Einzel vordruck faelle 1..4 - Erich Fleischer Verlag
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S macht sich zudem einer Anstiftung zur Steuerhinterziehung seiner<br />
Mutter strafbar. F wollte den wahren Sachverhalt dem Finanzamt mitteilen.<br />
S erweckte bei ihr den Tatentschluss, dies nicht zu tun. Er<br />
bestimmte F daher gem. § 26 StGB zu einer Steuerhinterziehung für<br />
die Jahre 2005 und 2006 (Tateinheit, „Anstifter wird gleich dem Täter<br />
bestraft“). Eine Anstiftung der F für die Jahre 2007 und 2008 ist dem<br />
Sachverhalt nicht zu entnehmen.<br />
Jahre 2007 und 2008: Für diese Jahre begeht S eine Steuerhinterziehung<br />
durch „Aktives Tun“ gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.<br />
Zu 3: Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuererklärung 2005<br />
begann mit Ablauf des Jahres 2006 zu laufen (= Abgabe der Steuererklärung,<br />
§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Frist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 2<br />
AO wegen der Steuerhinterziehung des M zehn Jahre. Die verlängerte<br />
Festsetzungsfrist gilt auch gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger. Sie<br />
endet mit Ablauf des Jahres 2016. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer<br />
2006 endet dementsprechend mit Ablauf des Jahres<br />
2017. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO spielt hier keine Rolle.<br />
Die Bescheide 2005 und 2006 können noch korrigiert werden (§ 169<br />
Abs. 1 Satz 1 AO). Als Korrekturvorschriften greifen hier sowohl § 172<br />
Abs. 1 Nr. 2c AO als auch § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ein.<br />
Verfasser: Prof. Stefan Faiß, Hochschule für Öffentliche Verwaltung und Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
Steuer-Seminar 5/2010 (Mai)