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Oö. POG 1992 - Schulische Tagesbetreuung an OÖ

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jeweils eines Viertels des letzten durch Zahlungsaufforderung oder<br />

Bescheid vorgeschriebenen Jahresbeitrages zu leisten; wurde über die<br />

Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge eine Vereinbarung<br />

getroffen, so ist der vereinbarte Betrag zugrunde zu legen. Wird die<br />

Zahlungsaufforderung (Abs. 3) erst nach Ablauf des Jahres, in dem<br />

die Vorauszahlungen geleistet wurden, zur nachträglichen Verrechnung<br />

vorgelegt, so darf ihr keine höhere Kopfquote (Abs. 2)<br />

zugrundegelegt werden als der geleisteten Vorauszahlung.<br />

(5) Sind für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 39 Abs. 2 vom<br />

allgemeinen Schulsprengel abweichende Sprengel festgesetzt, so ist<br />

für die nur am einzelnen Unterrichtsgegenst<strong>an</strong>d teilnehmenden Schüler<br />

eine gesonderte Kopfquote nach einem Pauschalsatz festzusetzen. Die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde hat für jede demnach in Betracht kommende<br />

Schule diesen Pauschalsatz zu bestimmen, wobei nach<br />

Erfahrungsgrundsätzen der laufende Schulerhaltungsaufw<strong>an</strong>d für den<br />

einzelnen Unterrichtsgegenst<strong>an</strong>d dem gesamten laufenden<br />

Schulerhaltungsaufw<strong>an</strong>d der Schule gegenüberzustellen ist. Bei<br />

wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses ist der Pauschalsatz<br />

neu zu bestimmen.<br />

(6) Ist eine Gemeinde oder das L<strong>an</strong>d gesetzlicher Schulerhalter<br />

mehrerer Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder<br />

Polytechnischer Schulen, so ist die Kopfquote (Abs. 2) nicht für<br />

jede Schule gesondert, sondern für jede dieser Schularten gemeinsam<br />

zu berechnen. Die Kopfquote k<strong>an</strong>n auch für mehrere oder alle dieser<br />

Schularten gemeinsam berechnet werden, sol<strong>an</strong>ge dagegen von keiner<br />

Gemeinde, die zur Leistung von laufenden Schulerhaltungsbeiträgen<br />

verpflichtet ist, Widerspruch erhoben wird. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997)<br />

§ 51a<br />

Beitragsleistung zum Schulsachaufw<strong>an</strong>d für Sonderpädagogische Zentren<br />

(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufw<strong>an</strong>ds für ein<br />

Sonderpädagogisches Zentrum haben die Einzugsgemeinden dem<br />

gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die<br />

Mehrkosten, die durch die Führung eines Sonderpädagogischen Zentrums<br />

<strong>an</strong> einer öffentlichen Pflichtschule im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der<br />

Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in<br />

<strong>an</strong>deren Pflichtschulen stehen und nicht vom Bund auf Grund von<br />

Vereinbarungen gemäß § 27a Abs. 2 des Schulorg<strong>an</strong>isationsgesetzes,<br />

BGBl.Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. 132/1998, ersetzt werden, auf die Einzugsgemeinden<br />

aufzuteilen.<br />

(2) Einzugsgemeinden im Sinn des Abs. 1 sind die St<strong>an</strong>dortgemeinden<br />

jener öffentlichen Pflichtschulen, welche über das<br />

Sonderpädagogische Zentrum betreut werden.<br />

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 sind Kosten des laufenden Betriebs<br />

der jeweiligen öffentlichen Pflichtschule.<br />

(Anm: LGBl.Nr. 44/1999)<br />

§ 52<br />

Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen

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