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Patientenverfügungen - SGG-SSG

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7. Widerruf der PatientenverfügungDie Patientenverfügung kann vom Verfügenden, der urteilsfähigist, jederzeit schriftlich oder mündlich widerrufen werden.Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte der Verfassernicht mehr gültige <strong>Patientenverfügungen</strong> vernichten.8. Umsetzung der PatientenverfügungDamit eine Patientenverfügung umgesetzt werden kann, mussihr Vorhandensein dem Behandlungs- und Betreuungsteambekannt sein.<strong>Patientenverfügungen</strong> sollen in die klinischen Entscheidungsfindungsprozesseintegriert werden. Dies bedeutet, dass urteilsfähigePatienten beim Eintritt in eine medizinische Einrichtungnach einer Patientenverfügung gefragt werden unddas Vorhandensein im Patientendossier dokumentiert wird.Idealerweise wird die Patientenverfügung mit dem Patientenbesprochen und auf ihre Aktualität hin überprüft. Bei einerVerlegung wird die Patientenverfügung dem Patienten mitgegeben.Ist ein Patient nicht urteilsfähig, muss abgeklärt werden, ober eine Patientenverfügung verfasst oder eine Vertretungspersoneingesetzt hat. Dazu wird nach einem Ausweis über dasVorliegen einer Patientenverfügung gesucht (siehe Kapitel6) oder Angehörige und der Hausarzt befragt. Sind Behandlungsentscheidungenerforderlich, werden diese aufgrund desin der Patientenverfügung geäusserten Willens getroffen. Hatder Patient eine Vertretungsperson bezeichnet, muss dieseeinbezogen werden. Der Entscheid sollte einvernehmlich imBehandlungs- und Betreuungsteam gemeinsam mit der Vertretungspersonoder den Angehörigen getroffen werden.In einer Notfallsituation ist die Abklärung, ob eine Patientenverfügungverfasst wurde, nicht möglich. Die zur Lebensrettungoder zur Abwehr schwerer Folgeschädigungen unaufschiebbarenMassnahmen müssen sofort eingeleitet werden.Sobald die Patientenverfügung aber vorliegt, muss sie in dieweitere Behandlung einbezogen werden.15

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