Neue Umwelthaftung
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Die <strong>Umwelthaftung</strong>srichtlinie hätte bereits bis Ende April 2007<br />
vom Nationalrat umgesetzt werden müssen, jetzt läuft ein<br />
EU-Vertragsverletzungsverfahren.<br />
Das Wesentliche des B-UHG<br />
1) Erfasste Schadenstypen<br />
Das B-UHG regelt die Haftung nur für jene Umweltschäden,<br />
die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Darunter<br />
sind zu verstehen:<br />
a) Erhebliche Gewässerschäden: Nicht jede Schädigung,<br />
sondern nur erhebliche Schädigungen der Gewässer sind<br />
vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Darunter<br />
ist jeder Schaden zu verstehen, der erhebliche nachteilige<br />
Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder<br />
mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial<br />
der betreffenden Gewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes<br />
1959 hat und nicht durch eine Bewilligung in<br />
Anwendung des Wasserrechtsgesetzes gedeckt ist.<br />
© Mike Ranz<br />
bestand dabei darauf, dass behördliche<br />
Genehmigungen, die in Österreich ja<br />
zweifellos nicht zum Diskontpreis zu<br />
erhalten sind, etwas wert sein müssen<br />
und einen Rechtsschutz vor uferloser<br />
Haftung bieten. Anders gesagt dürfen<br />
behördlich genehmigte Einwirkungen<br />
auf die Umwelt nicht zur Haftungsfalle<br />
für Betriebe werden, die ihre Anlagen<br />
konsensgemäß betreiben. Weiters achteten<br />
wir sehr genau auf eine richtlinienkonforme<br />
Umsetzung ohne das in der<br />
österreichischen Umweltgesetzgebung<br />
so beliebte Golden plating. Gleich vorweg<br />
– beide Ziele konnten erreicht werden.<br />
Insgesamt stellt das B-UHG eine<br />
wirtschaftsverträgliche Umsetzung der<br />
Richtlinien-Vorgaben dar.<br />
Katastrophaler<br />
Begutachtungsentwurf<br />
Dabei war die Ausgangssituation alles<br />
andere als ermutigend. Der Begutachtungsentwurf<br />
des BMLFUW zeichnete<br />
Wasserrechtlich genehmigte Einwirkungen auf Gewässer<br />
(Versickerungen, Einleitungen, sonstige Gewässerbenutzungen<br />
mit Auswirkung auf den ökologischen Zustand)<br />
sind somit nicht als erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />
im Sinne des B-UHG zu verstehen und fallen daher nicht<br />
unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dies bringen<br />
die Erläuterungen des Initiativantrags klar zum Ausdruck. In<br />
Anwendung des Wasserrechtsgesetzes erlassen sind sowohl<br />
Bescheide der Wasserrechtsbehörde als auch Bescheide anderer<br />
Behörden (zum Beispiel Bescheide der Gewerbebehörde<br />
nach § 356b Abs 3 GewO, Bescheide der Abfallbehörde nach<br />
§ 38a Abs 1 AWG sowie UVP-Bescheide nach § 17 UVP-G), bei<br />
denen Einwirkungen auf Gewässer in Anwendung des WRG<br />
papierausösterreich 7-8/09<br />
Austria has<br />
implemented a<br />
European directive<br />
on environmental<br />
liability in national<br />
law.