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Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - RP Online

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105L<strong>RP</strong> Köln 2011/12Der Verkehr ist dagegen als wesentlicher Verursacher der festgestellten lokalen Zusatzbelastungunmittelbar durch gezielte Maßnahmen beeinflussbar. Auch wenn derenAnteile nicht den Umfang des regionalen Hintergrundniveaus erreichen, erlaubensie doch eine effiziente Bekämpfung der Luftschadstoffbelastung. Der Industrie kanndurch zweckorientierte Auflagen eine Beteiligung an der Verbesserung der Luftqualitätauferlegt werden, z.B. im Rahmen der Altanlagensanierung nach TA Luft. DerVerkehr kann sogar noch differenzierter betrachtet werden:So ist nachgewiesen, <strong>das</strong>s schwere Nutzfahrzeuge mehr als die zehnfache Mengean Luftschadstoffen als die eines normalen Pkw emittieren.Aus dem Bereich der schweren Nutzfahrzeuge können wiederum auch die Bussedes ÖPNV gesondert untersucht und bewertet werden. Darüber hinaus hat <strong>das</strong>LANUV weitere Unterscheidungskriterien in seinen Analysen definiert und beurteilt.So ergibt sich insgesamt ein Betrachtungsfeld, <strong>das</strong> recht deutlich auf die unmittelbarbeeinflussbaren Verursacher schließen lässt. Dabei wird deutlich, <strong>das</strong>s der Straßenverkehrin Bezug auf die PM 10 - und NO 2 -Belastungen den bedeutendsten Beitragleistet.Zu 3. Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDie hier getroffenen Maßnahmen zur <strong>Luftreinhalteplan</strong>ung unterliegen schließlichauch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen sind dabei zum einenin ihrer Gesamtheit, also als Maßnahmenbündel zu beurteilen, zum anderen aberauch in ihrer Wirkung gegeneinander abzuwägen. Je nach Intensität des Eingriffs inbestehende Rechte ist es angezeigt, auch zu einzelnen Maßnahmen insbesonderederen Angemessenheit besonders zu begründen.Eingreifende Maßnahmen erfordern immer eine gesetzliche Grundlage („Vorbehaltdes Gesetzes“). Die im Maßnahmenkatalog der jeweiligen Teilpläne des <strong>Luftreinhalteplan</strong>sKöln festgelegten Maßnahmen, die Eingriffe in die Rechte Betroffener darstellen,stützen sich auf die §§ 47 und 48a BImSchG und von diesen ausgehend zunächstauf die §§ 17, 24 und 40 BImSchG, dazu auf die 35. und die 39. BImSchV, fürverkehrliche Beschränkungen auch auf § 45 StVO.Daneben enthalten die Maßnahmenkataloge auch Mittel, die zur Verbesserung derLuftqualität im <strong>Stadtgebiet</strong> beitragen, ohne einen Rechtseingriff vorzunehmen.

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