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Einzel vordruck faelle 1..4 - Erich Fleischer Verlag

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hung durch Unterlassen der Berichtigung der Steuererklärungen<br />

2005 und 2006 nach dem Tod des M sowie die Steuerhinterziehungen<br />

der Jahre 2007 und 2008 hat sie sich strafbefreiend selbst angezeigt.<br />

2. S hat sich für die Jahre 2005 bis 2008 einer Steuerhinterziehung in<br />

eigener Sache strafbar gemacht, in den Jahren 2005 und 2006<br />

durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und für die Jahre<br />

2007 und 2008 durch aktives Tun nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.<br />

Zudem hat S seine Mutter zu zwei tateinheitlich begangenen<br />

Steuerhinterziehungen durch Unterlassen angestiftet.<br />

3. Der Einkommensteuerbescheid 2005 kann noch bis Ende 2016 und<br />

der Bescheid 2006 bis Ende 2017 korrigiert werden.<br />

O Begründung<br />

Zu 1: F hat sich allein durch Unterschreiben der Steuererklärungen für<br />

die Jahre 2005 und 2006 nicht strafbar gemacht. Sie hat dadurch keinen<br />

eigenen Tatbeitrag geleistet. Der BFH 1 und der BGH 2 vertreten mit der<br />

herrschenden Meinung in der Literatur 3 die Auffassung, dass eine Beihilfe<br />

oder Mittäterschaft eines Ehegatten nicht schon dann vorliegt,<br />

wenn ein Ehegatte die Einkommensteuererklärung mitunterzeichnet,<br />

obwohl er weiß, dass die Angaben seines Gatten über dessen Einkünfte<br />

unzutreffend sind. Mit der eigenhändigen Unterschrift bei der Zusammenveranlagung<br />

(§ 25 Abs. 3 Satz 5 EStG) versichern die zusammenveranlagten<br />

Stpfl., ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen<br />

gemacht zu haben. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass alle Angaben<br />

auch von beiden Ehegatten mitgetragen werden. Vielmehr bestätigt<br />

der jeweilige Ehegatte lediglich die Richtigkeit seiner eigenen Angaben.<br />

Dafür spricht auch, dass nach § 26 Abs. 1, § 26b EStG das Gesetz im<br />

Bereich des Erzielens steuerbarer Einkünfte dem Prinzip der Individualbesteuerung<br />

folgt. Denn erst, wenn für die Ehegatten die einzelnen<br />

Einkünfte aus den jeweiligen Einkunftsarten gesondert ermittelt und<br />

festgestellt wurden, werden sie gem. § 26b EStG zusammengerechnet<br />

und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Mit der so jeweils zu unterscheidenden<br />

Wissenssphäre korrespondiert der Erklärungsgehalt der<br />

Unterschrift und damit der Verantwortungsbereich des jeweiligen Ehegatten.<br />

Wäre ein Ehegatte verpflichtet, den anderen Ehegatten zu<br />

denunzieren, würde dies zudem ein schwerwiegender, nicht gerechtfertigter<br />

Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der<br />

Ehe) darstellen. Außerdem würde dies § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO widersprechen,<br />

der dem Ehegatten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.<br />

Wären die Tatbeiträge der F über die Unterschrift hinausgegangen,<br />

1 BFH vom 16.04.2002 (BStBl 2002 II S. 501).<br />

2 BGH vom 12.01.2005 5 StR 191/04.<br />

3 Vgl. K o h l m a n n, Kommentar zum Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdnr. 100, 213 m. w. N.<br />

Steuer-Seminar 5/2010 (Mai)

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