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Gehaltstarifvertrag Neueinstellung/Tätigkeitsaufnahme ab 01. Juni ...

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1.2 Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse.Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischenArbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungenkönnen - auch in Einzelteilen - nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers vomTarifvertrag <strong>ab</strong>weichen. Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmergünstigere Regelungen vereinbart werden.1.3 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt unberührt, soweit nichtdurch diesen Tarifvertrag eine <strong>ab</strong>schließende Regelung getroffen ist.§ 2Vereinheitlichung der Gehaltst<strong>ab</strong>ellen für Baden-Württemberg<strong>ab</strong> <strong>01.</strong> Mai 2014 als Ziel der Tarifvertragsparteien2.1 Die Festsetzungen dieses <strong>Gehaltstarifvertrag</strong>es gelten für alle Arbeitsverhältnisse,die <strong>ab</strong> dem <strong>01.</strong> <strong>Juni</strong> 2009 begründet wurden oder derenTätigkeitsaufnahme <strong>ab</strong> dem <strong>01.</strong> <strong>Juni</strong> 2009 vorgenommen wurde,einheitlich in Baden-Württemberg in der Zeit vom <strong>01.</strong> Mai 2011 bis30. April 2012. Einmalzahlungen sind nicht vereinbart.2.2 In diesem <strong>Gehaltstarifvertrag</strong> werden für Baden-Württemberg Anfangs- undEndgehalt festgesetzt. Der Wert des Anfangsgehalts gilt in der jeweiligenVergütungsgruppe bei <strong>Neueinstellung</strong>en von Beschäftigten <strong>ab</strong> <strong>01.</strong> <strong>Juni</strong>2009. Soweit hierbei außer dem Anfangsgehalt auch noch ein Endgehaltfestgesetzt ist, muss dieses Endgehalt spätestens nach fünfjährigerZugehörigkeit im selben Betrieb erreicht sein. Insoweit kann dasEndgehalt auch nach Vollendung von sieben Jahren Berufserfahrung,gerechnet <strong>ab</strong> dem <strong>01.</strong> <strong>Juni</strong> 2009, (frühestens zum <strong>01.</strong> <strong>Juni</strong> 2016) erreichtwerden. Frühere Zeiten der Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern,die vor dem <strong>01.</strong> <strong>Juni</strong> 2009 lagen, werden hierbei also nicht berücksichtigt.Auch werden bei der Berechnung der Beruferfahrung insbesondere Zeitender Lehrzeit/ Ausbildung oder der Maßnahmen der Arbeitsagentur nach SGBsowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder II oder von befristetenErwerbsminderungsrenten, nicht berücksichtigt.2.3 Der Mittelwert zwischen Anfangs- und Endgehalt wird jeweils zur Hälfte derin Ziffer 2.2 genannten anrechenbaren Zeiten der Betriebszugehörigkeit oderBerufserfahrung erreicht.2.4 Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass die unterschiedlichenGehaltst<strong>ab</strong>ellen für die beiden Tarifbezirke Nordwürttemberg/Nordbaden /Südwürttemberg-Hohenzollern sowie Südbaden für Arbeitsverhältnisse,die vor dem <strong>01.</strong> <strong>Juni</strong> 2009 begründet worden sind oder deren Tätigkeitsaufnahmevor dem <strong>01.</strong> <strong>Juni</strong> 2009 erfolgt ist, spätestens bis <strong>01.</strong> Mai 2014durch eine einheitliche Gehaltst<strong>ab</strong>elle für Baden-Württemberg ersetztwerden.C 1 2

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