11.07.2015 Aufrufe

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (PDF)

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (PDF)

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (PDF)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -www.juris.deTeil 2Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mithumanpathogenen Organismen(1) Pflichtuntersuchungen bei:1. gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genanntenbiologischen Arbeitsstoffen sowie2. nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit denin nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabelgekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen derPflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebotunterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wennder oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesenbiologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein keinGrund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.- 7 -


Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten ExpositionsbedingungenBiologische Arbeitsstoffe derKompetenzzentren <strong>zur</strong> medizinischenTätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oderRisikogruppe 4Untersuchung, Behandlung und Pflege vonkrankheitsverdächtigen PersonenMenschenPathologieObduktion, Sektion von verstorbenen Menschenoder Tieren, bei denen eine Erkrankung durchbiologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oderein entsprechender Krankheitsverdacht vorlagForschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeitzu infizierten Proben oder Verdachtsprobenbzw. zu erregerhaltigen oder kontaminiertenBordetella Pertussis*)Masernvirus*)Mumpsvirus*)Rubivirus*)Varizella-Zoster-Virus (VZV)*)Gegenständen oder MaterialienEinrichtungen <strong>zur</strong> medizinischen Untersuchung, regelmäßiger, direkter Kontakt zu KindernBehandlung und Pflege von Kindern sowie <strong>zur</strong>vorschulischen KinderbetreuungForschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeitzu infizierten Proben oder Verdachtsprobenbzw. zu erregerhaltigen oder kontaminiertenGegenständen oder MaterialienBorrelia burgdorferi Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter Tätigkeiten in niederer VegetationBacillus anthracis*)Bartonella– bacilliformis– quintana– henselaeBorrelia burgdorferi sensu latoBrucella melitensisBurkholderia pseudomallei(Pseudomonas pseudomallei)Chlamydophila pneumoniaeChlamydophila psittaci (aviäre Stämme)Coxiella burnetiiFrancisella tularensis*)Forschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mitKontaktmöglichkeiten zu infiziertenTieren/Proben, Verdachtsproben bzw.krankheitsverdächtigen Tieren sowiezu erregerhaltigen oder kontaminiertenGegenständen oder Materialien, wenn dabeider Übertragungsweg gegeben ist


Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten ExpositionsbedingungenGelbfieber-VirusHelicobacter pyloriInfluenza A+B-Virus*)Japanenzephalitisvirus*)Leptospira spp.*)Neisseria meningitidis*)Treponema pallidum (Lues)Tropheryma whippleiTrypanosoma cruziYersinia pestis*)Poliomyelitisvirus*)Schistosoma mansoniStreptococcus pneumoniae*)Vibrio cholerae*)Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus*)in Endemiegebieten:Land-, Forst- und Holzwirtschaft,Gartenbau,Tierhandel, Jagdregelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetationund in Wäldern,Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontaktzu freilebenden TierenForschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mitKontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oderVerdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oderkontaminierten Gegenständen oder Materialien,wenn der Übertragungsweg gegeben istHepatitis-A-Virus (HAV)*) Einrichtungen für behinderteTätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit StuhlMenschen,Kinderstationenim Rahmen– der Pflege von Kleinkindern,– der Betreuung von behinderten MenschenStuhllaboratorienKläranlagenKanalisationForschungseinrichtungen/Laboratorienregelmäßige Tätigkeiten mit StuhlprobenTätigkeiten mit regelmäßigem Kontaktzu fäkalienhaltigen Abwässern oder mitfäkalienkontaminierten Gegenständenregelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeitzu infizierten Proben oder Verdachtsproben


Biologischer Arbeitsstoff Bereich nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungenbzw. zu erregerhaltigen oder kontaminiertenGegenständen oder MaterialienHepatitis-B-Virus (HBV)*)Einrichtungen <strong>zur</strong> medizinischen Untersuchung, Tätigkeiten, bei denen es regelmäßigHepatitis-C-Virus (HCV)Behandlung und Pflege von Menschenund in größerem Umfang zu Kontaktund Betreuung von behinderten Menschenmit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen odereinschließlich der Bereiche, die der Versorgung-gewebe kommen kann; insbesonderebzw. der Aufrechterhaltung dieser EinrichtungenTätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oderdienenGefahr von Verspritzen und AerosolbildungNotfall- und RettungsdienstePathologieForschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeitzu infizierten Proben oder Verdachtsprobenbzw. zu erregerhaltigen oder kontaminiertenMycobacterium– tuberculosis– bovisTuberkuloseabteilungen undandere pulmologische EinrichtungenGegenständen oder MaterialienTätigkeiten mit regelmäßigem Kontaktzu erkrankten oder krankheitsverdächtigtenPersonenForschungseinrichtungen/Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeitzu infizierten Proben oder Verdachtsprobenbzw. zu erregerhaltigen oder kontaminiertenGegenständen oder MaterialienSalmonella Typhi*) Stuhllaboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit StuhlprobenTollwutvirus *) Forschungseinrichtungen/Laboratorien Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontaktzu erregerhaltigen oder kontaminiertenGegenständen, Materialien und Proben oderinfizierten TierenGebiete mit Wildtollwut Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zufreilebenden Tieren


*) impfpräventabel(2) Angebotsuntersuchungen:1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er denBeschäftigten Untersuchungen anbieten beia) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 derBiostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 derBiostoffverordnung zuzuordnen sind,b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 derBiostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 derBiostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilungund auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einerInfektionsgefährdung auszugehen;2. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüberbiologischen Arbeitsstoffena) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmender postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oderb) eine Infektion erfolgt ist;3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zuveranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 giltnicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn deroder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend beigentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.Teil 3Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen(1) Pflichtuntersuchungen bei:1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führenkönnen;2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von L ex,8h = 85 dB(A)beziehungsweiseL pC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung einespersönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;4. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwertea) A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oderb) A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung fürTätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationenerreicht oder überschritten werden;5. Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2Abs. 2 der Druckluftverordnung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach§ 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigungund anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. § 11 derDruckluftverordnung bleibt unberührt;6. Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerätmit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).(2) Angebotsuntersuchungen bei:


1. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von L ex,8h = 80 dB(A)beziehungsweise L pC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung einespersönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;2. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte vona) A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oderb) A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationenüberschritten werden.Teil 4Sonstige Tätigkeiten(1) Pflichtuntersuchungen bei:1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;2. Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderenklimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die <strong>zur</strong>Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.(2) Angebotsuntersuchungen bei:1. Tätigkeiten an BildschirmgerätenDie Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemesseneUntersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnissedieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so istdiese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Abweichendvon § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung einesSehtests auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sindim erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfennotwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!