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Information/Anleitung zur Kostenaufstellung 2013 - BRUNATA Hürth

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AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse <strong>Anleitung</strong>SchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++Kalenderjahr scheidet aus. Die insofern rechnerische Zusammenstückelungder Brennstoffkosten widerspricht ebenfallsder Entscheidung des BGH, da diese nicht den tatsächlich angefallenenVerbrauch wiedergibt.Denkbar wäre jedoch alternativ, dass Sie jeweils zum Ende desAbrechnungszeitraumes (hier am 31.12.) den Gas- bzw. Fernwärmeverbraucham Hauptzähler des Energieversorgers ablesenund auf dieser Grundlage die tatsächlich entstandenenBrennstoffkosten ermitteln. Das jeweilige Energieversorgungsunternehmenwird Ihnen nach Mitteilung des Zählerstandesin der Regel eine Zwischenabrechnung des tatsächlich verbrauchtenBrennstoffes <strong>zur</strong> Verfügung stellen können.Die Anpassung des Abrechnungszeitraumes der Heizkosten anden Abrechnungszeitraum des Energieversorgers kann durcheine einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraumes derHeizkosten vorgenommen werden (BGH Entscheidung vom27.07.2011, Az.: VIII ZR 316/10; siehe <strong>BRUNATA</strong> Newsletter Nr.2/2011). In dem obigen Beispiel wäre der Abrechnungszeitraumauf den 31.03. des Folgejahres zu verlängern (01.01. bis 31.03.des Folgejahres).➜ Dabei ist zu beachten,dass die Verlängerung zwischen den Mietparteien vereinbartwerden muss. Bei mehreren Mietparteien muss die Vereinbarungmit allen Mietern getroffen werden.Bei mit Öl oder Kohle etc. beheizten Objekten gelten die vomBGH klargestellten Abrechnungsgrundsätze ebenfalls. Auchhier ist darauf zu achten, dass die Abrechnung nach dem Leistungsprinziperfolgt und nur die Kosten des im Abrechnungszeitraumverbrauchten Brennstoffs umgelegt werden.➜ Zusammenfassend ist festzuhalten,dass eine auf dem Abflussprinzip beruhende Heizkostenabrechnunginhaltlich fehlerhaft ist und vom Mieter beanstandet werdenkann. Bei Wohnungseigentum entspricht die Abrechnungnicht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann zu einer Haftungdes Verwalters führen. Bei Beachtung unserer vorhergehendenEmpfehlungen sollten sich diesbezügliche Probleme jedoch vermeidenlassen.„Kalte“ BetriebskostenIm Bereich der so genannten „kalten“ Betriebskosten (Versicherungen,Gebäudereinigung etc.) ist eine Abrechnung nach demAbflussprinzip jedenfalls dann zulässig, wenn kein Mieterwechselstattgefunden hat (BGH Entscheidung vom 20.02.2008, Az.:VIII ZR 49/07).Abschlagsrechnungen des EnergieversorgersBei Abschlagsrechnungen des Energieversorgers wird der monatlichzu zahlende Abschlag in der Regel auf der Grundlagedes Energieverbrauchs des vorherigen Abrechnungszeitraumesermittelt. Rechnet der Vermieter die Brennstoffkosten auf Basisder Abschlagsrechnungen ab, kommen eventuelle Rückerstattungendes Versorgers im betreffenden Abrechnungsjahr nichtmehr zum Tragen und müssten in der Folgeabrechnung berücksichtigtwerden. Werden hingegen, wie vom BGH gefordert, dietatsächlich entstandenen Brennstoffkosten verbrauchsabhängigabgerechnet, sind vom Mieter die auf seinem Verbrauch beruhendenanteiligen Brennstoffkosten nebst Grundkostenanteil zutragen. Für den Mieter besteht damit ein größerer Anreiz <strong>zur</strong>Energieeinsparung.Unser Newsletter wird sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Es können dabei verständlicherweise nicht alle <strong>Information</strong>en zu den jeweiligen Schwerpunktenberücksichtigt werden. Wir bitten um Verständnis, dass <strong>BRUNATA</strong> keine Haftung für evtl. vorhandene Unvollständigkeiten, ungenaue Angaben oder Fehler sowiehinsichtlich einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung, Vorschriften, technischen Normen und Regeln übernehmen kann.ImpressumRedaktionSonja AmelunxenMatthias Zipp (verantwortlich für den Inhalt)<strong>BRUNATA</strong> Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Str. 2, 50354 HürthTelefon: 02233 50-0Fax: 02233 50-169Internet: www.brunata-huerth.deE-Mail: info@brunata-huerth.deKeinen Newsletter verpassen:Einfach online anmelden!Unter www.brunata-huerth.de/newsletter könnenSie sich für den Online-Newsletter anmelden.Kommanditgesellschaft: Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRA 18449Persönlich haftende Gesellschafterin: VerwaltungsgesellschaftSchultheiss mbH, Sitz Hürth, Amtsgericht Köln, HRB 43378Ust-IdNr.: DE 123504153Geschäftsführer: Wolfgang Bürmann, Dipl.-Ing. Michael BuschmannVorsitzender des Beirates: Thomas Breuer

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