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STATUTEN des Elternvereins der Volksschule Kleistgasse

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) Entgegennahme <strong>des</strong> Berichtes <strong>der</strong> Rechnungsprüfer/innen über die Geldgebarung und<br />

Beschlussfassung über <strong>der</strong>en Anträge.<br />

c) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternausschusses für die Dauer eines Jahres.*) ausgenommen die<br />

gewählten Klassenelternvertreter/innen und <strong>der</strong>en Stellvertreter/innen <strong>des</strong> jeweiligen Klassenforums.<br />

d) Wahl <strong>des</strong>/<strong>der</strong> Vorsitzenden und <strong>des</strong>/<strong>der</strong> stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres.*)<br />

e) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die Dauer eines Jahres.*)<br />

f) Beschussfassung über die Anträge <strong>des</strong> Elternausschusses.<br />

g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> gemäß Abs. 7.<br />

h) Beschlussfassung über die Höhe <strong>des</strong> Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr.<br />

i) Beschlussfassung über Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Statuten.<br />

j) Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins.<br />

7. Anträge von Vereinsmitglie<strong>der</strong>n, die bei <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung verhandelt werden sollen, sind min<strong>des</strong>tens<br />

8 Tage vorher schriftlich bei dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden einzubringen; Anträge, die zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht bei dem/<strong>der</strong> Vorsitzenden eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen,<br />

§ 9 Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1. Eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von <strong>der</strong><br />

Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternausschusses beschlossen o<strong>der</strong> von min<strong>des</strong>tens einem Drittel <strong>der</strong><br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong> schriftlich verlangt wird.<br />

Der Zweck <strong>der</strong> einzuberufenden außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist möglichst eindeutig zu<br />

bezeichnen.<br />

Bei beabsichtigter Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Statuten ist <strong>der</strong>en wesentlicher Inhalt anzugeben.<br />

2. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung <strong>der</strong><br />

ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung auch auf die außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung sinngemäß<br />

Anwendung. In <strong>der</strong> außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten<br />

verhandelt und <strong>der</strong> Beschlussfassung zugeführt werden.<br />

§ 10 Elternausschuss<br />

1. Die Geschäfte <strong>des</strong> Elternvereines werden, soweit sie nicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung vorbehalten sind,<br />

vom Elternausschuss besorgt.<br />

2. Der Elternausschuss besteht in <strong>der</strong> Regel aus doppelt so vielen Mitglie<strong>der</strong>n als in <strong>der</strong> Schule Klassen<br />

eingerichtet sind, min<strong>des</strong>tens aber aus 8 Personen. Eine vom dieser Regel abweichende Mitglie<strong>der</strong>zahl<br />

ist von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu beschließen.<br />

Die gewählten Klassenelternvertreter/innen und <strong>der</strong>en Stellvertreter/innen gehören, wenn sie Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Elternvereins</strong> sind, dem Elternausschuss an.<br />

3. Die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Elternausschusses – ausgenommen die gewählten Klassenelternvertreter/innen<br />

und <strong>der</strong>en Stellvertreter/innen– erfolgt auf Grund <strong>des</strong> Vorschlages eines Wahlkomitees, das<br />

aus min<strong>des</strong>tens drei Vereinsmitglie<strong>der</strong>n zu bestehen hat und von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu bestellen<br />

ist.<br />

4. Die außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann den Elternausschuss o<strong>der</strong> einzelne Mitglie<strong>der</strong> ihrer<br />

Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbeson<strong>der</strong>e, wenn sie<br />

durch wie<strong>der</strong>holtes Fernbleiben von den Sitzungen <strong>des</strong> Elternausschusses <strong>des</strong>sen Arbeit lahm legen.<br />

5. Der Schulleiter /die Schulleiterin und die von <strong>der</strong> Lehrer/innen konferenz gewählten Vertreter/innen <strong>der</strong><br />

Lehrer/innen können jeweils über Einladung an den Sitzungen <strong>des</strong> Elternausschusses in beraten<strong>der</strong><br />

Funktion teilnehmen. Ebenso können auch an<strong>der</strong>e Personen zur fachlichen Beratung eingeladen<br />

werden.<br />

6. Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner konstituierenden Sitzung einen Kassier /eine Kassierin<br />

und einen Kassier-Stellvertreter /eine Kassier-Stellvertreterin sowie einen Schriftführer /eine<br />

Schriftführerin und einen Schriftführer-Stellvertreter /eine Schriftführer-Stellvertreterin.<br />

7. Der die Vorsitzende (<strong>der</strong>/die stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen <strong>des</strong> Elternausschusses<br />

schriftlich ein und leitet sie.<br />

8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn min<strong>des</strong>tens drei Mitglie<strong>der</strong> seine Einberufung velangen.<br />

9. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt<br />

<strong>der</strong> Antrag als abgelehnt.<br />

10. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig.<br />

11. Der Elternausschuss kann mit <strong>der</strong> Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch<br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong> betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

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