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Information/Anleitung zur Kostenaufstellung 2013 - BRUNATA Hürth

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Schnellanleitung <strong>Anleitung</strong> Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++<strong>BRUNATA</strong>-Newsletter 04Die Themen der vierten Ausgabe im Überblick:1. BGH: Ende gut alles gut! Ein Nachtrag zum <strong>BRUNATA</strong>–Newsletter Nr. 3 zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)vom 01.02.2012.2. BGH: Auch der Verwalter von Wohnungseigentum muss die Heizkosten nach den Kosten des tatsächlich verbrauchtenBrennstoffs in der Einzelabrechnung umlegen. Abweichungen in der Einzelabrechnung <strong>zur</strong> Gesamt abrechnungsind vom Verwalter deutlich zu machen und nachvollziehbar zu erläutern.3. Die neue Heizkostenverordnung leicht gemacht: Ablauf des Bestandsschutzes für alte Erfassungsgeräte und Endeder Einbaufrist für Wärmezähler <strong>zur</strong> Messung der für die Warmwasserbereitung eingesetzten Wärmemenge zum31.12.<strong>2013</strong>. Was müssen Sie beachten?1. BGH: Ende gut alles gut! Ein Nachtrag zum<strong>BRUNATA</strong>–Newsletter Nr. 3 zum Urteil desBGH vom 01.02.2012, Az.: VIII ZR 156/11.In unserer Sonderausgabe <strong>zur</strong> Entscheidung des BGH vom01.02.2012, Az.: VIII ZR 156/11, hatten wir Sie darüber informiert,dass die Umlage von Abschlagsrechnungen des Energieversorgersin Heizkostenabrechnungen nicht zulässig ist. Nach derEntscheidung des BGH muss der Vermieter bei der Abrechnungder Heizkosten die Kosten des tatsächlichen Brennstoffverbrauchsberücksichtigen. Eine Abrechnung der Heizkosten nachdem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung.Die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes(BGH) dürfte seinerzeit bei dem ein oder anderen Vermieterund Hausverwalter Sorgenfalten im Hinblick auf zu erwartendeKorrekturansprüche und die Auswirkungen der Entscheidungauf die Erstellung der Abrechnungen für 2011 und 2012 hervorgerufenhaben, wenn die Heizkostenabrechnung bislang auf Basisvon Abschlagsrechnungen des Energieversorgers erstellt wurde.Nachdem der BGH das Urteil auch im Volltext veröffentlicht hat,sollten sich diese Sorgenfalten jedoch wieder ebenso schnellverflüchtigt haben, denn der BGH hat in seiner Urteilsbegründungausgeführt, dass die nachträgliche Korrektur einer nichtauf den Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffes beruhendenAbrechnung „gegebenenfalls aufgrund einer sachgerechtenSchätzung“ des Energieverbrauchs gelingen könne.Vermieter und Verwalter müssen sich nun nur noch mit der Fragebeschäftigen, wann von einer sachgerechten Schätzung derKosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffesauszugehen ist, da sich der BGH hierzu in seiner Entscheidungnicht näher geäußert hat.Rechnet der Energieversorger bei einem kalenderjährlichenAbrechnungszeitraum der Heizkosten zum Beispiel vom 01.04.bis zum 31.03. des Folgejahres ab, dann sind die Kosten des tatsächlichverbrauchten Brennstoffes für den Abrechnungszeitraum2011 auf Basis der Rechnungen des Energieversorgersfür die Zeiträume 01.04.2010 bis 31.03.2011 und 01.04.2011 bis31.03.2012 sachgerecht zu schätzen, wenn jeweils zum 31. Dezemberkeine Messung des Gaszählers erfolgt ist.Da bei einem vom Energieversorger abweichenden Abrechnungszeitraumder Heizkosten nicht auf tatsächliche Vorjahresverbrauchswerte<strong>zur</strong>ückgegriffen werden kann und der Rückgriffauf den Verbrauch „vergleichbarer Objekte“ ebenfalls nichtsachgerecht ist, kommt bei realistischer Betrachtung nur eineSchätzung der Verbrauchskosten nach der Gradtagszahlenmethodein Betracht. Diese Verbrauchsabschätzung wird von Energieversorgernangewendet, falls in der Gasabrechnung der Abrechnungszeitraumunterteilt werden muss (z.B. bei Preis- oderSteueränderungen im Abrechnungszeitraum) und keine Ablesungdes Gaszählers zum betreffenden Zeitpunkt vorliegt. DieAuf teilung der Energiemengen orientiert sich dabei am DVGW 1 -Arbeitsblatt G 685. Da das Berechnungsverfahren nicht in jedemFall unbedingt für den eigenen Hausgebrauch geeignet ist, empfehlenwir Ihnen, sich mit Ihrem Energieversorger in Verbindungzu setzen. Dieser wird Ihnen bei der Schätzung des Brennstoffverbrauchsin aller Regel behilflich sein.Im Ergebnis sollten auf dieser Basis Abrechnungskorrekturenbzw. die Abrechnung der Heizkosten für die Zeiträume 2011und 2012 sachgerecht zu bewerkstelligen sein. Für die nachfolgendenAbrechnungen empfehlen wir Ihnen, eine Anpassungder Abrechnungszeiträume vorzunehmen oder zum Ende desAbrechnungszeitraumes der Heizkosten (in unserem Beispielam 31.12.) den Gas- bzw. Fernwärmeverbrauch am Hauptzählerdes Energieversorgers abzulesen und auf dieser Grundlagedie tatsächlich entstandenen Brennstoffkosten ermitteln zu lassen.Der Energieversorger wird Ihnen dann nach Mitteilung desZählerstandes eine Zwischenabrechnung des tatsächlich verbrauchtenBrennstoffes <strong>zur</strong> Verfügung stellen können.1Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs36

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