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6-8 Friedhofs- und Bestattungswesen - Gemeinde Bedburg-Hau

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EntfernungNach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit beiWahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten <strong>und</strong> Nutzungsrechten sind dieGrabmale <strong>und</strong> sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschiehtdies nicht binnen drei Monaten, so ist die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung berechtigt, die Grabstätteabräumen zu lassen. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal odersonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der <strong>Friedhofs</strong>verwaltungabgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.6-8VII. Herrichtung <strong>und</strong> Pflege der Grabstätten§ 25Herrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet <strong>und</strong> dauerndverkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.Verwelkte Blumen <strong>und</strong> Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderenCharakter des <strong>Friedhofs</strong>teiles <strong>und</strong> der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstättendürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten <strong>und</strong> die öffentlichenAnlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen (siehe auch § 26 Abs. 2).(3) Für die Herrichtung <strong>und</strong> die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen <strong>und</strong>pflegen oder damit einen <strong>Friedhofs</strong>gärtner beauftragen.(5) Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechteshergerichtet werden.(6) Die Herrichtung, Unterhaltung <strong>und</strong> Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegt ausschließlich der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflegeist nicht gestattet.(8) Kunststoffe <strong>und</strong> sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produktender Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergestecken, im Grabschmuck <strong>und</strong> beiGrabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben,nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen <strong>und</strong> Gießkannen.§ 26Gestaltungsvorschriften(1) Die Grabstätten sollen möglichst in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.(2) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,b) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.(3) Auf diversen <strong>Friedhofs</strong>feldern werden die Gräber gemeindlicherseits mit Natursteinrandsteinenbzw. Natursteinplattenbändern eingefasst.12

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