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BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge - Amadeus-handwerk.de

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<strong>BGV</strong> <strong>A4</strong><strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>(bisher VBG 100)vom 1. April 1993 1 / Fassung 1. Januar 1997I. Geltungsbereich§ 1GeltungsbereichDiese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die spezielle arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>.II. Gemeinsame Bestimmungen§ 2Begriffsbestimmungen(1) <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme <strong>de</strong>r Tätigkeit,2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Tätigkeit,3. arbeitsmedizinische nachgehen<strong>de</strong> Untersuchungen nach Beendigung einer Tätigkeit.(2) Als <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten aucharbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherten (§ 7).1 Durch einen Sammelnachtrag zum 01.01.1997 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r bislang in Paragraph "Ordnungswidrigkeiten"bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf "§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw."§ 710 RVO" in "§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)" geän<strong>de</strong>rt.Auf <strong>de</strong>r CD-ROM-Ausgabe wer<strong>de</strong>n die Angaben zu "Erlaß", "Ausgabe" und "Fassung" aufgeführt, dieauch auf <strong>de</strong>n gedruckten Ausgaben zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Redaktionsschlusses enthalten sind.Redaktionsschluß für diese Ausgabe ist Oktober 2003.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


§ 3Allgemeine Regelungen(1) Der Unternehmer darf Versicherte,– an <strong>de</strong>ren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anlage 1 aufgeführtenGefahrstoffe überschritten wirdo<strong>de</strong>r– an <strong>de</strong>ren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle bei Umgang mit solchen Gefahrstoffenüberschritten wird, von <strong>de</strong>nen aufgrund neuer gesicherter wissenschaftlicherErkenntnisse die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicherArbeitsstoffe <strong>de</strong>r Deutschen Forschungsgemeinschaft festgestellt hat, daß siekrebserzeugend sind, o<strong>de</strong>r die <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r Einführer als solchegekennzeichnet hat,o<strong>de</strong>r– bei <strong>de</strong>nen die Auswahlkriterien für die in Anlage 1 aufgeführten gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nTätigkeiten erfüllt sind,o<strong>de</strong>r– für die eine <strong>Vorsorge</strong>untersuchung von <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft im Einzelfallangeordnet wor<strong>de</strong>n ist, an diesem Arbeitsplatz o<strong>de</strong>r mit dieser Tätigkeit nurbeschäftigen, wenn sie fristgerecht <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen durch einenermächtigten Arzt unterzogen wor<strong>de</strong>n sind.(2) Der Unternehmer hat die <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen zu veranlassen und die Kosten zutragen, soweit dies nicht von <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft übernommen wird.(3) Das Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen befreit nicht von <strong>de</strong>r Verpflichtungnach Absatz 1.(4) Der Unternehmer hat <strong>de</strong>m ermächtigten Arzt auf Verlangen die zur Durchführung <strong>de</strong>r<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zuerteilen und eine Besichtigung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes zu ermöglichen.(5) Der Unternehmer hat <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft jährlich auf Verlangen die Anzahl <strong>de</strong>r für<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen erfaßten Versicherten mitzuteilen. Er hat <strong>de</strong>rBerufsgenossenschaft auf Verlangen darzulegen, daß die Gefährdung we<strong>de</strong>r durchErsatz <strong>de</strong>r Gefahrstoffe noch durch technische Maßnahmen gänzlich vermie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>rverringert wer<strong>de</strong>n kann.(6) Solange <strong>de</strong>r Unternehmer nicht selber dafür sorgt, daß die erfor<strong>de</strong>rlichenUntersuchungen von einem ermächtigten Arzt durchgeführt wer<strong>de</strong>n, kann dieBerufsgenossenschaft diese Untersuchungen veranlassen. Der Unternehmer hat <strong>de</strong>rBerufsgenossenschaft die hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben zu übermitteln. Absatz 2 bleibtunberührt.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


§ 4ErstuntersuchungDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erstuntersuchung vor Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeitdurchgeführt wird. Die Erstuntersuchung darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.§ 5Nachuntersuchungen(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nachuntersuchungen innerhalb von 6Wochen vor Ablauf <strong>de</strong>r Nachuntersuchungsfrist durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Die Frist für dieNachuntersuchung beginnt mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r letzten <strong>Vorsorge</strong>untersuchung.(2) Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist son<strong>de</strong>rn eine Zeitspanne festgelegt,so ist die Nachuntersuchung spätestens zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt durchzuführen, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>rermächtigte Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand <strong>de</strong>s Versichertenbestimmt hat.(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist eine Nachuntersuchung vorzeitig zu veranlassen,wenn1. eine Bescheinigung über eine <strong>Vorsorge</strong>untersuchung nach § 9 befristet o<strong>de</strong>r untereiner entsprechen<strong>de</strong>n Bedingung erteilt wor<strong>de</strong>n isto<strong>de</strong>r2. eine Erkrankung o<strong>de</strong>r eine körperliche Beeinträchtigung eine vorzeitigeNachuntersuchung angezeigt erscheinen läßto<strong>de</strong>r3. <strong>de</strong>r Versicherte, <strong>de</strong>r einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankungund seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, eine Untersuchung wünscht.§ 6Verkürzung o<strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>r Fristen für Nachuntersuchungen(1) Die Berufsgenossenschaft kann die in <strong>de</strong>r Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschriftvorgesehenen Fristen für <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen1. für Versicherte verkürzen, für die festgestellt wor<strong>de</strong>n ist, daß sie <strong>de</strong>n Gefahrstoffen inbeson<strong>de</strong>rs starkem Maße ausgesetzt sind o<strong>de</strong>r die gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tätigkeit inbeson<strong>de</strong>rem Maße ausüben o<strong>de</strong>r für die es <strong>de</strong>r ermächtigte Arzt infolge ihresGesundheitszustan<strong>de</strong>s für notwendig hält,2. für Versicherte verlängern, für die festgestellt wor<strong>de</strong>n ist, daß sie <strong>de</strong>n Gefahrstoffenin beson<strong>de</strong>rs geringem Maße ausgesetzt sind o<strong>de</strong>r die gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tätigkeit inbeson<strong>de</strong>rs geringem Maße ausüben.Ist eine <strong>Vorsorge</strong>untersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschriftvorgeschrieben, so entschei<strong>de</strong>t über die Verkürzung o<strong>de</strong>r Verlängerung <strong>de</strong>rNachuntersuchungsfristen die zuständige Behör<strong>de</strong>.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


(2) Ist ein Versicherter innerhalb von 6 Monaten nach dieser Unfallverhütungsvorschrift o<strong>de</strong>rnach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zuunterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen wer<strong>de</strong>n.Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.(3) Muß sich <strong>de</strong>r Versicherte innerhalb eines Jahres mehreren unterschiedlichen<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen unterziehen, so ist vom Unternehmer zu prüfen, ob für <strong>de</strong>nVersicherten aufgrund seiner Tätigkeit eine beson<strong>de</strong>re Gesundheitsgefährdung bestehtund durch welche Maßnahmen diese beseitigt wer<strong>de</strong>n kann.§ 7<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen auf Verlangen <strong>de</strong>s Versicherten(1) Ein Versicherter, <strong>de</strong>r einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankungund seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, ist auf sein Verlangen einer<strong>Vorsorge</strong>untersuchung auch zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1nicht vorliegen, aber damit zu rechnen ist, daß er durch seine Tätigkeit an seinerGesundheit geschädigt wer<strong>de</strong>n kann, weil er mit Gefahrstoffen umgeht o<strong>de</strong>r einegefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tätigkeit ausübt.(2) Beim Umgang mit Gefahrstoffen o<strong>de</strong>r bei gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Tätigkeiten im Sinne <strong>de</strong>r Anlage1 ist die Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt zu veranlassen. Im übrigen ist dieUntersuchung bei einem Arzt zu veranlassen, <strong>de</strong>r die arbeitsmedizinische Fachkun<strong>de</strong>nach § 3 UVV "Betriebsärzte" (VBG 123) besitzt. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.(3) Der Unternehmer hat die <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen,sofern die Kosten nicht von <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft übernommen wer<strong>de</strong>n.(4) Wird eine <strong>Vorsorge</strong>untersuchung veranlaßt, so hat <strong>de</strong>r Unternehmer <strong>de</strong>muntersuchen<strong>de</strong>n Arzt aufzugeben,1. <strong>de</strong>n Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und <strong>de</strong>n Versicherten über <strong>de</strong>nUntersuchungsbefund zu unterrichten,2. <strong>de</strong>m Unternehmer schriftlich zu bestätigen, daß eine Untersuchung stattgefun<strong>de</strong>nhat,3. im Falle gesundheitlicher Be<strong>de</strong>nkena) <strong>de</strong>m Unternehmer schriftlich eine Überprüfung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes zu empfehlen,wenn <strong>de</strong>r Versicherte infolge <strong>de</strong>r Arbeitsplatzverhältnisse gefähr<strong>de</strong>t erscheint,b) <strong>de</strong>n Versicherten medizinisch zu beraten.(5) Veranlaßt <strong>de</strong>r Unternehmer die beantragte Untersuchung nicht o<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r Versichertemit <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Untersuchung nicht einverstan<strong>de</strong>n, so kann <strong>de</strong>r Versicherte dieEntscheidung <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft über die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Untersuchung o<strong>de</strong>rüber <strong>de</strong>ren Ergebnis beantragen.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


§ 8Ermächtigte Ärzte(1) Ärzte, die <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen nach § 2 Abs. 1 durchführen, müssen1. von <strong>de</strong>r Berufsgenossenschafto<strong>de</strong>r,2. wenn die <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschriftvorgeschrieben sind, von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> hierzu ermächtigt sein. DieErmächtigung soll im Einvernehmen zwischen <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n medizinischenArbeitsschutz zuständigen Behör<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft erfolgen.(2) Die Ermächtigung kann erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller1. zur Ausübung <strong>de</strong>s ärztlichen Berufes berechtigt ist,2. die erfor<strong>de</strong>rlichen beson<strong>de</strong>ren Fachkenntnisse besitztund3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt.(3) Ist ein Betriebsarzt bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag zu ermächtigen, die<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen bei <strong>de</strong>n von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Versichertenvorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Ermächtigung nach Absatz 2 vorliegen.§ 9Ärztliche Bescheinigung(1) Wird eine <strong>Vorsorge</strong>untersuchung nach § 2 Abs. 1 veranlaßt, so hat <strong>de</strong>r Unternehmer<strong>de</strong>m ermächtigten Arzt aufzugeben,1. <strong>de</strong>n Untersuchungsbefund schriftlich festzuhaltenund<strong>de</strong>n Versicherten über <strong>de</strong>n Untersuchungsbefund zu unterrichten,sowie2. <strong>de</strong>n Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Konzentration eines Stoffes o<strong>de</strong>rseines Umwandlungsproduktes im Körper o<strong>de</strong>r die dadurch ausgelöste Abweichungeines biologischen Indikators von seiner Norm han<strong>de</strong>lt,a) <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Stelle aufVerlangen <strong>de</strong>r zuständigen staatlichen Behör<strong>de</strong>undb) <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft auf <strong>de</strong>ren Verlangen vorzulegen,3. im Falle gesundheitlicher Be<strong>de</strong>nkena) <strong>de</strong>m Unternehmer schriftlich eine Überprüfung <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes zu empfehlen,wenn <strong>de</strong>r Versicherte infolge <strong>de</strong>r Arbeitsplatzverhältnisse gefähr<strong>de</strong>t erscheint,b) <strong>de</strong>n Versicherten in schriftlicher Form medizinisch zu beraten.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


(2) Der ermächtigte Arzt ist ferner zu verpflichten1. <strong>de</strong>m Unternehmer und <strong>de</strong>m Versicherten eine Bescheinigung über dasUntersuchungsergebnis auszustellen,2. <strong>de</strong>r Bescheinigung nach Nummer 1 etwaige Empfehlungen nach Absatz 1 Nr. 3Buchstabe a) beizufügen,3. in <strong>de</strong>r Bescheinigung auf die Rechte nach § 10 hinzuweisenund4. <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft jährlich statistische Angaben über Anzahl und Ergebnis<strong>de</strong>r arbeitsmedizinischen <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen zu erstatten.(3) Der Unternehmer hat <strong>de</strong>n ermächtigten Arzt zu verpflichten, <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaftim Falle <strong>de</strong>r Bescheinigung gesundheitlicher Be<strong>de</strong>nken Mitteilung zu machen, wenn dieGefahr <strong>de</strong>s Entstehens, Wie<strong>de</strong>rauflebens o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verschlimmerung einerBerufskrankheit besteht, soweit Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r ärztlichen Schweigepflicht dieser Mitteilungnicht entgegenstehen. Dieser Mitteilung sind Vorschläge für Maßnahmen <strong>de</strong>r Präventionbeizufügen.§ 10Entscheidung <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft(1) Hält <strong>de</strong>r Unternehmer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r untersuchte Versicherte die vom ermächtigten Arztausgestellte Bescheinigung nach § 9 für unzutreffend, so kann er die Entscheidung <strong>de</strong>rBerufsgenossenschaft beantragen.(2) Die Berufsgenossenschaft kann vor ihrer Entscheidung ein ärztliches Gutachteneinholen. Die Kosten <strong>de</strong>s ärztlichen Gutachtens trägt <strong>de</strong>r Unternehmer, soweit dieseKosten nicht von <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft übernommen wer<strong>de</strong>n.(3) Eine in dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehene ärztliche Bescheinigung wirddurch eine Entscheidung <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft nach Absatz 1 ersetzt.(4) Ist eine <strong>Vorsorge</strong>untersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschriftvorgeschrieben, so entschei<strong>de</strong>t die zuständige Behör<strong>de</strong> darüber, ob die Bescheinigungzutreffend ist.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


§ 11<strong>Vorsorge</strong>kartei und Aufbewahren <strong>de</strong>r ärztlichen Bescheinigung(1) Für Versicherte, die in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 untersucht wor<strong>de</strong>n sind, hat <strong>de</strong>rUnternehmer eine <strong>Vorsorge</strong>kartei zu führen.(2) Die Kartei muß für je<strong>de</strong>n Versicherten folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum,2. Wohnanschrift,3. Tag <strong>de</strong>r Einstellung und <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns,4. Rentenversicherungsnummer,5. zuständiger Krankenversicherungsträger,6. Art <strong>de</strong>r vom Arbeitsplatz ausgehen<strong>de</strong>n Gefährdungsmöglichkeiten,7. Art <strong>de</strong>r Tätigkeit mit Angabe <strong>de</strong>s Beginns und <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Tätigkeit,8. Angaben von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei <strong>de</strong>nen eineGefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),9. Datum und Ergebnis <strong>de</strong>r <strong>Vorsorge</strong>untersuchung,10. Datum <strong>de</strong>r nächsten Nachuntersuchung,11. Name und Anschrift <strong>de</strong>s untersuchen<strong>de</strong>n Arztes,12. Name <strong>de</strong>ssen, <strong>de</strong>r die <strong>Vorsorge</strong>kartei führt.Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert wer<strong>de</strong>n.(3) Der Versicherte o<strong>de</strong>r eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht aufEinsichtnahme in die ihn betreffen<strong>de</strong>n Angaben.(4) Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für je<strong>de</strong>nVersicherten bis zu <strong>de</strong>ssen Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Unternehmen aufzubewahren.Danach sind <strong>de</strong>m Versicherten <strong>de</strong>r ihn betreffen<strong>de</strong> Auszug aus <strong>de</strong>r Kartei und dieärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Versichertenausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmerhat <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft <strong>de</strong>n Abdruck auf Anfor<strong>de</strong>rung zur Aufbewahrung zuübergeben.(5) Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zuganghaben. Die in <strong>de</strong>r Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbartwer<strong>de</strong>n.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


§ 12Maßnahmen nach einer Erst- o<strong>de</strong>r Nachuntersuchung(1) Hat <strong>de</strong>r ermächtigte Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3Buchstabe a) erteilt, darf <strong>de</strong>r Unternehmer <strong>de</strong>n Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nurbeschäftigen o<strong>de</strong>r weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Maßnahmen nach § 2UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) überprüft wor<strong>de</strong>n ist und für <strong>de</strong>n Untersuchtengesundheitliche Be<strong>de</strong>nken nicht mehr bestehen. Auf <strong>de</strong>m Arbeitsplatz dürfen an<strong>de</strong>reVersicherte nur beschäftigt wer<strong>de</strong>n, wenn feststeht, daß sie durch Maßnahmen nach § 2UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) ausreichend geschützt wer<strong>de</strong>n können.(2) Bei <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen, die zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschriftvorgeschrieben sind, ist die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Maßnahmen auch nach <strong>de</strong>rentsprechen<strong>de</strong>n staatlichen Vorschrift zu überprüfen.(3) Hat <strong>de</strong>r ermächtigte Arzt <strong>de</strong>m Unternehmer eine Bescheinigung mit einer Empfehlungnach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ausgestellt, hat <strong>de</strong>r Unternehmer dies <strong>de</strong>m Betriebso<strong>de</strong>rPersonalrat mitzuteilen.(4) Sind Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ausgesprochen wor<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>rUnternehmer die Berufsgenossenschaft unverzüglich zu unterrichten. DerBerufsgenossenschaft ist mitzuteilen, welche Maßnahmen eingeleitet wor<strong>de</strong>n sind undwie viele Versicherte an diesem Arbeitsplatz tätig sind.III. Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen für krebserzeugen<strong>de</strong> Gefahrstoffe§ 13Mitteilung(1) Der Unternehmer hat <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft spätestens bis zum 30. Juni <strong>de</strong>sfolgen<strong>de</strong>n Jahres über je<strong>de</strong>n Versicherten, <strong>de</strong>r Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mitÜberschreiten <strong>de</strong>r Auslöseschwelle für krebserzeugen<strong>de</strong> Gefahrstoffe ausgeübt hat,Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß insbeson<strong>de</strong>re enthalten:1. Angaben zur Person,2. Angaben zu <strong>de</strong>n krebserzeugen<strong>de</strong>n Gefahrstoffen,3. Art, Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Tätigkeit mit diesen Gefahrstoffen,4. Angaben zur arbeitsmedizinischen <strong>Vorsorge</strong>,5. Rentenversicherungsnummer.Die Mitteilung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Tätigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 weniger als3 Monate ausgeübt wor<strong>de</strong>n ist.(2) Dem Versicherten sind Abschriften <strong>de</strong>r Mitteilung nach Absatz 1 zu überlassen. DerBetriebs- o<strong>de</strong>r Personalrat ist über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Mitteilung zu informieren.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


§ 14Gesundheitsakte(1) Der Unternehmer hat <strong>de</strong>n ermächtigten Arzt zu verpflichten, für je<strong>de</strong>n ärztlich zuüberwachen<strong>de</strong>n Versicherten, <strong>de</strong>r eine Tätigkeit mit Überschreiten <strong>de</strong>r Auslöseschwelleausübt, eine Gesundheitsakte zu führen und diese während <strong>de</strong>r überwachungspflichtigenZeit bezüglich Arbeitsanamnese, Untersuchungsbefun<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r biologischenDaten sowie <strong>de</strong>r ärztlichen Beurteilung auf <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n zu halten. DieBerufsgenossenschaft kann an<strong>de</strong>re Dokumentationen arbeitsmedizinischerAufzeichnungen zulassen, wenn sie die gleichen Angaben wie das Muster <strong>de</strong>rGesundheitsakte enthalten und eine zentrale Aufbewahrung möglich ist.(2) Der Unternehmer hat <strong>de</strong>n ermächtigten Arzt zu verpflichten, die Gesundheitsakte1. bis zum Ablauf <strong>de</strong>s Jahres aufzubewahren, in welchem <strong>de</strong>r Versicherte 75 Jahre altgewor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r gewor<strong>de</strong>n wäre,o<strong>de</strong>r2. <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft zu übergeben, wenn er sie nicht selbst aufbewahren kann.Nummer 2 gilt auch, wenn <strong>de</strong>r Versicherte bei seinem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>mUnternehmen die Aufbewahrung <strong>de</strong>r Gesundheitsakte bei <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaftausdrücklich wünscht.(3) Der Unternehmer hat ferner <strong>de</strong>n ermächtigten Arzt zu verpflichten, die Gesundheitsakte1. <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle auf Verlangen <strong>de</strong>rstaatlichen Behör<strong>de</strong> vorzulegensowie2. auf Verlangen <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft einem an<strong>de</strong>ren mit einer<strong>Vorsorge</strong>untersuchung betrauten ermächtigten Arzt, <strong>de</strong>m ermächtigten Nachfolgero<strong>de</strong>r ihr selbst zur Erfassung vorzulegen und bei Fortfall <strong>de</strong>r Ermächtigung dieGesundheitsakte <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft zu übergeben.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für <strong>de</strong>n Unternehmer nicht, wenn die zuständige Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>mArzt mit <strong>de</strong>r Ermächtigung auferlegt hat, die ihm nach diesen Absätzen obliegen<strong>de</strong>nPflichten zu erfüllen.§ 15Nachgehen<strong>de</strong> Untersuchungen(1) Versicherte sind durch nachgehen<strong>de</strong> Untersuchungen zu überwachen, wenn sie1. nach <strong>de</strong>m 1. Oktober 1984 eine Tätigkeit been<strong>de</strong>t haben, bei <strong>de</strong>r dieAuslöseschwelle für krebserzeugen<strong>de</strong> Gefahrstoffe überschritten war,und2. diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, daß min<strong>de</strong>stens eine Nachuntersuchung zuveranlassen war, o<strong>de</strong>r, bei Umgang mit Asbest, diese Tätigkeit min<strong>de</strong>stens 3 Monateausgeübt haben.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


(2) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von Absatz 1 nachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen anordnen. Der Unternehmer hat in diesen Fällen <strong>de</strong>rBerufsgenossenschaft die zur Veranlassung <strong>de</strong>r nachgehen<strong>de</strong>n Untersuchungenerfor<strong>de</strong>rlichen Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.(3) Nachgehen<strong>de</strong> Untersuchungen hat bei bestehen<strong>de</strong>m Beschäftigungsverhältnis <strong>de</strong>rUnternehmer zu veranlassen. Ist <strong>de</strong>r Versicherte aus <strong>de</strong>m Unternehmen ausgeschie<strong>de</strong>n,in <strong>de</strong>m diese Tätigkeit ausgeübt wur<strong>de</strong>, veranlaßt die Berufsgenossenschaft dienachgehen<strong>de</strong>n Untersuchungen.(4) Nachgehen<strong>de</strong> Untersuchungen sind nach <strong>de</strong>n gesicherten arbeitsmedizinischtoxikologischenErkenntnissen über die Wirkungsweise <strong>de</strong>s jeweiligen Gefahrstoffesinnerhalb einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit<strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r letzten Nachuntersuchung.IV. Beson<strong>de</strong>re Bestimmungen für ionisieren<strong>de</strong> Strahlung§ 16Verfahrensweise für strahlenexponierte PersonenDie Berufsgenossenschaft kann nachgehen<strong>de</strong> Untersuchungen für strahlenexponierte Personen<strong>de</strong>r Kategorie A (Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2) <strong>de</strong>r Strahlenschutzverordnung o<strong>de</strong>r Kategorie A(Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2) <strong>de</strong>r Röntgenverordnung anordnen. Die §§ 13, 14 und 15 geltenentsprechend.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


V. Ordnungswidrigkeiten§ 17OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne <strong>de</strong>s § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) 2 han<strong>de</strong>lt, wervorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s§ 3 Abs. 1 o<strong>de</strong>r 5 Satz 1,§ 9 Abs. 3,§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 4,§ 12 Abs. 1 o<strong>de</strong>r Absatz 3,§ 13 Abs. 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r 2, Absatz 2,§ 14 Abs. 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 2,§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1,o<strong>de</strong>r§ 16 in Verbindung mit§ 13 Abs. 1 Satz 1 o<strong>de</strong>r 2,§ 13 Abs. 2,§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1,zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt.VI. Inkrafttreten§ 18InkrafttretenDiese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1993 3 in Kraft. Gleichzeitig tritt dieUnfallverhütungsvorschrift "<strong>Arbeitsmedizinische</strong> <strong>Vorsorge</strong>" vom 1. Oktober 1984 in <strong>de</strong>r Fassungvom 1. Januar 1990 außer Kraft.2 Durch einen Sammelnachtrag zum 1. Januar 1997 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r bislang in Paragraph"Ordnungswidrigkeiten" bzw. "Strafbestimmung" enthaltene Verweis auf"§ 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)" bzw."§ 710 RVO" in"§ 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)"geän<strong>de</strong>rt.3 Zu diesem Zeitpunkt wur<strong>de</strong> diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaftin Kraft gesetzt.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Anlage 1Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenNachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere NachuntersuchungenNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)Acrylamid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Acrylnitril 12-24 12-24 ≤ 60o-Aminoazotoluol ≤ 60 ≤ 60 ≤ 604-Aminobiphenyl 6-9 6-12 ≤ 60Salze von 4-Aminobiphenyl 6-9 6-12 ≤ 602-Amino-4-Nitrotoluol 6-9 6-12 ≤ 60Antifouling Farben 6 12 –Antimontrioxid 4 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60aromatische Nitro- undAminoverbindungen6-9 6-12 –Arsenpentoxid, arsenige 6 12 ≤ 60Säure, Arsensäure und <strong>de</strong>renSalze, (Arsenite, Arsenate) 5Arsentrioxidsiehe DiarsentrioxidAsbest 6 12-36 12-36 ≤ 60Chrysotil, Amphibol-Asbeste(Aktinolith, Amosit, Anthophyllit,Krokydolith, Tremolit)Tragen vonATEMSCHUTZGERÄTEN 7Personen bis 50 JahrePersonen über 50 Jahre:Gerätegewicht bis 5 kgGerätegewicht über 5 kgARBEITSAUFENTHALT IMAUSLANDunter beson<strong>de</strong>ren klimatischen undgesundheitlichen Belastungen36241236241224-36 24-36 ––––4 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.5 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.6 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.7 Im Geltungsbereich <strong>de</strong>r Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) wer<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>re Fristen fürNachuntersuchungen genannt (Anhang 1.1).Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenNachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere NachuntersuchungenNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)Auramin, techn. ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Azofarbstoffe, mit krebserzeugen<strong>de</strong>rAminkomponente≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Benzidin (4,4'-Diaminobiphenyl) 6-9 6-12 ≤ 60Salze von Benzidin 6-9 6-12 ≤ 60Benzol 2 3-6 ≤ 60Benzo(a)pyren 8 24-36 24-36 ≤ 60Beryllium 9 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Berylliumverbindungen 10 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Arbeiten im Bereich <strong>de</strong>rBIOTECHNOLOGIE12 12 –Bis(chlormethyl)ether ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Blei o<strong>de</strong>r seine Verbindungen(ausgenommen sind Bleitetraethyl,Bleitetramethyl)– Bleikonzentration in <strong>de</strong>r Luftüber 75 µg/m 3 o<strong>de</strong>rBleikonzentration im Blutzwischen 50 und 60 µg/100 ml– Bleikonzentration in <strong>de</strong>r Luftzwischen 75 und 100 µg/m 3und Bleikonzentration im Blutbis zu 0 µg/100 ml– Bleikonzentration im Blut über60 µg/100 ml bis 70 µg/100 mlärztlichebiologischeärztlichebiologische12 6 12 612 12 12 12unverzüglich116 12 68 Als Bezugssubstanz für krebserzeugen<strong>de</strong> polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) inPyrolyseprodukten aus organischem Material.9 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.10 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.11 Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt wer<strong>de</strong>n, bis sich im Anschluß an eine erneuteBestimmung <strong>de</strong>s Blutbleispiegels, die innerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, daß <strong>de</strong>r Wert von 60 mg/100ml Blut weiterhin überschritten wird.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenNachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere NachuntersuchungenNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)Bleialkyle 3-6 12-24 –– Bleitetraethyl– BleitetramethylBuchenholzstaub ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,3-Butadien ≤ 60 ≤ 60 ≤ 602,4-Butansulton ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Cadmium und seine12-18 12-24 ≤ 60Verbindungen 12Cadmiumchlorid 1312-18 12-24 ≤ 60Cadmiumoxid 14 12-18 12-24 ≤ 60Cadmiumsulfat 15 12-18 12-24 ≤ 60Calciumchromat 16 6-9 12-24 ≤ 60Chlordimethylethersiehe Chlormethyl-methyletherp-Chloranilin 17 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601-Chlor-2,3-epoxypropan≤ 60 ≤ 60 ≤ 60(Epichlorhydrin)Chlorfluormethan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Chlorformylmorpholin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 6012 Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugen<strong>de</strong>nGefahrstoffen, die nicht in Anhang II <strong>de</strong>r GefStoffV aufgeführt sind – Zuordnung zu <strong>de</strong>nGefährdungsgruppen –".13 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.14 Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugen<strong>de</strong>nGefahrstoffen, die nicht in Anhang II <strong>de</strong>r GefStoffV aufgeführt sind – Zuordnung zu <strong>de</strong>nGefährdungsgruppen –".15 Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugen<strong>de</strong>nGefahrstoffen, die nicht in Anhang II <strong>de</strong>r GefStoffV aufgeführt sind – Zuordnung zu <strong>de</strong>nGefährdungsgruppen –".16 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.17 Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugen<strong>de</strong>nGefahrstoffen, die nicht in Anhang II <strong>de</strong>r GefStoffV aufgeführt sind – Zuordnung zu <strong>de</strong>nGefährdungsgruppen –".Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenChlormethyl-methylether 18(Chlordimethylether)Nachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere NachuntersuchungenNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)≤ 60 ≤ 60 ≤ 604-Chlor-o-toluidin 6-9 6-12 ≤ 60Chrom(III)-Chromate 19 6-9 12-24 ≤ 60Chrom(VI)-Verbindungen,ausgenommen: Calciumchromat,Chrom (III)-Chromate,Strontiumchromat, Zinkchromat6-9 12-24 ≤ 60Cobalt und seine Verbindungen 20 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Cobalt 21 22 (als Cobaltmetall,Cobaltoxid und Cobaltsulfid)≤ 60 ≤ 60 ≤ 602,4-Diaminoanisol ≤ 60 ≤ 60 ≤ 604,4'-Diaminobiphenyl4,4'-Diaminodiphenylmethan und-dihydrochlorid2,4-Diaminotoluol (2,4-Toluylendiamin)o-Dianisidinsiehe Benzidin≤ 60 ≤ 60 ≤ 60≤ 60 ≤ 60 ≤ 60siehe 3,3'-DimethoxybenzidinDiarsentrioxid (Arsentrioxid) 6 12 ≤ 60Diazomethan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,2-Dibrom-3-chlorpropan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,2-Dibromethan(Ethylendibromid)≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Dichloracetylen ≤ 60 ≤ 60 ≤ 603,3'-Dichlorbenzldin 6-9 6-12 ≤ 60Salze von 3,3'-Dichlorbenzidin 6-9 6-12 ≤ 601,4-Dichlorbuten-2 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 6018 Die Einstufung bezieht sich auf <strong>de</strong>n technischen Chlormethyl-methylether, <strong>de</strong>r nach vorliegen<strong>de</strong>nErfahrungen bis zu 7 vom Hun<strong>de</strong>rt Bis(chlormethyl)ether als Verunreinigung enthalten kann.19 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.20 Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugen<strong>de</strong>nGefahrstoffen, die nicht in Anhang II GefStoffV aufgeführt sind – Zuordnung zu <strong>de</strong>n Gefahrstoffen –"21 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.22 Legierungen sind hierbei nicht erfaßt.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenNachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere NachuntersuchungenNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)2,2'-Dichlordiethylsulfid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,2-Dichlorethan (Ethylenchlorid) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 602,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin[4,4'-Methylen-bis(2-Chloranilin)]Salze von 2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin [Salze von 4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin)]6-9 6-12 ≤ 606-9 6-12 ≤ 601,3-Dichlor-2-propanol 23 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,3-Dichlorpropen (cis- undtrans-)≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Dieselmotor-Emissionen ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Diethylsulfat ≤ 60 ≤ 60 ≤ 603,3'-Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin)Salze von 3,3'-Dimethoxybenzidin(Salze von o-Dianisidin)≤ 60 ≤ 60 ≤ 60≤ 60 ≤ 60 ≤ 603,3'-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Salze von 3,3'-Dimethylbenzidin(Salze von o-Tolidin)≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Dimethylcarbamoylchlorid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 603,3-Dimethyl-4,4'-diaminodiphenylmethan6-9 6-12 ≤ 60N,N-Dimethylhydrazin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,2-Dimethylhydrazin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Dimethylnitrosamin(N-Nitrosodimethylamin)≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Dimethylsulfamoylchlorid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Dimethylsulfat ≤ 60 ≤ 60 ≤ 602,6-Dinitrotoluol 6-9 9-12 ≤ 60Eichenholzstaub ≤ 60 ≤ 60 ≤ 6023 Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugen<strong>de</strong>nGefahrstoffen, die nicht in Anhang II GefStoffV aufgeführt sind – Zuordnung zu <strong>de</strong>n Gefahrstoffen –"Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenEpichlorhydrin1,2-Epoxybutan 24 (1,2-Butylenoxid)1,2-Epoxypropan (1,2-Propylenoxid)Nachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere Nachuntersuchungensiehe 1-Chlor-2,3-epoxipropanNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)≤ 60 ≤ 60 ≤ 60≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Ethylcarbamat ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60EthylendibromidEthylenchloridsiehe 1,2-Dibromethansiehe 1,2-DichlorethanEthylenimin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Ethylenoxid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Fluor und seine anorganischenVerbindungenHexamethylphosphorsäuretriamidHITZEARBEITENPersonen bis 50 JahrePersonen über 50 Jahre12 12 –≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Hydrazin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Tätigkeiten mitINFEKTIONSGEFÄHRDUNG6024602412 36 –Iodmethan (Methyliodid) ≤ 60 ≤ 60 –IONISIERENDE STRAHLUNG––Nachgehen<strong>de</strong>Untersuchungensind nur aufVerlangen <strong>de</strong>rBerufsgenossenschafterfor<strong>de</strong>rlich:≤ 60Isocyanate 3-6 12-24 –24 Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugen<strong>de</strong>nGefahrstoffen, die nicht im Anhang II <strong>de</strong>r GefStoffV aufgeführt sind – Zuordnung zu <strong>de</strong>nGefährdungsgruppen -".Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenNachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere NachuntersuchungenNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)KÄLTEARBEITENTemperaturen –25 °C bis –45 °CTemperaturen kälter als –45 °C63126––KohlenmonoxidNachuntersuchungen sind nur in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 5 Abs.3 notwendigTätigkeiten im LÄRM25 2690 dB > L Ar ≥ 85 dBL Ar ≥ 90 dB12126036Die Durchführung <strong>de</strong>saudiometrischen Siebtests alsBestandteil <strong>de</strong>r arbeitsmedizinischen<strong>Vorsorge</strong>untersuchung kann außervom ermächtigten Arzt auch vonhierfür beson<strong>de</strong>rs ausgebil<strong>de</strong>tenHilfskräften unter Leitung und Aufsicht<strong>de</strong>s ermächtigten Arztesvorgenommen wer<strong>de</strong>n.Methanol 12-18 12-24 –2-Methylaziridin (Propylenimin) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Methylchlorid4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin)4,4'-Methyl-bis (N,Ndimethylanilin)siehe Monochlormethansiehe 2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Monochlormethan (Methylchlorid) 3-6 12-18 -2-Naphthylamin 6-9 6-12 ≤ 60Salze van 2-Naphthylamin 6-9 6-12 ≤ 6025 Bei <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung lautet bei einem Beurteilungspegel L Ar ≥85 dB die Frist für alle weiteren Nachuntersuchungen: 36 Monate26 Im Geltungsbereich <strong>de</strong>r Gesundheitsschutz-Berg-Verordnung (GesBergV) wer<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>re Fristen fürNachuntersuchungen genannt (Anhang 1.1).Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenNickeI27 28(als Nickelmetall, Nickelsulfidund sulfidische Erze, Nickeloxidund Nickelcarbonat)sowieNickelverbindungen in Formatembarer TröpfchenNachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere NachuntersuchungenNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)36-60 36-60 ≤ 6012-24 12-24 ≤ 60Nickeltetracarbonyl 12-24 12-60 ≤ 605-Nitroacenaphthen 6-9 6-12 ≤ 604-Nitrodiphenyl ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Nitroglycerin o<strong>de</strong>r Nitroglykol 3-6 6-18 –2-Nitronaphthalin 6-9 6-12 ≤ 602-Nitropropan ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodiethanolamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodiethylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodimethylaminsiehe DimethylnitrosaminN-Nitrosodi-i-propylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodi-n-butylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosodi-n-propylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosoethylphenylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosomethylethylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosomethylphenylamin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosomorpholin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosopiperidin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60N-Nitrosopyrrolidin ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Oberflächenbehandlung in Räumenund BehälternFristen wer<strong>de</strong>n vom ermächtigten Arzt festgelegt4,4'-Oxidianilin (ODA) 6-9 6-12 ≤ 60Pechesiehe Benzo(a)pyren27 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.28 Legierungen sind hierbei nicht erfaßt.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenNachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere NachuntersuchungenNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)Pentachlorethan 3-6 6 –Pentachlorphenol 29 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Perchlorethylensiehe TetrachlorethenPhosphor, weißer 6-9 12-18 –3-Propanolid (1,3-Propiolacton) ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,3-Propansulton ≤ 60 ≤ 60 ≤ 601,3-PropiolactonPropylenimin1,2-PropylenoxidQuecksilber:– Alkyl-Quecksilberverbindungen– Quecksilbermetall und sonstigeQuecksilberverbindungenRÖNTGENSTRAHLUNGsiehe 3-Propanolidsiehe 2-Methylaziridinsiehe 1,2-Epoxypropan3-6 6-126-9 6-12siehe IONISIERENDE STRAHLUNGSchwefelkohlenstoff 3-6 6-18 –Schwefelwasserstoff 6-12 12-24 –SCHWEISSRAUCHE 36 36 –Silikogener Staub 36 36 –Strahlmittel 36 36 –Strontiumchromat 306-9 12-24 ≤ 60TAUCHERARBEITEN 12 12 -2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-pdioxin≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Tetrachlorethan 3-6 6 –Tetrachlorethen (Tetrachlorethylen,Perchlorethylen)Tetrachlorethylen12-18 12-24 –siehe TetrachlorethenTetrachlorkohlenstoff 3-6 6 –Tetrachlormethansiehe Tetrachlorkohlenstoff29 Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugen<strong>de</strong>nGefahrstoffen, die nicht in Anhang II <strong>de</strong>r GefStoffV aufgeführt sind – Zuordnung zu <strong>de</strong>nGefährdungsgruppen –".30 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gefahrstoffe undgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitenNachuntersuchungsfristen(in Monaten)erste Nachuntersuchungweitere NachuntersuchungenNachgehen<strong>de</strong>Untersuchungen(in Monaten)4,4'-Thiodianilin (THDA) 6-9 6-12 ≤ 60Thomasphosphat 2 2. und 3. Nachuntersuchungen:2weitere Nachuntersuchungen:12o-ToIidinsiehe 3,3'-Dimethylbenzidino-ToIuidin 6-9 6-12 ≤ 60Toluol 31 12-18 12-24 –2,4-ToIuylendiaminsiehe 2,4-Diaminotoluol2,3,4-Trichlorbuten-1 ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Trichlorethen (Trichlorethylen) 12-18 12-24 –Trichlorethylensiehe Trichlorethen2,4,5-Trimethylanilin 6-9 6-12 ≤ 60Vinylchlorid 6-12 12-24 ≤ 604-Vinyl-1,2-cycIohexendiepoxid ≤ 60 ≤ 60 ≤ 60Xylole 12-18 12-24 –Zinkchromate (einschl.6-9 12-24 ≤ 60Zinkkaliumchromat) 32Sonstige krebserzeugen<strong>de</strong>Gefahrstoffe 33≤ 60 ≤ 60 ≤ 6031 Bei <strong>de</strong>r Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung lauten die Fristen für die erste, zweiteund dritte Nachuntersuchung jeweils: 12 Monate, für alle weiteren Nachuntersuchungen 12-24 Monate.32 Wenn beim Umgang <strong>de</strong>r Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.33 Der Begriff "sonstige krebserzeugen<strong>de</strong> Gefahrstoffe" (mit einer einheitlichen Nachuntersuchungsfristvon ≤ 60 Monaten) steht im Anhang V <strong>de</strong>r Gefahrstoffverordnung stellvertretend für allekrebserzeugen<strong>de</strong>n Gefahrstoffe <strong>de</strong>s Anhang II, die in Anhang V nicht als Einzelsubstanz genannt wer<strong>de</strong>n.Quelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Erläuterungen zur Schriftart:Normalschrift =Kursivdruck =GefahrstoffeGefahrstoffe, die in Anhang V Gefahrstoffverordnungaufgeführt sindKursiver Fettdruck = krebserzeugen<strong>de</strong> Gefahrstoffe, die in Anhang II Nr. 1.1(Abs. 1 und 2) Gefahrstoffverordnung aufgeführt sindFettdruck =Schrift in GROSSBUCHSTABEN =krebserzeugen<strong>de</strong> Gefahrstoffe, die in Anhang V und inAnhang II Nr. 1.1 (Abs. 1 und 2) Gefahrstoffverordnungaufgeführt sindgefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> TätigkeitQuelle: www.arbeitssicherheit.<strong>de</strong> - Kooperation <strong>de</strong>s HVBG mit <strong>de</strong>m Carl Heymanns Verlag © 2005Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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