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Lassen Sie sich von uns begeistern! - Stadt Böblingen

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neten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn Unternehmer (§ 44 LBO)<br />

Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das<br />

obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen „Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der<br />

Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die dass seine Arbeiten den öffentlich-rechtlichen Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit<br />

Baurechtsbehörde.<br />

Vorschriften entsprechend ausgeführt und in- der Unternehmer bleibt unberührt.“<br />

Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesoweit auf die Arbeiten anderer Unternehsetzes<br />

zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in<br />

Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilmer<br />

abgestimmt werden. Er hat insoweit für<br />

die ordnungsgemäße Einrichtung und den<br />

Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit<br />

fe ausgeführt werden, ist die Bestellung <strong>von</strong> <strong>sich</strong>eren Betrieb der Baustelle, insbesondere Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 49 LBO)<br />

Unternehmern nicht erforderlich, wenn genü- die Tauglichkeit und Betriebs<strong>sich</strong>erheit der Grundsätzlich bedarf die Errichtung und der<br />

gend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Gerüste, Geräte und der anderen Baustel- Abbruch baulicher Anlagen einer Baugeneh-<br />

Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.“ leneinrichtungen sowie die Einhaltung der migung, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

„Kenntnisgabepflichtige Abbrucharbeiten Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen. Er Die Genehmigungsfreiheit für verfahrensfreie<br />

dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts- oder hat die erforderlichen Nachweise über die Vorhaben nach § 50 LBO entbindet <strong>Sie</strong> nicht<br />

Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden.“ Brauchbarkeit der Bauprodukte und Bauarten <strong>von</strong> der Verpflichtung zur Einhaltung der<br />

zu erbringen und auf der Baustelle bereitzu- Anforderung, die durch öffentlich-rechtliche<br />

Entwurfsverfasser (§ 43 LBO)<br />

halten.“<br />

Vorschriften gestellt werden und lassen die<br />

„Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich,<br />

Eingriffsbefugnisse der Baurechtsbehörde<br />

dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Bauleiter (§ 45 LBO)<br />

unberührt.<br />

Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören „Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass<br />

die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 50 LBO)<br />

der Bauherr kann mit der Ausführungspla- Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfs- Der § 50 LBO sowie der hierzu erlassene<br />

nung einen anderen Entwurfsverfasser beverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Anhang legt fest, welche Bauvorhaben verfahauftragen.“<br />

Aufgabe auf den <strong>sich</strong>eren bautechnischen rensfrei sind, also keiner Baugenehmigung be-<br />

NEUBAU OSTELSHEIMER STR.<br />

Unser Energiesparhaus in Dagersheim<br />

Gesellschaft für Grundstücksentwicklung<br />

und Baubetreuung mbH<br />

Wolboldstraße 15, 71063 Sindelfi ngen<br />

Tel. 07031 – 811161, Fax 07031 – 873595<br />

E-Mail Integralbau@t-online.de<br />

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