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Risiken und Konflikte bei Bauprojekten

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Bild 21: "Abrechnungsregeln"• Abrechnungsregeln:"... Der AN verpflichtet sich, dem AG – beginnend mit der Ausführung seiner Leistungen – kalendervierteljährlichnachträglich bis zum jeweils 3. Werktag des Folgequartals für die bis zum Ende des 2.Monats des vorangegangenen Quartals fertig gestellten Leistungen aufbauende Teilschlussrechnungenzu stellen, mit denen die Leistungen erkennbar abschließend <strong>und</strong> umfassend abgerechnet werden.Voraussetzung hierfür ist nicht die rechtliche Teilabnahme dieser Leistungen durch den AG gemäߧ 12 Nr. 2 a VOB Teil B. Der AN verpflichtet sich, seine mit diesen aufbauenden Teilschlussrechnungenabzurechnenden Leistungen gewissenhaft ständig im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungenauf deren Fertigstellungsgrad zu überprüfen <strong>und</strong> seine Abrechnungsabteilung insoweit so ausreichendinformiert zu halten, dass diese in der Lage ist, dieser Vereinbarung entsprechende aufbauendeTeilschlussrechnungen in den vereinbarten Abständen zu stellen ..."Die aufbauenden Teilschlussrechnungen haben die Erklärung des AN zu enthalten, dass dieser diedamit abgerechneten Leistungen abschließend <strong>und</strong> umfassend abrechnet <strong>und</strong> auf jedwede Nachforderungzu diesen Leistungen verzichtet, soweit sie zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für den AN erkennbaroder bekannt waren. Dem AN obliegt die Beweislast dafür, dass Nachforderungen zu mit aufbauendenTeilschlussrechnungen abgerechneten Leistungen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellungihm nicht bekannt bzw. für ihn nicht erkennbar waren.• Teil-/Schlusserklärung:Folie 25<strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>Konflikte</strong> <strong>bei</strong> <strong>Bauprojekten</strong>Günter Bauer, 27.01.2006"Die in dieser Rechnung ausgeführten Leistungen sind abschließend <strong>und</strong> umfassend abgerechnet worden.Es wird auf jedwede Nachforderungen zu diesen Leistungen verzichtet, soweit nicht Leistungenbetroffen sind, die noch nicht abschließend fertig gestellt worden sind." Die Aufrechnung von Rechenfehlernbleibt <strong>bei</strong>den Vertragsparteien vorbehalten.zurück

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