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Literaturauswertung Schwerpunkt Telekommunikations- und ...

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<strong>Literaturauswertung</strong> <strong>Schwerpunkt</strong> <strong>Telekommunikations</strong>- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />

Axel Bysikiewicz, Rechtsanwalt, Düsseldorf; ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter an der öffentlich-rechtlichen<br />

Abteilung des ITM (Prof. Dr. Holznagel, LL.M.), Münster<br />

Auswertungszeitraum: Dezember 2002, Januar, Februar 2003<br />

Internationales <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />

Anastasyadis, Sofia, Reformen im<br />

griechischen<br />

<strong>Telekommunikations</strong>recht<br />

Säcker, Franz Jürgen/Klotz,<br />

Robert/Krüger, Reinald/Koenig,<br />

Christian/Wegmann,<br />

Winfried/Knauth, Peter<br />

Nationales <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />

Berlinger, Daniela, Resale im<br />

Mobilfunk - Wettbewerbssituation<br />

<strong>und</strong> rechtliche<br />

Rahmenbedingungen vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> des neuen<br />

Kommunikationsrechtsrahmens<br />

der Europäischen Union<br />

MMR<br />

2/2003, 95-<br />

102<br />

K&R 1/2003,<br />

1-28<br />

K&R 1/2003,<br />

16-21<br />

Der Bereich der Telekommunikation konnte in Griechenland<br />

aufgr<strong>und</strong> des schwachen Wirtschaftswachstums, der<br />

landschaftlichen <strong>und</strong> geographischen Gegebenheiten <strong>und</strong> der<br />

ständigen politischen Turbulenzen erst in den letzten sieben Jahren<br />

einen technologischen Aufschwung erfahren. Griechenland durfte<br />

die Liberalisierung des TK-Marktes bis zum 31.12.2000<br />

aufschieben. Mit dem Gesetz Nr. 2867 vom 19.12.2000 ist der<br />

Schritt zur vollständigen Liberalisierung eingeleitet worden. Im<br />

Rahmen der Verbesserung des Wettbewerbs im TK-Markt sind die<br />

für die Herstellung eines ges<strong>und</strong>en Wettbewerbs notwendigen<br />

Maßnahmen – wenn auch nur zaghaft – eingeleitet worden, <strong>und</strong><br />

viele neue TK-Unternehmen, die Sprachtelefonie anbieten, konnten<br />

in den Markt einsteigen. Ferner wurde die Rolle der<br />

Regulierungsbehörde i.R.d. Forderung nach einer effektiven,<br />

flexiblen <strong>und</strong> spezialisierten Verwaltung gestärkt, <strong>und</strong> in den<br />

Bereichen Genehmigungen, Mietleitungen, Zusammenschaltung,<br />

Mobilfunkfrequenzen <strong>und</strong> Entbündelung des Zugangs zum<br />

Teilnehmeranschluß wurden die ersten ‚Ergebnisse der<br />

Liberalisierung sichtbar.<br />

(Einleitung in der MMR)<br />

Der Beitrag enthält Referate eines an der FU Berlin abgehaltenen<br />

telekommunikationsrechtlichen Workshops. Der Text gliedert sich<br />

wie folgt auf:<br />

- Klotz, Die neuen EU-Richtlinien über elektronische<br />

Kommunikation: Annäherung der sektorspezifischen<br />

Regulierung an das allgemeine Kartellrecht,<br />

- Krüger, Marktabgrenzung im <strong>Telekommunikations</strong>sektor<br />

<strong>und</strong> die Definition beträchtlicher Marktmacht (SMP),<br />

- Koenig, Die Beurteilung der Marktmacht vertikal<br />

integrierter Unternehmen auf dem<br />

<strong>Telekommunikations</strong>sektor (Art. 14 Abs. 3<br />

Rahmenrichtlinie),<br />

- Wegmann, Die neuen <strong>Telekommunikations</strong>richtlinien aus<br />

Unternehmenssicht,<br />

- Knauth, Regulierungsschwerpunkte <strong>und</strong> offene Fragen bei<br />

der Umsetzung der <strong>Telekommunikations</strong>richtlinien.<br />

Resale als Instrument zur Förderung des Wettbewerbs auf dem<br />

deutschen Mobilfunkmarkt ist seit 1990 bekannt. Gr<strong>und</strong>lage bildet<br />

die Ziff. 17 der jeweiligen GSM-Mobilfunklizenz der Betreiber<br />

D1, D2 <strong>und</strong> E1. Diese enthält das Recht der Reseller,<br />

Zusatzdienste im Rahmen der Lizenz zu entwickeln. In der Praxis<br />

sei der Abschluß von Vereinbarungen, die den lizenzrechtlichen<br />

Anspruch auf Entwicklung eigener Zusatzdienste differenziert<br />

ausgestalteten, zunehmend unmöglich. § 4 TKV, die gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Verpflichtung enthalte ein Durchsetzungsdefizit, da<br />

der Gang zur RegTP versperrt sei die Zivilgerichte zuständig seien.<br />

Dieser systematische Bruch - § 4 TKV sei eine Ausprägung des


Ellinghaus, Ulrich, Der Stand der<br />

<strong>Telekommunikations</strong>gesetzgebung<br />

(Inter-) Nationales Kartellrecht<br />

König, Christian, Was wäre<br />

(gewesen), wenn T-Online <strong>und</strong><br />

MMR<br />

2/2003, 91-95<br />

WuW<br />

1/2003, 3<br />

Gr<strong>und</strong>satzes der Nichtdiskriminierung, weshalb die zu<br />

entscheidenden Fragen regulatorischer Natur seien - könne durch<br />

die Einbeziehung der in § 4 TKV verankerten Ansprüche in das<br />

vom TKG für die Geltendmachung sektorspezifischer Ansprüche<br />

vorgesehene System der Beschlußkammerverfahren vor der RegTP<br />

beseitigt werden. Eine derartige Anpassung erfordere jedoch eine<br />

Konformität mit dem neuen Kommunikationsrechtsrahmen der EU.<br />

Art. 12 Abs. 1 lit. d) der Zugangsrichtlinie dürfe Betreibern die<br />

Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Dienste zu<br />

Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte<br />

anzubieten. Dies gelte allerdings nur bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 a.E. der Zugangsrichtlinie, so<br />

daß gem. § 8 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie nur Betreiber mit<br />

beträchtlicher Marktmacht diese Verpflichtung treffe; die<br />

deutschen Lizenzbedingungen sähen jedoch eine<br />

marktmachtunabhängige unbedingte Resale-Verpflichtung vor.<br />

Über § 8 Abs. 3 komme man jedoch zur Beibehaltung des Resale-<br />

Anspruchs bei D2- <strong>und</strong> E1-Lizenzen, bei der D1-Lizenz könne im<br />

Ergebnis nichts anderes gelten.<br />

Dieses Resultat könne zudem auf die Resale-Verpflichtungen der<br />

UMTS-Betreiber übertragen werden.<br />

Die zukünftige Ausgestaltung von Resale im nationalen<br />

Rechtsrahmen sollte nach Ansicht der Verfasserin einheitlich im<br />

TKG erfolgen. Ziel müsse es sein, eine effiziente <strong>und</strong> zeitnahe<br />

Durchsetzung <strong>und</strong> die Beurteilung der Resale-Ansprüche durch die<br />

RegTP zu ermöglichen. Dazu müßte eine Entscheidung der<br />

Regulierungsbehörde über Streitigkeiten im Rahmen eines<br />

Beschlußkammervefahrens zulässig sein. Die Regelung könne der<br />

des § 37 TKG entsprechen. Allerdings wäre der Kreis der nach<br />

dieser neuen Regelung Verpflichteten auf Betreiber mit<br />

beträchtlicher Marktmacht zu beschränken. Eine allgemeine<br />

Resale-Verpflichtung aller Betreiber öffentlicher<br />

<strong>Telekommunikations</strong>netze unabhängig von der festgestellten<br />

Marktmacht, wie sie derzeit § 4 TKV vorsehe, sei jedoch mit dem<br />

neuen gemeinsamen Rechtsrahmen nicht mehr vereinbar, bisherige<br />

Verpflichtung könne jedoch für die Dauer der Lizenz beibehalten<br />

werden.<br />

Inhaltlich sollte die Resale-Verpflichtung die Ausschöpfung von<br />

Innovationspotentialen auf der Diensteebene durch Reseller<br />

gefördert werden, beispielsweise durch eine Regelung mit<br />

geringem Auslegungsspielraum. Das Ziel sei der<br />

diskriminierungsfreie Zugang zu Netzbetreibervorprodukten auf<br />

verschiedenen Wertschöpfungsebenen, der den Resellern die<br />

Entwicklung innovativer Produkte erst ermögliche.<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat in den letzten Monaten der abgelaufenen<br />

Legislaturperiode noch eine Anzahl von Änderungen am<br />

<strong>Telekommunikations</strong>recht vorgenommen. In letzter Minute hat<br />

auch die „kleine TKG-Novelle“ den Widerstand des B<strong>und</strong>esrates<br />

überw<strong>und</strong>en. Andere Vorhaben sind demgegenüber bislang nicht<br />

über das Entwurfsstadium hinausgekommen. Die Neuregelungen<br />

werden in der vorliegenden Analyse vorgestellt.<br />

(Einleitung in der MMR)<br />

In diesem einleitenden Kommentar wirft der Verfasser die Frage<br />

auf, welche Auswirkungen ein Engagement von Microsoft MSN


Microsoft ... Der Blickwinkel des<br />

Wettbewerbsrechts<br />

Völcker, Sven, Das beschleunigte<br />

Verfahren in EU-<br />

Wettbewerbssachen: Effektiver<br />

Rechtsschutz in der<br />

Fusionskontrolle?<br />

Weitbrecht, Andreas, Das neue<br />

EG-Kartellverfahrensrecht<br />

WuW<br />

1/2003, 6-15<br />

EuZW<br />

3/2003, 69-73<br />

Rechtsprechung/Nachrichten (Inter-) Nationales Kartellrecht<br />

Europäische Kommission,<br />

Vorschlag für eine Verordnung<br />

des Rates über die Kontrolle von<br />

Unternehmenszusammenschlüssen<br />

bei T-Online haben könnte.<br />

Mit einer Anteilsübernahme durch Microsoft, so die These, würden<br />

die Wettbewerbsbehörden ein Zurückdrängen des Telekom-<br />

Einflusses verbinden. Allerdings hätte dies bedeutende Folgen<br />

insbesondere für den Bereich der Portaldienstleistungen (www.tonline.de<br />

<strong>und</strong> www.msn.de für den deutschen Markt), wobei die<br />

Vereinbarkeit einer Beteiligung von Microsoft an der T-Online AG<br />

vornehmlich von der gewählten Marktabgrenzung abhänge. So<br />

fielen die bisherigen wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der<br />

EU-Kommission mit Internetbezug eher zurückhaltend aus <strong>und</strong><br />

legten die Annahme weiterer Märkte nahe, während die bisherige<br />

Entscheidungspraxis des B<strong>und</strong>eskartellamtes auf eine strengere<br />

Kontrolle hindeuteten.<br />

Bei einer derartigen Konstellation würden zudem die vertikalen<br />

Aspekte eine besondere Rolle spielen: Die Märkte de<br />

Internetzugangssoftware, aber auch für server-basierte<br />

Technologien <strong>und</strong> Dienstleistungen, böten genügend<br />

Anknüpfungspunkte, wobei hier insbesondere die Frage geklärt<br />

werden müßte, welche Auswirkungen für die marktbeherrschende<br />

Stellung von Microsoft bei Internetbrowsern <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ener<br />

Software zu erwarten wären. An der großzügigen Beurteilung der<br />

Zusammenschluß- <strong>und</strong> Kooperationsfälle der EU-Kommission in<br />

diesem Falle dürfe angesichts der Brisanz der Internet-<br />

Zugangsmärkte jedoch gezweifelt werden.<br />

Am 22. <strong>und</strong> 25.10.2002 verkündete das Gericht erster Instanz<br />

(EuG) seine vielbeachteten Urteile Schneider Electric <strong>und</strong> Tetra<br />

Laval, mit denen es die jeweiligen Verbots- <strong>und</strong><br />

Entflechtungsentscheidungen der Kommission aufhob. Diese<br />

Urteile werden für die künftige Praxis der Kommission von<br />

erheblicher Tragweite sein. Der vorliegende Beitrag konzentriert<br />

sich auf die verfahrensrechtlichen Fragen, die sich im<br />

Zusammenhang mit dem vom EuG in beiden Prozessen<br />

angewendeten "beschleunigten Verfahren" ergeben. Im Zentrum<br />

der Untersuchung steht die Frage, inwieweit das beschleunigte<br />

Verfahren geeignet ist, die namentlich im Bereich der<br />

Fusionskontrolle bestehende faktische Rechtsschutzlücke zwischen<br />

Hauptsacheverfahren <strong>und</strong> einstweiligem Rechtsschutz zu schließen.<br />

Der Beitrag geht weiterhin der Frage nach, ob die auch nach<br />

Einführung des beschleunigten Verfahrens verbleibende<br />

Rechtsschutzlücke durch die nachträgliche Anfechtung von in<br />

Freigabeentscheidungen enthaltenen Auflagen geschlossen werden<br />

kann (Einleitung in der WuW).<br />

Mit der Verabschiedung der neuen Kartellverfahrensverordnung<br />

(EG) Nr. 1/2003 am 16.12.2002 hat der Rat eine jahrelang<br />

kontrovers geführte Diskussion beendet. Die Verordnung, die am<br />

01.05.2004 in Kraft treten wird, stellt die Durchsetzung der Art. 81<br />

<strong>und</strong> 82 EG auf eine vollkommen neue Gr<strong>und</strong>lage; sie wird die<br />

mehr als 40 Jahre geltende Verordnung (EWG) Nr. 17/62 ersetzen.<br />

(...) Der vorliegende Beitrag bringt einen ersten Überblick über das<br />

neue Verfahrensrecht.<br />

(Einleitung in EuZW)<br />

--- Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag für eine<br />

Verordnung des Rates über die Kontrolle von<br />

Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-<br />

Fusionskontrollverordnung") im Amtsblatt veröffentlicht (ABl EG


("EG-<br />

Fusionskontrollverordnung"),<br />

KOM (2002) 711 endg.<br />

Europäische Kommission,<br />

Entwurf einer Mitteilung über die<br />

Kontrolle horizontaler<br />

Zusammenschlüsse gemäß<br />

Fusionskontrollverordnung, KOM<br />

(2002) v. 11.12.2002<br />

Rat der Europäischen Union,<br />

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des<br />

Rates vom 16.12.2002 zur<br />

Durchführung der in den Artikeln<br />

81 <strong>und</strong> 82 des Vertrages<br />

niedergelegten<br />

Wettbewerbsregeln<br />

Europäische Kommission,<br />

Empfehlung der Kommission vom<br />

11/02/2003 über relevante<br />

Produkt- <strong>und</strong> Dienstmärkte des<br />

elektronischen<br />

Kommunikationssektors, die<br />

aufgr<strong>und</strong> der Richtlinie<br />

2002/21/EG des Europäischen<br />

Parlaments <strong>und</strong> des Rates über<br />

einen gemeinsamen Rechtsrahmen<br />

für elektronische<br />

Kommunikationsnetze <strong>und</strong> -<br />

dienste für eine Vorabregulierung<br />

in Betracht kommen<br />

Europäische Kommission,<br />

Begründung zu der vorherigen<br />

Empfehlung<br />

Rechtsprechung/Nachrichten<br />

<strong>Telekommunikations</strong>recht<br />

Lehrstuhl Prof. Dr. Kirchner, HU<br />

Berlin<br />

---<br />

Nr. C 20 vom 28.1.2003, S. 4 ff). Dieses Dokument ist auf den<br />

Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb unter<br />

http://www.europa.eu.int/cgi-bin/eur-lex/udl.pl?REQUEST=Seek-<br />

Deliver&COLLECTION=oj&SERVICE=eurlex&LANGUAGE=d<br />

e&DOCID=2003c020p00040057&ext=.pdf abrufbar.<br />

http://www.europa.eu.int/comm/competition/mergers/review/final_<br />

draft_de.pdf<br />

--- Die VO, die das System des europäischen Wettbewerbsrechts nach<br />

Ansicht vieler Autoren gr<strong>und</strong>legend verändern wird, ist im<br />

Amtsblatt Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1 ff. veröffentlicht worden. Die<br />

deutsche Fassung kann abgerufen werden unter<br />

http://europa.eu.int/eurlex/de/dat/2003/l_001/l_00120030104de00010025.pdf<br />

.<br />

--- Diese Empfehlung beruht auf Art. 15 der sog. Rahmenrichtlinie<br />

2002/21/EG <strong>und</strong> legt Produkt- <strong>und</strong> Dienstmärkte fest, die für eine<br />

Vorab-Regulierung in Betracht kommen. Die Kommission hat<br />

dabei eine Vielzahl von Endk<strong>und</strong>en- <strong>und</strong> Großk<strong>und</strong>enmärkten<br />

herausgearbeitet, die in einem Anhang zu der Empfehlung<br />

aufgeführt sind. Die Festlegung dieser Märkte folgte - neben dem<br />

üblichen Schema der Anwendung der Wettbewerbsregeln - drei<br />

Kriterien, die bei der Überprüfung des Vorliegens der<br />

Regulierungsbedürftigkeit dieser Märkte jeweils kumulativ<br />

vorliegen müssen: zum einen handelt es sich dabei um<br />

beträchtliche, anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte<br />

Zugangshindernisse, zum anderen um das zeitliche Moment, das<br />

die betreffenden Märkte "nicht innerhalb des betreffenden<br />

Zeitraums zu wirksamem Wettbewerb" tendierten, <strong>und</strong> schließlich<br />

um den Umstand, daß dem betreffenden Marktversagen mit Hilfe<br />

des Wettbewerbsrechts allein nicht entgegengewirkt werden könne.<br />

Die angegebene Empfehlung der Europäischen Kommission kann<br />

im Internet abgerufen werden unter<br />

http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regulatory<br />

/maindocs/documents/recomde.pdf .<br />

Die sog. Rahmenrichtlinie 2002/21/EG kann abgerufen werden<br />

unter<br />

http://www.europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regu<br />

latory/new_rf/documents/l_10820020424de00330050.pdf .<br />

--- Zu der soeben genannten Empfehlung hat die Kommission ein<br />

erläuterndes Dokument veröffentlicht, das auf den Seiten der<br />

Kommission ebenfalls abrufbar ist<br />

(http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regulator<br />

y/maindocs/documents/explanmemode.pdf ).<br />

--- Am 05.12.2002 fand in Berlin die Tagung "Das neue TKG" statt.<br />

Auf der Internetseite des Lehrstuhls finden sich eine Mehrzahl der<br />

Übersichten der einzelnen Beiträge im doc-oder ppt-Format zum


DLM, "Berliner Erklärung" vom<br />

31.01.2003<br />

BMWA, Entwurf eines Gesetzes<br />

zur Bekämpfung des Mißbrauchs<br />

von 0190er/0900er-<br />

Mehrwertdiensterufnummern<br />

RegTP, RegTP news<br />

RegTP, Jahresbericht der<br />

Regulierungsbehörde 2002<br />

VG Minden, Beschluß vom<br />

31.10.2002 – 11 L 1110/02; nicht<br />

rechtskräftig – Sperrverfügung<br />

nach MDStV<br />

VG Köln, Beschluß v. 10.10.2002<br />

- 1 L 1617/02; nicht rechtskräftig<br />

- Anordnung einer ISDN-<br />

Vorleistungsflatrate<br />

Abruf.<br />

http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/knr/<br />

--- Die DLM hat am 31.01.2003 eine sog. "Berliner Erklärung"<br />

veröffentlicht, die zur aktuellen Diskussion um eine europäische<br />

Verfassung Stellung nimmt <strong>und</strong> Pluralismus <strong>und</strong> kulturelle Vielfalt<br />

als Gr<strong>und</strong>prinzipien in einer möglichen europäischen Verfassung<br />

verankert sehen will. Darüber hinaus wird die Übernahme des Art.<br />

11 des Charta der Gr<strong>und</strong>rechte der EU gefordert.<br />

Der Test der "Berliner Erklärung" steht unter<br />

http://www.alm.de/aktuelles/position/Konvent%20DLM.doc zum<br />

Abruf bereit.<br />

---- Das MBWA hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des<br />

Mißbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern<br />

(Stand: 27.01.2003) veröffentlicht (abrufbar unter<br />

http://www.bmwi.de/Homepage/download/telekommunikation_pos<br />

t/GesetzE%20Mehrwertdiensterufnr1.pdf ).Kommentierungen des<br />

Entwurfes können bis zum 07.02.2003 an die Emailadresse<br />

mailto:gesetzentwurf@bmwa.b<strong>und</strong>.de gesandt werden.<br />

---- Die Regulierungsbehörde hat im Dezember ihren aktuellen<br />

newsletter unter<br />

http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/regtpnews/RegT<br />

PNews200204.pdf zum Abruf bereitgestellt.<br />

--- Der Jahresbericht der Regulierungsbehörde 2002 ist auf den Seiten<br />

der Behörde abrufbar unter<br />

http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/jb2002.pdf . Der<br />

entsprechende "Sprechzettel" des Präsidenten der<br />

Regulierungsbehörde zur Vorstellung des Jahresberichts findet sich<br />

unter http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/sz2002.pdf<br />

.<br />

MMR<br />

2/2003, 135-<br />

136<br />

CR 1/2003,<br />

34 f.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der<br />

Sperrverfügung einer Website mit – nach Darstellung der<br />

anordnenden Behörde – rechtsextremistischen Inhalten hat<br />

geringeres Gewicht als das entgegenstehende<br />

Aufschubinteresse des Providers.<br />

2. Das verfolgte Ziel der Zugangsverhinderung wird nicht<br />

endgültig erreicht, da im Falle der Sperrung des Zugangs bei<br />

Providern innerhalb Nordrhein-Westfalens ein Wechsel der an<br />

den gesperrten Webseiten Interessierten zu in den übrigen<br />

B<strong>und</strong>esländern der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ansässigen<br />

Providern, über die ein Zugang nach wie vor möglich ist,<br />

wahrscheinlich ist.<br />

3. Es ist generell keine Aufgabe der Ordnungsverwaltung,<br />

Maßnahmen zum Schutz der privatwirtschaftlichen Interessen<br />

von Marktkonkurrenten zu ergreifen.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Der erstmaligen Anordnung eines besonderen Netzzugangs auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage des § 37 Abs. 1 TKG steht der<br />

Anwendungsvorrang des § 33 TKG entgegen.<br />

2. Das Gebot der Gewährung gleichwertigen Zugangs in § 35<br />

Abs. 2 Satz 1 TKG ist nicht verletzt, wenn der<br />

marktbeherrschende Vertragspartner einen Pauschaltarif<br />

("Vorleistungsflatrate") für die Zuführung von Internetverkehr


Dazu Anmerkung Ellinghaus CR 1/2003,<br />

35-37<br />

nur für Primärmultiplexanschlüsse, nicht jedoch für<br />

Interconnectionanschlüsse anbietet.<br />

In seiner Anmerkung setzt Ellinghaus sich kritisch mit den in der<br />

Entscheidung aufgestellten zwei Gr<strong>und</strong>sätzen auseinander. Diese<br />

Gr<strong>und</strong>sätze, die sich den zitierten Vorschriften nicht entnehmen<br />

ließen, seien zum einen die Durchsetzung des<br />

Zusammenschaltungsanspruchs nur im Wege der<br />

Mißbrauchsaufsicht gem. § 33 TKG (nicht jedoch im Wege der<br />

Zusammenschaltungsanordnung gem. § 37 Abs. 1 TKG), sofern<br />

sich ein monopolartig den Markt beherrschendes Unternehmen<br />

(wie hier die DTAG) weigere, einem Wettbewerber eine neue Art<br />

der Zusammenschaltung einzuräumen. Zum anderen sei die<br />

Verpflichtung zur Gewährung gleichwertigen Zugangs in § 35 Abs.<br />

2 Satz 1 TKG nicht technologieneutral.<br />

Der Anwendungsvorrang des § 33 TKG gegenüber dem § 37 Abs.<br />

1 TKG ergebe sich aus dem Urteil des BVerwG vom 25.4.2001<br />

(BVerwGE 114, 160 [179]), nicht jedoch der allgemeine<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>satz, den das VG Köln mit eben dieser Entscheidung<br />

begründe <strong>und</strong> der laute, neue Zusammenschaltungsvarianten - die<br />

nicht nur eine Modalität eines bereits vereinbarten Netzzugangs<br />

seien - könnten nur im Wege der Mißbrauchsaufsicht durchgesetzt<br />

werden.<br />

Nach Ansicht des Autors der Anmerkung schieße diese<br />

Interpretation der Entscheidung des BVerwG über das Ziel hinaus<br />

<strong>und</strong> verkehre die Gr<strong>und</strong>aussage, die auf eine Effektivierung der<br />

sektorspezifischen Regulierung gerichtet gewesen sei, in ihr<br />

Gegenteil. Im Ergebnis werde das aufsichtsrechtliche<br />

Instrumentarium der RegTP gr<strong>und</strong>los beschnitten, wenn allein im<br />

Rahmen eines Zusammenschaltungsverfahrens gegen das<br />

wettbewerbswidrige Verhalten eines marktbeherrschenden<br />

Unternehmens eingeschritten werden könne; dies erschwere die<br />

Umsetzung der Ziele des Art. 87 f GG.<br />

Bezüglich der Technologieneutralität habe das VG auf den<br />

technischen Unterschied zwischen den von der DTAG ihrer<br />

Konzerntochter T-Online zur Verfügung gestellten sog.<br />

Primärmultiplexanschlüssen (PMXA) <strong>und</strong> auf den den<br />

Wettbewerbern - aufgr<strong>und</strong> deren eigener Netzstruktur -<br />

angebotenen Interconnectionanschlüssen (ICA) zur Zuführung von<br />

Internet-Verbindungen abgestellt. Deshalb bestehe ein Anspruch<br />

auf pauschalierte Entgeltberechnung (= Vorleistungs-Flatrate) für<br />

die beigeladene Wettbewerberin nicht, da die DTAG eine solche<br />

Vorleistungs-Flatrate nur für Verbindungsleistungen auf PMXA-<br />

Basis anbiete, nicht jedoch auf ICA-Basis. Damit seien die<br />

Verbindungsleistungen nicht "gleichwertig" i.S.v. § 35 Abs. 2 S. 1<br />

TKG.<br />

Dieses wiederum habe nach Ansicht des Autors zur Folge, daß<br />

Wettbewerber entweder ihre Infrastruktur umstellen müßten - dies<br />

sei allein aus Kostengründen unmöglich - oder mit dem<br />

Wettbewerbsnachteil leben müßten. Damit würden Innovationen<br />

der Wettbewerber letztlich mit einem "eingebauten<br />

Wettbewerbsnachteil" bestraft, wenn sie nicht die Infrastruktur des<br />

Marktbeherrschers abbilden würden; das BVerwG habe auf diese<br />

Gefahren bereits hingewiesen (BVerwGE 114, 160 (183)). So liege<br />

eine unzulässige Behinderung bzw. Diskriminierung des<br />

Innovationswettbewerbs nicht nur in der Vorenthaltung<br />

wesentlicher (Vor-) Leistungen, die für eine innovative Konzeption<br />

von <strong>Telekommunikations</strong>dienstleistungen benötigt würden,<br />

sondern auch - <strong>und</strong> hierin dürfte eine Fortsetzung der BVerwG-<br />

Rechtsprechung zu sehen sein - in dem willkürlichen Vorenthalten<br />

vorteilhafter Tarifstrukturen für solche


VG Köln, Urteil v. 21.2.2002 - 1<br />

K 5694/98; nicht rechtskräftig -<br />

Genehmigungspflicht für<br />

Preselection-Entgelte<br />

VG Köln, Beschluß v. 15.10.2002<br />

– 1 L 1688/02; nicht rechtskräftig<br />

– Missbrauchsverfügung<br />

betreffend den Zugang zu<br />

Mietleitungen;<br />

Dazu Anm. Mögelin, Chris<br />

VG Köln, Beschluß vom<br />

12.11.2002 – 1 L 1805/02; nicht<br />

rechtskräftig – Zugang zur<br />

Teilnehmeranschlussleitung<br />

„Letzte Meile“<br />

VG Köln, Urteil vom 14.11.2002<br />

– 1 K 2788/00; nicht rechtskräftig<br />

CR 1/2003,<br />

37-43<br />

K&R 1/2003,<br />

44-47; 47-48<br />

MMR<br />

2/2003, 132-<br />

135<br />

K&R 1/2003,<br />

36-44<br />

Zusammenschaltungsvarianten, die in ihrer Gestaltung vom<br />

Standardangebot des Marktbeherrschers abweichten.<br />

Im Ergebnis sei für das Gebot der Gewährung gleichwertigen<br />

Netzzugangs festzuhalten, daß es daß marktbeherrschende<br />

Unternehmen nicht ind er Hand haben dürfe, "wettbewerlich<br />

vorteilhaft ausgestaltete Netzzugänge auf proprietäre technische<br />

Gestaltungsvarianten zu beschränken"; dieses Gebot sei jedenfalls<br />

dann verletzt, wenn es keine technische Rechtfertigung für ein<br />

ungleiche Behandlung gebe.<br />

Hinweis: Die Entscheidung ist auch abgedruckt in K&R 12/2002,<br />

670-672, m. Anm. Nacimiento, Grace.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistung Preselection<br />

sind als Bestandteil des Sprachtelefondienstes gem. § 25 Abs.<br />

1 TKG genehmigungspflichtig.<br />

2. Eine Entgeltgenehmigung ist im Umkehrschluß aus § 27 Abs.<br />

3 TKG dann zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe<br />

vorliegen. Ein Versagungsgr<strong>und</strong> kann in der mangelnden<br />

Orientierung der genehmigungspflichtigen Entgelte an den<br />

Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung liegen.<br />

3. Um die Orientierung der genehmigungspflichtigen Entgelte an<br />

den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung<br />

festzustellen, hat die RegTP im Rahmen der ihr obliegenden<br />

behördlichen Prüfungspflicht gem. § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 TentgV<br />

zunächst die von dem beantragten Unternehmen<br />

vorzulegenden Kostennachweise umfassend <strong>und</strong> konsequent<br />

zu prüfen. Die Kostenprüfung ist unvollständig, wenn nicht<br />

alle sich in diesem Zusammenhang ergebenden<br />

Beanstandungen benannt <strong>und</strong> begründet <strong>und</strong> die sich daraus<br />

ergebenden Konsequenzen beziffert werden. Die<br />

ordnungsgemäße Kostenprüfung läßt sich nicht durch eine<br />

Vergleichsmarktbetrachtung ersetzen; hierbei handelt es sich<br />

lediglich um einen ergänzenden Prüfungsschritt.<br />

1. Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 33 TKG ermächtigt<br />

die Regulierungsbehörde lediglich dazu, den Marktbeherrscher<br />

zu einem Verhalten oder Unterlassen aufzufordern, das den<br />

Wettbewerbern den Zugang zu Leistungen des<br />

Marktbeherrschers zu den Bedingungen ermöglicht, die dieser<br />

sich tatsächlich selbst einräumt.<br />

2. Der Marktbeherrscher kann zu verbindlichen<br />

Bereitstellungsfristen für Mietleistungen nur dann verpflichtet<br />

werden, wenn feststeht, dass dem Marktbeherrscher die<br />

Einhaltung der von ihm festgelegten<br />

Regelbereitstellungsfristen praktisch lückenlos gelingt.<br />

3. Die Auferlegung einer Berichtspflicht nach § 72 Abs. 2 TKG<br />

setzt zumindest einen „Anfangsverdacht“ für den Missbrauch<br />

einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. § 33 Abs. 1 TKG<br />

voraus (Leitsätze des Kommentators).<br />

Leitsatz:<br />

Zur Rechtmäßigkeit einer tk-rechtlichen Missbrauchsverfügung,<br />

mit der dem marktbeherrschenden Anbieter die Aufnahme von<br />

Regelungen über Bestellfristen für Wettbewerber sowie von den<br />

Anbieter verpflichtenden Vertragsstrafen bei nicht rechtzeitiger<br />

Bereitstellung in sein Standardangebot aufgegeben wird.<br />

Leitsätze der K&R-Redaktion:


– Internet-by-Call: Telekom ist<br />

nicht zum Inkasso verpflichtet<br />

OVG Münster, Beschluß v.<br />

12.2.2002 - 13 B 1426/01 (VG<br />

Köln) - Folgen von nicht zustande<br />

gekommenen<br />

Zusammenschaltungsvereinbarung<br />

en<br />

OVG Münster, Beschluß v.<br />

12.3.2002 - 19 A 2637/00 (I. VG<br />

Aachen - 8 K 2854/99) -<br />

R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht<br />

Dialysezentrum<br />

OLG Düsseldorf, Urteil v.<br />

2.10.2002 – U (Kart) 9/02 (LG<br />

Bonn); rechtskräftig -<br />

CR 1/2003,<br />

32-33<br />

NWVBl<br />

2/2003, 66-69<br />

MMR<br />

2/2003, 108-<br />

109<br />

1. Die Aufforderung der RegTP, dass die DTAG Fakturierungs-<br />

<strong>und</strong> Inkassoleistungen für zeittaktabhängige<br />

Mehrwertdienste/Internet-by-Call- <strong>und</strong> zeittaktunabhängige<br />

Share-Cost-Dienste sowie die Übermittlung von Daten von<br />

Teilnehmernetzk<strong>und</strong>en zu erbringen habe, ist rechtswidrig,<br />

denn insoweit stellen diese Maßnahmen von ihrer<br />

Zweckbestimmung her keine Leistungen i.S.d. § 33 Abs. 1<br />

TKG dar.<br />

2. Die Fakturierungs- <strong>und</strong> Inkassoleistungen sowie die<br />

Übermittlung von Daten ihrer Teilnehmernetzk<strong>und</strong>en dienen<br />

insoweit, als sie sich auf Entgelte für zeittaktabhängige<br />

Mehrwertdienste/Internet-by-Call beziehen, nicht in vollem<br />

Umfang der Erbringung von<br />

<strong>Telekommunikations</strong>dienstleistungen.<br />

3. Internet-by-Call-Dienste sind nicht allein auf den technischen<br />

Vorgang zu reduzieren, sondern für die Gesamtleistung ist der<br />

dem K<strong>und</strong>en mit Hilfe dieses Vorgangs übermittelte<br />

Inhaltsdienst prägend. Das Gesamtentgelt zeittaktabhängiger<br />

Mehrwertdienste/Internet-by-Call orientiert sich gerade nicht<br />

an den „Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung“,<br />

sondern zu einem erheblichen Teil an dem dem<br />

Contentanbieter übermittelten Leistungsinhalt. Das<br />

Gesamtentgelt lässt sich dann jedenfalls in der Höhe, in der es<br />

nach der Aufforderung der RegTP dem Endk<strong>und</strong>en durch die<br />

DTAG in Rechnung gestellt werden soll, nicht als<br />

Gegenleistung für Telekommunikation beurteilen.<br />

4. Die Aufforderung der RegTP, dass die DTAG Fakturierungs-<br />

<strong>und</strong> Inkassoleistungen für Sprachtelefondienstleistungen <strong>und</strong><br />

Auskunftsdiensten im Rahmen des offenen Call-by-Call zu<br />

erbringen habe, ist nicht zu beanstanden.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats <strong>und</strong> des BVerwG<br />

zu § 33 Abs. 1 TKG hat ein Wettbewerber lediglich Anspruch<br />

auf Teilhabe an den vorhandenen <strong>und</strong> intern genutzten<br />

Leistungen des marktbeherrschenden Unternehmens, nicht<br />

aber auf Erweiterung der Leistung des Marktbeherrschers zu<br />

seinen (des Wettbewerbers) Gunsten. Diese Beurteilung gilt<br />

auch im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung.<br />

2. Es erscheint denkbar, in § 37 Abs. 1 TKG nicht nur eine<br />

Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage für die Anordnung der<br />

Zusammenschaltung als solche <strong>und</strong> der Modalitäten ihrer<br />

Durchführung zu sehen, sondern die Ermächtigungsvorschrift<br />

auch auf Maßnahmen zu erstrecken, die der Sicherstellung der<br />

Funktionsfähigkeit der Zusammenschaltung entsprechend den<br />

Anforderungen des europäischen <strong>und</strong> nationalen<br />

<strong>Telekommunikations</strong>rechts dienen.<br />

3. Derart flankierende Anordnungen können aber nur dann<br />

zulässig sein, wenn sie zur Sicherstellung der an die<br />

"Zusammenschaltung" zu stellenden Anforderungen bestimmt<br />

<strong>und</strong> auf das insoweit unbedingt erforderliche beschränkt sind.<br />

Eine Befreiung von der R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht für<br />

R<strong>und</strong>funkempfangsgeräte in Dialysezentren, in denen<br />

Dialysepatienten ausschließlich ambulant medizinisch versorgt<br />

werden, kann nicht gewährt werden.<br />

Leitsätze der Redaktion:<br />

1. Ein Verfügungsgr<strong>und</strong> für eine Leistungsverfügung erfordert<br />

eine bestehende <strong>und</strong> drohende Notlage des Gläubigers. Dies


Leistungsverweigerungsrecht des<br />

marktbeherrschenden<br />

Unternehmens bei<br />

Zahlungsverzug des K<strong>und</strong>en<br />

BGH, Urteil v. 12.7.2002 – V ZR<br />

441/00 (OLG Karlsruhe, LG<br />

Freiburg) – Ausgleich von<br />

Nutzungsschäden bei Verlegung<br />

von TK-Leitungen<br />

MMR<br />

2/2003, 103-<br />

104<br />

kann bei einem TK-Unternehmen, das von der DTAG die<br />

vertraglich geschuldete dauernde Bereitstellung von<br />

Verbindungswegen verlangt, der Fall sein.<br />

2. Die DTAG kann gegenüber einem TK-Unternehmen ein<br />

Leistungsverweigerungsrecht ausüben, wenn dieses erhebliche<br />

Zahlungsrückstände aus dem Vertragsverhältnis hat.<br />

3. Der Ausschluß der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach<br />

§ 103 InsO kommt erst nach Öffnung des Insolvenzverfahrens<br />

in Betracht.<br />

4. § 112 InsO ist auf den Fall der Ausübung des<br />

Leistungsverweigerungsrechts nicht analog anwendbar.<br />

5. Bei erheblichen Zahlungsrückständen <strong>und</strong> fehlender<br />

Kreditwürdigkeit missbraucht die DTAG ihre<br />

marktbeherrschende Stellung, wenn sie ihren K<strong>und</strong>en den<br />

weiteren Zugang zu ihren Leistungen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

versperrt, nicht. Dies gilt jedenfalls so lange, wie der K<strong>und</strong>e<br />

ihr keine geeigneten Sicherheiten anbietet.<br />

Leitsatz der Redaktion:<br />

Die Bestimmung des § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG verpflichtet den<br />

Betreiber auch zum Ausgleich von Nutzungsschäden, die der<br />

Besitzer eines Gr<strong>und</strong>stücks durch die Verlegung von TK-Leitungen<br />

in das Gr<strong>und</strong>stück erleidet.<br />

IJCLP, Issue 7, Winter 2002/2003 --- Unter der URL http://www.ijclp.org/7_2003/index.htmlb kann die<br />

aktuelle Ausgabe - Issue 7, Winter 2002/2003 - des Online-<br />

Journals International Journal of Communications Law and Policy<br />

abgerufen werden.<br />

WIK, WIK Newsletter Nr. 49 --- Der neueste WIK-Newsletter vom Dezember 2002 steht auf den<br />

Seiten des WIK unter<br />

http://www.wik.org/content/newsletter/nr49.pdf zum Abruf bereit.<br />

Der Kommentar als Aufmacher beinhaltet Neumanns<br />

Erläuterungen zum „Wettbewerb bei Ortsgesprächen“.

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