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Einzel vordruck faelle 1..4 - Erich Fleischer Verlag

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S macht sich zudem einer Anstiftung zur Steuerhinterziehung seiner<br />

Mutter strafbar. F wollte den wahren Sachverhalt dem Finanzamt mitteilen.<br />

S erweckte bei ihr den Tatentschluss, dies nicht zu tun. Er<br />

bestimmte F daher gem. § 26 StGB zu einer Steuerhinterziehung für<br />

die Jahre 2005 und 2006 (Tateinheit, „Anstifter wird gleich dem Täter<br />

bestraft“). Eine Anstiftung der F für die Jahre 2007 und 2008 ist dem<br />

Sachverhalt nicht zu entnehmen.<br />

Jahre 2007 und 2008: Für diese Jahre begeht S eine Steuerhinterziehung<br />

durch „Aktives Tun“ gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.<br />

Zu 3: Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuererklärung 2005<br />

begann mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen (= Abgabe der Steuererklärung,<br />

§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Frist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 2<br />

AO wegen der Steuerhinterziehung des M zehn Jahre. Die verlängerte<br />

Festsetzungsfrist gilt auch gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger. Sie<br />

endet mit Ablauf des Jahres 2016. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer<br />

2006 endet dementsprechend mit Ablauf des Jahres<br />

2017. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO spielt hier keine Rolle.<br />

Die Bescheide 2005 und 2006 können noch korrigiert werden (§ 169<br />

Abs. 1 Satz 1 AO). Als Korrekturvorschriften greifen hier sowohl § 172<br />

Abs. 1 Nr. 2c AO als auch § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ein.<br />

Verfasser: Prof. Stefan Faiß, Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

Steuer-Seminar 5/2010 (Mai)

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