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STATUTEN des Elternvereins der Volksschule Kleistgasse

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§ 11 Vertretung und Verwaltung <strong>des</strong> Elternvereines<br />

1. Der die Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte <strong>des</strong> Vereins, soweit sie<br />

nicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung o<strong>der</strong> dem Elternausschuss vorbehalten sind.<br />

2. Der die Vorsitzende ist Mitglied <strong>des</strong> Elternausschusses. Er /sie ist Vorsitzen<strong>der</strong> bei allen Versammlungen,<br />

Sitzungen und Veranstaltungen <strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong> und <strong>des</strong> Elternausschusses.<br />

3. Bei längerwähren<strong>der</strong> Beschlussunfähigkeit <strong>des</strong> Elternausschusses (§10, Abs. 10) ist <strong>der</strong> die Vorsitzende<br />

verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung einzuberufen.<br />

4. Im Falle seiner /ihrer Verhin<strong>der</strong>ung wird <strong>der</strong>/die Vorsitzende durch den /die stellvertretende Vorsitzende–<br />

vertreten.<br />

5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit <strong>der</strong> Unterschrift <strong>des</strong>/<strong>der</strong><br />

Vorsitzenden und <strong>des</strong> Schriftführers/<strong>der</strong> Schriftführerin, in Geldangelegenheiten <strong>der</strong> Unterschrift <strong>des</strong>/<strong>der</strong><br />

Vorsitzenden und <strong>des</strong> Kassiers/<strong>der</strong> Kassierin.<br />

6. Schriftführer/in und Kassier/in werden im Falle ihrer Verhin<strong>der</strong>ung durch ihre Stellvertreter/in vertreten.<br />

7. Dem Schriftführer/<strong>der</strong> Schriftführerin obliegt die Führung <strong>des</strong> Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken<br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong>.<br />

8. Dem Kassier/<strong>der</strong> Kassierin obliegt die Übernahme <strong>der</strong> Gel<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong> sowie <strong>der</strong>en Verwendung<br />

nach den Beschlüssen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung und <strong>des</strong> Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß<br />

Buch zu führen ist.<br />

9. Die Rechnungsprüfer/innen sind zu allen Beratungen <strong>des</strong> Elternausschusses einzuladen; sie haben<br />

beratende, aber keine beschließende Stimme.<br />

Sie haben die widmungsgemäße Verwendung <strong>der</strong> Gel<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternvereines auf Grund <strong>der</strong> gefassten<br />

Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig<br />

zu überprüfen und über das Ergebnis <strong>der</strong> Überprüfung dem Elternausschuss bzw. <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

zu berichten. Sie dürfen kein an<strong>der</strong>es Amt im Elternverein bekleiden.<br />

§ 12 Teilnahme an <strong>Elternvereins</strong>veranstaltungen<br />

An den Veranstaltungen und Versammlungen <strong>des</strong> Elternvereines können jeweils über Einladung <strong>des</strong> Elternausschusses<br />

auch an<strong>der</strong>e Personen mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen.<br />

§ 13 Schiedsgericht<br />

1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien<br />

einzusetzen<strong>des</strong> Schiedsgericht zu behandeln.<br />

2. Je<strong>der</strong> <strong>der</strong> streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglie<strong>der</strong> zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden<br />

aus dem Kreis <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit <strong>der</strong> Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig und entscheidet mit<br />

einfacher Stimmenmehrheit.<br />

4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.<br />

§ 14 Auflösung <strong>des</strong> Elternvereines<br />

Die Auflösung <strong>des</strong> Elternvereines ist von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu beschließen.<br />

§ 15 Vereinsvermögen<br />

Das Vermögen <strong>des</strong> Vereines wird im Falles seiner Auflösung o<strong>der</strong> Wegfall seines Vereinszweckes<br />

ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne <strong>des</strong> § 35 <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>abgabenordnung zugeführt.<br />

*) Eine Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig.

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