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Reglement über die Nutzung der Marke natürlig vo do - natürlich vo do

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<strong>Reglement</strong> über <strong>die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong>Der Stiftungsrat <strong>der</strong> Stiftung Agrarmarketing Liechtenstein (in <strong>der</strong> Folge Stiftungsrat genannt) setztfolgendes <strong>Reglement</strong> in Kraft.Die in <strong>die</strong>sem <strong>Reglement</strong> verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personendes weiblichen und männlichen Geschlechts.1 PRÄAMBEL1.1 ZweckDas <strong>vo</strong>rliegende <strong>Reglement</strong> bestimmt, unter welchen Anfor<strong>der</strong>ungen Dritten (Lizenznehmern)gestattet wird, <strong>die</strong> im Eigentum <strong>der</strong> Stiftung Agrarmarketing Liechtenstein stehende <strong>Marke</strong>natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> für <strong>die</strong> Kennzeichnung und Vermarktung <strong>vo</strong>n Rohstoffen, Produkten,Dienstleistungen und Betrieben zu lizenzieren.Im Anhang zum <strong>Reglement</strong> wird unter an<strong>der</strong>em <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> <strong>Nutzung</strong>sgebühren geregelt.1.2 Schutz <strong>der</strong> <strong>Marke</strong>Die <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> ist in folgenden Län<strong>der</strong>n hinterlegt: Liechtenstein: Amt für Handel und Transport Schweiz: Institut für geistiges Eigentum Österreich Deutschland2 ANFORDERUNGENBegriffe und Definitionen, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung aufgeführtwerden, sind als verbindlich zu behandeln.2.1 Herkunft2.1.1 Definition Inland und Regiona. Unter dem Inland wird das Liechtensteinische Staatsgebiet zuzüglich LiechtensteinischerEigenalpen im Ausland verstanden.b. Unter <strong>der</strong> Region wird das Inland zuzüglich den angrenzenden Gebieten Sarganserland,Werdenberg, Toggenburg und St. Galler Rheintal verstanden.Version 1.0 – 1. Juli 2010


2.1.2 Berechtigte LizenznehmerJuristische und natürliche Personen mit Sitz bzw. Wohnort im Inland sind berechtigt, einen<strong>Nutzung</strong>santrag zu stellen, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen, verarbeiten o<strong>der</strong>handeln.2.1.3 Unverarbeitete Produktea. Unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte (Beispiel: Milch, Eier, Getreide, Obst, Beeren) müssen zu80 Prozent <strong>der</strong> jährlich gehandelten Menge aus dem Inland stammen. Die restlichen 20 Prozentdürfen aus <strong>der</strong> Region bezogen werden.b. Bei nicht veredeltem Fleisch müssen folgende Fristen für den Aufenthalt <strong>der</strong> Tiere im Inland bzw.<strong>der</strong> Region eingehalten werden: Rin<strong>der</strong>, Munis und Ochsen mindestens das letzte Lebensjahr; Kühe, Schafe und Ziegen <strong>die</strong> beiden letzten Lebensjahre; Kälber, Lämmer und Gitzi ab dem 2. Lebensmonat; Schweine ab 30 kg Lebendgewicht; Geflügel ab Beginn <strong>der</strong> Mast.2.1.4 Verarbeitete Produktea. Bei verarbeiteten Milchprodukten (Beispiel: Käse, Butter, Jogurt, Quark) muss <strong>die</strong> Verarbeitung in<strong>der</strong> Region erfolgen und <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> jährlich verarbeiteten Milch aus dem Inland mindestens 80Prozent betragen.b. Bei den übrigen verarbeiteten Produkten muss <strong>die</strong> Verarbeitung in <strong>der</strong> Region erfolgen. DieRohstoffe müssen mindestens zu 80 Prozent aus <strong>der</strong> Region und da<strong>vo</strong>n mindestens zu drei Viertelnaus dem Inland stammen.c. Bei einzelnen Gerichten in <strong>der</strong> Gastronomie muss <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Zutaten mindestens zu 80Prozent aus <strong>der</strong> Region und da<strong>vo</strong>n mindestens zu drei Vierteln aus dem Inland stammen.2.2 Gewinnungs- und Herstellungsmethodena. Landwirtschaftliche Produkte müssen in Betrieben gewonnen werden, <strong>die</strong> mindestens denökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erbringen.b. Verarbeitende Betriebe verwenden Rohstoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben mitökologischem Leistungsnachweis als Mindeststandard. Sie halten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>der</strong>Lebensmittelgesetzgebung sowie <strong>die</strong> Qualitäts<strong>vo</strong>rgaben ihrer Branche ein.Version 1.0 – 1. Juli 2010


3 LIZENZEN UND LIZENZNEHMER3.1 Lizenzen3.1.1 Lizenz für ein Produkta. Die Produktlizenz berechtigt den Betrieb, <strong>die</strong> <strong>Marke</strong> für <strong>die</strong> Vermarktung <strong>der</strong> im Vertragdefinierten Produkte zu nutzen. Für <strong>die</strong> Lizenzprodukte wird eine Produktspezifikation bei <strong>der</strong>Geschäftsstelle <strong>der</strong> Stiftung Agrarmarketing Liechtenstein (in <strong>der</strong> Folge Geschäftsstelle genannt)hinterlegt, wofür das <strong>vo</strong>n <strong>der</strong> Geschäftsstelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden ist.b. Sowohl Än<strong>der</strong>ungen als auch Abweichungen zur hinterlegten Produktspezifikation müssen <strong>vo</strong>r<strong>der</strong> Inverkehrbringung an <strong>die</strong> Geschäftsstelle gemeldet werden. Diese entscheidet zusammen mit<strong>der</strong> <strong>Marke</strong>nkommission über <strong>die</strong> Zulässigkeit des Vertriebs unter <strong>der</strong> <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong>.c. Die <strong>Marke</strong> darf nur wie vertraglich geregelt und gemäss Wegleitung im <strong>Marke</strong>nhandbuchnatürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> genutzt werden.3.1.2 Lizenz für einen Betrieba. Die Betriebslizenz berechtigt den Betrieb, <strong>die</strong> <strong>Marke</strong> für <strong>die</strong> Bewerbung des Betriebs zu nutzen.b. Die <strong>Marke</strong> darf nur wie vertraglich geregelt und gemäss Wegleitung im <strong>Marke</strong>nhandbuchnatürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> genutzt werden.3.2 Lizenznehmer3.2.1 Produzenten landwirtschaftlicher RohstoffeLandwirtschaftsbetriebe, welche sämtliche Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen, können eine Produktlizenz o<strong>der</strong>eine Betriebslizenz beantragen. Letztere berechtigt, alle reglementkonform produziertenlandwirtschaftlichen Rohstoffe unter <strong>der</strong> <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> anzubieten.3.2.2 Verarbeitungsbetriebe landwirtschaftlicher Rohstoffea. Verarbeitungsbetriebe, welche sämtliche Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen, können Produktlizenzenbeantragen.b. Eine Betriebslizenz kann beantragt werden, wenn mindestens fünf Produkte o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong>hergestellten Produktpalette unter <strong>der</strong> <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> geführt werden. Handelsproduktefinden keine Berücksichtigung.Version 1.0 – 1. Juli 2010


3.2.3 HandelHandelsbetriebe können ausschliesslich Betriebslizenzen beantragen. Anfor<strong>der</strong>ung ist, dassmindestens zehn <strong>Marke</strong>nprodukte natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> im Sortiment geführt werden.3.2.4 GastronomieGastronomiebetriebe können ausschliesslich Betriebslizenzen beantragen. Anfor<strong>der</strong>ung ist, dassmindestens fünf Gerichte o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> im Angebot befindlichen Gerichte unter <strong>der</strong> <strong>Marke</strong>natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> geführt werden.4 VERFAHREN4.1 LizenzantragWer sämtliche Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt und <strong>die</strong> <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> nutzen will, stellt einenLizenzantrag. Das aktuelle Antragsformular muss komplett ausgefüllt werden und unter Beachtungaller auf dem Lizenzantrag enthaltenen Anweisungen eingereicht werden.4.2 Bewilligungsverfahrena. Die Geschäftsstelle leitet eine formelle Vorprüfung ein und leitet den Antrag zur Beurteilung an<strong>die</strong> <strong>Marke</strong>nkommission weiter.b. Die <strong>Marke</strong>nkommission natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> führt eine materielle Prüfung durch, um <strong>die</strong> Erfüllungaller Anfor<strong>der</strong>ungen zu prüfen. Zu <strong>die</strong>sem Zweck ist sie befugt, <strong>die</strong> Antragssteller zu kontaktierenund weitere Unterlagen anzufor<strong>der</strong>n.c. Der Entscheid über <strong>die</strong> Erteilung bzw. <strong>die</strong> Verweigerung des <strong>Nutzung</strong>srechts durch <strong>die</strong><strong>Marke</strong>nkommission natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> erfolgt schriftlich und begründet.d. Alle Angaben sind durch <strong>die</strong> in<strong>vo</strong>lvierten Parteien absolut vertraulich zu behandeln.4.3 LizenzvertragBei positivem Entscheid schliesst <strong>die</strong> Stiftung Agrarmarketing Liechtenstein mit dem Antragsstellereinen Lizenzvertrag ab. Die Erteilung <strong>der</strong> Lizenz kann mit Bedingungen und Auflagen versehenwerden. Die Bestimmungen <strong>die</strong>ses <strong>Reglement</strong>s sind integraler Bestandteil des Lizenzvertrags.Version 1.0 – 1. Juli 2010


4.4 Lizenzgebührena. Die Lizenzgebühren setzen sich aus einer einmaligen Abschlussgebühr und einer jährlichenGebühr pro Produkt, bzw. Betrieb zusammen.b. Die Höhe <strong>der</strong> Gebühren wird durch den Stiftungsrat festgelegt.4.5 Umsetzung, Kontrolle und Sanktionena. Die Verantwortung für <strong>die</strong> Umsetzung <strong>die</strong>ser Bestimmungen liegt beim Lizenznehmer.b. Die <strong>Marke</strong>nkommission natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> kann Lizenznehmer auf <strong>die</strong> Einhaltung des Lizenzvertragsprüfen. Der Lizenznehmer gewährt hierzu den nötigen Zugang zu Produktionsunterlagen undProduktionsstätten.c. Wird eine Verletzung des Lizenzvertrags festgestellt, wird unter Ansetzung einer Frist <strong>die</strong>Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Vertragskonformität schriftlich angemahnt. Wird <strong>die</strong> Vertragsverletzungnicht innerhalb <strong>der</strong> gesetzten Frist behoben, erfolgt <strong>der</strong> Entzug <strong>der</strong> Lizenzrechte.d. Stellt <strong>die</strong> <strong>Marke</strong>nkommission eine <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Marke</strong> ohne gültigen o<strong>der</strong> ausreichendenLizenzvertrag fest, wird das Gespräch mit dem fehlbaren Nutzer gesucht. Resultiert daraus keineEinigung, macht sie da<strong>vo</strong>n Anzeige beim Stiftungsrat, <strong>der</strong> <strong>die</strong> notwendigen rechtlichen Schritteeinleitet.5 ZUSTÄNDIGKEITEN5.1 StiftungsratDer Stiftungsrat ist zuständig für:a. den Erlass des <strong>Reglement</strong>s und <strong>die</strong> Festlegung <strong>der</strong> Gebühren;b. <strong>die</strong> Bestellung <strong>der</strong> <strong>Marke</strong>nkommission; undc. <strong>die</strong> Sanktionierung.Version 1.0 – 1. Juli 2010


5.2 <strong>Marke</strong>nkommissionDie <strong>Marke</strong>nkommission ist zuständig für:a. <strong>die</strong> materielle Prüfung <strong>der</strong> Lizenzverträge;b. <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Lizenzanträge; undc. <strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong> Vertragskonformität bestehen<strong>der</strong> Lizenznehmer.5.3 GeschäftsstelleDie Geschäftsstelle ist zuständig für:a. <strong>die</strong> formelle Prüfung <strong>der</strong> Lizenzverträge;b. <strong>die</strong> Einberufung <strong>der</strong> <strong>Marke</strong>nkommission;c. <strong>die</strong> Erstellung und Verwaltung <strong>der</strong> Lizenzverträge; undd. <strong>die</strong> Rechnungslegung <strong>der</strong> Lizenzgebühren.6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN6.1 RechtsschutzGegen Entscheide <strong>der</strong> <strong>Marke</strong>nkommission kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftliche undbegründete Einsprache beim Stiftungsrat erhoben werden.6.2 InkrafttretenDieses <strong>Reglement</strong> tritt mit <strong>der</strong> Annahme durch den Stiftungsrat in Kraft.Vaduz, 1. Juli 2010Version 1.0 – 1. Juli 2010


Anhang zum <strong>Reglement</strong> über <strong>die</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong>Stand 1. Juli 2010Dieser Anhang unterliegt regelmässigen Än<strong>der</strong>ungen, welche durch den Stiftungsrat <strong>der</strong> StiftungAgrarmarketing bewilligt werden. Die aktuelle Version des Anhangs steht unter www.<strong>vo</strong><strong>do</strong>.li zurVerfügung.Gebührenordnung natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong>Anerkannte Liechtensteiner Landwirtschaftsbetriebe (LWB) bezahlen keine Abschlussgebühren.Abschlussgebühr Produktlizenz (einmalig), kostenlos für anerkannte LWB CHF 200.00Abschlussgebühr Betriebslizenz (einmalig), kostenlos für anerkannte LWB CHF 400.00<strong>Nutzung</strong>sgebühr jährlich pro Produkt CHF 24.00<strong>Nutzung</strong>sgebühr jährlich pro Betrieb CHF 240.00Promotionsartikel natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong>Folgende Promotionsartikel können bei <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Stiftung AgrarmarketingLiechtenstein bezogen werden:Flyer natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> CHF GratisPapiertragtasche natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> (100 Stk.) CHF 20.00<strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> selbstklebend (25 mm, 500 Stk. auf Rolle) CHF 15.00<strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> selbstklebend (100 mm, 1 Stk.) CHF 2.00<strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> selbstklebend (200 mm, 1 Stk.) CHF 5.00Geschäftsstelle <strong>der</strong> Stiftung Agrarmarketing Liechtenstein:AGMA LiechtensteinKesse 129488 SchellenbergT +423 370 24 46F +423 370 24 45info@agma.liIhr Ansprechpartner: Heimo Wohlwend

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