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Reglement über die Nutzung der Marke natürlig vo do - natürlich vo do

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5.2 <strong>Marke</strong>nkommissionDie <strong>Marke</strong>nkommission ist zuständig für:a. <strong>die</strong> materielle Prüfung <strong>der</strong> Lizenzverträge;b. <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Lizenzanträge; undc. <strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong> Vertragskonformität bestehen<strong>der</strong> Lizenznehmer.5.3 GeschäftsstelleDie Geschäftsstelle ist zuständig für:a. <strong>die</strong> formelle Prüfung <strong>der</strong> Lizenzverträge;b. <strong>die</strong> Einberufung <strong>der</strong> <strong>Marke</strong>nkommission;c. <strong>die</strong> Erstellung und Verwaltung <strong>der</strong> Lizenzverträge; undd. <strong>die</strong> Rechnungslegung <strong>der</strong> Lizenzgebühren.6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN6.1 RechtsschutzGegen Entscheide <strong>der</strong> <strong>Marke</strong>nkommission kann binnen 30 Tagen ab Zustellung schriftliche undbegründete Einsprache beim Stiftungsrat erhoben werden.6.2 InkrafttretenDieses <strong>Reglement</strong> tritt mit <strong>der</strong> Annahme durch den Stiftungsrat in Kraft.Vaduz, 1. Juli 2010Version 1.0 – 1. Juli 2010

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