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zum PDF-Download - PKF Fasselt Schlage

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Daraufhin erkannte die Finanzverwaltung mit BMF-Schreibenvom 7.4.2009 die BFH-Entscheidungen zwar allgemeinund damit über die entschiedenen Einzelfälle hinausan, formulierte aber – in der Wirkung einschränkende –Voraussetzungen für die Anerkennung des ermäßigtenSteuersatzes. So haben nach Verwaltungssichtdie Erstellung der Hauswasseranschlussleitung,die Wasserbereitstellung sowiedie Errichtung und Unterhaltung des Wasserverteilungsnetzesdurch ein und denselben Unternehmer zu erfolgen; mitdieser Restriktion wird der ermäßigte Steuersatz von derPersonenidentität des Leistenden abhängig gemacht.2. BGH wendet sich gegen einschränkendeAuslegung der FinanzverwaltungDieser eingeschränkten Verwaltungsauslegung ist nunder BGH im Rahmen einer Zahlungsklage mit Urteil vom18.4.2012 (Az.: VIII ZR 253/11) entgegen getreten.2.1 Grundzüge des entschiedenen SachverhaltsIm zugrunde liegenden Streitfall wurden bei einer Wohnungsbaugenossenschaft(Klägerin) Trinkwasser-Hausanschlüsseerneuert und div. Reparaturen / Austauscharbeitendurchgeführt. Die Wasserver- und Abwasserentsorgungfiel im konkreten Sachverhalt in den Aufgabenbereicheines Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungszweckverbands.Allerdings betrieb nicht dieser Zweckverband,sondern eine Gesellschaft, an der u.a. der Zweckverbandbeteiligt ist (Beklagte), namens und im Auftragihrer Gesellschafter die Anlagen für die Trinkwasserversorgungund Abwasserentsorgung; diese Gesellschaftführte in verschiedenen Objekten der Klägerin und inunterschiedlichen Jahren Erneuerungen von Trinkwasser-Hausanschlüssen sowie Arbeiten zur Reduzierung vonWasseranschlüssen und Wasserzählergrößen durch undberechnete ihre Leistungen unter Ansatz des umsatzsteuerlichenRegelsteuersatzes. Hiergegen hatte sich die Klägeringewendet und eine Berechnung auf der Grundlagedes ermäßigten Steuersatzes begehrt.2.2 Entscheidung: Nur Leistungsgegenstand maßgeblich,keine Personenidentität erforderlichDer BGH gab der Klage statt und entschied, dass dieAnwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzesweder eine Identität auf Seiten des Unternehmensvoraussetzt, das die Hauswasseranschlussleitungerrichtet und die Wasserbereitstellung durchführt,noch auf das erstmalige Legen eines Wasser-Hausanschlussesbeschränkt ist.Der EuGH und ihm folgend der BFH hätten das Legen einesHausanschlusses selbst unmittelbar unter den Begriff derLieferung von Wasser subsumiert und dabei nicht auf eineQualifikation dieser Tätigkeit als Nebenleistung abgestellt.Es komme daher nicht auf die Vertragsparteien, sondernallein auf den Leistungsgegenstand an.Soweit sich das beklagte Wasserversorgungsunternehmenauf das BMF-Schreiben vom 7.4.2009 berufen habe,rechtfertige dies keine andere Entscheidung. Der Erlasswiderspreche insoweit der eindeutigen Rechtsprechungvon EuGH und BFH.Ergebnis: Der BGH sprach der Klägerin einenAnspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Umsatzsteueraus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den beklagtenZweckverband zu.KURZ NOTIERTMarkt-/Flexibilitätsprämie nach § 33g und§ 33i EEG kein umsatzsteuerbarer UmsatzÜber bei Anlagen- und Netzbetreibern hinsichtlich derumsatzsteuerlichen Behandlung der Marktprämie (§ 33gEEG) bzw. Flexibilitätsprämie (§ 33i EEG) entstandene Irritationenhatten wir in den <strong>PKF</strong>-Themen ÖS 2/2012 (Juni)berichtet; sie waren infolge der Auffassung der OFD Niedersachsenin ihrer Verfügung vom 13.3.2012 aufgekommen.Entgegen der bis dahin allgemein vertretenenRechtsansicht und der in den Gesetzesmaterialien nachzu-<strong>PKF</strong> Themen Öffentlicher Sektor | Dezember 2012 | 19

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