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Reglement über die Nutzung der Marke natürlig vo do - natürlich vo do

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3 LIZENZEN UND LIZENZNEHMER3.1 Lizenzen3.1.1 Lizenz für ein Produkta. Die Produktlizenz berechtigt den Betrieb, <strong>die</strong> <strong>Marke</strong> für <strong>die</strong> Vermarktung <strong>der</strong> im Vertragdefinierten Produkte zu nutzen. Für <strong>die</strong> Lizenzprodukte wird eine Produktspezifikation bei <strong>der</strong>Geschäftsstelle <strong>der</strong> Stiftung Agrarmarketing Liechtenstein (in <strong>der</strong> Folge Geschäftsstelle genannt)hinterlegt, wofür das <strong>vo</strong>n <strong>der</strong> Geschäftsstelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden ist.b. Sowohl Än<strong>der</strong>ungen als auch Abweichungen zur hinterlegten Produktspezifikation müssen <strong>vo</strong>r<strong>der</strong> Inverkehrbringung an <strong>die</strong> Geschäftsstelle gemeldet werden. Diese entscheidet zusammen mit<strong>der</strong> <strong>Marke</strong>nkommission über <strong>die</strong> Zulässigkeit des Vertriebs unter <strong>der</strong> <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong>.c. Die <strong>Marke</strong> darf nur wie vertraglich geregelt und gemäss Wegleitung im <strong>Marke</strong>nhandbuchnatürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> genutzt werden.3.1.2 Lizenz für einen Betrieba. Die Betriebslizenz berechtigt den Betrieb, <strong>die</strong> <strong>Marke</strong> für <strong>die</strong> Bewerbung des Betriebs zu nutzen.b. Die <strong>Marke</strong> darf nur wie vertraglich geregelt und gemäss Wegleitung im <strong>Marke</strong>nhandbuchnatürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> genutzt werden.3.2 Lizenznehmer3.2.1 Produzenten landwirtschaftlicher RohstoffeLandwirtschaftsbetriebe, welche sämtliche Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen, können eine Produktlizenz o<strong>der</strong>eine Betriebslizenz beantragen. Letztere berechtigt, alle reglementkonform produziertenlandwirtschaftlichen Rohstoffe unter <strong>der</strong> <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> anzubieten.3.2.2 Verarbeitungsbetriebe landwirtschaftlicher Rohstoffea. Verarbeitungsbetriebe, welche sämtliche Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen, können Produktlizenzenbeantragen.b. Eine Betriebslizenz kann beantragt werden, wenn mindestens fünf Produkte o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong>hergestellten Produktpalette unter <strong>der</strong> <strong>Marke</strong> natürlig <strong>vo</strong> <strong>do</strong> geführt werden. Handelsproduktefinden keine Berücksichtigung.Version 1.0 – 1. Juli 2010

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