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Reglement über die Nutzung der Marke natürlig vo do - natürlich vo do

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2.1.2 Berechtigte LizenznehmerJuristische und natürliche Personen mit Sitz bzw. Wohnort im Inland sind berechtigt, einen<strong>Nutzung</strong>santrag zu stellen, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen, verarbeiten o<strong>der</strong>handeln.2.1.3 Unverarbeitete Produktea. Unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte (Beispiel: Milch, Eier, Getreide, Obst, Beeren) müssen zu80 Prozent <strong>der</strong> jährlich gehandelten Menge aus dem Inland stammen. Die restlichen 20 Prozentdürfen aus <strong>der</strong> Region bezogen werden.b. Bei nicht veredeltem Fleisch müssen folgende Fristen für den Aufenthalt <strong>der</strong> Tiere im Inland bzw.<strong>der</strong> Region eingehalten werden: Rin<strong>der</strong>, Munis und Ochsen mindestens das letzte Lebensjahr; Kühe, Schafe und Ziegen <strong>die</strong> beiden letzten Lebensjahre; Kälber, Lämmer und Gitzi ab dem 2. Lebensmonat; Schweine ab 30 kg Lebendgewicht; Geflügel ab Beginn <strong>der</strong> Mast.2.1.4 Verarbeitete Produktea. Bei verarbeiteten Milchprodukten (Beispiel: Käse, Butter, Jogurt, Quark) muss <strong>die</strong> Verarbeitung in<strong>der</strong> Region erfolgen und <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> jährlich verarbeiteten Milch aus dem Inland mindestens 80Prozent betragen.b. Bei den übrigen verarbeiteten Produkten muss <strong>die</strong> Verarbeitung in <strong>der</strong> Region erfolgen. DieRohstoffe müssen mindestens zu 80 Prozent aus <strong>der</strong> Region und da<strong>vo</strong>n mindestens zu drei Viertelnaus dem Inland stammen.c. Bei einzelnen Gerichten in <strong>der</strong> Gastronomie muss <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Zutaten mindestens zu 80Prozent aus <strong>der</strong> Region und da<strong>vo</strong>n mindestens zu drei Vierteln aus dem Inland stammen.2.2 Gewinnungs- und Herstellungsmethodena. Landwirtschaftliche Produkte müssen in Betrieben gewonnen werden, <strong>die</strong> mindestens denökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erbringen.b. Verarbeitende Betriebe verwenden Rohstoffe aus landwirtschaftlichen Betrieben mitökologischem Leistungsnachweis als Mindeststandard. Sie halten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>der</strong>Lebensmittelgesetzgebung sowie <strong>die</strong> Qualitäts<strong>vo</strong>rgaben ihrer Branche ein.Version 1.0 – 1. Juli 2010

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