Literaturauswertung Schwerpunkt Telekommunikations- und ...
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<strong>Literaturauswertung</strong> <strong>Schwerpunkt</strong> <strong>Telekommunikations</strong>- <strong>und</strong> Kartellrecht<br />
Axel Bysikiewicz, Rechtsanwalt, Düsseldorf; ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter an der öffentlich-rechtlichen<br />
Abteilung des ITM (Prof. Dr. Holznagel, LL.M.), Münster<br />
Auswertungszeitraum: Dezember 2002, Januar, Februar 2003<br />
Internationales <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />
Anastasyadis, Sofia, Reformen im<br />
griechischen<br />
<strong>Telekommunikations</strong>recht<br />
Säcker, Franz Jürgen/Klotz,<br />
Robert/Krüger, Reinald/Koenig,<br />
Christian/Wegmann,<br />
Winfried/Knauth, Peter<br />
Nationales <strong>Telekommunikations</strong>recht<br />
Berlinger, Daniela, Resale im<br />
Mobilfunk - Wettbewerbssituation<br />
<strong>und</strong> rechtliche<br />
Rahmenbedingungen vor dem<br />
Hintergr<strong>und</strong> des neuen<br />
Kommunikationsrechtsrahmens<br />
der Europäischen Union<br />
MMR<br />
2/2003, 95-<br />
102<br />
K&R 1/2003,<br />
1-28<br />
K&R 1/2003,<br />
16-21<br />
Der Bereich der Telekommunikation konnte in Griechenland<br />
aufgr<strong>und</strong> des schwachen Wirtschaftswachstums, der<br />
landschaftlichen <strong>und</strong> geographischen Gegebenheiten <strong>und</strong> der<br />
ständigen politischen Turbulenzen erst in den letzten sieben Jahren<br />
einen technologischen Aufschwung erfahren. Griechenland durfte<br />
die Liberalisierung des TK-Marktes bis zum 31.12.2000<br />
aufschieben. Mit dem Gesetz Nr. 2867 vom 19.12.2000 ist der<br />
Schritt zur vollständigen Liberalisierung eingeleitet worden. Im<br />
Rahmen der Verbesserung des Wettbewerbs im TK-Markt sind die<br />
für die Herstellung eines ges<strong>und</strong>en Wettbewerbs notwendigen<br />
Maßnahmen – wenn auch nur zaghaft – eingeleitet worden, <strong>und</strong><br />
viele neue TK-Unternehmen, die Sprachtelefonie anbieten, konnten<br />
in den Markt einsteigen. Ferner wurde die Rolle der<br />
Regulierungsbehörde i.R.d. Forderung nach einer effektiven,<br />
flexiblen <strong>und</strong> spezialisierten Verwaltung gestärkt, <strong>und</strong> in den<br />
Bereichen Genehmigungen, Mietleitungen, Zusammenschaltung,<br />
Mobilfunkfrequenzen <strong>und</strong> Entbündelung des Zugangs zum<br />
Teilnehmeranschluß wurden die ersten ‚Ergebnisse der<br />
Liberalisierung sichtbar.<br />
(Einleitung in der MMR)<br />
Der Beitrag enthält Referate eines an der FU Berlin abgehaltenen<br />
telekommunikationsrechtlichen Workshops. Der Text gliedert sich<br />
wie folgt auf:<br />
- Klotz, Die neuen EU-Richtlinien über elektronische<br />
Kommunikation: Annäherung der sektorspezifischen<br />
Regulierung an das allgemeine Kartellrecht,<br />
- Krüger, Marktabgrenzung im <strong>Telekommunikations</strong>sektor<br />
<strong>und</strong> die Definition beträchtlicher Marktmacht (SMP),<br />
- Koenig, Die Beurteilung der Marktmacht vertikal<br />
integrierter Unternehmen auf dem<br />
<strong>Telekommunikations</strong>sektor (Art. 14 Abs. 3<br />
Rahmenrichtlinie),<br />
- Wegmann, Die neuen <strong>Telekommunikations</strong>richtlinien aus<br />
Unternehmenssicht,<br />
- Knauth, Regulierungsschwerpunkte <strong>und</strong> offene Fragen bei<br />
der Umsetzung der <strong>Telekommunikations</strong>richtlinien.<br />
Resale als Instrument zur Förderung des Wettbewerbs auf dem<br />
deutschen Mobilfunkmarkt ist seit 1990 bekannt. Gr<strong>und</strong>lage bildet<br />
die Ziff. 17 der jeweiligen GSM-Mobilfunklizenz der Betreiber<br />
D1, D2 <strong>und</strong> E1. Diese enthält das Recht der Reseller,<br />
Zusatzdienste im Rahmen der Lizenz zu entwickeln. In der Praxis<br />
sei der Abschluß von Vereinbarungen, die den lizenzrechtlichen<br />
Anspruch auf Entwicklung eigener Zusatzdienste differenziert<br />
ausgestalteten, zunehmend unmöglich. § 4 TKV, die gesetzliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage der Verpflichtung enthalte ein Durchsetzungsdefizit, da<br />
der Gang zur RegTP versperrt sei die Zivilgerichte zuständig seien.<br />
Dieser systematische Bruch - § 4 TKV sei eine Ausprägung des
Ellinghaus, Ulrich, Der Stand der<br />
<strong>Telekommunikations</strong>gesetzgebung<br />
(Inter-) Nationales Kartellrecht<br />
König, Christian, Was wäre<br />
(gewesen), wenn T-Online <strong>und</strong><br />
MMR<br />
2/2003, 91-95<br />
WuW<br />
1/2003, 3<br />
Gr<strong>und</strong>satzes der Nichtdiskriminierung, weshalb die zu<br />
entscheidenden Fragen regulatorischer Natur seien - könne durch<br />
die Einbeziehung der in § 4 TKV verankerten Ansprüche in das<br />
vom TKG für die Geltendmachung sektorspezifischer Ansprüche<br />
vorgesehene System der Beschlußkammerverfahren vor der RegTP<br />
beseitigt werden. Eine derartige Anpassung erfordere jedoch eine<br />
Konformität mit dem neuen Kommunikationsrechtsrahmen der EU.<br />
Art. 12 Abs. 1 lit. d) der Zugangsrichtlinie dürfe Betreibern die<br />
Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Dienste zu<br />
Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte<br />
anzubieten. Dies gelte allerdings nur bei Vorliegen der<br />
Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 a.E. der Zugangsrichtlinie, so<br />
daß gem. § 8 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie nur Betreiber mit<br />
beträchtlicher Marktmacht diese Verpflichtung treffe; die<br />
deutschen Lizenzbedingungen sähen jedoch eine<br />
marktmachtunabhängige unbedingte Resale-Verpflichtung vor.<br />
Über § 8 Abs. 3 komme man jedoch zur Beibehaltung des Resale-<br />
Anspruchs bei D2- <strong>und</strong> E1-Lizenzen, bei der D1-Lizenz könne im<br />
Ergebnis nichts anderes gelten.<br />
Dieses Resultat könne zudem auf die Resale-Verpflichtungen der<br />
UMTS-Betreiber übertragen werden.<br />
Die zukünftige Ausgestaltung von Resale im nationalen<br />
Rechtsrahmen sollte nach Ansicht der Verfasserin einheitlich im<br />
TKG erfolgen. Ziel müsse es sein, eine effiziente <strong>und</strong> zeitnahe<br />
Durchsetzung <strong>und</strong> die Beurteilung der Resale-Ansprüche durch die<br />
RegTP zu ermöglichen. Dazu müßte eine Entscheidung der<br />
Regulierungsbehörde über Streitigkeiten im Rahmen eines<br />
Beschlußkammervefahrens zulässig sein. Die Regelung könne der<br />
des § 37 TKG entsprechen. Allerdings wäre der Kreis der nach<br />
dieser neuen Regelung Verpflichteten auf Betreiber mit<br />
beträchtlicher Marktmacht zu beschränken. Eine allgemeine<br />
Resale-Verpflichtung aller Betreiber öffentlicher<br />
<strong>Telekommunikations</strong>netze unabhängig von der festgestellten<br />
Marktmacht, wie sie derzeit § 4 TKV vorsehe, sei jedoch mit dem<br />
neuen gemeinsamen Rechtsrahmen nicht mehr vereinbar, bisherige<br />
Verpflichtung könne jedoch für die Dauer der Lizenz beibehalten<br />
werden.<br />
Inhaltlich sollte die Resale-Verpflichtung die Ausschöpfung von<br />
Innovationspotentialen auf der Diensteebene durch Reseller<br />
gefördert werden, beispielsweise durch eine Regelung mit<br />
geringem Auslegungsspielraum. Das Ziel sei der<br />
diskriminierungsfreie Zugang zu Netzbetreibervorprodukten auf<br />
verschiedenen Wertschöpfungsebenen, der den Resellern die<br />
Entwicklung innovativer Produkte erst ermögliche.<br />
Die B<strong>und</strong>esregierung hat in den letzten Monaten der abgelaufenen<br />
Legislaturperiode noch eine Anzahl von Änderungen am<br />
<strong>Telekommunikations</strong>recht vorgenommen. In letzter Minute hat<br />
auch die „kleine TKG-Novelle“ den Widerstand des B<strong>und</strong>esrates<br />
überw<strong>und</strong>en. Andere Vorhaben sind demgegenüber bislang nicht<br />
über das Entwurfsstadium hinausgekommen. Die Neuregelungen<br />
werden in der vorliegenden Analyse vorgestellt.<br />
(Einleitung in der MMR)<br />
In diesem einleitenden Kommentar wirft der Verfasser die Frage<br />
auf, welche Auswirkungen ein Engagement von Microsoft MSN
Microsoft ... Der Blickwinkel des<br />
Wettbewerbsrechts<br />
Völcker, Sven, Das beschleunigte<br />
Verfahren in EU-<br />
Wettbewerbssachen: Effektiver<br />
Rechtsschutz in der<br />
Fusionskontrolle?<br />
Weitbrecht, Andreas, Das neue<br />
EG-Kartellverfahrensrecht<br />
WuW<br />
1/2003, 6-15<br />
EuZW<br />
3/2003, 69-73<br />
Rechtsprechung/Nachrichten (Inter-) Nationales Kartellrecht<br />
Europäische Kommission,<br />
Vorschlag für eine Verordnung<br />
des Rates über die Kontrolle von<br />
Unternehmenszusammenschlüssen<br />
bei T-Online haben könnte.<br />
Mit einer Anteilsübernahme durch Microsoft, so die These, würden<br />
die Wettbewerbsbehörden ein Zurückdrängen des Telekom-<br />
Einflusses verbinden. Allerdings hätte dies bedeutende Folgen<br />
insbesondere für den Bereich der Portaldienstleistungen (www.tonline.de<br />
<strong>und</strong> www.msn.de für den deutschen Markt), wobei die<br />
Vereinbarkeit einer Beteiligung von Microsoft an der T-Online AG<br />
vornehmlich von der gewählten Marktabgrenzung abhänge. So<br />
fielen die bisherigen wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der<br />
EU-Kommission mit Internetbezug eher zurückhaltend aus <strong>und</strong><br />
legten die Annahme weiterer Märkte nahe, während die bisherige<br />
Entscheidungspraxis des B<strong>und</strong>eskartellamtes auf eine strengere<br />
Kontrolle hindeuteten.<br />
Bei einer derartigen Konstellation würden zudem die vertikalen<br />
Aspekte eine besondere Rolle spielen: Die Märkte de<br />
Internetzugangssoftware, aber auch für server-basierte<br />
Technologien <strong>und</strong> Dienstleistungen, böten genügend<br />
Anknüpfungspunkte, wobei hier insbesondere die Frage geklärt<br />
werden müßte, welche Auswirkungen für die marktbeherrschende<br />
Stellung von Microsoft bei Internetbrowsern <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>ener<br />
Software zu erwarten wären. An der großzügigen Beurteilung der<br />
Zusammenschluß- <strong>und</strong> Kooperationsfälle der EU-Kommission in<br />
diesem Falle dürfe angesichts der Brisanz der Internet-<br />
Zugangsmärkte jedoch gezweifelt werden.<br />
Am 22. <strong>und</strong> 25.10.2002 verkündete das Gericht erster Instanz<br />
(EuG) seine vielbeachteten Urteile Schneider Electric <strong>und</strong> Tetra<br />
Laval, mit denen es die jeweiligen Verbots- <strong>und</strong><br />
Entflechtungsentscheidungen der Kommission aufhob. Diese<br />
Urteile werden für die künftige Praxis der Kommission von<br />
erheblicher Tragweite sein. Der vorliegende Beitrag konzentriert<br />
sich auf die verfahrensrechtlichen Fragen, die sich im<br />
Zusammenhang mit dem vom EuG in beiden Prozessen<br />
angewendeten "beschleunigten Verfahren" ergeben. Im Zentrum<br />
der Untersuchung steht die Frage, inwieweit das beschleunigte<br />
Verfahren geeignet ist, die namentlich im Bereich der<br />
Fusionskontrolle bestehende faktische Rechtsschutzlücke zwischen<br />
Hauptsacheverfahren <strong>und</strong> einstweiligem Rechtsschutz zu schließen.<br />
Der Beitrag geht weiterhin der Frage nach, ob die auch nach<br />
Einführung des beschleunigten Verfahrens verbleibende<br />
Rechtsschutzlücke durch die nachträgliche Anfechtung von in<br />
Freigabeentscheidungen enthaltenen Auflagen geschlossen werden<br />
kann (Einleitung in der WuW).<br />
Mit der Verabschiedung der neuen Kartellverfahrensverordnung<br />
(EG) Nr. 1/2003 am 16.12.2002 hat der Rat eine jahrelang<br />
kontrovers geführte Diskussion beendet. Die Verordnung, die am<br />
01.05.2004 in Kraft treten wird, stellt die Durchsetzung der Art. 81<br />
<strong>und</strong> 82 EG auf eine vollkommen neue Gr<strong>und</strong>lage; sie wird die<br />
mehr als 40 Jahre geltende Verordnung (EWG) Nr. 17/62 ersetzen.<br />
(...) Der vorliegende Beitrag bringt einen ersten Überblick über das<br />
neue Verfahrensrecht.<br />
(Einleitung in EuZW)<br />
--- Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag für eine<br />
Verordnung des Rates über die Kontrolle von<br />
Unternehmenszusammenschlüssen ("EG-<br />
Fusionskontrollverordnung") im Amtsblatt veröffentlicht (ABl EG
("EG-<br />
Fusionskontrollverordnung"),<br />
KOM (2002) 711 endg.<br />
Europäische Kommission,<br />
Entwurf einer Mitteilung über die<br />
Kontrolle horizontaler<br />
Zusammenschlüsse gemäß<br />
Fusionskontrollverordnung, KOM<br />
(2002) v. 11.12.2002<br />
Rat der Europäischen Union,<br />
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des<br />
Rates vom 16.12.2002 zur<br />
Durchführung der in den Artikeln<br />
81 <strong>und</strong> 82 des Vertrages<br />
niedergelegten<br />
Wettbewerbsregeln<br />
Europäische Kommission,<br />
Empfehlung der Kommission vom<br />
11/02/2003 über relevante<br />
Produkt- <strong>und</strong> Dienstmärkte des<br />
elektronischen<br />
Kommunikationssektors, die<br />
aufgr<strong>und</strong> der Richtlinie<br />
2002/21/EG des Europäischen<br />
Parlaments <strong>und</strong> des Rates über<br />
einen gemeinsamen Rechtsrahmen<br />
für elektronische<br />
Kommunikationsnetze <strong>und</strong> -<br />
dienste für eine Vorabregulierung<br />
in Betracht kommen<br />
Europäische Kommission,<br />
Begründung zu der vorherigen<br />
Empfehlung<br />
Rechtsprechung/Nachrichten<br />
<strong>Telekommunikations</strong>recht<br />
Lehrstuhl Prof. Dr. Kirchner, HU<br />
Berlin<br />
---<br />
Nr. C 20 vom 28.1.2003, S. 4 ff). Dieses Dokument ist auf den<br />
Internetseiten der Generaldirektion Wettbewerb unter<br />
http://www.europa.eu.int/cgi-bin/eur-lex/udl.pl?REQUEST=Seek-<br />
Deliver&COLLECTION=oj&SERVICE=eurlex&LANGUAGE=d<br />
e&DOCID=2003c020p00040057&ext=.pdf abrufbar.<br />
http://www.europa.eu.int/comm/competition/mergers/review/final_<br />
draft_de.pdf<br />
--- Die VO, die das System des europäischen Wettbewerbsrechts nach<br />
Ansicht vieler Autoren gr<strong>und</strong>legend verändern wird, ist im<br />
Amtsblatt Nr. L 1 vom 4.1.2003, S. 1 ff. veröffentlicht worden. Die<br />
deutsche Fassung kann abgerufen werden unter<br />
http://europa.eu.int/eurlex/de/dat/2003/l_001/l_00120030104de00010025.pdf<br />
.<br />
--- Diese Empfehlung beruht auf Art. 15 der sog. Rahmenrichtlinie<br />
2002/21/EG <strong>und</strong> legt Produkt- <strong>und</strong> Dienstmärkte fest, die für eine<br />
Vorab-Regulierung in Betracht kommen. Die Kommission hat<br />
dabei eine Vielzahl von Endk<strong>und</strong>en- <strong>und</strong> Großk<strong>und</strong>enmärkten<br />
herausgearbeitet, die in einem Anhang zu der Empfehlung<br />
aufgeführt sind. Die Festlegung dieser Märkte folgte - neben dem<br />
üblichen Schema der Anwendung der Wettbewerbsregeln - drei<br />
Kriterien, die bei der Überprüfung des Vorliegens der<br />
Regulierungsbedürftigkeit dieser Märkte jeweils kumulativ<br />
vorliegen müssen: zum einen handelt es sich dabei um<br />
beträchtliche, anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte<br />
Zugangshindernisse, zum anderen um das zeitliche Moment, das<br />
die betreffenden Märkte "nicht innerhalb des betreffenden<br />
Zeitraums zu wirksamem Wettbewerb" tendierten, <strong>und</strong> schließlich<br />
um den Umstand, daß dem betreffenden Marktversagen mit Hilfe<br />
des Wettbewerbsrechts allein nicht entgegengewirkt werden könne.<br />
Die angegebene Empfehlung der Europäischen Kommission kann<br />
im Internet abgerufen werden unter<br />
http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regulatory<br />
/maindocs/documents/recomde.pdf .<br />
Die sog. Rahmenrichtlinie 2002/21/EG kann abgerufen werden<br />
unter<br />
http://www.europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regu<br />
latory/new_rf/documents/l_10820020424de00330050.pdf .<br />
--- Zu der soeben genannten Empfehlung hat die Kommission ein<br />
erläuterndes Dokument veröffentlicht, das auf den Seiten der<br />
Kommission ebenfalls abrufbar ist<br />
(http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regulator<br />
y/maindocs/documents/explanmemode.pdf ).<br />
--- Am 05.12.2002 fand in Berlin die Tagung "Das neue TKG" statt.<br />
Auf der Internetseite des Lehrstuhls finden sich eine Mehrzahl der<br />
Übersichten der einzelnen Beiträge im doc-oder ppt-Format zum
DLM, "Berliner Erklärung" vom<br />
31.01.2003<br />
BMWA, Entwurf eines Gesetzes<br />
zur Bekämpfung des Mißbrauchs<br />
von 0190er/0900er-<br />
Mehrwertdiensterufnummern<br />
RegTP, RegTP news<br />
RegTP, Jahresbericht der<br />
Regulierungsbehörde 2002<br />
VG Minden, Beschluß vom<br />
31.10.2002 – 11 L 1110/02; nicht<br />
rechtskräftig – Sperrverfügung<br />
nach MDStV<br />
VG Köln, Beschluß v. 10.10.2002<br />
- 1 L 1617/02; nicht rechtskräftig<br />
- Anordnung einer ISDN-<br />
Vorleistungsflatrate<br />
Abruf.<br />
http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/knr/<br />
--- Die DLM hat am 31.01.2003 eine sog. "Berliner Erklärung"<br />
veröffentlicht, die zur aktuellen Diskussion um eine europäische<br />
Verfassung Stellung nimmt <strong>und</strong> Pluralismus <strong>und</strong> kulturelle Vielfalt<br />
als Gr<strong>und</strong>prinzipien in einer möglichen europäischen Verfassung<br />
verankert sehen will. Darüber hinaus wird die Übernahme des Art.<br />
11 des Charta der Gr<strong>und</strong>rechte der EU gefordert.<br />
Der Test der "Berliner Erklärung" steht unter<br />
http://www.alm.de/aktuelles/position/Konvent%20DLM.doc zum<br />
Abruf bereit.<br />
---- Das MBWA hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des<br />
Mißbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern<br />
(Stand: 27.01.2003) veröffentlicht (abrufbar unter<br />
http://www.bmwi.de/Homepage/download/telekommunikation_pos<br />
t/GesetzE%20Mehrwertdiensterufnr1.pdf ).Kommentierungen des<br />
Entwurfes können bis zum 07.02.2003 an die Emailadresse<br />
mailto:gesetzentwurf@bmwa.b<strong>und</strong>.de gesandt werden.<br />
---- Die Regulierungsbehörde hat im Dezember ihren aktuellen<br />
newsletter unter<br />
http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/regtpnews/RegT<br />
PNews200204.pdf zum Abruf bereitgestellt.<br />
--- Der Jahresbericht der Regulierungsbehörde 2002 ist auf den Seiten<br />
der Behörde abrufbar unter<br />
http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/jb2002.pdf . Der<br />
entsprechende "Sprechzettel" des Präsidenten der<br />
Regulierungsbehörde zur Vorstellung des Jahresberichts findet sich<br />
unter http://www.regtp.de/imperia/md/content/aktuelles/sz2002.pdf<br />
.<br />
MMR<br />
2/2003, 135-<br />
136<br />
CR 1/2003,<br />
34 f.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der<br />
Sperrverfügung einer Website mit – nach Darstellung der<br />
anordnenden Behörde – rechtsextremistischen Inhalten hat<br />
geringeres Gewicht als das entgegenstehende<br />
Aufschubinteresse des Providers.<br />
2. Das verfolgte Ziel der Zugangsverhinderung wird nicht<br />
endgültig erreicht, da im Falle der Sperrung des Zugangs bei<br />
Providern innerhalb Nordrhein-Westfalens ein Wechsel der an<br />
den gesperrten Webseiten Interessierten zu in den übrigen<br />
B<strong>und</strong>esländern der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ansässigen<br />
Providern, über die ein Zugang nach wie vor möglich ist,<br />
wahrscheinlich ist.<br />
3. Es ist generell keine Aufgabe der Ordnungsverwaltung,<br />
Maßnahmen zum Schutz der privatwirtschaftlichen Interessen<br />
von Marktkonkurrenten zu ergreifen.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Der erstmaligen Anordnung eines besonderen Netzzugangs auf<br />
Gr<strong>und</strong>lage des § 37 Abs. 1 TKG steht der<br />
Anwendungsvorrang des § 33 TKG entgegen.<br />
2. Das Gebot der Gewährung gleichwertigen Zugangs in § 35<br />
Abs. 2 Satz 1 TKG ist nicht verletzt, wenn der<br />
marktbeherrschende Vertragspartner einen Pauschaltarif<br />
("Vorleistungsflatrate") für die Zuführung von Internetverkehr
Dazu Anmerkung Ellinghaus CR 1/2003,<br />
35-37<br />
nur für Primärmultiplexanschlüsse, nicht jedoch für<br />
Interconnectionanschlüsse anbietet.<br />
In seiner Anmerkung setzt Ellinghaus sich kritisch mit den in der<br />
Entscheidung aufgestellten zwei Gr<strong>und</strong>sätzen auseinander. Diese<br />
Gr<strong>und</strong>sätze, die sich den zitierten Vorschriften nicht entnehmen<br />
ließen, seien zum einen die Durchsetzung des<br />
Zusammenschaltungsanspruchs nur im Wege der<br />
Mißbrauchsaufsicht gem. § 33 TKG (nicht jedoch im Wege der<br />
Zusammenschaltungsanordnung gem. § 37 Abs. 1 TKG), sofern<br />
sich ein monopolartig den Markt beherrschendes Unternehmen<br />
(wie hier die DTAG) weigere, einem Wettbewerber eine neue Art<br />
der Zusammenschaltung einzuräumen. Zum anderen sei die<br />
Verpflichtung zur Gewährung gleichwertigen Zugangs in § 35 Abs.<br />
2 Satz 1 TKG nicht technologieneutral.<br />
Der Anwendungsvorrang des § 33 TKG gegenüber dem § 37 Abs.<br />
1 TKG ergebe sich aus dem Urteil des BVerwG vom 25.4.2001<br />
(BVerwGE 114, 160 [179]), nicht jedoch der allgemeine<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>satz, den das VG Köln mit eben dieser Entscheidung<br />
begründe <strong>und</strong> der laute, neue Zusammenschaltungsvarianten - die<br />
nicht nur eine Modalität eines bereits vereinbarten Netzzugangs<br />
seien - könnten nur im Wege der Mißbrauchsaufsicht durchgesetzt<br />
werden.<br />
Nach Ansicht des Autors der Anmerkung schieße diese<br />
Interpretation der Entscheidung des BVerwG über das Ziel hinaus<br />
<strong>und</strong> verkehre die Gr<strong>und</strong>aussage, die auf eine Effektivierung der<br />
sektorspezifischen Regulierung gerichtet gewesen sei, in ihr<br />
Gegenteil. Im Ergebnis werde das aufsichtsrechtliche<br />
Instrumentarium der RegTP gr<strong>und</strong>los beschnitten, wenn allein im<br />
Rahmen eines Zusammenschaltungsverfahrens gegen das<br />
wettbewerbswidrige Verhalten eines marktbeherrschenden<br />
Unternehmens eingeschritten werden könne; dies erschwere die<br />
Umsetzung der Ziele des Art. 87 f GG.<br />
Bezüglich der Technologieneutralität habe das VG auf den<br />
technischen Unterschied zwischen den von der DTAG ihrer<br />
Konzerntochter T-Online zur Verfügung gestellten sog.<br />
Primärmultiplexanschlüssen (PMXA) <strong>und</strong> auf den den<br />
Wettbewerbern - aufgr<strong>und</strong> deren eigener Netzstruktur -<br />
angebotenen Interconnectionanschlüssen (ICA) zur Zuführung von<br />
Internet-Verbindungen abgestellt. Deshalb bestehe ein Anspruch<br />
auf pauschalierte Entgeltberechnung (= Vorleistungs-Flatrate) für<br />
die beigeladene Wettbewerberin nicht, da die DTAG eine solche<br />
Vorleistungs-Flatrate nur für Verbindungsleistungen auf PMXA-<br />
Basis anbiete, nicht jedoch auf ICA-Basis. Damit seien die<br />
Verbindungsleistungen nicht "gleichwertig" i.S.v. § 35 Abs. 2 S. 1<br />
TKG.<br />
Dieses wiederum habe nach Ansicht des Autors zur Folge, daß<br />
Wettbewerber entweder ihre Infrastruktur umstellen müßten - dies<br />
sei allein aus Kostengründen unmöglich - oder mit dem<br />
Wettbewerbsnachteil leben müßten. Damit würden Innovationen<br />
der Wettbewerber letztlich mit einem "eingebauten<br />
Wettbewerbsnachteil" bestraft, wenn sie nicht die Infrastruktur des<br />
Marktbeherrschers abbilden würden; das BVerwG habe auf diese<br />
Gefahren bereits hingewiesen (BVerwGE 114, 160 (183)). So liege<br />
eine unzulässige Behinderung bzw. Diskriminierung des<br />
Innovationswettbewerbs nicht nur in der Vorenthaltung<br />
wesentlicher (Vor-) Leistungen, die für eine innovative Konzeption<br />
von <strong>Telekommunikations</strong>dienstleistungen benötigt würden,<br />
sondern auch - <strong>und</strong> hierin dürfte eine Fortsetzung der BVerwG-<br />
Rechtsprechung zu sehen sein - in dem willkürlichen Vorenthalten<br />
vorteilhafter Tarifstrukturen für solche
VG Köln, Urteil v. 21.2.2002 - 1<br />
K 5694/98; nicht rechtskräftig -<br />
Genehmigungspflicht für<br />
Preselection-Entgelte<br />
VG Köln, Beschluß v. 15.10.2002<br />
– 1 L 1688/02; nicht rechtskräftig<br />
– Missbrauchsverfügung<br />
betreffend den Zugang zu<br />
Mietleitungen;<br />
Dazu Anm. Mögelin, Chris<br />
VG Köln, Beschluß vom<br />
12.11.2002 – 1 L 1805/02; nicht<br />
rechtskräftig – Zugang zur<br />
Teilnehmeranschlussleitung<br />
„Letzte Meile“<br />
VG Köln, Urteil vom 14.11.2002<br />
– 1 K 2788/00; nicht rechtskräftig<br />
CR 1/2003,<br />
37-43<br />
K&R 1/2003,<br />
44-47; 47-48<br />
MMR<br />
2/2003, 132-<br />
135<br />
K&R 1/2003,<br />
36-44<br />
Zusammenschaltungsvarianten, die in ihrer Gestaltung vom<br />
Standardangebot des Marktbeherrschers abweichten.<br />
Im Ergebnis sei für das Gebot der Gewährung gleichwertigen<br />
Netzzugangs festzuhalten, daß es daß marktbeherrschende<br />
Unternehmen nicht ind er Hand haben dürfe, "wettbewerlich<br />
vorteilhaft ausgestaltete Netzzugänge auf proprietäre technische<br />
Gestaltungsvarianten zu beschränken"; dieses Gebot sei jedenfalls<br />
dann verletzt, wenn es keine technische Rechtfertigung für ein<br />
ungleiche Behandlung gebe.<br />
Hinweis: Die Entscheidung ist auch abgedruckt in K&R 12/2002,<br />
670-672, m. Anm. Nacimiento, Grace.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistung Preselection<br />
sind als Bestandteil des Sprachtelefondienstes gem. § 25 Abs.<br />
1 TKG genehmigungspflichtig.<br />
2. Eine Entgeltgenehmigung ist im Umkehrschluß aus § 27 Abs.<br />
3 TKG dann zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe<br />
vorliegen. Ein Versagungsgr<strong>und</strong> kann in der mangelnden<br />
Orientierung der genehmigungspflichtigen Entgelte an den<br />
Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung liegen.<br />
3. Um die Orientierung der genehmigungspflichtigen Entgelte an<br />
den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung<br />
festzustellen, hat die RegTP im Rahmen der ihr obliegenden<br />
behördlichen Prüfungspflicht gem. § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 TentgV<br />
zunächst die von dem beantragten Unternehmen<br />
vorzulegenden Kostennachweise umfassend <strong>und</strong> konsequent<br />
zu prüfen. Die Kostenprüfung ist unvollständig, wenn nicht<br />
alle sich in diesem Zusammenhang ergebenden<br />
Beanstandungen benannt <strong>und</strong> begründet <strong>und</strong> die sich daraus<br />
ergebenden Konsequenzen beziffert werden. Die<br />
ordnungsgemäße Kostenprüfung läßt sich nicht durch eine<br />
Vergleichsmarktbetrachtung ersetzen; hierbei handelt es sich<br />
lediglich um einen ergänzenden Prüfungsschritt.<br />
1. Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 33 TKG ermächtigt<br />
die Regulierungsbehörde lediglich dazu, den Marktbeherrscher<br />
zu einem Verhalten oder Unterlassen aufzufordern, das den<br />
Wettbewerbern den Zugang zu Leistungen des<br />
Marktbeherrschers zu den Bedingungen ermöglicht, die dieser<br />
sich tatsächlich selbst einräumt.<br />
2. Der Marktbeherrscher kann zu verbindlichen<br />
Bereitstellungsfristen für Mietleistungen nur dann verpflichtet<br />
werden, wenn feststeht, dass dem Marktbeherrscher die<br />
Einhaltung der von ihm festgelegten<br />
Regelbereitstellungsfristen praktisch lückenlos gelingt.<br />
3. Die Auferlegung einer Berichtspflicht nach § 72 Abs. 2 TKG<br />
setzt zumindest einen „Anfangsverdacht“ für den Missbrauch<br />
einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. § 33 Abs. 1 TKG<br />
voraus (Leitsätze des Kommentators).<br />
Leitsatz:<br />
Zur Rechtmäßigkeit einer tk-rechtlichen Missbrauchsverfügung,<br />
mit der dem marktbeherrschenden Anbieter die Aufnahme von<br />
Regelungen über Bestellfristen für Wettbewerber sowie von den<br />
Anbieter verpflichtenden Vertragsstrafen bei nicht rechtzeitiger<br />
Bereitstellung in sein Standardangebot aufgegeben wird.<br />
Leitsätze der K&R-Redaktion:
– Internet-by-Call: Telekom ist<br />
nicht zum Inkasso verpflichtet<br />
OVG Münster, Beschluß v.<br />
12.2.2002 - 13 B 1426/01 (VG<br />
Köln) - Folgen von nicht zustande<br />
gekommenen<br />
Zusammenschaltungsvereinbarung<br />
en<br />
OVG Münster, Beschluß v.<br />
12.3.2002 - 19 A 2637/00 (I. VG<br />
Aachen - 8 K 2854/99) -<br />
R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht<br />
Dialysezentrum<br />
OLG Düsseldorf, Urteil v.<br />
2.10.2002 – U (Kart) 9/02 (LG<br />
Bonn); rechtskräftig -<br />
CR 1/2003,<br />
32-33<br />
NWVBl<br />
2/2003, 66-69<br />
MMR<br />
2/2003, 108-<br />
109<br />
1. Die Aufforderung der RegTP, dass die DTAG Fakturierungs-<br />
<strong>und</strong> Inkassoleistungen für zeittaktabhängige<br />
Mehrwertdienste/Internet-by-Call- <strong>und</strong> zeittaktunabhängige<br />
Share-Cost-Dienste sowie die Übermittlung von Daten von<br />
Teilnehmernetzk<strong>und</strong>en zu erbringen habe, ist rechtswidrig,<br />
denn insoweit stellen diese Maßnahmen von ihrer<br />
Zweckbestimmung her keine Leistungen i.S.d. § 33 Abs. 1<br />
TKG dar.<br />
2. Die Fakturierungs- <strong>und</strong> Inkassoleistungen sowie die<br />
Übermittlung von Daten ihrer Teilnehmernetzk<strong>und</strong>en dienen<br />
insoweit, als sie sich auf Entgelte für zeittaktabhängige<br />
Mehrwertdienste/Internet-by-Call beziehen, nicht in vollem<br />
Umfang der Erbringung von<br />
<strong>Telekommunikations</strong>dienstleistungen.<br />
3. Internet-by-Call-Dienste sind nicht allein auf den technischen<br />
Vorgang zu reduzieren, sondern für die Gesamtleistung ist der<br />
dem K<strong>und</strong>en mit Hilfe dieses Vorgangs übermittelte<br />
Inhaltsdienst prägend. Das Gesamtentgelt zeittaktabhängiger<br />
Mehrwertdienste/Internet-by-Call orientiert sich gerade nicht<br />
an den „Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung“,<br />
sondern zu einem erheblichen Teil an dem dem<br />
Contentanbieter übermittelten Leistungsinhalt. Das<br />
Gesamtentgelt lässt sich dann jedenfalls in der Höhe, in der es<br />
nach der Aufforderung der RegTP dem Endk<strong>und</strong>en durch die<br />
DTAG in Rechnung gestellt werden soll, nicht als<br />
Gegenleistung für Telekommunikation beurteilen.<br />
4. Die Aufforderung der RegTP, dass die DTAG Fakturierungs-<br />
<strong>und</strong> Inkassoleistungen für Sprachtelefondienstleistungen <strong>und</strong><br />
Auskunftsdiensten im Rahmen des offenen Call-by-Call zu<br />
erbringen habe, ist nicht zu beanstanden.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats <strong>und</strong> des BVerwG<br />
zu § 33 Abs. 1 TKG hat ein Wettbewerber lediglich Anspruch<br />
auf Teilhabe an den vorhandenen <strong>und</strong> intern genutzten<br />
Leistungen des marktbeherrschenden Unternehmens, nicht<br />
aber auf Erweiterung der Leistung des Marktbeherrschers zu<br />
seinen (des Wettbewerbers) Gunsten. Diese Beurteilung gilt<br />
auch im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung.<br />
2. Es erscheint denkbar, in § 37 Abs. 1 TKG nicht nur eine<br />
Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage für die Anordnung der<br />
Zusammenschaltung als solche <strong>und</strong> der Modalitäten ihrer<br />
Durchführung zu sehen, sondern die Ermächtigungsvorschrift<br />
auch auf Maßnahmen zu erstrecken, die der Sicherstellung der<br />
Funktionsfähigkeit der Zusammenschaltung entsprechend den<br />
Anforderungen des europäischen <strong>und</strong> nationalen<br />
<strong>Telekommunikations</strong>rechts dienen.<br />
3. Derart flankierende Anordnungen können aber nur dann<br />
zulässig sein, wenn sie zur Sicherstellung der an die<br />
"Zusammenschaltung" zu stellenden Anforderungen bestimmt<br />
<strong>und</strong> auf das insoweit unbedingt erforderliche beschränkt sind.<br />
Eine Befreiung von der R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht für<br />
R<strong>und</strong>funkempfangsgeräte in Dialysezentren, in denen<br />
Dialysepatienten ausschließlich ambulant medizinisch versorgt<br />
werden, kann nicht gewährt werden.<br />
Leitsätze der Redaktion:<br />
1. Ein Verfügungsgr<strong>und</strong> für eine Leistungsverfügung erfordert<br />
eine bestehende <strong>und</strong> drohende Notlage des Gläubigers. Dies
Leistungsverweigerungsrecht des<br />
marktbeherrschenden<br />
Unternehmens bei<br />
Zahlungsverzug des K<strong>und</strong>en<br />
BGH, Urteil v. 12.7.2002 – V ZR<br />
441/00 (OLG Karlsruhe, LG<br />
Freiburg) – Ausgleich von<br />
Nutzungsschäden bei Verlegung<br />
von TK-Leitungen<br />
MMR<br />
2/2003, 103-<br />
104<br />
kann bei einem TK-Unternehmen, das von der DTAG die<br />
vertraglich geschuldete dauernde Bereitstellung von<br />
Verbindungswegen verlangt, der Fall sein.<br />
2. Die DTAG kann gegenüber einem TK-Unternehmen ein<br />
Leistungsverweigerungsrecht ausüben, wenn dieses erhebliche<br />
Zahlungsrückstände aus dem Vertragsverhältnis hat.<br />
3. Der Ausschluß der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach<br />
§ 103 InsO kommt erst nach Öffnung des Insolvenzverfahrens<br />
in Betracht.<br />
4. § 112 InsO ist auf den Fall der Ausübung des<br />
Leistungsverweigerungsrechts nicht analog anwendbar.<br />
5. Bei erheblichen Zahlungsrückständen <strong>und</strong> fehlender<br />
Kreditwürdigkeit missbraucht die DTAG ihre<br />
marktbeherrschende Stellung, wenn sie ihren K<strong>und</strong>en den<br />
weiteren Zugang zu ihren Leistungen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
versperrt, nicht. Dies gilt jedenfalls so lange, wie der K<strong>und</strong>e<br />
ihr keine geeigneten Sicherheiten anbietet.<br />
Leitsatz der Redaktion:<br />
Die Bestimmung des § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG verpflichtet den<br />
Betreiber auch zum Ausgleich von Nutzungsschäden, die der<br />
Besitzer eines Gr<strong>und</strong>stücks durch die Verlegung von TK-Leitungen<br />
in das Gr<strong>und</strong>stück erleidet.<br />
IJCLP, Issue 7, Winter 2002/2003 --- Unter der URL http://www.ijclp.org/7_2003/index.htmlb kann die<br />
aktuelle Ausgabe - Issue 7, Winter 2002/2003 - des Online-<br />
Journals International Journal of Communications Law and Policy<br />
abgerufen werden.<br />
WIK, WIK Newsletter Nr. 49 --- Der neueste WIK-Newsletter vom Dezember 2002 steht auf den<br />
Seiten des WIK unter<br />
http://www.wik.org/content/newsletter/nr49.pdf zum Abruf bereit.<br />
Der Kommentar als Aufmacher beinhaltet Neumanns<br />
Erläuterungen zum „Wettbewerb bei Ortsgesprächen“.