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Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÖ

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festzusetzen. § 42 ist sinngemäß <strong>an</strong>zuwenden.<br />

§ 44<br />

Sprengel für Polytechnische Schulen<br />

(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40<br />

sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Sprengel auch der<br />

L<strong>an</strong>desschulrat zu hören ist.<br />

(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für<br />

die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel)<br />

festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für<br />

verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt<br />

nicht.<br />

(Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999)<br />

§ 45<br />

Berufsschulsprengel<br />

(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule<br />

(Berufsschulklasse - § 33 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für<br />

die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen<br />

Personen ihren Betriebsort haben.<br />

(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht<br />

kommenden öffentlichen Berufsschulen müssen lückenlos<br />

<strong>an</strong>ein<strong>an</strong>dergrenzen.<br />

(3) Die Festsetzung des Schulsprengels hat unter Zugrundelegung<br />

der Grundsätze des § 33 durch Verordnung der L<strong>an</strong>desregierung zu<br />

erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung ist der L<strong>an</strong>desschulrat zu<br />

hören, und es ist den beteiligten Gebietskörperschaften, der Kammer<br />

der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für<br />

Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer<br />

Zeitung kundzumachen.<br />

(4) § 40 Abs. 5 ist sinngemäß <strong>an</strong>zuwenden.<br />

§ 46<br />

Sprengel<strong>an</strong>gehörigkeit<br />

(1) Sprengel<strong>an</strong>gehörig sind jene Schulpflichtigen, die im<br />

Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.<br />

Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des<br />

Wohnortes der Betriebsort maßgebend.<br />

(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in<br />

Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er <strong>an</strong>gehört,<br />

aufzunehmen. Bei einem gemeinsamen Schulsprengel für mehrere Schulen<br />

(§ 39 Abs. 3) hat der Schulpflichtige eine Wahlmöglichkeit zwischen<br />

den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen oder<br />

schulorg<strong>an</strong>isatorischen Gegebenheiten <strong>an</strong> der von ihm gewählten Schule<br />

eine Aufnahme zulassen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)<br />

(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die<br />

nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen<br />

Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

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