Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÃ
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festzusetzen. § 42 ist sinngemäß <strong>an</strong>zuwenden.<br />
§ 44<br />
Sprengel für Polytechnische Schulen<br />
(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40<br />
sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Sprengel auch der<br />
L<strong>an</strong>desschulrat zu hören ist.<br />
(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für<br />
die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel)<br />
festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für<br />
verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt<br />
nicht.<br />
(Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999)<br />
§ 45<br />
Berufsschulsprengel<br />
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule<br />
(Berufsschulklasse - § 33 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für<br />
die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen<br />
Personen ihren Betriebsort haben.<br />
(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht<br />
kommenden öffentlichen Berufsschulen müssen lückenlos<br />
<strong>an</strong>ein<strong>an</strong>dergrenzen.<br />
(3) Die Festsetzung des Schulsprengels hat unter Zugrundelegung<br />
der Grundsätze des § 33 durch Verordnung der L<strong>an</strong>desregierung zu<br />
erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung ist der L<strong>an</strong>desschulrat zu<br />
hören, und es ist den beteiligten Gebietskörperschaften, der Kammer<br />
der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für<br />
Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme zu geben. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer<br />
Zeitung kundzumachen.<br />
(4) § 40 Abs. 5 ist sinngemäß <strong>an</strong>zuwenden.<br />
§ 46<br />
Sprengel<strong>an</strong>gehörigkeit<br />
(1) Sprengel<strong>an</strong>gehörig sind jene Schulpflichtigen, die im<br />
Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.<br />
Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des<br />
Wohnortes der Betriebsort maßgebend.<br />
(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in<br />
Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er <strong>an</strong>gehört,<br />
aufzunehmen. Bei einem gemeinsamen Schulsprengel für mehrere Schulen<br />
(§ 39 Abs. 3) hat der Schulpflichtige eine Wahlmöglichkeit zwischen<br />
den einzelnen Schulen, soweit die personellen, räumlichen oder<br />
schulorg<strong>an</strong>isatorischen Gegebenheiten <strong>an</strong> der von ihm gewählten Schule<br />
eine Aufnahme zulassen. (Anm: LGBl.Nr. 1/1995)<br />
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die<br />
nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen<br />
Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.