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hang erweiterten Haftungsansprüchen aus: Seit<br />
Januar 2002 kann die Haftung für Sachmängel beim<br />
Verkauf gegenüber Verbrauchern grundsätzlich nicht<br />
mehr ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird<br />
zu Gunsten des Käufers vermutet, dass ein innerhalb<br />
von sechs Monaten aufgetretener Objektmangel<br />
schon bei der Übergabe des Objektes vorhanden<br />
gewesen ist und damit Nacherfüllungspflichten des<br />
Verkäufers auslösen kann. Erste Gerichtsentscheidungen<br />
aus diesem Umfeld lassen allerdings erwarten,<br />
dass beispielsweise eine detaillierte Dokumentation<br />
von Objekt-Mängeln dazu beitragen kann,<br />
Haftungsansprüche auch nach der Schuldrechtsreform<br />
gering zu halten.<br />
Stetig wachsender Einfluss der EU<br />
Veränderte bzw. fließende rechtliche Rahmenbedingungen<br />
sind indes immer weniger allein durch<br />
den deutschen Gesetzgeber verursacht, sie resultieren<br />
vielmehr aus den Bemühungen der EU, die<br />
einzelstaatlichen Rahmenbedingungen europaeinheitlich<br />
zu harmonisieren. Bereits die dargelegte<br />
Überarbeitung des Schuldrechtes hatte u. a. das<br />
Ziel, drei EU-Richtlinien (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie,<br />
Zahlungsverzugsrichtlinie sowie Richtlinie über<br />
den elektronischen Geschäftsverkehr) in nationales<br />
Recht umzusetzen.<br />
Darüber hinaus treffen insbesondere im Verbraucherschutzsektor<br />
immer mehr Gesetze und Verordnungen<br />
der EU mittelbar auch deutsche <strong>Leasing</strong>-Unternehmen.<br />
Nur exemplarisch sind aus dem vergangenen<br />
Berichtszeitraum die EU-Verbraucherkreditrichtlinie<br />
sowie die Fernabsatzrichtlinie zu nennen. Auch die<br />
Rechtsprechung wird zunehmend durch europa-<br />
rechtliche Aspekte geprägt: So resultiert die gemäß<br />
§ 355 BGB n. F. auch im <strong>Leasing</strong> erforderliche Widerrufsbelehrung<br />
bei Verbraucherverträgen aus einer<br />
für <strong>Leasing</strong> zunächst nicht einschlägigen Entscheidung<br />
des Europäischen Gerichtshofes, welcher sich<br />
auch der BGH angeschlossen hat. In der Entscheidung<br />
wurde der Ausschluss des Widerrufsrechtes in<br />
einer Haustürgeschäftssituation für europarechtswidrig<br />
erklärt, ebenso die generelle Befristung des<br />
Widerrufsrechtes im Haustürwiderrufsgesetz für den<br />
Fall der nicht ordnungsgemäßen Belehrung. Die Entscheidung<br />
machte in der Folge erhebliche Änderungen<br />
auch im <strong>Leasing</strong>-Sektor im Bereich der Verbraucherverträge<br />
erforderlich, da nun auch für diese die<br />
BGB-InfoV gilt.<br />
Die Bedeutung des europäischen Rechts nimmt vom<br />
Umfang und der Regelungsdichte ständig zu. Der<br />
deutsche Gesetzgeber fungiert dabei häufig nur noch<br />
als Umsetzungsorgan für europäisches Recht. EU-<br />
Rechtsverordnungen gelten im gesamten Gemeinschaftsgebiet<br />
der EU. Sie sind in allen Teilen verbindlich,<br />
ohne dass es einer Umsetzung in nationales<br />
Recht bedarf. EU-Richtlinien, wie die exemplarisch<br />
vorgenannten, müssen im Unterschied dazu noch<br />
durch nationales Recht umgesetzt werden. Die Vertretung<br />
der Interessen des <strong>Leasing</strong> im zunehmenden<br />
europäischen Rechtsangleichungsprozess wird<br />
neben der nationalen Betreuung durch den BDL<br />
auch von der Leaseurope, dem europäischen Dachverband<br />
der nationalen <strong>Leasing</strong>-Verbände in Europa,<br />
wahrgenommen. Schwerpunkte in der gegenwärtigen<br />
Tätigkeit dort waren im Berichtszeitraum ebenfalls<br />
die EU-Verbraucherkreditrichtlinie, Umweltschutzrichtlinien,<br />
die „ROME I - II-Convention“,<br />
Vertragsrechtsanpassungen u. a. a<br />
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