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STATUTEN des Elternvereins der Volksschule Kleistgasse

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<strong>STATUTEN</strong> <strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong> <strong>der</strong> <strong>Volksschule</strong> <strong>Kleistgasse</strong><br />

Vereinsregister Nr. VI - 255 Stand: 5. Oktober 2004<br />

§ 1 Name und Sitz <strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong><br />

Der Verein führt den Namen „Elternverein <strong>der</strong> Offenen <strong>Volksschule</strong> <strong>Kleistgasse</strong>“ und hat seinen Sitz in 1030<br />

Wien, <strong>Kleistgasse</strong> 12<br />

§ 2 Zweck <strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong><br />

1. Der Verein, <strong>der</strong> ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong><br />

Unterrichts- und Erziehungsarbeit <strong>der</strong> Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von<br />

Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen <strong>des</strong> Schulunterrichtsgesetzes zustehenden<br />

Rechte<br />

b) die Unterstützung <strong>der</strong> Erziehungsberichtigten bei <strong>der</strong> Geltendmachung <strong>der</strong> ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz<br />

zustehenden Rechte<br />

c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den Elternvertretern<br />

<strong>des</strong> Schulforums <strong>der</strong> Schule den Unterricht und die Erziehung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in je<strong>der</strong> geeigneten Weise zu<br />

för<strong>der</strong>n<br />

d) das Verständnis <strong>der</strong> Eltern für die von <strong>der</strong> Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und<br />

Erziehungsarbeit zu vertiefen<br />

e) die erzieherischen Maßnahmen <strong>des</strong> Elternhauses mit denen <strong>der</strong> Schule abzustimmen,<br />

f) gelegentlich bei <strong>der</strong> Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schule mitzuwirken<br />

g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> Sicherung von Schulwegen,<br />

Umgebung, Freizeitmöglichkeiten …) zu unterstützen.<br />

2. Diese Aufgabe soll unter an<strong>der</strong>em erfüllt werden durch:<br />

a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit <strong>der</strong><br />

Schule<br />

b) Abhaltung von Zusammentreffen <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Schule zur gemeinsamen Beratung von<br />

Fragen im Sinne <strong>des</strong> Absatz 1.<br />

c) Abhaltung von Vorträgen bilden<strong>der</strong> Art im Sinne <strong>des</strong> Absatz 1, wobei als Vortragende z.B. Schulleiter,<br />

Lehrkräfte <strong>der</strong> Schule, die im Referentenverzeichnis <strong>des</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>-(Stadt-)schulrates<br />

enthaltenen Referenten, Vertreter <strong>der</strong> Eltervereinsorganisationen (Lan<strong>des</strong>verbände, Dachverband) in<br />

Betracht kommen.<br />

d) Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche den unter Absatz<br />

1 angegebenen Vereinszweck för<strong>der</strong>n und die im Sinne <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen anzumelden<br />

sind.<br />

e) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichem, unter Beachtung <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung).<br />

f) Ausgestaltung <strong>der</strong> für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen <strong>der</strong> Schule im<br />

Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erfor<strong>der</strong>lichenfalls mit <strong>der</strong> zuständigen<br />

Schulbehörde.<br />

g) die Mitgliedschaft im Lan<strong>des</strong>verband Wien <strong>der</strong> Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.<br />

3. Die Tätigkeit <strong>des</strong> Elternvereines umfasst nicht:<br />

a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmengung in<br />

Amtshandlungen usw.)<br />

b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten<br />

c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit<br />

§ 3 Mitgliedschaft<br />

1. Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternvereines können nur Erziehungsberechtigte <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> sein, welche die Schule<br />

besuchen. Für den Begriff <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten sind die in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen<br />

sinngemäß anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie<br />

nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu zahlen.<br />

2. Vor <strong>der</strong> Konstituierung <strong>des</strong> Vereines erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n durch die Proponenten<br />

nach <strong>der</strong> Konstituierung durch den Elternausschuss.<br />

3. die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber, wenn das Kind aus <strong>der</strong> Schule ausscheidet.<br />

4. Mitglie<strong>der</strong>, welche mit ihren Mitgliedsbeiträge durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz<br />

Mahnung im Rückstand sind, erklären mit dieser Handlung ihren Austritt aus dem Elternverein. Der


Wie<strong>der</strong>eintritt in den Verein kann durch Bezahlen <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages je<strong>der</strong>zeit erklärt werden und ist<br />

mit dem Zahlungsdatum wirksam. Mitglie<strong>der</strong>, die durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen,<br />

können mit Beschluss <strong>der</strong> Hauptversammlung ausgeschlossen werden.<br />

§ 4 Recht und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong><br />

1. Die Vereinsmitglie<strong>der</strong> haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten.<br />

Sie haben insbeson<strong>der</strong>e den Vereinszweck (§ 2) in je<strong>der</strong> Weise zu för<strong>der</strong>n.<br />

2. Die Vereinsmitglie<strong>der</strong> haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen <strong>des</strong> Vereines mit<br />

beraten<strong>der</strong> und beschließen<strong>der</strong> Stimme teilzunehmen.<br />

3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.<br />

4. Lehrer, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> die im § 1geannnte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen<br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong><br />

5. Die Vereinsmitglie<strong>der</strong> sind zur pünktlichen Bezahlung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages verpflichtet.<br />

§5 Mittel zur Erreichung <strong>des</strong> Zweckes <strong>des</strong> Elternvereines<br />

1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong>,<br />

Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen usw. aufgebracht.<br />

2. Die Höhe <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages wird jährlich in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung festgesetzt.<br />

3. Die Vereinsmitglie<strong>der</strong> (§ 3 Abs. 1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn<br />

mehrere Kin<strong>der</strong>, über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule besuchen.<br />

Besuchen an<strong>der</strong>e Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> (§ 3 Abs. 1.) an<strong>der</strong>e Schulen (private o<strong>der</strong> öffentliche)<br />

haben die Vereinsmitglie<strong>der</strong> einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternverein<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Schulen angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Schulen, welche<br />

die Kin<strong>der</strong> besuchen.<br />

4. Der Elternausschuss kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglie<strong>der</strong>n (§3, Abs.1) von <strong>der</strong><br />

Entrichtung <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages ganz o<strong>der</strong> teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.<br />

§ 6 Vereinsjahr<br />

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag <strong>der</strong> ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag <strong>der</strong><br />

nächsten ordentlichen Hauptversammlung.<br />

§ 7 Organe <strong>des</strong> Elternvereines<br />

Die Aufgaben <strong>des</strong> Elternvereines werden von den nachstehenden Organen erfüllt:<br />

a) von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

b) vom Elternausschuss<br />

c) von dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden o<strong>der</strong> dem/<strong>der</strong> stellvertretenden Vorsitzenden<br />

d) von den Rechnungsprüfer/innen<br />

e) vom Schiedsgericht<br />

§8 Ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1. Die ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung findet alljährlich in <strong>der</strong> Regel im Oktober statt. Sie wird vom<br />

Elternausschuss einberufen.<br />

2. Die Einladung zur Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnungspunkte<br />

zu erfolgen uns ist spätestens 14 Tage vor dem Tag <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung abzusenden.<br />

3. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden beschlussfähig.<br />

4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Antrag<br />

als abgelehnt.<br />

Der Ausschluss von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n (§3, Abs. 4), die Auflösung <strong>des</strong> Vereines (Abs.6, lit. J) und die<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Statuten (Abs. 6, lit. i) werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen beschlossen.<br />

5. Über den Verlauf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ein Protokoll zu führen.<br />

6. Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegt:<br />

a) Entgegennahme <strong>des</strong> Tätigkeitsberichtes <strong>des</strong> Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr.


) Entgegennahme <strong>des</strong> Berichtes <strong>der</strong> Rechnungsprüfer/innen über die Geldgebarung und<br />

Beschlussfassung über <strong>der</strong>en Anträge.<br />

c) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternausschusses für die Dauer eines Jahres.*) ausgenommen die<br />

gewählten Klassenelternvertreter/innen und <strong>der</strong>en Stellvertreter/innen <strong>des</strong> jeweiligen Klassenforums.<br />

d) Wahl <strong>des</strong>/<strong>der</strong> Vorsitzenden und <strong>des</strong>/<strong>der</strong> stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres.*)<br />

e) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die Dauer eines Jahres.*)<br />

f) Beschussfassung über die Anträge <strong>des</strong> Elternausschusses.<br />

g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> gemäß Abs. 7.<br />

h) Beschlussfassung über die Höhe <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr.<br />

i) Beschlussfassung über Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Statuten.<br />

j) Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins.<br />

7. Anträge von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n, die bei <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung verhandelt werden sollen, sind min<strong>des</strong>tens<br />

8 Tage vorher schriftlich bei dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden einzubringen; Anträge, die zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht bei dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen,<br />

§ 9 Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1. Eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von <strong>der</strong><br />

Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternausschusses beschlossen o<strong>der</strong> von min<strong>des</strong>tens einem Drittel <strong>der</strong><br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong> schriftlich verlangt wird.<br />

Der Zweck <strong>der</strong> einzuberufenden außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist möglichst eindeutig zu<br />

bezeichnen.<br />

Bei beabsichtigter Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Statuten ist <strong>der</strong>en wesentlicher Inhalt anzugeben.<br />

2. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung <strong>der</strong><br />

ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung auch auf die außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung sinngemäß<br />

Anwendung. In <strong>der</strong> außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten<br />

verhandelt und <strong>der</strong> Beschlussfassung zugeführt werden.<br />

§ 10 Elternausschuss<br />

1. Die Geschäfte <strong>des</strong> Elternvereines werden, soweit sie nicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vorbehalten sind,<br />

vom Elternausschuss besorgt.<br />

2. Der Elternausschuss besteht in <strong>der</strong> Regel aus doppelt so vielen Mitglie<strong>der</strong>n als in <strong>der</strong> Schule Klassen<br />

eingerichtet sind, min<strong>des</strong>tens aber aus 8 Personen. Eine vom dieser Regel abweichende Mitglie<strong>der</strong>zahl<br />

ist von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu beschließen.<br />

Die gewählten Klassenelternvertreter/innen und <strong>der</strong>en Stellvertreter/innen gehören, wenn sie Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong> sind, dem Elternausschuss an.<br />

3. Die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternausschusses – ausgenommen die gewählten Klassenelternvertreter/innen<br />

und <strong>der</strong>en Stellvertreter/innen– erfolgt auf Grund <strong>des</strong> Vorschlages eines Wahlkomitees, das<br />

aus min<strong>des</strong>tens drei Vereinsmitglie<strong>der</strong>n zu bestehen hat und von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu bestellen<br />

ist.<br />

4. Die außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann den Elternausschuss o<strong>der</strong> einzelne Mitglie<strong>der</strong> ihrer<br />

Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbeson<strong>der</strong>e, wenn sie<br />

durch wie<strong>der</strong>holtes Fernbleiben von den Sitzungen <strong>des</strong> Elternausschusses <strong>des</strong>sen Arbeit lahm legen.<br />

5. Der Schulleiter /die Schulleiterin und die von <strong>der</strong> Lehrer/innen konferenz gewählten Vertreter/innen <strong>der</strong><br />

Lehrer/innen können jeweils über Einladung an den Sitzungen <strong>des</strong> Elternausschusses in beraten<strong>der</strong><br />

Funktion teilnehmen. Ebenso können auch an<strong>der</strong>e Personen zur fachlichen Beratung eingeladen<br />

werden.<br />

6. Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner konstituierenden Sitzung einen Kassier /eine Kassierin<br />

und einen Kassier-Stellvertreter /eine Kassier-Stellvertreterin sowie einen Schriftführer /eine<br />

Schriftführerin und einen Schriftführer-Stellvertreter /eine Schriftführer-Stellvertreterin.<br />

7. Der die Vorsitzende (<strong>der</strong>/die stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen <strong>des</strong> Elternausschusses<br />

schriftlich ein und leitet sie.<br />

8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn min<strong>des</strong>tens drei Mitglie<strong>der</strong> seine Einberufung velangen.<br />

9. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

<strong>der</strong> Antrag als abgelehnt.<br />

10. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />

11. Der Elternausschuss kann mit <strong>der</strong> Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch<br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong> betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.


§ 11 Vertretung und Verwaltung <strong>des</strong> Elternvereines<br />

1. Der die Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte <strong>des</strong> Vereins, soweit sie<br />

nicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung o<strong>der</strong> dem Elternausschuss vorbehalten sind.<br />

2. Der die Vorsitzende ist Mitglied <strong>des</strong> Elternausschusses. Er /sie ist Vorsitzen<strong>der</strong> bei allen Versammlungen,<br />

Sitzungen und Veranstaltungen <strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong> und <strong>des</strong> Elternausschusses.<br />

3. Bei längerwähren<strong>der</strong> Beschlussunfähigkeit <strong>des</strong> Elternausschusses (§10, Abs. 10) ist <strong>der</strong> die Vorsitzende<br />

verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung einzuberufen.<br />

4. Im Falle seiner /ihrer Verhin<strong>der</strong>ung wird <strong>der</strong>/die Vorsitzende durch den /die stellvertretende Vorsitzende–<br />

vertreten.<br />

5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>der</strong> Unterschrift <strong>des</strong>/<strong>der</strong><br />

Vorsitzenden und <strong>des</strong> Schriftführers/<strong>der</strong> Schriftführerin, in Geldangelegenheiten <strong>der</strong> Unterschrift <strong>des</strong>/<strong>der</strong><br />

Vorsitzenden und <strong>des</strong> Kassiers/<strong>der</strong> Kassierin.<br />

6. Schriftführer/in und Kassier/in werden im Falle ihrer Verhin<strong>der</strong>ung durch ihre Stellvertreter/in vertreten.<br />

7. Dem Schriftführer/<strong>der</strong> Schriftführerin obliegt die Führung <strong>des</strong> Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken<br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong>.<br />

8. Dem Kassier/<strong>der</strong> Kassierin obliegt die Übernahme <strong>der</strong> Gel<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong> sowie <strong>der</strong>en Verwendung<br />

nach den Beschlüssen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung und <strong>des</strong> Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß<br />

Buch zu führen ist.<br />

9. Die Rechnungsprüfer/innen sind zu allen Beratungen <strong>des</strong> Elternausschusses einzuladen; sie haben<br />

beratende, aber keine beschließende Stimme.<br />

Sie haben die widmungsgemäße Verwendung <strong>der</strong> Gel<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternvereines auf Grund <strong>der</strong> gefassten<br />

Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig<br />

zu überprüfen und über das Ergebnis <strong>der</strong> Überprüfung dem Elternausschuss bzw. <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

zu berichten. Sie dürfen kein an<strong>der</strong>es Amt im Elternverein bekleiden.<br />

§ 12 Teilnahme an <strong>Elternvereins</strong>veranstaltungen<br />

An den Veranstaltungen und Versammlungen <strong>des</strong> Elternvereines können jeweils über Einladung <strong>des</strong> Elternausschusses<br />

auch an<strong>der</strong>e Personen mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen.<br />

§ 13 Schiedsgericht<br />

1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien<br />

einzusetzen<strong>des</strong> Schiedsgericht zu behandeln.<br />

2. Je<strong>der</strong> <strong>der</strong> streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglie<strong>der</strong> zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden<br />

aus dem Kreis <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit <strong>der</strong> Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig und entscheidet mit<br />

einfacher Stimmenmehrheit.<br />

4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.<br />

§ 14 Auflösung <strong>des</strong> Elternvereines<br />

Die Auflösung <strong>des</strong> Elternvereines ist von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu beschließen.<br />

§ 15 Vereinsvermögen<br />

Das Vermögen <strong>des</strong> Vereines wird im Falles seiner Auflösung o<strong>der</strong> Wegfall seines Vereinszweckes<br />

ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne <strong>des</strong> § 35 <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>abgabenordnung zugeführt.<br />

*) Eine Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.

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