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Neue Umwelthaftung

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Die <strong>Umwelthaftung</strong>srichtlinie hätte bereits bis Ende April 2007<br />

vom Nationalrat umgesetzt werden müssen, jetzt läuft ein<br />

EU-Vertragsverletzungsverfahren.<br />

Das Wesentliche des B-UHG<br />

1) Erfasste Schadenstypen<br />

Das B-UHG regelt die Haftung nur für jene Umweltschäden,<br />

die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Darunter<br />

sind zu verstehen:<br />

a) Erhebliche Gewässerschäden: Nicht jede Schädigung,<br />

sondern nur erhebliche Schädigungen der Gewässer sind<br />

vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Darunter<br />

ist jeder Schaden zu verstehen, der erhebliche nachteilige<br />

Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder<br />

mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial<br />

der betreffenden Gewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes<br />

1959 hat und nicht durch eine Bewilligung in<br />

Anwendung des Wasserrechtsgesetzes gedeckt ist.<br />

© Mike Ranz<br />

bestand dabei darauf, dass behördliche<br />

Genehmigungen, die in Österreich ja<br />

zweifellos nicht zum Diskontpreis zu<br />

erhalten sind, etwas wert sein müssen<br />

und einen Rechtsschutz vor uferloser<br />

Haftung bieten. Anders gesagt dürfen<br />

behördlich genehmigte Einwirkungen<br />

auf die Umwelt nicht zur Haftungsfalle<br />

für Betriebe werden, die ihre Anlagen<br />

konsensgemäß betreiben. Weiters achteten<br />

wir sehr genau auf eine richtlinienkonforme<br />

Umsetzung ohne das in der<br />

österreichischen Umweltgesetzgebung<br />

so beliebte Golden plating. Gleich vorweg<br />

– beide Ziele konnten erreicht werden.<br />

Insgesamt stellt das B-UHG eine<br />

wirtschaftsverträgliche Umsetzung der<br />

Richtlinien-Vorgaben dar.<br />

Katastrophaler<br />

Begutachtungsentwurf<br />

Dabei war die Ausgangssituation alles<br />

andere als ermutigend. Der Begutachtungsentwurf<br />

des BMLFUW zeichnete<br />

Wasserrechtlich genehmigte Einwirkungen auf Gewässer<br />

(Versickerungen, Einleitungen, sonstige Gewässerbenutzungen<br />

mit Auswirkung auf den ökologischen Zustand)<br />

sind somit nicht als erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />

im Sinne des B-UHG zu verstehen und fallen daher nicht<br />

unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dies bringen<br />

die Erläuterungen des Initiativantrags klar zum Ausdruck. In<br />

Anwendung des Wasserrechtsgesetzes erlassen sind sowohl<br />

Bescheide der Wasserrechtsbehörde als auch Bescheide anderer<br />

Behörden (zum Beispiel Bescheide der Gewerbebehörde<br />

nach § 356b Abs 3 GewO, Bescheide der Abfallbehörde nach<br />

§ 38a Abs 1 AWG sowie UVP-Bescheide nach § 17 UVP-G), bei<br />

denen Einwirkungen auf Gewässer in Anwendung des WRG<br />

papierausösterreich 7-8/09<br />

Austria has<br />

implemented a<br />

European directive<br />

on environmental<br />

liability in national<br />

law.

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