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Patientenverfügungen - SGG-SSG

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5.2. Beratungssituationen<strong>Patientenverfügungen</strong> werden in unterschiedlichen Lebenssituationenund in jedem Lebens alter verfasst. Nachfolgendwerden einzelne Punkte, die je nach Ausgangssituation besonderer Beachtung bedürfen, beschrieben.5.2.1. Menschen ohne KrankheitAuch bei bis anhin gesunden Menschen kann unfall- oderkrankheitsbedingt eine plötzliche Urteils unfähigkeit eintreten.<strong>Patientenverfügungen</strong> von «gesunden» Menschen sindzwangsläufig allgemeiner gehalten, umso wichtiger sind deshalbAngaben zur Werthaltung. Es soll darauf hingewiesenwerden, dass die Patientenverfügung angepasst werden sollte,falls sich der Gesundheitszustand verändert.5.2.2. JugendlicheUrteilsfähige Minderjährige können sich ausgehend von eigenenErfahrungen zum Verfassen einer <strong>Patientenverfügungen</strong>tschliessen. Die Eltern sind einzubeziehen, wenn der Jugendlichedamit einverstanden ist.5.2.3. Ältere Menschen 24Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, anDemenz zu erkranken. In der Beratung sollen deshalb auchdie Erwartungen für diese Situation angesprochen und diePatientin unterstützt werden, ihren Willen festzuhalten. Dadie Möglichkeit einer Demenzerkrankung Ängste auslösenkann, ist sorgfältig abzuklären, ob und inwieweit sich die betreffendePerson dazu äussern möchte. Zum Abbau von Ängstenkann auch die Information über die Möglichkeiten vonTherapie, Pflege und Betreuung beitragen.5.2.4. Patienten mit einer somatischen KrankheitBei Patienten, bei welchen beim Verfassen eine somatischeKrankheit bereits vorliegt, sollte die Patientenverfügung an dieKrankheitssituation angepasst werden. Mögliche Krankheitsverläufeund Massnahmen sollen thematisiert und Behandlungswünschekönnen detailliert festgelegt werden. 25 Trotzdemsollte auch festgehalten werden, welche GewichtungKriterien wie Prognose, voraussichtlicher Behandlungserfolgund Belastung durch eine allfällige Therapie bei der Entscheidfindunghaben sollen und welche Massnahmen mit kurativerbzw. palliativer Zielsetzung eingesetzt werden dürfen.24 Vgl. hierzu auch «Behandlung und Betreuung von älteren, pflegebedürftigenMenschen». Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW.25 Solche Behandlungsvereinbarungen zwischen einem Patienten und dem Betreuungsteamwerden in der Literatur teilweise als sog. «Advanced Care Planning» bezeichnet.13

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