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Patientenverfügungen - SGG-SSG

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Vielfach werden diese Begriffe in allgemeiner Form im Zusammenhangmit schwerer Krankheit oder Urteilsunfähigkeitverwendet, sind aber zu unspe zifisch, um im Fall einerbestimmten Erkrankung konkrete Anhaltspunkte zu bieten.Angaben zur Werthaltung dienen als Orientierung in Situationen,in welchen nicht absehbar ist, ob eine medizinische Behandlungerfolgreich ist oder in welchen sich der Verfügendenicht explizit zu bestimmten Massnahmen geäussert hat.4.2. Beschreibung der TherapiezieleKrankheitssituationen können Behandlungsentscheide erfordern,die im Voraus nur schwer vorhersehbar sind. Mit derBeschreibung der Therapieziele kann dargelegt werden, obund in welchen Situationen Massnahmen primär der Erhaltungdes Lebens oder der Behandlung von Schmerzen undkrankheitsbedingten Symptomen wie Angst, Unruhe, Atemnotetc. die nen sollen. Eine solche Beschreibung der Therapiezielegibt dem Behandlungsteam wichtige Informationenüber den Patientenwillen in einer konkreten Situation; Mittelund Wege werden aber offen gelassen.4.3. Bezeichnung einer Vertretungsperson 11In der Patientenverfügung kann der Verfasser eine Person bezeichnen,die an seiner Stelle über die medizinische Behandlungentscheidet, wenn er dazu nicht in der Lage ist. AlsVer tretungsperson können Angehörige oder andere Bezugspersonenoder auch der Hausarzt des Patienten eingesetztwerden. Der Verfasser kann für den Fall, dass die bezeichnetePerson für die Aufgaben nicht verfügbar ist, eine Ersatzpersonbezeichnen. Er sollte den Inhalt und allfällige zu einem späterenZeitpunkt vorgenommene Änderungen der Patientenverfügungmit der Vertretungsperson besprechen.Der Verfasser kann der Vertretungsperson in der Patientenverfügungkonkrete Anweisungen geben (z.B. Einwilligung bzw.Ablehnung spezifischer Massnahmen), er kann sich aber auchauf das Einsetzen einer Vertretungsperson beschränken undihr die Entscheidung in der konkreten Situation überlassen.Werden ältere Personen als Vertretungsperson eingesetzt, sollin der Beratung auf das Risiko hingewiesen werden, dass dieseaufgrund des Alters unter Umständen ihre Aufgabe nichtwahrnehmen können.11 In bisherigen SAMW-Richtlinien als «Vertrauensperson» bezeichnet.8

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