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TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

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VERORDNUNG UND KOMMENTAR<br />

<strong>TRINKWASSERVERORDNUNG</strong> <strong>2011</strong>


Herausgeber: Zentralverband Sanitär Heizung Klima<br />

Rathausallee 6, 53757 St. Augustin<br />

Telefon: (0 22 41) 92 99-0<br />

Telefax: (0 22 41) 2 13 51 oder 2 11 31<br />

E-Mail: info@zvshk.de<br />

Internet: www.wasserwaermeluft.de<br />

© Juli <strong>2011</strong><br />

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.


Autoren<br />

Franz-Josef Heinrichs Stellvertretender Geschäftsführer Technik<br />

und Referent Sanitärtechnik<br />

ZV<strong>SHK</strong> Zentralverband Sanitär Heizung Klima<br />

Sankt Augustin<br />

www.wasserwaermeluft.de<br />

Carsten Müller-Oehring Grundsatzreferat/Recht<br />

ZV<strong>SHK</strong> Zentralverband Sanitär Heizung Klima<br />

Sankt Augustin<br />

www.wasserwaermeluft.de<br />

Uwe Dietrich Dipl.-Ing.<br />

Leiter Innovation und Technik<br />

Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG<br />

Iserlohn<br />

www.dornbracht.com<br />

Werner Schulte Dipl.-Ing.<br />

Leiter Technisches Marketing<br />

Franz-Viegener II GmbH & Co. KG<br />

Attendorn<br />

www.viega.de<br />

Heinz Rötlich Dr.-Ing. agr.<br />

Handlungsbevollmächtigter<br />

Hygiene/Gesundheitswirtschaft<br />

Vertriebsleiter Schulungen<br />

Grünbeck Wasseraufbereitung GmbH<br />

Höchstädt<br />

www.gruenbeck.de<br />

Dirk Schoenen Prof. Dr.<br />

Arzt für Hygiene<br />

Bonn<br />

www.schoenen-online.de<br />

Manfred Oraschewski Technischer Schulungsreferent<br />

Wilo SE<br />

Dortmund<br />

www.wilo.com


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Trinkwasserverordnung 5<br />

VORWORT ...................................................................................................................................................... 7<br />

Auf einen Blick ............................................................................................................................................ 8<br />

1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ................................................................................................ 11<br />

§ 1 Zweck der Verordnung ................................................................................................................ 11<br />

§ 2 Anwendungsbereich .................................................................................................................... 11<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen ................................................................................................................ 12<br />

2. ABSCHNITT: BESCHAFFENHEIT DES TRINKWASSERS ................................................................................ 18<br />

§ 4 Allgemeine Anforderungen............................................................................................................ 18<br />

§ 5 Mikrobiologische Anforderungen .................................................................................................. 20<br />

§ 6 Chemische Anforderungen............................................................................................................ 21<br />

§ 7 Indikatorparameter........................................................................................................................ 21<br />

§ 8 Stelle der Einhaltung .................................................................................................................... 22<br />

§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten,<br />

der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der<br />

Überschreitung von technischen Maßnahmewerten ...................................................................... 23<br />

§ 10 Zulassung der Abweichungen von Grenzwerten für chemische Parameter .................................... 28<br />

3. ABSCHNITT: AUFBEREITUNG UND DESINFEKTION ...................................................................................... 30<br />

§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ............................................................................ 30<br />

§ 12 Aufbereitung in besonderen Fällen .............................................................................................. 33<br />

4. ABSCHNITT: PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS UND DES SONSTIGEN<br />

INHABERS EINER WASSERVERSORGUNGSANLAGE .................................................................................... 33<br />

§ 13 Anzeigepflichten .......................................................................................................................... 33<br />

§ 14 Untersuchungspflichten .............................................................................................................. 36<br />

§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen .................................................................... 40<br />

§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten ................................................................................ 41<br />

§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser ............ 43<br />

5. ABSCHNITT: ÜBERWACHUNG .................................................................................................................. 45<br />

§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt .................................................................................... 45<br />

§ 19 Umfang der Überwachung .......................................................................................................... 47<br />

§ 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes ............................................................................................ 49<br />

§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten ...................................................................... 50


6 Trinkwasserverordnung<br />

6. ABSCHNITT: SONDERVORSCHRIFTEN ........................................................................................................ 53<br />

§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr ............................................................................................ 53<br />

§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ........................................................................ 53<br />

7. ABSCHNITT: STRAFTATEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ..........................................................................53<br />

§ 24 Straftaten .................................................................................................................................... 53<br />

§ 25 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................. 53<br />

Anlage 1: MIKROBIOLOGISCHE PARAMETER ............................................................................................ 55<br />

Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser .............................................................................. 55<br />

Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in<br />

verschlossenen Behältnissen bestimmt ist .............................................................................. 55<br />

Anlage 2: CHEMISCHE PARAMETER ........................................................................................................ 56<br />

Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz<br />

einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht .............................. 56<br />

Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz<br />

einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann ...................................................... 57<br />

Anlage 3: INDIKATORPARAMETER ............................................................................................................ 58<br />

Teil I Allgemeine Indikatorparameter ................................................................................................ 58<br />

Teil II Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation ...................... 59<br />

Anlage 4: UMFANG UND HÄUFIGKEIT VON UNTERSUCHUNGEN .................................................................. 60<br />

Teil I Umfang der Untersuchungen .................................................................................................. 60<br />

Teil II Häufigkeit der Untersuchungen .............................................................................................. 60<br />

Anlage 5: SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER .............................................................. 62<br />

Teil I Parameter, für die mikrobiologische Analyseverfahren spezifiziert sind .................................... 62<br />

Teil II Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind ........................................................ 62<br />

Teil III Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind .............................................. 64


VORWORT<br />

Trinkwasserverordnung 7<br />

Mit der Trinkwasserverordnung setzt der Verordnungsgeber die Vorgaben der europäischen Trinkwasserrichtlinie<br />

(98/83/EG) um. Über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, mit<br />

Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen für Trinkwasser zu treffen.<br />

Die Trinkwasserverordnung hat den Zweck, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen,<br />

die sich aus einer möglichen Verunreinigung des Wassers ergeben können. Trinkwasser sollte appetitlich sein<br />

und zum Genuss anregen. Es muss farblos, kühl sowie geruchlich und geschmacklich einwandfrei sein.<br />

Die Anforderungen an die Grenz- und Richtwerte wurden so festgelegt, dass Trinkwasser unter allen Bedingungen<br />

und von allen Personen auch von Säuglingen und Kleinkindern lebenslang getrunken werden kann, ohne<br />

dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.<br />

Weil Trinkwasser ein verderbliches Lebensmittel und daher nicht unbegrenzt haltbar ist, müssen die Nutzer dafür<br />

Sorge tragen, dass eine regelmäßige Wasserentnahme an allen Entnahmestellen einer Trinkwasserinstallation<br />

stattfindet. Ansonsten muss insbesondere dort, wo Trinkwasser für die Zubereitung von Speisen oder Getränken<br />

genutzt wird, das Stagnationswasser ablaufen, bevor es genutzt oder für andere Zwecke verwendet wird.<br />

Bei Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung von Trinkwasserinstallationen sind die anerkannten<br />

Regeln der Technik einzuhalten (z. B. DIN EN 806, DIN EN 1717 und DIN 1988). Ebenso dürfen nur Werkstoffe,<br />

Armaturen, Apparate und Bauteile in die Trinkwasserinstallation eingebaut werden, die den anerkannten<br />

Regeln der Technik entsprechen.<br />

Die Trinkwasserverordnung richtet sich an alle Beteiligte, vom Wasserversorgungsunternehmen, Haustechnikplaner,<br />

Installateur bis zum Betreiber und jeder hat für seinen Bereich dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen<br />

an das Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden.<br />

Diese Kommentierung richtet sich in erster Linie an Planer, ausführende Betriebe, Hersteller und Betreiber.


8 Trinkwasserverordnung<br />

AUF EINEN BLICK<br />

Die wichtigsten Punkte der<br />

Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für Anwender<br />

§ 2 Anwendungsbereich<br />

Begriff „Trinkwasser-Installation“ wurde aus den technischen Normen der DIN EN 806, DIN<br />

EN 1717 und DIN 1988 in die Verordnung übernommen.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Trinkwasser ist zum Trinken, Kochen und zur Zubereitung von Speisen und Getränken, andere häusliche<br />

Zwecke, Körperpflege und -reinigung, Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln oder mit<br />

dem menschlichen Körper in Berührung kommen, z. B. Wäschewaschen mit Regenwasser<br />

Wasserversorgungsanlagen sind:<br />

– zentrale Wasserwerke<br />

– dezentrale kleine Wasserwerke<br />

– Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />

– mobile Versorgungsanlagen, Land-, Wasser-, Luftfahrzeuge<br />

– ständige Wasserverteilung – Trinkwasser-Installation<br />

– zeitweise Wasserversorgung – Jahrmärkte<br />

gewerbliche Tätigkeit: Gewinnerzielungsabsicht, z. B. bei Vermietung von Wohnungen<br />

öffentliche Tätigkeit: Trinkwasserbereitstellung in öffentlichen Gebäuden, wie z. B. Hotels, Kranken-<br />

häuser, Seniorenwohnheime, Kindergärten usw.<br />

§ 4 Allgemeine Anforderungen<br />

Die Anforderungen der TrinkwV gelten als erfüllt, wenn die allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik eingehalten werden und den Werten der §§ 5 – 7 entsprechen.<br />

§ 5 – 6 Mikrobiologische/chemische Anforderungen<br />

Minimierungsgebot für mikrobiologische und chemische Konzentrationen, wie dies nach den anerkannten<br />

Regeln der Technik möglich ist.<br />

§ 8 Stelle der Einhaltung<br />

Bis zu allen Zapfstellen bzw. bis hinter der Sichtungseinrichtung an Apparaten<br />

§ 9 Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte<br />

Gesundheitsamt kann Verwendungseinschränkungen, Ortsbesichtigungen oder zusätzliche Maßnahmen<br />

festlegen.<br />

§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren<br />

Wenn als Sofortmaßnahme Trinkwasser-Installationen chemisch desinfiziert werden müssen, dürfen<br />

nur Aufbereitungsstoffe aus der Liste des Umweltbundesamtes (UBA) verwendet werden.<br />

§ 13 Anzeigepflichten<br />

Bei der Errichtung von öffentlichen Trinkwasser-Installationen sind folgende Zeiträume für eine Anzeige<br />

bei dem zuständigen Gesundheitsamt einzuhalten:<br />

unverzüglich bei der Errichtung


mindestens 4 Wochen vorher bei erstmaliger oder Wiederinbetriebnahme<br />

innerhalb von 3 Tagen bei Stilllegung<br />

mindestens 4 Wochen bei baulicher oder betriebstechnischer Veränderung<br />

Trinkwasserverordnung 9<br />

§ 14 Untersuchungspflichten<br />

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, wenn Trinkwasser für gewerbliche oder öffentliche Tätigkeiten<br />

abgegeben wird.<br />

Systemische Untersuchungen von Duschen oder anderen Einrichtungen, in denen es zu Vernebelungen<br />

von Trinkwasser kommt.<br />

Zeitraum: 1 x jährlich<br />

§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen<br />

Untersuchungsverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik<br />

Untersuchungsstellen einschließlich der Probenehmer müssen in ein System der Qualitätssicherung<br />

eingebunden sein.<br />

§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser<br />

Apparate müssen mit einer Sicherungseinrichtung nach DIN EN 1717 ausgerüstet sein.<br />

Hinter der Sicherungseinrichtung gelten die Anforderungen der TrinkwV nicht mehr, es sei denn,<br />

es wird ausdrücklich darauf Bezug genommen.<br />

Werkstoffe und Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, müssen den anerkannten<br />

Regeln der Technik entsprechen.<br />

Wenn von einem nationalen oder europäischen Branchenzertifizierer (z. B. DVGW oder KIWA)<br />

zertifizierte Produkte verwendet werden, ist sichergestellt, dass die anerkannten Regeln der Technik ein-<br />

gehalten und die Anforderungen der TrinkwV erfüllt werden.<br />

Liegt kein Zertifikat eines Branchenzertifizierers vor, sollte sich der Anwender vom jeweiligen Produkthersteller<br />

bestätigen lassen, dass das Produkt die allgemein anerkannten Regeln der Technik und<br />

die Anforderungen der TrinkwV erfüllt.<br />

Kennzeichnungspflicht von Nichttrinkwasseranlagen ist zu beachten.<br />

§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />

Das Gesundheitsamt kann Trinkwasser-Installationen, die in gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden<br />

eingebaut sind, in die Überwachung aufnehmen.<br />

§ 19 Umfang der Überwachung<br />

Wasserproben müssen repräsentativ entnommen werden und eine Aussage über die Qualität des<br />

Trinkwassers für ein gesamtes Jahr liefern.<br />

Die Kosten für die Überwachung durch das Gesundheitsamt trägt der Betreiber.<br />

Wenn das Gesundheitsamt gewerbliche oder öffentliche Trinkwasser-Installationen überwacht, dann<br />

müssen mindestens die Parameter untersucht werden, die sich in dieser Installation nachteilig ver<br />

ändern können, wie z. B. Legionellen.<br />

§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten<br />

Ab dem 1. Dezember 2013 muss der Verbraucher informiert werden, wenn noch Bleileitungen im<br />

Hausanschluss oder der Trinkwasser-Installation vorhanden sind. Bleileitungen müssen ausgetauscht<br />

werden, weil der Grenzwert von 0,010 mg/l nicht eingehalten werden kann.<br />

Betreiber müssen Verbraucher in gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden über verwendete Auf-<br />

bereitungsstoffe oder Untersuchungsergebnisse schriftlich oder durch Aushang informieren.


10 Trinkwasserverordnung<br />

VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH<br />

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen<br />

Gebrauch vom 3. November 1998 (ABl. EG Nr. L 330 S. 32). Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung<br />

vom 3.5.<strong>2011</strong> (Bgbl. I 748). Die Änderung erfolgte durch das Bundesministerium für Gesundheit im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grundlage des § 37<br />

Absatz 3 und des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 13<br />

Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist.<br />

Die Änderungen der Verordnung treten am 1. November <strong>2011</strong> in Kraft.<br />

1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />

§ 1 Zweck der Verordnung<br />

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung<br />

von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit<br />

und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.<br />

Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass<br />

das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Wasser<br />

keine potenzielle Gefährdung der Gesundheit des Einzelnen<br />

und der Allgemeinheit darstellt. Es muss für die<br />

unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs<br />

ohne Bedenken verwendet werden können.<br />

§ 2 Anwendungsbereich<br />

Das Trinkwasser muss zu diesem Zweck „rein“ sein,<br />

d. h. frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen,<br />

da diese jede für sich die regelmäßigen Eigenschaften<br />

des Wassers verändern und unter Umständen<br />

die Gesundheit des Verbrauchers mehr oder weniger<br />

stark beeinträchtigen können.<br />

(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser<br />

bezeichnet. Sie gilt nicht für<br />

1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung,<br />

2. Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,<br />

3. Schwimm- und Badebeckenwasser,<br />

4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die<br />

a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den<br />

allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und<br />

b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden<br />

Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen,<br />

und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.<br />

(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die<br />

Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 installiert werden<br />

können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.


Die Formulierung „Wasser für den menschlichen Gebrauch“<br />

soll deutlich machen, dass die Trinkwasserverordnung<br />

nicht nur die Qualitätsanforderungen für<br />

Wasser zum Trinken und für Ernährungszwecke festlegt,<br />

sondern auch für solches Wasser, das für andere<br />

häusliche Zwecke oder zu bestimmten Zwecken in<br />

Lebensmittelbetrieben verwendet wird.<br />

Da die Regelungen der Verordnung aber nicht für jede<br />

Art von Trinkwasser gelten sollen, sind in Satz 2 ausdrückliche<br />

Ausnahmen aufgeführt.<br />

Bild 1: Trinkwasserverordnung endet hinter der Sicherungseinrichtung<br />

Trinkwasserverordnung 11<br />

Ausgenommen ist danach unter anderem Trinkwasser,<br />

das zur Bearbeitung/Herstellung von Lebensmitteln in<br />

Lebensmittelbetrieben verwendet wird (siehe auch § 3<br />

Abs. 1 b).<br />

Die Verordnung gilt auch nicht für Trinkwasser in<br />

Apparaten, das sich in Fließrichtung gesehen hinter<br />

den Sicherungseinrichtungen von Anlagen und Geräten<br />

befindet. (Satz 2, Ziff. 4).<br />

BA<br />

Gültigkeit der Trinkwasserverordnung kein Trinkwasser<br />

Sicherungseinrichtungen sind aus hygienischen Gründen<br />

erforderlich und gemäß § 17 Abs. 2 vorgeschrieben<br />

(s. dort), um ein Rückfließen von Wasser, das keine<br />

Trinkwasserqualität hat, zu verhindern. Derartige Anlagen<br />

und Geräte sind insbesondere Toilettenspülung<br />

und Heizungsanlagen, aber auch solche, die dazu dienen,<br />

Wasser für spezielle medizinische Anwendungen<br />

aufzubereiten (z. B. Dialyseeinrichtungen) oder das<br />

Wasser als technisches Hilfsmittel zu verwenden (z. B.<br />

Zahnarztstühle, Darmspülgeräte). Eine fehlende Trinkwasserqualität<br />

kann in diesen Anlagen beispielsweise<br />

durch mikrobielle Kontamination zustande kommen,<br />

aber auch dadurch, dass Zusätze wie bestimmte<br />

Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die im Trinkwasserbereich<br />

nicht zulässig sind. Weitere abzu -<br />

sichernde Anlagen sind z. B. Fahrzeugwaschanlagen.<br />

Auch direkt an die Trinkwasserinstallation angeschlossene<br />

Geräte, in denen dem aus der Wasserversorgungsanlage<br />

entnommenen Trinkwasser z. B. Kohlensäure<br />

oder andere Mittel zugesetzt werden, müssen durch<br />

eine Sicherungseinrichtung von der Trinkwasserinstallation<br />

getrennt werden.<br />

Wenn sich die Sicherungseinrichtung<br />

im Gerät befindet, gilt die<br />

Trinkwasserverordnung bis einschließlich<br />

der Sicherungseinrichtung.<br />

In DIN EN 1717 und DIN 1988-<br />

100 „Schutz des Trinkwassers“<br />

sind die Flüssigkeitskategorien mit<br />

den zuzuordnenden Sicherungseinrichtungen<br />

gegen Rückfließen<br />

von verunreinigtem Wasser aufgeführt.<br />

Bild 2:<br />

Leitungsgebundener Trinkwasserspender<br />

mit Sicherungseinrichtungen<br />

(Werkbild: Grünbeck)


12 Trinkwasserverordnung<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Im Sinne dieser Verordnung<br />

1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf<br />

Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,<br />

a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zuberei-<br />

tung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt<br />

ist:<br />

aa) Körperpflege und -reinigung,<br />

bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,<br />

cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen<br />

Körper in Kontakt kommen,<br />

b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung<br />

oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt<br />

sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts<br />

Gegenteiliges festlegt;<br />

2. sind „Wasserversorgungsanlagen“<br />

a) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trink-<br />

wasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf<br />

festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);<br />

b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trink-<br />

wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt und an weniger als 50 Personen<br />

abgegeben werden (dezentrale kleine Wasserwerke);<br />

c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter<br />

Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur Eigenversorgung);<br />

d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere mobile Versorgungsanlagen einschließ-<br />

lich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die sich<br />

zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe<br />

f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei an Bord betriebener Wassergewinnungsanlage<br />

ist diese ebenfalls mit eingeschlossen (mobile Versorgungsanlagen);<br />

e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buch-<br />

stabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung);<br />

f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die zeitweilig betrieben<br />

werden oder zeitweilig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise<br />

Wasserverteilung);<br />

3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem<br />

Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der<br />

Entnahme von Trinkwasser befinden;<br />

4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an<br />

Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem<br />

die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;


Trinkwasserverordnung 13<br />

5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem<br />

Amtsarzt besetzte Behörde;<br />

6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;<br />

7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu<br />

Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;<br />

8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur<br />

Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers<br />

verändern kann;<br />

9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser-<br />

Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-<br />

technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;<br />

10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen<br />

einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;<br />

11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch<br />

persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.<br />

(2) Die durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen<br />

die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.<br />

Trinkwasser (Nr. 1)<br />

In den Begriffsdefinitionen wird klargestellt, dass Trinkwasser<br />

nicht nur der Ernährung dient, sondern auch<br />

für andere häusliche Zwecke verwendet wird. Dazu<br />

zählen diejenigen Zwecke, bei denen Wasser direkt mit<br />

der Haut oder den Schleimhäuten des menschlichen<br />

Körpers in Berührung kommt, z. B. beim Duschen,<br />

Baden und Zähneputzen.<br />

In gleicher Weise gelten die Anforderungen für die Reinigung<br />

von Gegenständen wie z. B. beim Spülen von<br />

Besteck und Geschirr, weil diese Gegenstände mit<br />

Lebensmitteln in Berührung kommen.<br />

Regenwassernutzungsanlagen<br />

und Wäschewaschen<br />

Auch beim Wäschewaschen kommen Gegenstände<br />

wie z. B. Unterwäsche, Hemd und Hose mit dem<br />

menschlichen Körper nicht nur vorübergehend in Kontakt.<br />

Aus dem Schutzzweck der Verordnung ergibt sich,<br />

dass in diesem Zusammenhang neben der Reinigung<br />

der Kleidung auch die von Hand- und Spültüchern<br />

betroffen ist. Daraus folgt, dass in jedem Haushalt die<br />

Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche<br />

Wasser mit der Qualität von Trinkwasser zu nutzen.<br />

Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird,<br />

der Wasser geringerer Qualität (z. B. aus einer Regenwassernutzungsanlage<br />

nach DIN 1989-1) liefert, bleibt<br />

dem Verbraucher selbst überlassen.


14 Trinkwasserverordnung<br />

Bild 3: Regenwassernutzungsanlage (Werkbild: Wilo)<br />

Wasser geringerer Qualität<br />

Die Verordnung regelt dagegen nicht solche Verwendungszwecke,<br />

bei denen die Wasserqualität in aller<br />

Regel keine oder allenfalls vernachlässigbar geringe<br />

Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers<br />

hat, wie z. B. das Gießen von Pflanzen, das Bewässern<br />

von Außenanlagen, das Waschen von Autos oder das<br />

Wasser für WC-Spülungen.<br />

Allerdings kann der Betreiber nicht durch eigene<br />

Hinweise Trinkwasser aus dem Geltungsbereich der<br />

Verordnung herausnehmen. Liegt definitionsgemäß<br />

Trinkwasser im Sinne der Verordnung vor, kann durch<br />

ein Hinweisschild mit dem Text „KEIN TRINKWASSER“<br />

nicht erreicht werden, dass die Regelungen der Trinkwasserverordnung<br />

keine Geltung entfalten.<br />

Wasserversorgungsanlagen (Nr. 2)<br />

Im Weiteren trennen die neuen Begriffsbestimmungen<br />

eindeutig den Verantwortungsbereich des Unterneh-<br />

mens oder sonstigen Inhabers einer klassischen Was-<br />

serversorgungsanlage (Buchstaben a bis d) von dem<br />

einer Anlage der Wasserverteilung (Buchstabe e und f).<br />

Mit den Buchstaben a und b werden die klassischen<br />

zentralen bzw. dezentralen Wasserversorger angesprochen.<br />

Kleinanlagen zur Eigenversorgung<br />

(Nr. 2 c)<br />

Mit dem Buchstaben c werden Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />

mit eigener Wassergewinnung definiert,<br />

aus denen weniger als 10 m 3 Wasser pro Tag<br />

entnommen werden und die nur die Wasserversorgung<br />

des Hauseigentümers und der in der häuslichen<br />

Gemeinschaft lebenden Personen sicherstellen. Bestandteil<br />

dieser Anlagen ist auch die zugehörige Trinkwasserinstallation<br />

bis zur Entnahmestelle. (Gemeint<br />

sind beispielsweise Anlagen, mit denen Rohwassser,


welches Trinkwasserqualität besitzt, direkt mittels einer<br />

Förderpumpe aus der Wassergewinnungsanlage (Haus -<br />

brunnen) in die Trinkwasserinstallation eingespeist<br />

wird.<br />

Aus diesen Anlagen darf Trinkwasser nicht auf Leitungswegen<br />

„Dritten“ wie z. B. Bewohnern von Häusern<br />

in der Nachbarschaft zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Bild 4: Eigenwasserversorgungsanlage (Werkbild: Wilo)<br />

Mobile Versorgungsanlagen (Nr. 2 d)<br />

Zu den mobilen Versorgungsanlagen nach Buchstabe d<br />

gehören Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-,<br />

Wasser- und Luftfahrzeugen (Beispiele: Busse, Züge,<br />

Schiffe, Flugzeuge) mit Anlagen der Wasserspeicherung<br />

und der Wasserverteilung (Trinkwasserinstallation)<br />

an Bord. Diese Anlagen unterfallen bis zu den Entnahmestellen<br />

der Verordnung, weil die Möglichkeit besteht,<br />

während der Fahrt bzw. des Fluges Trinkwasser<br />

an Passagiere oder Besatzungsmitglieder abzugeben.<br />

Anforderungen an mobile Versorgungsanlagen sind geregelt<br />

in DIN 2001-2 Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen<br />

und nicht ortsfesten Anlagen – Teil 2: Nicht<br />

ortsfeste Anlagen – Leitsätze für Anforderungen an<br />

Trinkwasserverordnung 15<br />

Anforderungen an Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />

sind in DIN 2001-1 Trinkwasserversorgung<br />

aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen – Teil 1:<br />

Kleinanlagen – Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser,<br />

Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der<br />

Anlagen; Technische Regel des DVGW“ geregelt.<br />

Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung<br />

der Anlagen; Technische Regel des DVGW. Diese sieht<br />

vor, dass die zu den Befüllungsanlagen gehörenden<br />

Leitungen und Schläuche der mobilen Versorgungsanlagen<br />

den anerkannten Regeln der Technik entsprechen<br />

müssen.<br />

Dies kann z. B. durch ein DIN-/DVGW- oder DVGW-<br />

Zertifizierungszeichen nachgewiesen werden. Bei fahrbaren<br />

Schank- und Verkaufsständen gehört die<br />

Trinkwasserinstallation im Fahrzeug oder im Verkaufstand<br />

zur mobilen Anlage. Diese Anlagen verfügen meist<br />

über einen Trinkwasserspeicher. Dessen Befüllung darf<br />

nur aus überwachten Trinkwasserversorgungsanlagen


16 Trinkwasserverordnung<br />

erfolgen. Fahrbare Schank- und Verkaufsstände ohne<br />

Trinkwasserspeicher dürfen nur an überwachte Verteilungsanlagen<br />

angeschlossen werden.<br />

Weitere Einzelheiten sind ebenfalls DIN 2001-2 zu entnehmen.<br />

Ständige Wasserverteilung (Nr. 2 e)<br />

Trinkwasserinstallationen, die der ständigen Versorgung<br />

der Verbraucher oder des Eigentümers dienen<br />

und dauerhaft an Wasserversorgungsanlagen angeschlossen<br />

sind, fallen unter diese Begriffsbestimmung.<br />

Nach AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine<br />

Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) ist der<br />

Bild 5: Beginn der Trinkwasserinstallation<br />

Zeitweise Wasserverteilung (Nr. 2 f)<br />

Zu diesen Anlagen gehören Trinkwasserinstallationen<br />

zur Verteilung von Trinkwasser, z. B. auf Festplätzen,<br />

die nur für die jeweilige Veranstaltung aufgebaut werden,<br />

und die ihr Wasser vom örtlichen Wasserversorger<br />

über eine zentrale Übergabestelle (z. B. Standrohr) beziehen.<br />

Über ein temporäres Leitungsnetz wird das<br />

Wasser einer größeren Anzahl von Verkaufswagen,<br />

Festzelten oder anderen nicht ortsfesten Versorgungsanlagen<br />

zur Verfügung gestellt, z. B. fahrbaren Schankund<br />

Verkaufswagen, Kiosken mit temporärer Nutzung<br />

ohne eigenen Trinkwasserspeicher oder Restaurantschiffen.<br />

Bild 6: Zeitweise Wasserverteilung nach DIN 2001-2<br />

Anschlussnehmer für die ordnungsgemäße Errichtung,<br />

Erweiterung, Änderung und Unterhaltung dieser<br />

Anlage verantwortlich. Die Errichtung der Anlage und<br />

wesentliche Veränderungen dürfen allerdings nur<br />

durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein<br />

in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens<br />

eingetragenes Installationsunternehmen<br />

erfolgen.<br />

Diese Aufteilung der Verantwortung gilt auch für die<br />

Trinkwasserqualität:<br />

Bis zur Hauptabsperreinrichtung (HAE) ist das Wasserversorgungsunternehmen<br />

für die Beschaffenheit<br />

des Trinkwassers verantwortlich, ab der HAE ist dies<br />

der Anschlussnehmer.


Weiterhin sind solche Anlagen gemeint, die zwar im<br />

Wesentlichen ortsfest sind, aber nur zeitweise betrieben<br />

werden und zur Befüllung von Wasserspeichern<br />

in Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen dienen, z. B.<br />

Wasserverteilungen auf Campingplätzen oder in Marinas,<br />

Bestandteil dieser Anlagen können z. B. auch die<br />

zugehörigen Wassertransportfahrzeuge sein.<br />

Für den Anschluss von nicht ortsfesten Anlagen gilt<br />

DIN 2001-2 und für zeitlich begrenzte Wasserversorgungen<br />

das DVGW-Arbeitsblatt W 408 „Anschluss von<br />

Entnahmevorrichtungen an Hydranten in Trinkwasserverteilungsanlagen“.<br />

Trinkwasser-Installation (Nr. 3)<br />

Die Definition der „Trinkwasserinstallation“ stimmt mit<br />

der Verwendung dieses Begriffes in den anerkannten<br />

Regeln der Technik von DIN EN 806, DIN EN 1717<br />

und DIN 1988 überein. Die Trinkwasserinstallation beginnt<br />

an der Übergabestelle des Trinkwassers aus einer<br />

öffentlichen Wasserversorgungsanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung<br />

(siehe Bild 2). Bei einer Kleinanlage<br />

zur Eigenwasserversorgung beginnt sie schon an<br />

der Stelle der Wassergewinnung, also am Brunnen.<br />

Auch mobile Versorgungsanlagen und Anlagen<br />

mit zeitweiser Wasserverteilung sind Trinkwasser-Installationen<br />

(Nr. 2 d und f).<br />

Die Trinkwasserinstallation endet an der Stelle der Entnahme<br />

von Trinkwasser, in den häufigsten Fällen am<br />

Auslauf der Entnahmestelle. Bei Geräten oder Anlagen,<br />

die an die Trinkwasserinstallation angeschlossen sind<br />

und mit einer Sicherungseinrichtung nach DIN EN<br />

1717 von der Trinkwasserinstallation getrennt sein<br />

müssen, endet sie am Ende der Sicherungseinrichtung.<br />

Die Sicherungseinrichtung selbst gehört noch zur<br />

Trinkwasserinstallation.<br />

Aufbereitungsstoffe (Nr. 8)<br />

Die Definition dieses Begriffes ist für das Verständnis<br />

des 3. Abschnittes „Aufbereitung und Desinfektion“<br />

von Bedeutung. Aufbereitungsstoffe können gasförmig,<br />

flüssig oder fest dem Wasser zugesetzt werden bzw.<br />

mit dem Trinkwasser (z. B. in Filtern) in Kontakt kommen.<br />

Zur Aufbereitung zählen sowohl die Entfernung<br />

von unerwünschten Stoffen aus dem Rohwasser<br />

(Ziff. 7) als auch die Veränderung der Zusammensetzung<br />

des fortgeleiteten Wassers, z. B. zur Einhal-<br />

Trinkwasserverordnung 17<br />

tung der Anforderungen an Trinkwasser im Verteilungsnetz<br />

und der Trinkwasserinstallation bis zur Entnahmestelle<br />

bei den Verbrauchern. Die Veränderung<br />

der Wasserzusammensetzung schließt die weitergehende<br />

Aufbereitung zu technischen Zwecken<br />

(z. B. Enthärtung, pH-Wert-Einstellung oder die Veränderung<br />

korrosionschemischer Eigenschaften) mit ein.<br />

Zu den Aufbereitungsstoffen zählen auch Biozide zur<br />

Abtötung bzw. Inaktivierung von Krankheitserregern<br />

(Desinfektionsmittel).<br />

Technischer Maßnahmewert (Nr. 9)<br />

Der technische Maßnahmewert ist ein empirisch abgeleiteter<br />

Wert für den Parameter „Legionella spec.“.<br />

Er liegt gemäß Anlage 3 Teil II bei 100/100 ml. Bei<br />

Beachtung des DVGW-Arbeitsblatts W 551 und der<br />

erforderlichen Sorgfalt durch den Betreiber einer Trinkwasserinstallation<br />

wird er in der Regel nicht überschritten.<br />

Andernfalls ist eine Überprüfung der<br />

Wasserversorgungsanlage im Sinne einer Gefährdungsanalyse<br />

erforderlich, um eine vermeidbare<br />

Gesundheitsgefährdung auszuschließen.<br />

Gewerbliche Tätigkeit (Nr. 10)<br />

Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung<br />

ist immer dann auszugehen, wenn<br />

das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar<br />

(etwa zum Trinken oder Waschen) oder mittelbar (etwa<br />

durch die Zubereitung von Speisen mit Trinkwasser)<br />

aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet<br />

wird. Das Zurverfügungstellen des Trinkwassers muss<br />

dabei zumindest ein Nebenzweck der Tätigkeit sein,<br />

das heißt regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit gehören<br />

und auch erwarteter, mitbezahlter Bestandteil<br />

der Tätigkeit sein. Beispiele sind die Vermietung von<br />

Wohnraum (auch für nur kurze Zeit wie bei einer<br />

Ferienwohnung) sowie Dienstleistungen von Hotels,<br />

Gaststätten oder kommerziellen Sporteinrichtungen.<br />

Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln.<br />

Dies ist erforderlich, weil nur derjenige in die Verantwortung<br />

gezogen werden kann, der eigene Entscheidungshoheit<br />

hat.<br />

Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Erfasst sind<br />

danach auch saisonal betriebene Geschäfte (trotz Unterbrechung),<br />

nicht jedoch einzelne Gelegenheitsgeschäfte.


18 Trinkwasserverordnung<br />

Das bloße Vorhandensein einer Toilettenanlage mit<br />

Waschbecken, etwa in einem Supermarkt, reicht hierfür<br />

nicht aus.<br />

Die Zuordnung ist beispielsweise für Anzeigepflichten<br />

von Bedeutung (§ 19).<br />

Öffentliche Tätigkeit (Nr. 11)<br />

Einrichtungen, die der Allgemeinheit Leistungen anbieten,<br />

die von einem wechselnden Personenkreis<br />

in Anspruch genommen werden, sind öffentlich tätig.<br />

In § 4 wird die grundsätzliche Forderung des § 1 der<br />

TrinkwV, dass die menschliche Gesundheit durch<br />

Wasserinhaltsstoffe nicht geschädigt werden darf,<br />

präzisiert. Speziell Krankheitserreger dürfen nicht in<br />

gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen im Trinkwasser<br />

enthalten sein.<br />

Da das Trinkwasser nicht regelmäßig auf alle Krankheitserreger,<br />

die mit dem Wasser übertragen werden<br />

können oder auf alle eventuell gesundheitlich bedenklichen<br />

Stoffe untersucht werden kann, gilt das<br />

Trinkwasser als einwandfrei, wenn es rein und genusstauglich<br />

ist. Zwei Kriterien sind dafür zu erfüllen:<br />

Erstens mindestens die Einhaltung der allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik bei den in Satz 3 genannten<br />

Tätigkeiten. Zweitens muss das Trinkwasser den<br />

Anforderungen der §§ 5 bis 7 entsprechen. Genügt das<br />

Beispiele hierfür sind Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser<br />

oder auch Justizvollzugsanstalten. Auch von<br />

Genossenschaften geführte Wasserversorgungsunternehmen<br />

zählen hierzu, wenn über die Mitglieder hinaus<br />

mit einem unüberschaubaren Personenkreis (etwa<br />

ab 50 Personen) als Besucher und damit zeitweisen<br />

Nutzern zu rechnen ist.<br />

Öffentliche und gewerbliche Tätigkeiten können auch<br />

gemeinsam vorliegen. Ihre Zuordnung ist beispielsweise<br />

wegen Anzeigepflichten bedeutsam.<br />

2. ABSCHNITT: BESCHAFFENHEIT DES TRINKWASSERS<br />

§ 4 Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen<br />

Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese<br />

Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.<br />

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des<br />

§ 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und<br />

6 zugelassenen Abweichungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser<br />

abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.<br />

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des<br />

§ 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 festgelegten Grenzwerten nicht<br />

entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.<br />

Wasser nicht diesen Anforderungen, darf es nicht als<br />

Trinkwasser abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt<br />

dann, wenn gemäß § 9 Abs. 5 und 6 oder § 10 Abs. 1,<br />

2, 5 und 6 Abweichungen geduldet oder zugelassen<br />

sind. Für die Einhaltung der Anforderungen hat der Betreiber<br />

der Wasserversorgungsanlage als Unternehmer<br />

oder Inhaber Sorge zu tragen.<br />

Die in Abs. 1 genannte Wasserverteilung umfasst mit<br />

Begründung des Verordnungsgebers das gesamte<br />

Leitungsnetz vom Wasserwerk bis zu allen Entnahmestellen<br />

sowohl für Kalt- als auch für Warmwasser beim<br />

Verbraucher.<br />

„Mindestens“ allgemein anerkannte Regeln der Technik<br />

heißt, dass auch „Übererfüllung“ durch Einhaltung<br />

der beiden höherwertigen „Technikklauseln“, Stand


der Technik oder Stand von Wissenschaft und Technik<br />

erlaubt ist. Damit sollen fortschrittliche neue Verfahren<br />

oder Betriebsweisen unterstützt werden.<br />

Ein ganz wichtiger Punkt für Planer und ausführende<br />

Fachbetriebe ist, dass, wenn bei der Wasserverteilung<br />

die anerkannten Regeln der Technik eingehalten<br />

werden, davon ausgegangen werden kann, dass das<br />

Trinkwasser den Grenz- und Richtwerten der Verordnung<br />

entspricht.<br />

Für Planung und Ausführung von Trinkwasser-Installationen<br />

sind die anerkannten Regeln der Technik DIN<br />

EN 806, DIN EN 1717, DIN 1988 und DVGW W 551.<br />

Zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln<br />

gehören auch die fachgerechten Dichtheitsprüfungen<br />

von Trinkwasser-Installationen. Überprüfungen mit<br />

Druckluft oder Inertgas sind aus Gründen der Hygiene<br />

Prüfungen mit Wasser vorzuziehen. Wenn im Ausnahmefall<br />

eine Dichtheitsprüfung mit Wasser erfolgt, dann<br />

muss die Anlage vollgefüllt bleiben. Nach DIN EN 806-4<br />

ist dann alle 7 Tage für einen Wasseraustausch Sorge<br />

zu tragen. Ebenso sollte das Spülen mit Wasser erst<br />

kurz vor der Inbetriebnahme mit eingebauten Armaturen<br />

erfolgen, damit die Rohrleitung trocken bleibt. Hinweise<br />

hierzu sind in dem ZV<strong>SHK</strong>-Merkblatt „Spülen,<br />

Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasser-<br />

Installationen enthalten.<br />

Ferner ist sicherzustellen, dass insbesondere bei Erstbefüllungen<br />

von Trinkwasserinstallationen nur mobile<br />

Schlauchleitungen in hygienisch einwandfreiem Zu-<br />

Trinkwasserverordnung 19<br />

stand verwendet werden. Bsp.: Ein Gartenschlauch,<br />

der sonst z.B. zum Entleeren von Heizungsanlagen verwendet<br />

wird, ist ungeeignet!<br />

Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 ist gemäß § 24 Abs. 1<br />

strafbar; bei Anlagen gem. § 3 Nr. 2 d, e oder f jedoch<br />

nur, wenn die Abgabe im Rahmen einer öffentlichen<br />

oder gewerblichen Tätigkeit erfolgt (s. § 3 Nr. 10 und<br />

11).


20 Trinkwasserverordnung<br />

§ 5 Mikrobiologische Anforderungen<br />

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser<br />

übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit<br />

besorgen lassen.<br />

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten<br />

werden.<br />

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten<br />

Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.<br />

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig<br />

beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.<br />

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein<br />

von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer<br />

übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass<br />

solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon,<br />

in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer<br />

und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern<br />

die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder<br />

Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel<br />

oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.<br />

In § 5 sind die mikrobiologischen Anforderungen,<br />

denen das Trinkwasser genügen muss, definiert. Im<br />

Trinkwasser dürfen keine der im Infektionsschutzgesetz<br />

gelisteten Krankheitserreger in gesundheitlich bedenklichen<br />

Konzentrationen enthalten sein. Auch<br />

dürfen die zur Routineüberwachung vorgegebenen<br />

Mengen für die festgelegten Testorganismen nicht<br />

überschritten werden. Die für die Routineüberwachung<br />

vorgesehenen Parameter sind Escherichia Coli und Enterokokken<br />

(Anlage 1 Teil 1). Sie dürfen in 100 ml nicht<br />

nachweisbar sein. Darüber hinaus gilt, dass der Gehalt<br />

an unspezifischen Mikroorganismen so klein wie möglich<br />

gehalten werden soll. Die Anforderungen gelten im<br />

gesamten Versorgungsnetz bis zur Übergabe an den<br />

Abnehmer (z. B. am Zapfhahn in der Küche).<br />

Für Trinkwasser, das in geschlossenen Behältnissen,<br />

z. B. Flaschen, abgegeben wird, gelten gesonderte Anforderungen,<br />

die in der Anlage 1 Teil 2 angegeben sind<br />

(ohne Bedeutung für die Hausinstallation).<br />

Werden, wie in Absatz 5 festgelegt, Tatsachen bekannt,<br />

die befürchten lassen, dass es aufgrund der hohen<br />

Belastung des gewonnenen Rohwassers (Definition in<br />

§ 3 Abs. 1 Ziff. 7) zu einem Eintrag von Krankheitserregern<br />

in das Trinkwasser kommen kann, muss vorsorglich<br />

eine Aufbereitung ggf. unter Einschluss einer<br />

Desinfektion vorgenommen werden. Ist die mikrobiologisch<br />

einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers<br />

im Verteilungsnetz des Wasserversorgers nur durch Zusatz<br />

eines Desinfektionsmittels aufrechtzuerhalten, so<br />

ist eine Desinfektion vorzunehmen. Der Betreiber ist<br />

verpflichtet, ausreichende Desinfektionskapazitäten<br />

vorzuhalten. Der Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet werden (§ 25 Nr. 1).<br />

Mit dem Minimierungsgebot hinsichtlich der Konzentration<br />

von Mikroorganismen des Absatzes 4 und der<br />

Desinfektionsmöglichkeit ist jedoch ausdrücklich nicht<br />

ein Desinfektionsgebot gemeint, weder bei der Aufbereitung<br />

im Wasserwerk noch in der Verteilung oder<br />

Trinkwasserinstallation.<br />

Für den Planer oder Installateur ist von besonderer Bedeutung,<br />

dass er bei der Erstellung einer Anlage den<br />

Auftraggeber bzw. Betreiber der Anlage darauf hinwei-


sen muss, wenn Beeinträchtigungen des Trinkwassers<br />

zu befürchten sind und er dies aufgrund der Umstände<br />

und seiner besonderen Fachkenntnisse erkennt bzw.<br />

erkennen müsste.<br />

Um nachteilige mikrobiologische Veränderungen im<br />

Verteilungsnetz des Wasserversorgers bis zur Übergabe<br />

an den Abnehmer auszuschließen, ergibt sich für den<br />

Installateur die Verpflichtung, nur Werkstoffe einzuset-<br />

§ 6 Chemische Anforderungen<br />

Trinkwasserverordnung 21<br />

zen, die nicht zu einer Vermehrung von Mikroorganismen<br />

führen.<br />

Einzelheiten hierzu können der Kommentierung zu<br />

§ 17 entnommen werden.<br />

Außerdem muss eine fachgerechte Installation und Inbetriebnahme<br />

durchgeführt werden und der Betreiber<br />

muss für einen bestimmungsgemäßen Betrieb sorgen.<br />

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen<br />

Gesundheit besorgen lassen.<br />

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.<br />

Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 Teil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis zum 30. November<br />

2013 gilt der Grenzwert von 0,025 Milligramm pro Liter. Die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil II tritt am 1. Dezember 2013 in<br />

Kraft; vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/l; vom 1. Januar 2003 bis<br />

zum 30. November 2003 gilt der Grenzwert von 0,04 mg/l.<br />

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig<br />

beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.<br />

Die Konzentration der Stoffe, die die menschliche Gesundheit<br />

beeinträchtigen können, soll so niedrig wie<br />

möglich sein (Minimierungsgebot) (3). Die in der<br />

Anlage 2 aufgelisteten Stoffe dürfen nicht in höheren<br />

als den angegebenen Konzentrationen im Trinkwasser<br />

enthalten sein. Für Blei (laufende Nummer 4 in der<br />

Anlage 2 Teil 2) gilt bis zum 30. November 2013 ein<br />

Grenzwert von 0,025 mg/l, danach gilt ein Grenzwert<br />

von 0,01 mg/l (vergl. auch § 21 Abs. 1 Bleiinstallation).<br />

§ 7 Indikatorparameter<br />

Um nachteilige chemische Veränderungen im Verteilungsnetz<br />

bis zur Übergabe an den Abnehmer auszuschließen,<br />

ergibt sich für den Planer und Installateur<br />

die Verpflichtung, nur Werkstoffe einzusetzen, die keine<br />

Stoffe in gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen<br />

abgeben (s. § 17).<br />

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten<br />

sein.<br />

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende<br />

Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.<br />

In § 7 ist festgelegt, dass die in der Anlage 3 angegebenen<br />

Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen<br />

und die festgelegten Anforderungen eingehalten werden.<br />

Dies gilt auch, wenn bei Überschreitungen keine<br />

unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigung des<br />

Menschen zu befürchten ist, da bei Überschreitung<br />

der Grenzwerte bzw. Nichteinhaltung der Anforderungen<br />

nicht auszuschließen ist, dass das Trinkwasser


22 Trinkwasserverordnung<br />

Krankheitserreger oder Stoffe in gesundheitlich bedenklichen<br />

Konzentrationen enthält.<br />

Um eventuell gesundheitlich bedenkliche Belastungen<br />

des Trinkwassers auszuschließen, sind zusätzliche<br />

§ 8 Stelle der Einhaltung<br />

Kontrollen, ggf. Maßnahmen wie in § 9 (5) vorgesehen,<br />

durchzuführen. Diese sind durch das Gesundheitsamt<br />

anzuordnen.<br />

Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte<br />

und Anforderungen gelten<br />

1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahr-<br />

zeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-<br />

Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,<br />

2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allge-<br />

mein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,<br />

3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,<br />

4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.<br />

An allen Entnahmestellen (Zapfstellen) der Trinkwasserinstallation<br />

für Kalt- und Warmwasser müssen die<br />

Grenz- und Richtwerte der Trinkwasserverordnung<br />

eingehalten werden (Nr. 1). Bei angeschlossenen Geräten,<br />

in denen bestimmungsgemäß die Qualität des<br />

Trinkwassers verändert wird, wie z. B. Waschmaschinen<br />

oder medizinische „Geräte“, müssen Sicherungseinrichtungen<br />

entsprechend den Flüssigkeitskategorien<br />

nach DIN EN 1717 vorgeschaltet werden. In diesen<br />

Fällen enden die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />

hinter den Sicherungseinrichtungen (s. auch<br />

Kommentierung zu § 2).<br />

Nr. 2 gilt für die Fälle, in denen die Zapfstelle nicht Bestandteil<br />

der Trinkwasserinstallation ist (nach a. a. R. d.<br />

T.), das Wasser aber für den menschlichen Ge brauch<br />

bestimmt ist. Das ist z. B. der Fall bei Appa raten zur<br />

Lebensmittelherstellung in Lebensmittelbetrieben,<br />

Waschmaschinen, zahnärztlichen Behandlungsstühlen,<br />

Darmspülapparaten oder Pedikürestühlen.<br />

Mit der Sicherungseinrichtung entsprechend der jeweiligen<br />

möglichen Flüssigkeitskategorie der Geräte soll<br />

verhindert werden, dass ein Rückfließen in die Trinkwasserinstallation<br />

oder sogar in die öffentliche Wasserversorgung<br />

erfolgen kann.<br />

Auch wenn die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />

an den Sicherungseinrichtungen enden, ist nicht<br />

ausgeschlossen, dass auch in den Geräten hinter der<br />

Sicherungseinrichtung eine Trinkwasserqualität notwendig<br />

sein kann, wie z. B. bei Getränkeautomaten,<br />

Trinkwassererwärmern oder zahnärztlichen Behandlungsstühlen.<br />

Bild 7: Entnahmestelle Waschtischarmatur (Werkbild: Dornbracht)


Bild 8: Trinkwasserinstallation mit Entnahmestellen (Werkbild: Grünbeck)<br />

Trinkwasserverordnung 23<br />

§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten,<br />

der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder<br />

der Überschreitung von technischen Maßnahmewerten<br />

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit<br />

den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich<br />

zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage<br />

oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu<br />

berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen<br />

oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer<br />

oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und<br />

ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache<br />

der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder<br />

führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach<br />

§ 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.<br />

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das<br />

Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine<br />

anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage<br />

nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung<br />

mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt<br />

entsprechend.


24 Trinkwasserverordnung<br />

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht<br />

ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet<br />

zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen,<br />

1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die<br />

unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und<br />

2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder<br />

3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen<br />

Gesundheit erwarten lassen.<br />

Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen<br />

Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den<br />

Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn<br />

dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.<br />

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder<br />

Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität<br />

getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach<br />

dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung<br />

der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für eine Anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c kann<br />

das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer<br />

von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit diese unverhältnismäßig wären und eine<br />

Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.<br />

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt<br />

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im<br />

Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen<br />

ist, die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beeinträchtigt und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien<br />

nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung<br />

oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.<br />

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe<br />

vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein<br />

Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen<br />

Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein<br />

dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.<br />

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte<br />

oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so<br />

ordnet das Gesundheitsamt an, dass<br />

1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultie-<br />

renden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und<br />

2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Ver-<br />

wendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten<br />

sind.<br />

Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben<br />

werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer<br />

oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.<br />

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 festgelegte technische<br />

Maßnahmenwert erreicht oder überschritten wird, kann es den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-


Trinkwasserverordnung 25<br />

Installation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen<br />

zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens<br />

die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Das<br />

Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.<br />

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.<br />

Zur Gesundheitsvorsorge gehört, dass das zuständige<br />

Gesundheitsamt einschreiten muss, wenn ihm Tatsachen<br />

bekannt sind, die eine Gesundheitsgefährdung<br />

aufgrund Überschreitung der Grenzwerte aus §§ 5 bis<br />

7 innerhalb von Wasserversorgungsanlagen besorgen<br />

lassen. Nach einer Gefahrenanalyse ordnet es die erforderlichen<br />

Maßnahmen an, die in den Absätzen 2 bis<br />

9 aufgeführt sind.<br />

Die Einführung des neuen Begriffs „Technischer Maßnahmewert“<br />

spiegelt sich bereits in der Überschrift<br />

wider, denn die Maßnahmen betreffen sowohl Grenzwertüberschreitungen<br />

als auch das Erreichen oder<br />

Überschreiten des Technischen Maßnahmewertes, der<br />

sich ausschließlich auf Legionellen bezieht und in der<br />

Anlage 3, Teil II (Spezielle Anforderungen an Trinkwasser<br />

in Anlagen der Trinkwasserinstallation, Legionellen<br />

spec.: 100 KBE/100 ml) aufgeführt ist. Es wird<br />

unterschieden zwischen Maßnahmen im Wasserversorgungsgebiet<br />

(Absatz 1 bis 6) und Maßnahmen in<br />

der Trinkwasser-Installation (Absatz 7 und 8).<br />

Regelungen für Maßnahmen im Wasserversorgungsgebiet<br />

in Absatz 1 bis 6<br />

Betrieb und Teilbetrieb der Wasserversorgung<br />

Im Absatz 1 werden nur Überschreitungen der in den<br />

§§ 5 bis 7 iVm Anlage 1 bis 3 aufgeführten Werte im<br />

Wasserversorgungsgebiet betrachtet.<br />

Das Gesundheitsamt entscheidet unverzüglich aufgrund<br />

der Überschreitungen und Gesundheitsgefährdungen,<br />

ob die gesamte Wasserversorgungsanlage oder auch nur<br />

Teile davon (z. B. nur ein Brunnen) weiterhin in Betrieb<br />

bleiben. Sind die Ursachen unbekannt, muss das Gesundheitsamt<br />

Untersuchungen und Maßnahmen anordnen<br />

oder durchführen. Es muss dem betroffenen<br />

Betreiber Maßnahmen auferlegen, die vom Weiterbetrieb<br />

unter bestimmten Auflagen (Abs. 2) bis zur sofortigen<br />

Unterbrechung der Wasserversorgung reichen.<br />

Unterbrechung der Wasserversorgung<br />

Im Absatz 3 wird festgelegt, wann eine Wasserversorgung<br />

bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit<br />

sofort unterbrochen werden muss: Das Trinkwasser ist<br />

in gesundheitsgefährdendem Umfang mit Krankheitserregern<br />

kontaminiert und kann nicht hinreichend desinfiziert<br />

werden oder eine akute Gesundheitsgefährdung<br />

beruht auf Verunreinigung mit chemischen Stoffen. Die<br />

Unterbrechung ist eine äußerste Maßnahme des Gesundheitsamtes,<br />

der Nutzen ist sorgfältig abzuwägen<br />

und andere Maßnahmen (Abkochen, Verwendungseinschränkungen,<br />

z. B. für Säuglinge und Immungeschwächte)<br />

müssen zuvor berücksichtigt werden.<br />

Unterbrechung und Wiederinbetriebnahme beeinflussen<br />

die Wasserqualität und müssen daher fachgerecht<br />

und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik ausgeführt werden.<br />

Im Absatz 4 ist neu, dass die Gesundheitsämter unverzüglich,<br />

d. h. ohne schuldhaftes Zögern, Abhilfemaßnahmen<br />

zur Beseitigung der Nichteinhaltung<br />

anordnen müssen. Diese Wiederherstellungsmaßnahmen<br />

haben eindeutig Vorrang, unabhängig von den insoweit<br />

erforderlichen Kosten.<br />

Eine Ausnahme gilt für Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />

bei Überschreiten der chemischen Anforderungen.<br />

Hier kann das Gesundheitsamt unter<br />

bestimmten Voraussetzungen auf die Anordnung von<br />

Maßnahmen verzichten.<br />

Werden die im § 7 (Anlage 3, nur Teil I: Allgemeine Indikatorparameter)<br />

festgelegten Werte überschritten, muss<br />

das zuständige Gesundheitsamt nach Absatz 5 entscheiden<br />

und festlegen, bis zu welchem Wert und für<br />

welchen Zeitraum eine derartige Abweichung geduldet<br />

werden kann um Entscheidungen über erforderliche<br />

Maßnahmen treffen zu können. Die zu akzeptierende<br />

Höhe und Dauer der Überschreitung kann aber laut amtlicher<br />

Begründung nur kurzfristig andauern.


26 Trinkwasserverordnung<br />

Für Überschreitungen des Technischen Maßnahmewertes<br />

(für Legionellen) laut Anlage 3, Teil II (100 KBE/<br />

100 ml) konkretisiert Absatz 8 die erforderlichen Maßnahmen.<br />

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auf die Anordnung von<br />

Maßnahmen verzichten. Anders als bei der Ausnahmeregel<br />

des Abs. 4 ist die Zustimmung der obersten<br />

Landesbehörde nicht erforderlich.<br />

Für die Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug<br />

auf Radioaktivität räumt der Verordnungsgeber dem<br />

Gesundheitsamt größeren Entscheidungsspielraum<br />

ein. Hier entscheidet es auch, ob überhaupt Maßnahmen<br />

erforderlich sind (s. Anlage III Anmerkung 4).<br />

Maßnahmen gegen gesundheitsgefährdende<br />

Stoffe und Mikroorganismen ohne Grenzwerte<br />

Der Absatz 6 regelt die Vorgehensweise der Gesundheitsämter<br />

für chemische Stoffe und Mikroorganismen,<br />

für die es in den Anlagen der Trinkwasserverordnung<br />

bisher keine Grenzwerte gibt, die aber doch eine Gefährdung<br />

der menschlichen Gesundheit hervorrufen<br />

können. Dafür können von den Gesundheitsämtern<br />

Höchstkonzentrationen und die Dauer der Duldung<br />

festgelegt werden. Orientieren können sich die Gesundheitsämter<br />

an Leitlinien ihrer Bundesländer, an<br />

Empfehlungen des Umweltbundesamtes oder an Veröffentlichungen<br />

der Trinkwasserkommission.<br />

Regelungen für Maßnahmen in der<br />

Trinkwasser-Installation in Absatz 7 und 8<br />

Maßnahmen und Beratungen<br />

durch das Gesundheitsamt<br />

Im Absatz 7 wird die Überschreitung von Grenzwerten<br />

oder die Nichteinhaltung von festgelegten Anforderungen<br />

geregelt, die auf die Trinkwasserinstallation oder<br />

deren mangelhafte Instandhaltung zurückzuführen<br />

sind. Wird die Trinkwasserinstallation im Rahmen einer<br />

öffentlichen Tätigkeit betrieben, muss (zwingend) das<br />

Gesundheitsamt geeignete Maßnahmen anordnen; bei<br />

nicht öffentlicher Tätigkeit kann (Ermessen des Gesundheitsamtes)<br />

es dies tun.<br />

Was als geeignete Maßnahme anzusehen ist, hängt<br />

vom Einzelfall ab. In einigen Fällen wird eine ordnungsgemäße<br />

Wartung ausreichen, in anderen wegen<br />

Verwendung ungeeigneter Materialien und Werkstoffe<br />

der Austausch von Rohren und Armaturen.<br />

Sind solche Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung<br />

der Gesundheitsgefährdung nicht sofort möglich,<br />

kann übergangsweise auch der Einsatz von<br />

Nachbehandlungsverfahren in Betracht kommen, um<br />

Gesundheitsrisiken zu minimieren.<br />

Außerdem muss das Gesundheitsamt dem Unternehmer/Inhaber<br />

aufgeben, betroffene Verbraucher darüber<br />

zu informieren und zu beraten, ob und ggf. welche<br />

zusätzlichen Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen<br />

sie in Eigenregie vornehmen sollten, beispielsweise<br />

ablaufen lassen von Stagnationswasser,<br />

Duschverbot etc.<br />

Das Gesundheitsamt muss den Unternehmer oder<br />

sonstigen Inhaber der Anlage über die möglichen Maßnahmen<br />

beraten.<br />

Ortsbesichtigung<br />

Gefährdungsanalyse – Dokumentation<br />

Mit der TrinkwV-Novelle <strong>2011</strong> wurde neu der Technische<br />

Maßnahmewert für Legionellen eingeführt, der bei<br />

100 KBE (Koloniebildende Einheiten) pro 100 ml Wasser<br />

liegt. Untersuchung auf Legionellen muss nach<br />

Anlage 4, Teil II b) mindestens einmal jährlich durchgeführt<br />

werden, für mobile Versorgungsanlagen legt<br />

das Gesundheitsamt die Intervalle fest. Das Gesundheitsamt<br />

kann außerdem längere Untersuchungsintervalle<br />

festlegen, wenn drei Jahre in Folge keine<br />

Beanstandungen festgestellt wurden und Anlage und<br />

Betriebsweise nicht verändert wurden sowie nachweislich<br />

die allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

eingehalten sind. Dies gilt nicht in Risikobereichen<br />

(bspw. Krankenhäuser etc.).<br />

Wird der oben genannte Wert erreicht oder überschritten<br />

kann dies technische oder organisatorische Ursachen<br />

haben (keine Einhaltung der allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik, Totstränge, fehlende Zirkulation,<br />

kein hydraulischer Abgleich, zu große Speichervolumen,<br />

Korrosionen, keine Enthärtung bzw. keine regelmäßige<br />

Wasserentnahme, Stagnationen). Um die<br />

Ursachen festzustellen, kann das Gesundheitsamt den<br />

Inhaber der Trinkwasserinstallation anweisen, sofort –<br />

spätestens nach 30 Tagen eine Ortsbesichtigung


durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen.<br />

Im Zusammenhang mit der Ortsbesichtigung muss<br />

eine Gefährdungsanalyse der Trinkwasserinstallation<br />

(ebenfalls vor Ort durchzuführen) durch sachverständige<br />

Personen wie z. B. ZV<strong>SHK</strong>-Fachkundiger für<br />

Hygiene und Schutz des Trinkwassers durchgeführt werden.<br />

Diese Gefährdungsanalyse ist eine Untersuchungspflicht<br />

des Betreibers. Ebenfalls zu seinem<br />

Pflichtenkreis gehört die Überprüfung, ob mindestens<br />

die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten<br />

sind. Die Ergebnisse (Dokumentation der<br />

Ortsbesichtigung, Gefährdungsanalyse und Einhaltung<br />

der allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen<br />

dazu, die notwendigen Maßnahmen festzulegen und<br />

zu koordinieren, welche technischen und/oder organisatorischen<br />

Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger<br />

Probleme notwendig sind. Ggf. werden weitere Probenahmestellen<br />

benannt und weitergehende Probenahmen<br />

in Absprache mit dem Gesundheitsamt<br />

durchgeführt. Wesentliche technische Regelwerke sind<br />

das DVGW-Arbeitsblatt W 551, die VDI 6023, die DIN-<br />

Normen und die Empfehlungen des ZV<strong>SHK</strong>.<br />

Eigenwasserversorgung<br />

Für Eigenwasserversorger gelten die Regelungen zu<br />

Ortsbesichtigung, Gefährdungsanalyse und Dokumentation<br />

nicht.<br />

Das Gesundheitsamt entscheidet, ob und wie lange die<br />

Wasserversorgung ohne weitere Maßnahmen weiterbetrieben<br />

werden kann. Vorsicht ist bei einer erhöhten<br />

Trübung geboten, da diese auch mikrobielle Ursachen<br />

haben kann. Sind keine hygienisch einwandfreien<br />

Verhältnisse vorhanden, muss für die Eigenwasserversorger<br />

die DIN 2001, Teil 1 eingehalten werden mit<br />

Trinkwasserverordnung 27<br />

Desinfektionsmaßnahmen (Vorzugsverfahren: Ultra-/<br />

Mikrofiltration und UV-Desinfektion).<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Die Nichtbefolgung vollziehbarer Anordnungen im<br />

Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7<br />

Satz 1 stellt gemäß § 25 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar.<br />

Bild 9: Eigenwasserversorgung (Werkbild: Wilo)


28 Trinkwasserverordnung<br />

§ 10 Zulassung der Abweichungen von Grenzwerten<br />

für chemische Parameter<br />

(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom<br />

Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnahmen<br />

gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert, der für diesen<br />

Parameter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung eingeräumt ist. Satz<br />

1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über<br />

insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.<br />

(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen<br />

werden kann, wenn es bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass<br />

1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Maßnahmen<br />

innerhalb von 30 Tagen behoben werden können,<br />

2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung<br />

der menschlichen Gesundheit führt und<br />

3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zumutbare Weise auf-<br />

rechterhalten werden kann.<br />

Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend über die Entscheidung<br />

informiert.<br />

(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten.<br />

Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 5 000 Personen<br />

versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das<br />

Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.<br />

(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis<br />

zur Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsgebundene Wasserversorgung an<br />

Verbraucher abgegeben wird.<br />

(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen<br />

wurden, durch die der Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. Ist dies nicht der Fall, kann<br />

das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten<br />

Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr<br />

als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf<br />

dem Dienstweg das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle innerhalb von sechs<br />

Wochen nach der erneuten Zulassung über die Gründe für diese Zulassung.<br />

(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt für Wasserversorgungsgebiete, in denen mehr als<br />

10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden, dem Bundesministerium für Gesundheit oder<br />

einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg spätestens fünf Monate vor Ablauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeitraums<br />

mitteilen, dass es erforderlich ist, eine dritte Zulassung für eine Abweichung für höchstens drei Jahre bei<br />

der Europäischen Kommission zu beantragen. Für Wasserversorgungsgebiete, in denen höchstens 10 Kubikmeter pro Tag<br />

geliefert oder höchstens 50 Personen versorgt werden, kann die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle<br />

einen dritten Abweichungszeitraum von höchstens drei Jahren zulassen.<br />

(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für<br />

Gesundheit müssen mindestens Folgendes enthalten:<br />

1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte Trinkwassermenge<br />

pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen;


Trinkwasserverordnung 29<br />

2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwertes;<br />

3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);<br />

4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;<br />

5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;<br />

6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schätzung der Kosten<br />

und mit Bestimmungen zur Überprüfung;<br />

7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert für den<br />

betreffenden Parameter.<br />

Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG<br />

des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom<br />

5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und mit den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium<br />

für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch<br />

das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des<br />

Bundesrates.<br />

(8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung<br />

der Verwendung von Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung<br />

betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer betroffenen anderen<br />

Wasserversorgungsanlage von dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage<br />

oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese Maßnahmen und die damit<br />

verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen<br />

werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die<br />

Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen<br />

Schutz hingewiesen werden.<br />

(9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c entsprechend.<br />

Eine gesundheitlich unbedenkliche Nichteinhaltung<br />

der chemischen Parameter der Anlage 2 erfordert<br />

keine Maßnahmen nach § 9.<br />

Das Gesundheitsamt muss in diesen Fällen die geduldete<br />

Höhe des zulässigen Wertes und den Zeitraum<br />

von höchstens 30 Tagen festlegen, in dem die Abweichung<br />

behoben werden muss (Abs. 1).<br />

Die erwähnte Anlage 2 enthält u. a. den Parameterwert<br />

für Kupfer. Der dort aufgeführte Wert pH 7,8 stellt keine<br />

Einsatzgrenze für Kupfer dar, sondern dient der Reduzierung<br />

des Untersuchungsaufwands und der Kostensenkung<br />

bei den Gesundheitsbehörden, die nach § 19<br />

Absatz 7 im Rahmen der Überwachung verpflichtet<br />

sind, Untersuchungen des Trinkwassers durchzuführen.<br />

Die Verwendbarkeit des Werkstoffes Kupfer richtet sich<br />

hingegen nach § 17 und damit nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik. Der Rahmen für die<br />

Einsetzbarkeit von Kupfer in der Trinkwasserinstallation<br />

im Sinne des § 17 TrinkwV ist in DIN 50930-6<br />

festgelegt. Kupfer kann wie bisher eingesetzt werden<br />

in Wässern mit einem pH größer/gleich 7,0 und TOC<br />

kleiner oder gleich 1,5 mg pro Liter oder einem pH von<br />

größer/gleich 7,4 ohne weitere Anforderungen. Innenverzinntes<br />

Kupfer kann in allen Wässern eingesetzt<br />

werden, die den Vorgaben der TrinkwV entsprechen.<br />

Im Absatz 2 ist die Vorgehensweise geregelt, wenn<br />

nicht innerhalb von 30 Tage Maßnahmen zur Grenzwerteinhaltung<br />

erfolgreich durchgeführt werden können.<br />

Zulassungen von Abweichungen sollten so kurz<br />

wie möglich befristet sein, 3 Jahre dürfen nicht überschritten<br />

werden. In Abstimmung mit der zuständigen<br />

Landesbehörde kann das Gesundheitsamt eine nochmalige<br />

zeitliche Abweichung erneut zulassen (Abs. 5).<br />

Bei einer Wasserversorgung mit mehr als 10 m 3 / Tag<br />

oder > 50 zu versorgenden Personen muss das Gesundheitsamt<br />

zur weiteren Duldung einer Abweichung<br />

das Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von<br />

6 Wochen informieren. Im Absatz 6 ist dann nochmals<br />

geregelt, wie eine dritte Abweichung von max. 3 weiteren<br />

Jahren genehmigt werden kann.


30 Trinkwasserverordnung<br />

Trinkwasser-Installation<br />

Abs. 8 regelt die anzuordnenden Informationspflichten<br />

und stellt damit sicher, dass die betroffenen Verbraucher<br />

am Ende der Trinkwasserversorgungskette unabhängig<br />

von Verantwortlichkeiten und Anzahl der<br />

betroffenen Wasserversorgungsanlagen über Abweichungen<br />

und Verwendungseinschränkungen informiert<br />

sind. Besonders hervorgehoben wird die Informationspflicht<br />

gegenüber bestimmten Risikogruppen (Satz 2),<br />

beispielsweise Kindergärten, Altenheimen oder Krankenhäusern.<br />

Eigenwasserversorgung<br />

Auch der Betreiber von Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />

ist verpflichtet, die Zulassung von Abweichungen<br />

von Grenzwerten für chemische Parameter<br />

zu beachten.<br />

3. ABSCHNITT: AUFBEREITUNG UND DESINFEKTION<br />

§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren<br />

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet<br />

werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung<br />

dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die<br />

1. Reinheit,<br />

2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,<br />

3. zulässige Zugabe,<br />

4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,<br />

5. sonstigen Einsatzbedingungen.<br />

Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion<br />

nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe<br />

spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der<br />

Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom<br />

Umweltbundesamt geführt und im elektronischen Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht. Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe<br />

und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 12. Änderung,<br />

Stand Dezember 2009.<br />

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem<br />

sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:<br />

1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;<br />

2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern;<br />

3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustim-<br />

mung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.<br />

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen<br />

hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben.<br />

Aufbereitungsstoffe, die<br />

1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder<br />

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr<br />

gebracht worden sind,<br />

werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das<br />

in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im


Trinkwasserverordnung 31<br />

Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.<br />

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme<br />

von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der<br />

Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie<br />

der beteiligten Fachkreise und Verbände.<br />

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im<br />

Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen,<br />

einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren<br />

in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen<br />

nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes<br />

3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste<br />

nach Absatz 1 auf.<br />

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.<br />

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen<br />

und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser,<br />

dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht<br />

zur Verfügung stellen.<br />

§ 11 reglementiert die Aufbereitung, den Untersuchungsumfang<br />

und Desinfektion von Trinkwasser.<br />

Zulassung von Überschreitungen<br />

Im Absatz 1 wurde ergänzt, dass nicht nur während<br />

der Aufbereitung, sondern bereits bei der Gewinnung<br />

und auch der Verteilung von Trinkwasser Aufbereitungsstoffe<br />

zudosiert werden dürfen. Die Liste wird wie<br />

bisher vom Umweltbundesamt (UBA) geführt und im<br />

Internet veröffentlicht.<br />

Werden Aufbereitungsstoffe verwendet, muss dies ggf.<br />

dokumentiert werden (s. § 16 Abs. 4).<br />

Absatz 3 enthält eine Gleichwertigkeitsklausel für außerhalb<br />

von Deutschland hergestellte oder in Verkehr<br />

gebrachte Stoffe. Bewertungsmaßstab ist das in Deutschland<br />

einzuhaltende Schutzniveau. Das UBA muss bei seiner<br />

Bewertung Prüfungen berücksichtigen, die bereits<br />

im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Die Regelung<br />

gilt für EU-Mitgliedsstaaten, die Türkei und Vertragsstaaten<br />

des europäischen Wirtschaftsraums.<br />

Das Umweltbundesamt entscheidet über die Aufnahme<br />

von Stoffen in die Liste nach Anhörung der betroffenen<br />

Kreise, neben den Ländern u. a. Fachkreise<br />

und Verbände.<br />

Grundsätze zur Desinfektion<br />

In der Trinkwasserinformation (TWIN) Nr. 05 des<br />

DVGW zur „Desinfektion von Trinkwasserinstallationen<br />

zur Beseitigung mikrobieller Kontaminationen“ sind die<br />

Grundsätze beschrieben, wann eine Desinfektion zum<br />

Einsatz kommen darf.<br />

Keine permanente Desinfektion<br />

Eine permanente, prophylaktische, chemische/elektrochemische<br />

Desinfektion von Trinkwasser in Trinkwasserinstallationen,<br />

die nach den Regeln der Technik<br />

errichtet und betrieben werden, ist weder notwendig<br />

noch sinnvoll. Sie widerspricht außerdem dem Minimierungsgebot<br />

der Trinkwasserverordnung .<br />

Vorübergehende Desinfektion<br />

Werden die Grenzwerte der TrinkwV für mikrobiologische<br />

Parameter oder die Richtwerte der UBA-<br />

Empfehlungen für Legionellen und Pseudomonas aeruginosa<br />

überschritten, muss die mikrobielle Kontamination<br />

aus Gründen des Gesundheitsschutzes beseitigt<br />

werden. In diesen Fällen kann nach einer Reinigung<br />

eine Desinfektion der Anlage oder vorübergehend eine<br />

Desinfektion des Trinkwassers bis zur technischen<br />

Sanierung der Trinkwasserinstallation erforderlich sein.


32 Trinkwasserverordnung<br />

Die chemische Desinfektion ist grundsätzlich nur von<br />

Fachfirmen durchzuführen.<br />

Das Desinfektionsverfahren ist auf die in der Trinkwasserinstallation<br />

vorhandenen Werkstoffe abzustimmen.<br />

Die Desinfektion ist mit allen relevanten Begleitumständen<br />

vollständig zu dokumentieren. Weiterhin bestehen<br />

gemäß § 16 Abs. 4 besondere Anzeige- und Handlungspflichten.<br />

In keinem Fall ersetzt eine Desinfektion<br />

die Sanierung einer Trinkwasser-Installation<br />

Durchführungshinweise für eine chemische oder thermische<br />

Desinfektion sind in dem ZV<strong>SHK</strong>-Merkblatt<br />

„Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen“<br />

beschrieben.<br />

ZV<strong>SHK</strong>-Merkblatt „Spülen“<br />

Informationspflichten<br />

Die Anordnungen des Gesundheitsamtes bzgl. Abweichungen<br />

von Grenzwerten, die im § 9 in den Absätzen<br />

geregelt sind, müssen entsprechend kommuniziert<br />

werden.<br />

Trinkwasser-Installation/Eigenwasserversorger<br />

Die Anforderungen des § 11 gelten auch für Betreiber<br />

von Trinkwasserinstallationen und Eigenwasserversorgungsanlagen:<br />

Nur Aufbereitungsstoffe aus der Liste<br />

des Umweltbundesamtes (UBA – www.umweltbundesamt.de)<br />

dürfen verwendet werden.<br />

Bild 10: Chlordioxid-Erzeugeranlage zur vorübergehenden<br />

Dauerdosierung (Werkbild: Grünbeck)<br />

Wasser, welches entgegen dieser Vorschrift aufbereitet<br />

oder desinfiziert wird, darf nicht als Trinkwasser abgegeben<br />

werden. Der Verstoß ist gemäß § 24 Abs. 1 strafbar,<br />

bei Anlagen gem. § 3 Nr. 2 d, e, oder f jedoch nur,<br />

wenn die Abgabe im Rahmen einer öffentlichen oder<br />

gewerblichen Tätigkeit erfolgt (§ 3 Nr. 10 und 11).


§ 12 Aufbereitung in besonderen Fällen<br />

(weggefallen)<br />

Trinkwasserverordnung 33<br />

4. ABSCHNITT: PFLICHTEN DES<br />

UNTERNEHMENS UND DES SONSTIGEN INHABERS<br />

EINER WASSERVERSORGUNGSANLAGE<br />

§ 13 Anzeigepflichten<br />

(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:<br />

1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;<br />

2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen<br />

im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;<br />

3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die<br />

auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;<br />

4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person<br />

spätestens vier Wochen im Voraus;<br />

5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so<br />

früh wie möglich.<br />

(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:<br />

1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;<br />

2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;<br />

3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;<br />

4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trinkwasserbereitstellung<br />

im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;<br />

5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwasserbereitstellung<br />

im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt;<br />

6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 5.<br />

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben auf Verlangen<br />

dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage;<br />

2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der<br />

Änderung betroffen ist;<br />

3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasser-<br />

fassungsanlage, soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.<br />

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind,<br />

das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2<br />

installiert sind, haben den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten<br />

für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.


34 Trinkwasserverordnung<br />

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder<br />

Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit<br />

abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten<br />

nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.<br />

Die wirksame Überwachung der Wasserversorgungsanlagen<br />

(WVA) erfordert es, dass die zuständigen Gesundheitsämter<br />

Kenntnis von den betroffenen Anlagen<br />

haben.<br />

Aus diesem Grund muss der Unternehmer oder<br />

sonstige Inhaber der WVA dem Gesundheitsamt die in<br />

Absatz 1 definierten Vorgänge innerhalb der vorgegebenen<br />

Fristen anzeigen.<br />

Die Anzeigepflicht trifft neben dem tatsächlichen Betreiber<br />

einer Anlage (Mieter, Pächter etc.) auch den<br />

Eigentümer der Wasserversorgungsanlage.<br />

Gilt für<br />

Anzeige der<br />

zentrale<br />

Wasserwerke<br />

(§ 3 Nr. 2 a)<br />

dezentrale<br />

kleine<br />

Wasserwerke<br />

(§ 3 Nr. 2 b)<br />

Kleinanlagen zur<br />

Eigenversorgung<br />

(§ 3 Nr. 2 c)<br />

ständige<br />

Wasserverteilung<br />

(§ 3 Nr. 2 e)<br />

mobile<br />

Versorgungsanlagen<br />

1<br />

(§ 3 Nr. 2 d)<br />

Errichtung erstmaligen<br />

Inbetriebnahme<br />

oder Wiederinbetriebnahme<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Tabelle 1: Übersicht der Anzeigepflichten<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Stilllegung<br />

Innerhalb von<br />

3 Tagen<br />

Innerhalb von<br />

3 Tagen<br />

Die Anzeige ist schriftlich, in der Regel formlos, gegenüber<br />

dem Gesundheitsamt abzugeben. Notwendige<br />

Inhalte sind:<br />

– Daten des Unternehmers/Inhabers<br />

– Standort der Anlage<br />

– Art der WVA<br />

– Angaben zur Veränderung der WVA<br />

– Zeitliche Planung der Veränderung<br />

Innerhalb welcher Fristen die Anzeige zu erstatten ist,<br />

richtet sich nach Art der WVA und der durchgeführten<br />

oder durchzuführenden Maßnahme (Abs. 2).<br />

Eine Übersicht kann nachstehender Tabelle entnommen<br />

werden.<br />

baulichen<br />

oder betriebstechnischen<br />

Veränderung<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Übergang,<br />

Eigentum oder<br />

Nutzungsrecht<br />

auf andere<br />

Person<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Errichtung oder<br />

Inbetriebnahme<br />

und voraussichtliche<br />

Dauer des<br />

Betriebes<br />

1 Nur bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit<br />

2 Nur bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit


Gilt für<br />

Anzeige der<br />

zeitweise<br />

Wasserverteilung<br />

(§ 3 Nr. 2 f)<br />

Nichttrinkwasseranlage<br />

ständige<br />

Wasserverteilung<br />

oder mobile Versorgungsanlage<br />

mit Großanlage<br />

zur Trinkwassererwärmung<br />

2<br />

Errichtung erstmaligen<br />

Inbetriebnahme<br />

oder Wiederinbetriebnahme<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher, gilt auch<br />

für Bestand<br />

Unverzüglich,<br />

gilt auch für<br />

Bestand!<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Tabelle 1: Übersicht der Anzeigepflichten, Fortsetzung<br />

Wasserversorgungsanlagen<br />

Stilllegung<br />

Innerhalb von<br />

3 Tagen<br />

Innerhalb von<br />

3 Tagen<br />

Bauliche und betriebstechnische<br />

Veränderung (Abs. 1 Nr. 3)<br />

Neben der Errichtung, Inbetriebnahme und Stilllegung<br />

von WVA sind auch deren bauliche und betriebstechnische<br />

Veränderungen anzuzeigen, wenn sie wesentliche<br />

Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers<br />

haben können. Gemeint sind damit alle Maßnahmen,<br />

die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung<br />

hinausgehen.<br />

Durch das Merkmal „wesentlich“ in Bezug auf die<br />

Trinkwasserbeschaffenheit macht der Verordnungsgeber<br />

deutlich, dass nicht jede Veränderung anzeigepflichtig<br />

ist. Hierdurch soll der Vollzug der Regelung<br />

erleichtert werden.<br />

Ausnahmen<br />

Trinkwasserinstallationen (§ 3 Nr. 2 e) sind nur dann<br />

von der Anzeigepflicht erfasst, wenn die Trinkwasserbereitstellung<br />

im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit<br />

erfolgt (s. § 3 Abs. 1 Nr. 11).<br />

Eine besondere Regelung gilt für zeitweise Wasserverteilungsanlagen<br />

(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 f). Bei diesen kann in<br />

der Praxis nicht immer die strikte Vier-Wochen-Frist<br />

eingehalten werden (bei kurzfristiger Planung eines<br />

bauliche<br />

oder betriebstechnischen<br />

Veränderung<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Übergang,<br />

Eigentum oder<br />

Nutzungsrecht<br />

auf andere<br />

Person<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

Trinkwasserverordnung 35<br />

Errichtung oder<br />

Inbetriebnahme<br />

und voraussichtliche<br />

Dauer des<br />

Betriebes<br />

Mindestens<br />

4 Wochen<br />

vorher<br />

1 Nur bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit<br />

2 Nur bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit<br />

öffentlichen Festes beispielsweise). In diesem Fall<br />

reicht es aus, die Errichtung oder Inbetriebnahme<br />

sowie die voraussichtliche Betriebszeit so früh wie möglich<br />

anzuzeigen.<br />

Unterlagen<br />

Besondere Unterlagen sind nur auf Anforderung des<br />

Gesundheitsamtes zu liefern.<br />

Durch die kumulative Aufzählung von Unternehmer<br />

und sonstigem Inhaber wird deutlich, dass beide in<br />

gleicher Weise verpflichtet sind.<br />

Auch wenn der Wortlaut der Norm scheinbar alle in<br />

§ 3 Nummer 2 aufgezählten WVA erfasst, kann diese<br />

Möglichkeit, Pläne und Unterlagen der betroffenen Anlage<br />

zu fordern, nur für die in den Absätzen 1 und 2<br />

erfassten WVA, sowie die unter Absatz 4 fallenden<br />

Nichttrinkwasseranlagen gelten. Nicht erfasst sind<br />

damit beispielsweise Trinkwasserinstallationen, wenn<br />

die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer<br />

öffentlichen Tätigkeit erfolgt.<br />

Nichttrinkwasseranlagen mit eigener Förderung –<br />

beispielsweise Regen- oder Grauwasseranlagen –<br />

unterfallen nicht der Definition von Wasserversorgungsanlagen.<br />

Gleichwohl kann ihr Betrieb bei nicht


36 Trinkwasserverordnung<br />

ordnungemäßer Installation oder fehlerhaftem Betrieb<br />

negative Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität<br />

haben. Das Gesundheitsamt muss aus diesem Grund<br />

Kenntnis von solchen Anlagen haben, um wirksam<br />

Risiken minimieren und bei Gefahr für die menschliche<br />

Gesundheit einschreiten zu können. Keine Meldepflicht<br />

besteht für solche Anlagen, die nach den anerkannten<br />

Regeln der Technik gegen Rückwirkung auf<br />

das öffentliche Versorgungsnetz abgesichert sind (beispielsweise<br />

Kühlung, Löschwasser, Zentralheizung<br />

oder Bewässerung).<br />

Anzeigepflicht für Großanlagen (Abs. 5)<br />

Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr<br />

als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen<br />

mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem<br />

Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle, d. h.<br />

praktisch alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen<br />

in öffentlichen oder gewerblich genutzten Immobilien.<br />

Neu ist insbesondere die Pflicht zur Anzeige des<br />

Bestandes von Großanlagen (Trinkwassererwärmer<br />

> 400 oder neue Definition aus neuer DIN 1988-200)<br />

zur Trinkwassererwärmung.<br />

§ 14 Untersuchungspflichten<br />

Begriff Großanlagen<br />

Zukünftig wird der Begriff „Großanlagen“ nicht mehr<br />

in den neuen technischen Regeln verwendet werden<br />

(W 551 und DIN 1988-200). Ebenso wird der Trinkwassererwärmerinhalt<br />

> 400 Liter nicht mehr verwendet<br />

werden.<br />

Zukünftig wird in den Regelwerken festgelegt, das<br />

zentrale Trinkwassererwärmerspeicher oder Durchflusssysteme<br />

bzw. kombinierte Systeme (Speicherladesysteme)<br />

so geplant, gebaut und betrieben werden<br />

müssen, dass am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer<br />

die Warmwassertemperatur ≥ 60 °C beträgt.<br />

Ausnahmen von dieser Regel werden nur in zentralen<br />

Trinkwassererwärmern mit hohem Wasseraustausch<br />

(z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) und dezentralen<br />

Trinkwassererwärmern zugelassen.<br />

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar (§ 25 Nr. 3).<br />

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder<br />

Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz<br />

1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an<br />

der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:<br />

1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage<br />

1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;<br />

2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenz-<br />

werte eingehalten werden;<br />

3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehal-<br />

ten oder die Anforderungen erfüllt werden;<br />

4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6<br />

zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;<br />

5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.<br />

(2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Für Proben<br />

aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die Probennahmeplanung<br />

ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c<br />

bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5<br />

durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung,<br />

ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten<br />

werden, haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3<br />

Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben<br />

wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen


Trinkwasserverordnung 37<br />

welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. Absatz 3 bleibt unberührt. Untersuchungen<br />

von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach<br />

§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der<br />

verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.<br />

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder<br />

Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen<br />

oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3<br />

an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen<br />

oder untersuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere<br />

Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Umfang und die Häufigkeit<br />

der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber<br />

einer Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen nach<br />

den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.<br />

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder<br />

Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden<br />

Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen<br />

auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie<br />

Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der<br />

Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn<br />

Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen<br />

des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.<br />

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf<br />

besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder<br />

untersuchen zu lassen.<br />

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den<br />

Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekannt gemachten<br />

Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist.<br />

Um eine einwandfreie Trinkwasserbeschaffenheit entsprechend<br />

den Anforderungen der §§ 5 bis 7 gewährleisten<br />

zu können, muss das Trinkwasser untersucht<br />

werden. In § 14 wird der Unternehmer und der sonstige<br />

Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dazu verpflichtet,<br />

die in Anlage 1 Teil 1, Anlage 2 und 3<br />

festgelegten Untersuchungen durchzuführen bzw.<br />

durchführen zu lassen. Für die unterschiedlichen Wasserversorgungen,<br />

wie sie in § 3 definiert sind, werden<br />

in § 14 Absatz 1 und 2 ein unterschiedlicher Umfang<br />

und eine unterschiedliche Häufigkeit der Untersuchungen<br />

vorgegeben. Ggf. muss der Umfang und die<br />

Häufigkeit der Untersuchungen für den Einzelfall durch<br />

das Gesundheitsamt festgelegt werden.<br />

Untersuchung auf Legionellen<br />

Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen<br />

in Trinkwasserinstallationen im Sinne dieser<br />

Verordnung geht es ausschließlich um die Feststellung,<br />

ob die Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen<br />

belastet ist. Daher werden Trinkwassererwärmungsanlagen<br />

und Speicher sowie die Rohrleitungen<br />

systemisch beprobt. Technische Details, wie eine<br />

Über sicht über technisch sinnvolle Probennahmestellen,<br />

sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben.<br />

Gemäß § 14 Abs. 3 sollen Trinkwasserinstallationen nur<br />

als Großanlagen im Sinne der a. a. R. d. T. einbezogen<br />

werden. Begründet wird dies damit, dass aus technischen<br />

Gründen das Risiko einer Kontamination mit<br />

Legionellen in Großanlagen eher gegeben ist. Die sporadisch<br />

vorkommenden Kontaminationen in Kleinanlagen<br />

rechtfertigen nicht eine regelmäßige Überwachung<br />

aller Anlagen. Als Großanlagen gelten Warmwasser-<br />

installationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder<br />

Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt


38 Trinkwasserverordnung<br />

zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.<br />

(s. auch § 13 Abs. 5)<br />

Die Infektion mit Legionellen erfolgt<br />

über das Einatmen von fein verteilten Tröpfchen (Aerosolen)<br />

sowie durch Aspiration von mit Legionellen belastetem<br />

Wasser. Die systemische Untersuchung soll<br />

sich auf bestimmte Anlagen beschränken, bei denen<br />

eine Infektion aufgrund der Nutzungsart und der technischen<br />

Voraussetzungen wahrscheinlicher ist als in<br />

anderen Anlagen. So gehören z. B. Bürohäuser nicht<br />

zu den Gebäuden, die einer grundsätzlichen Untersuchungspflicht<br />

unterliegen, da hier in der Regel die<br />

technischen Voraussetzungen, wie z. B. Duschen,<br />

nicht gegeben sind. Entscheidend ist gemäß Abs. 3<br />

Satz 2, ob es zu einer Vernebelung des Trinkwassers<br />

kommt.<br />

Auch Trinkwasserinstallationen, bei denen keine zentralen<br />

Trinkwassererwärmungsanlagen oder Speicher<br />

für warmes Trinkwasser vorhanden sind, unterliegen<br />

nicht der Untersuchungspflicht. Das trifft sowohl auf<br />

Trinkwasserinstallationen ohne Warmwasserversorgung<br />

wie auch auf Anlagen mit ausschließlicher Verwendung<br />

von Durchlauferhitzern zu. Auch Anlagen völlig ohne<br />

Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen<br />

nicht der generellen Untersuchungspflicht,<br />

beispielsweise wenn ausschließlich Waschbecken oder<br />

Toilettenräume versorgt werden. Die Gefahr der Aspiration<br />

ist dadurch berücksichtigt, dass Einrichtungen<br />

mit Risikogruppe aufgrund anderer bestehender Vorgaben<br />

(z.B. krankenhaushygienischer Vorschriften) bereits<br />

untersucht werden und das Gesundheitsamt<br />

darüber hinaus jederzeit weitergehende Untersuchungen<br />

anordnen kann.<br />

Das Gesundheitsamt kann jedoch jederzeit auch für<br />

solche Gebäude Untersuchungen anordnen, wenn<br />

dies nötig ist.<br />

In großen Wohnhäusern (Mietshäusern) wird im Rahmen<br />

einer gewerblichen Tätigkeit (Vermietung) den<br />

Mietern Trinkwasser in Anlagen zur Verfügung gestellt,<br />

die bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen<br />

(Großanlagen) für solche Anlagen eine Untersuchungs -<br />

pflicht begründen.<br />

Die Untersuchung von Duschen erfolgt in der Regel<br />

gemäß DIN EN ISO 19458 ohne Abflammen und<br />

erlaubt daher nur Rückschlüsse auf die Qualität des<br />

Trinkwassers an dieser Entnahmestelle. Die Ergebnisse<br />

der Untersuchung direkt benachbarter Entnahmestellen<br />

können bei einer solchen Probennahmetechnik<br />

vollkommen unterschiedlich sein und erlauben daher<br />

keine verallgemeinernde Bewertung für das Installationssystem.<br />

Die für systemische Untersuchungen erforderliche<br />

Probennahmetechnik gemäß DIN EN ISO<br />

19458 für Zweck b (mit Abflammen) an Duschen<br />

gestattet aufgrund der baulichen Ausführungen<br />

(Duschkopf aus Kunststoff) in vielen Fällen keine<br />

„zerstörungsfreie“ Untersuchung. Auch diese Probennahmetechnik<br />

erlaubt ausschließlich eine Aussage<br />

über die Kontamination an dieser Trinkwasserentnahmestelle,<br />

jedoch keine Rückschlüsse auf eine systemische<br />

Kontamination der Trinkwasserinstallation.<br />

Bild 11: Absperrventil mit Probennahmeventil (Werkbild: Viega)


Bild 12: Anordnung für orientierende und weitergehende Untersuchungen (Werkbild: Viega)<br />

Die Eignung von Untersuchungsergebnissen für eine<br />

Risikobewertung ist abhängig von einer Probennahme<br />

an geeigneten Probennahmestellen (Bild 11 Probennahmeventil)<br />

und von einer Durchführung der Probennahme<br />

gemäß der allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber<br />

einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, für<br />

eine Durchführung der Probennahme gemäß DIN EN<br />

ISO 19458 zu sorgen. Daher ist es notwendig, dass mit<br />

der Durchführung der Untersuchungen fachlich geeignete<br />

Labore/Firmen beauftragt werden, um unter<br />

Berücksichtigung des technischen Regelwerks dem<br />

Sinn der Untersuchung gerecht zu werden. Die Probennahmestellen<br />

sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.<br />

Dem Installateur wird empfohlen, den Kunden insbesondere<br />

auf den bestimmungsgemäßen Betrieb der<br />

Anlage hinsichtlich Mindestbetriebstemperatur und der<br />

Vermeidung von Stagnation hinzuweisen, weil gerade<br />

diese beiden Faktoren eine gesundheitlich bedenkliche<br />

Vermehrung von Legionellen in Warmwassersystemen<br />

begünstigen können. Der Installateur sollte deshalb<br />

Trinkwasserverordnung 39<br />

den Betreiber der Wassererwärmungsanlage bzw. der<br />

Gesamtinstallation bei Erstellung, Reparatur- und Wartungsarbeiten<br />

zur eigenen Absicherung auf die Einhaltung<br />

der Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes<br />

W 551 hinweisen und eine Betriebs- und Wartungsanleitung<br />

übergeben.<br />

ZV<strong>SHK</strong><br />

Betriebsanleitung<br />

Trinkwasser-<br />

Installation


40 Trinkwasserverordnung<br />

In Absatz 4 des § 14 wird vorgeschrieben, dass die zur<br />

WVA gehörenden Schutzzonen mindestens jährlich<br />

besichtigt werden müssen. Diese für Wasserwerke<br />

geltende Regelung erhöht das Schutzniveau. Die Besichtigung<br />

kann vom Betreiber selbst vorgenommen<br />

werden, muss aber dokumentiert werden. Das Ergebnis<br />

ist zehn Jahre aufzubewahren und dem Gesundheitsamt<br />

auf Verlangen vorzulegen. Untersuchungen<br />

dürfen nur von akkreditierten Untersuchungsstellen<br />

durchgeführt werden (s. hierzu § 15 Abs. 4 S. 2).<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Ein Verstoß gegen die Untersuchungspflichten nach<br />

Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar (§ 25 Nr. 4).<br />

§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen<br />

(1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden.<br />

Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten Untersuchungsverfahren können angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt<br />

allgemein festgestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren<br />

ermittelten Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste alternativer Verfahren im Internet veröffentlicht<br />

worden sind.<br />

(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3 genannten Parameter sind nach Methoden durchzuführen, die<br />

hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte<br />

einhalten.<br />

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung<br />

nach den §§ 14 und 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen<br />

oder aufzeichnen zu lassen. Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle,<br />

die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte<br />

Verfahren anzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts<br />

zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche<br />

EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben<br />

eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt<br />

zu übersenden und das Original ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der<br />

Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.<br />

(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der<br />

Probennahmen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die<br />

1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,<br />

2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten,<br />

3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen,<br />

4. sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen,<br />

5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und<br />

6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasserunter-<br />

suchungen akkreditiert sind.<br />

Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der im jeweiligen Land tätigen<br />

Untersuchungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, bekannt zu machen, soweit die Untersuchungsstelle<br />

nicht bereits in einem anderen Land gelistet ist. Das mit der Listung verbundene Recht zur Untersuchung von Trinkwasser<br />

nach Satz 1 gilt bundesweit.<br />

(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt<br />

wird, überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land niedergelassenen<br />

Untersuchungsstellen erfüllt sind.


§ 15 regelt die Anforderungen an die nach TrinkwV vorgeschriebenen<br />

Untersuchungen des Trinkwassers. Es<br />

dürfen nur zugelassene bzw. für die Parameter der<br />

Anlagen 2 und 3 hinreichend zuverlässige Untersuchungsverfahren<br />

eingesetzt werden. Die Untersuchungsergebnisse<br />

müssen dokumentiert werden, wofür die<br />

zuständigen Landesstellen einheitliche Formulare verwenden<br />

oder EDV-Verfahren vorschreiben kann. Die Ergebnisse<br />

sind in Kopie dem Gesundheitsamt innerhalb<br />

von 2 Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln (3).<br />

Die Untersuchungen einschließlich der Probennahme<br />

dürfen nur von Stellen vorgenommen werden, die dafür<br />

entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4<br />

qualifiziert und akkreditiert sind. Die einschlägigen<br />

Untersuchungsstellen werden von den zuständigen<br />

Landes stellen bekannt gemacht.<br />

Werden von einem Installateur Untersuchungen des<br />

Trinkwassers bzw. Wassers aus Installationen, die für<br />

§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten<br />

Trinkwasserverordnung 41<br />

die Trinkwasserversorgung vorgesehen sind, veranlasst,<br />

sollten diese Untersuchungen nur von zugelassenen<br />

Untersuchungsstellen vorgenommen werden, um im<br />

Streitfall beweiskräftig zu sein. Die Untersuchung<br />

schließt die Probennahme durch die untersuchende<br />

Stelle ein (daher in der Regel keine Entnahme von Proben<br />

durch den Installateur). Die für die Trinkwasseruntersuchung<br />

zugelassenen Stellen können beim<br />

Gesundheitsamt erfragt werden.<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht des § 15<br />

Abs. 3 Satz 1 und die Informations- bzw. Aufbewahrungspflicht<br />

des § 15 Abs. 3 Satz 4 stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar (§ 25 Nr. 5 und 6). Gleiches gilt,<br />

wenn entgegen § 15 Abs. 4 Untersuchungen durchgeführt<br />

werden (§ 25 Nr. 7).<br />

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich<br />

anzuzeigen,<br />

1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte<br />

überschritten worden sind oder der in § 7 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmen-<br />

wert erreicht oder überschritten worden ist,<br />

2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforde-<br />

rungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,<br />

3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt<br />

eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder<br />

4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchst-<br />

werte für die betreffenden Parameter überschritten werden.<br />

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich<br />

wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des<br />

Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers<br />

haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage<br />

nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,<br />

wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser<br />

führen können. Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen sowie des Erreichens oder der<br />

Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis<br />

zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn<br />

nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtungen aus den<br />

Sätzen 1 bis 3 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage<br />

vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte<br />

Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einem Erreichen oder<br />

einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat.


42 Trinkwasserverordnung<br />

(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 und<br />

3 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a,<br />

b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe<br />

d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe<br />

durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.<br />

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, d, e oder<br />

Buchstabe f haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das<br />

Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht<br />

entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen erforderlichenfalls<br />

zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu<br />

unterrichten.<br />

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und<br />

b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe<br />

d und e oder Buchstabe f haben die verwendeten Aufbereitungsstoffe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen<br />

im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen.<br />

Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer<br />

und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.<br />

Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der<br />

sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei<br />

Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser<br />

unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben.<br />

Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern<br />

und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer<br />

2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen<br />

nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit<br />

betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.<br />

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Buchstabe<br />

b haben einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung<br />

berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,<br />

1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Um-<br />

stellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und<br />

2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser<br />

Information verpflichtet ist.<br />

Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren<br />

und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine<br />

andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke<br />

zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.<br />

(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 16 regelt die Verpflichtung des Unternehmers und des<br />

sonstigen Inhabers (Betreiber) einer Wasserversorgung<br />

von sich aus das Gesundheitsamt zu informieren, wenn<br />

Umstände vorliegen, die zu einer gesundheitlichen Gefahr<br />

für die Bevölkerung werden könnten. Absätze 1 - 4<br />

beinhalten die Verpflichtung, das Gesundheitsamt umgehend<br />

über besondere Vorkommnisse oder Überschrei-<br />

tungen von Anforderungen zu informieren oder Untersuchungen<br />

zur Ursachenklärung oder Sofortmaßnahmen<br />

zur Abhilfe vorzunehmen. Untersuchungen dürfen nur<br />

durch Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 durchgeführt<br />

werden. Absatz 4 postuliert Aufzeichnungspflichten<br />

und Informationspflichten für die Verwendung von<br />

Aufbereitungsstoffen (§ 11 Abs. 1).


In Absatz 5 wird die Anforderung formuliert, dass für<br />

Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe<br />

a und b Maßnahmenpläne erstellt und dem Gesundheitsamt<br />

in regelmäßigen Abständen in aktualisierter<br />

Form übermittelt werden müssen.<br />

§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung,<br />

Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser<br />

Trinkwasserverordnung 43<br />

Der Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 2,<br />

Satz 1 oder 2, Satz 3 sowie Abs. 5 stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar (§ 25 Nr. 8 – 11).<br />

(1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung<br />

von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht<br />

in solchen Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar<br />

sind. Weiterhin dürfen Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen<br />

Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers<br />

verändern. Bei der Planung, dem Bau und Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen sind mindestens die allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik einzuhalten. Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere<br />

sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt<br />

werden.<br />

(2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen verbunden werden,<br />

in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1<br />

bestimmt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 haben die Leitungen<br />

unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder<br />

kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3<br />

Nr. 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls<br />

gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.<br />

(3) (weggefallen)<br />

Geregelt werden an dieser Stelle die Anforderungen an<br />

Werkstoffe und Materialien, welche mit Trinkwasser in<br />

Kontakt kommen, um negative Auswirkungen auf die<br />

Trinkwasserqualität zu vermeiden. Betroffen sind alle<br />

Rohrleitungen und Armaturen einer Installation.<br />

Es können verschiedene negative Beeinflussungen der<br />

Trinkwasserqualität auftreten:<br />

– Überschreitung von Stoffkonzentrationen, die durch<br />

das Material oder den Werkstoff an das Trinkwasser<br />

abgegeben werden.<br />

– Minderung des durch die TrinkwV angestrebten<br />

Gesundheitsschutzes<br />

– Änderung von Geschmack oder Geruch des Trink-<br />

wassers.<br />

Herstellerverantwortung<br />

Die Regelung bezieht sich zwar auf Neuerrichtung und<br />

Instandhaltung von Anlagen und damit einen Bereich,<br />

der in erster Linie dem Planer und Installateur zuzuordnen<br />

ist, gleichwohl kommt es hier nicht zu einer<br />

Verschiebung der Verantwortlichkeiten. Grundsätzlich<br />

hat der Betreiber für die Einhaltung einzustehen. Er kann<br />

sich aber enthalten. Dadurch bekommt die Rege lung<br />

weitaus mehr Bedeutung für die Hersteller der Produkte.<br />

Diese müssen sicherstellen, dass ihre Produkte im Kontakt<br />

mit Trinkwasser keine überhöhten Stoffkonzentrationen<br />

bei bestimmungsgemäßer Verwendung abgeben.<br />

Für Produkte, die in der Trinkwasserinstallation verbaut<br />

werden, sind zum einen die europäischen und nationalen<br />

Anforderungen der jeweiligen Produktnorm einzuhalten<br />

und zum anderen sind die ergänzenden<br />

nationalen hygienischen Eignungen nachzuweisen.<br />

Kunststoffe und andere nicht metallische Werkstoffe<br />

müssen die hygienischen Eignungen nach den KTW-<br />

Empfehlungen (Kunststoffe im Trinkwasser) und nach<br />

dem DVGW-Arbeitsblatt W 270 nachweisen.


44 Trinkwasserverordnung<br />

DIN 50930-6 dient zur Beurteilung der hygienischen<br />

Eignung von metallenen Werkstoffen in Kontakt mit<br />

Trinkwasser. Das hierzu notwendige Verfahren zur Bestimmung<br />

der Metallabgabe in das Trinkwasser wird in<br />

der DIN EN 15664-1 beschrieben. Um die große<br />

Spanne möglicher Wasserbeschaffenheiten und deren<br />

Wechselwirkung auf metallene Werkstoffe zu berücksichtigen,<br />

werden die Messungen mit mehreren genormten<br />

Wässern über einen Zeitraum von 26 Wochen<br />

durchgeführt.<br />

Werkstoffe, die diese Anforderungen erfüllt haben,<br />

werden als Trinkwasser-hygienisch-geeignet in eine<br />

Materialliste aufgenommen (in Bearbeitung).<br />

Nur Materialien aus dieser Liste dürfen für die Herstellung<br />

von Produkten verwendet werden, die in<br />

Kontakt mit Trinkwasser stehen.<br />

Dies hat den Vorteil, dass auf aufwendige Einzelprüfungen<br />

am Produkt verzichtet werden kann.<br />

Bild 13: Sanitärarmaturen<br />

(Werkbild: Dornbracht)<br />

Zur Beurteilung von metallischen Überzügen existiert<br />

zurzeit kein solches Prüfverfahren.<br />

Diese Produkte können ihre Trinkwasser-hygienische<br />

Eignung nur in einem aufwendigen Langzeitprüfverfahren<br />

nach DIN EN 16058 (Gelbdruck) nachweisen.<br />

Die Beurteilung der Prüfergebnisse zur Feststellung der<br />

hygienischen Eignung erfolgt nach einem DVGW-<br />

Arbeitsblatt (in Bearbeitung).<br />

Produkte mit einem vernickelten Überzug, die keinen<br />

weiteren Überzug erhalten, zum Beispiel Chrom, sind<br />

für den Kontakt mit Trinkwasser nicht geeignet.<br />

Anwenderverantwortung<br />

Kann der Anwender nachweisen, dass er die allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik für Planung, Bau und<br />

Betrieb eingehalten hat, ist sichergestellt, dass durch<br />

die verwendeten Materialien und Werkstoffe keine<br />

negative Beeinflussung der Trinkwasserqualität erfolgt.<br />

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Planung<br />

und Bau sind zum jetzigen Zeitpunkt die europäischen<br />

Normen der DIN EN 806 und DIN EN 1717<br />

sowie die nationalen Ergänzungsnormen DIN 1988<br />

und die entsprechenden DVGW-Arbeitsblätter.<br />

Der einfachste Weg, um die Einhaltung der allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen, ist der<br />

Einsatz zertifizierter Verfahren und Produkte. Diese<br />

müssen durch einen nationalen oder gleichgestellten,<br />

europäischen, akkreditierten Branchenzertifizierer zertifiziert<br />

sein.<br />

Liegt kein Zertifikat eines akkreditierten Branchenzertifizierers<br />

vor, sollte der Anwender sich vom jeweiligen<br />

Produkthersteller bestätigen lassen, dass das betroffene<br />

Produkt die allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />

erfüllt.<br />

Insbesondere Hersteller, die das gleiche Produkt international<br />

vertreiben und in einzelnen Punkten höhere<br />

Anforderungen als die allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik erfüllen, werden hierfür in Betracht kommen.<br />

Sicherheitseinrichtungen Absatz 2, Satz 1<br />

Trinkwasser-Installationen müssen von Nichttrinkwasseranlagen<br />

durch Sicherungseinrichtungen entsprechend<br />

der allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

(DIN EN 1717 „Schutz des Trinkwassers“) ge trennt<br />

werden.<br />

Derartige Sicherungseinrichtungen sind zur Absicherung<br />

von Toilettenspülung und sonstigen Sanitärgegenständen<br />

(z. B. Waschbecken, Duschen, Badewannen),<br />

zum Befüllen von Heizungsanlagen,


Löschwasserbecken, Regenwassernutzungsanlagen,<br />

medizinischen Behandlungsgeräten (z. B. Darmspülgeräten,<br />

Dialysewasseranlagen) usw. erforderlich. Ist<br />

eine mikrobielle Kontamination des Wassers in der zu<br />

befüllenden Anlage insbesondere mit Krankheitserregern<br />

nicht ausgeschlossen, muss ein freier Auslauf als<br />

sicherste Form der im technischen Regelwerk (DIN EN<br />

1717) aufgeführten Sicherungseinrichtungen vorhanden<br />

sein.<br />

Kennzeichnungspflicht Absatz 2, Satz 2 und 3<br />

Die Sätze 2 und 3 enthalten Kennzeichnungspflichten<br />

für Leitungen unterschiedlicher Wasserversorgungsanlagen<br />

und Entnahmestellen von Wasser, das nicht<br />

für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3<br />

Nummer 1 bestimmt ist. Dies ist zum Schutz der Verbraucher<br />

erforderlich, da diese jederzeit Kenntnis darüber<br />

haben müssen, welche Wasserqualität an der<br />

Zapfstelle zu entnehmen ist.<br />

Falls trotzdem eine Verwechslungsgefahr besteht (z. B.<br />

durch Kinder oder sehgeschädigte Personen) empfiehlt<br />

es sich, die Entnahmestelle gegen einen nicht bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch zu sichern, z. B. durch ein<br />

Auslaufventil mit Steckschlüssel.<br />

5. ABSCHNITT: ÜBERWACHUNG<br />

§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />

Bild 14: Kennzeichnung von Nichttrinkwasseranlagen<br />

Achtung!<br />

Trinkwasserverordnung 45<br />

In diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage<br />

installiert.<br />

Querverbindungen sind auszuschließen<br />

Bild 15: Schild zur Kennzeichnung in der Nähe der<br />

Trinkwasserhauseinführung oder am Hauswasserzähler<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Verstöße gegen Abs. 1 und Abs. 2 stellen Ordnungswidrigkeiten<br />

dar (§ 25 Nr. 11 a, 12, 13).<br />

(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c und, sofern<br />

die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d sowie die<br />

Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit<br />

erfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung<br />

durch entsprechende Prüfungen. Dies gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser für Zwecke nach § 3<br />

Nummer 1 Buchstabe b entnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Behörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die<br />

zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon überzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Wassers<br />

die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2<br />

Buchstabe d und e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,<br />

sowie Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen<br />

Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Absatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, sofern<br />

dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien<br />

Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist.<br />

(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen<br />

befugt,<br />

1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich Wasserversor-<br />

gungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,


46 Trinkwasserverordnung<br />

2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und sonstigen<br />

Unterlagen einschließlich elektronischer Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge oder Kopien an-<br />

zufertigen,<br />

3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu ver-<br />

langen, insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle,<br />

4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Grund-<br />

stücke, Räume und Einrichtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch dann, wenn<br />

sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13<br />

Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.<br />

Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14<br />

und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen<br />

über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage,<br />

soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.<br />

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen<br />

Gewalt über die in Absatz 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge<br />

sind verpflichtet,<br />

1. die die Überwachung durchführenden Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere<br />

ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu diesen Räumen zu ermöglichen,<br />

Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,<br />

2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.<br />

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst<br />

oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher<br />

Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.<br />

Wasserversorgungsanlage<br />

Nach § 3 Nr. 2 a, b, c + f<br />

§ 3 Nr. 2 d<br />

Überwachung<br />

Ja<br />

Ja, wenn Bereitstellung im<br />

Rahmen einer gewerblichen<br />

oder öffentlichen Tätigkeit<br />

erfolgt, sonst Einzelfallentscheidung<br />

oder<br />

Einbeziehung.<br />

§ 3 Nr. 2 e Ja, wenn Bereitstellung im<br />

Rahmen einer öffentlichen<br />

Tätigkeit erfolgt, Einzelfallentscheidung,<br />

wenn Bereitstellung<br />

nur im Rahmen<br />

einer gewerblichen Tätigkeit<br />

erfolgt.<br />

Tabelle 2: Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />

Zur Sicherstellung einer einwandfreien Wasserbeschaffenheit<br />

müssen das Trinkwasser und die Anlagen<br />

für die Trinkwasserversorgung überwacht werden.<br />

Dafür ist das Gesundheitsamt zuständig.<br />

In Absatz 1 ist entsprechend den Bestimmungen in<br />

§ 3 Nr. 2 angegeben, welche Anlagen und Einrichtungen<br />

der Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />

unterliegen.<br />

Für Lebensmittelbetriebe kann die zuständige Behörde<br />

Ausnahmen zulassen. Sonstige Anlagen werden in die<br />

Überwachung einbezogen, wenn dies unter Berücksichtigung<br />

der Umstände des Einzelfalls zum Schutz<br />

der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.<br />

In Absatz 2 ist der Umfang der Überwachung festgelegt.<br />

Dazu gehören die Begehung aller Anlagen und<br />

Einrichtungen, aller dazugehörigen Räume und Grundstücke,<br />

die Entnahme von Proben, die Einsicht in die<br />

Unterlagen und die Erteilung von Auskünften über Betrieb,<br />

Betriebsabläufe und die durchgeführten Kontrol-


len. Zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ist es dem Gesundheitsamt<br />

gestattet, die Kontrollen und Begehungen<br />

der Anlagen und Grundstücke jederzeit durchzuführen.<br />

In Absatz 3 wird der Betreiber bzw. Inhaber der<br />

Wasserversorgungsanlage dazu verpflichtet, das Gesundheitsamt<br />

bei seinen Überwachungsarbeiten zu<br />

§ 19 Umfang der Überwachung<br />

Trinkwasserverordnung 47<br />

unterstützen. Die Auskunftspflicht ist aufgehoben,<br />

wenn sich derjenige dadurch selbst belasten würde.<br />

Planer und Installateure unterstützen ihre Auftraggeber<br />

im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung<br />

dieser Auskunftspflichten.<br />

Der Verstoß gegen Abs. 3 stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar (§ 25 Nr. 14).<br />

(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem<br />

Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die<br />

Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c<br />

einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage,<br />

soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von<br />

Wasserproben. Die Notwendigkeit für Besichtigungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e<br />

und f legt das zuständige Gesundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. Für den Untersuchungsumfang gilt § 14, für<br />

das Untersuchungsverfahren § 15 Abs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3 Satz 1 bis<br />

3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.<br />

(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der<br />

Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt. Der Probennahmeplan berücksichtigt<br />

1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,<br />

2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und umfassende Untersuchungen und<br />

3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahmestelle.<br />

Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser<br />

die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ<br />

Proben innerhalb des Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn keine nachteiligen<br />

Veränderungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüglich des untersuchten Parameters zu erwarten sind.<br />

Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen<br />

Trinkwassers repräsentativ sind. Saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In den Probennahmeplan<br />

können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser für das betreffende Wasserversorgungsgebiet<br />

repräsentativ ist. Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen<br />

zu lassen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann<br />

bestimmen, dass für die Probennahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche<br />

EDV-Verfahren anzuwenden sind.<br />

(3) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 nicht selbst<br />

durchführt, beauftragt es hierfür eine vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige Untersuchungsstelle, die nicht bereits<br />

die Betreiberuntersuchung durchgeführt hat und welche die Anforderungen des § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Die zuständige<br />

oberste Landesbehörde kann bestimmen, ob und welche über Satz 1 hinausgehenden Anforderungen das<br />

Gesundheitsamt für die Auftragsvergabe einer Überwachungsuntersuchung zu prüfen hat. Die Kosten für die Entnahme und<br />

Untersuchung von Wasserproben nach Satz 1 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.<br />

(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder<br />

eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke<br />

zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Unternehmer


48 Trinkwasserverordnung<br />

oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn<br />

Jahre aufzubewahren.<br />

(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a<br />

und b mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu<br />

keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen,<br />

mindestens aber einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwachungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen<br />

nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt festgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf<br />

drei Jahre nicht überschreiten. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer gewerblichen<br />

oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden.<br />

Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen einer<br />

gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen<br />

es die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht werden.<br />

(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher nicht angekündigt werden.<br />

(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer<br />

öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen<br />

einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe<br />

f hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder<br />

untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern<br />

können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger<br />

Kontrollen ein.<br />

Das Gesundheitsamt ist für die Überwachung aller Bereiche<br />

der Wasserversorgungsanlagen, vom zentralen<br />

Wasserwerk bis zu den Anlagen der Trinkwasser-<br />

Installationen sowie der zeitweisen Wasserverleitung,<br />

z. B. auf Baustellen oder Jahrmärkten, zuständig.<br />

Der Umfang der Überwachung ist jedoch je nach Bereich<br />

der Wasserversorgungsanlage unterschiedlich in<br />

der Verordnung festgelegt. Das Gesundheitsamt kann<br />

je nach Notwendigkeit den Umfang der Überwachung<br />

für mobile Versorgungsanlagen, Anlagen der Trinkwasser-Installation<br />

und Anlagen der zeitweisen Wasserversorgung<br />

selbst festlegen.<br />

Wenn der Maßnahmewert für Legionellen in Anlagen<br />

der Trinkwasserinstallation nicht eingehalten ist, muss<br />

das Gesundheitsamt einen Ortstermin durchführen,<br />

eine Gefährdungsanalyse durchführen und dann weitere<br />

Maßnahmen wie z. B. weitere Probennahmen<br />

sowie Überprüfungszeiträume festlegen.<br />

Das Gesundheitsamt muss einen Probennahmenplan<br />

für alle Bereiche des Wasserversorgungsgebietes so<br />

festlegen, dass alle Pflichten aus der Verordnung hinsichtlich<br />

der Überwachung erfüllt werden.<br />

Die Parameter, deren Konzentration sich auch in den<br />

Anlagen der Trinkwasserinstallation noch nachteilig<br />

verändern können, müssen an der Entnahmestelle<br />

(Zapfhahn) bestimmt werden. Hierzu gehören z. B.<br />

chemische Parameter aufgrund der verwendeten<br />

Werkstoffe Blei, Kupfer oder Nickel, sowie mikrobiologische<br />

Parameter z. B. Legionella spec. oder Pseudomonas<br />

aeruginosa.<br />

Auch Wasserversorgungsanlagen von mobilen Anlagen<br />

oder diejenigen zur zeitweisen Wasserverteilung können<br />

in die Probennahme des Gesundheitsamtes einbezogen<br />

werden.<br />

Die Überwachungshäufigkeit bzw. -fristen sind in<br />

Abs. 5 geregelt.<br />

Für Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung legt das<br />

Gesundheitsamt eigenverantwortlich die Überwachungshäufigkeit<br />

fest, wobei eine überwachungsfreie<br />

Zeit von drei Jahren nicht überschritten werden darf.<br />

Überwachung von Anlagen<br />

der Trinkwasser-Installation<br />

Im Rahmen von stichprobenartigen Kontrollen überwacht<br />

das Gesundheitsamt Anlagen der Trinkwasserinstallation.<br />

Hierzu gehören Trinkwasserinstallationen,<br />

aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit


(Öffentliche Gebäude, wie z. B. Schulen, Kindergärten,<br />

Hotels), Trinkwasser bereitgestellt wird.<br />

Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen<br />

Tätigkeit (Wohngebäude, wie z. B. Mietwohnungen)<br />

werden nicht mit in die stichprobenartige<br />

Kontrolle aufgenommen, weil sie keine prioritären<br />

Überwachungsschwerpunkte darstellen. Dagegen können<br />

Anlagen zur zeitweiligen Verteilung wie z. B.<br />

Duschanlagen bei Großveranstaltungen, aus denen<br />

Trinkwasser kostenlos den Teilnehmern zur Verfügung<br />

gestellt wird, in die Überwachung einbezogen werden.<br />

Soweit Anlagen der zeitweisen und ständigen Wasserversorgung<br />

einer Überwachung unterliegen (s. Kommentierung<br />

§ 18), regelt Abs. 7, welche Parameter zu<br />

untersetzen sind.<br />

Überwachung auf Legionella spez.<br />

In Großanlagen von gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden<br />

sind zentrale Trinkwassererwärmungsanlagen<br />

mindestens einmal jährlich auf Legionella spez. zu<br />

§ 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes<br />

Trinkwasserverordnung 49<br />

untersuchen, siehe § 14 Abs. 3 Untersuchungspflichten<br />

und Anlage 4 Teil II b. Die Grundlagen für die<br />

Probennahme sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551<br />

beschrieben.<br />

Kaltwasseruntersuchungen<br />

Die Untersuchung von Kaltwasser ist nur erforderlich,<br />

wenn die Temperatur des Kaltwassers an der Probennahmestelle<br />

25 °C übersteigt. Bei geringeren Temperaturen<br />

im Kaltwassersystem, das damit den Vorgaben<br />

der DIN EN 806-2 entspricht, ist erfahrungsgemäß das<br />

Auftreten von Legionellen so selten, dass eine Untersuchung<br />

nur in Ausnahmefällen auf Anordnung des<br />

Gesundheitsamtes oder im Rahmen von weitergehenden<br />

Untersuchungen gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551<br />

gerechtfertigt erscheint. Im Bedarfsfall sind Kalt- und<br />

Warmwasser getrennt zu untersuchen.<br />

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur<br />

Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen,<br />

dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage<br />

1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach<br />

bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu<br />

lassen haben,<br />

2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen<br />

Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,<br />

3. die Untersuchungen nach § 14<br />

a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen,<br />

b) an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,<br />

4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen haben zur Feststellung,<br />

a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser<br />

enthalten sind,<br />

b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind, die eine<br />

Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,<br />

5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung<br />

der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung<br />

der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen<br />

oder ein anderer Umstand hindeutet und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.<br />

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere<br />

Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher<br />

Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.


50 Trinkwasserverordnung<br />

Wenn durch die bestehenden Betreiberpflichten kein<br />

ausreichender Schutz der Qualität des Trinkwassers erreicht<br />

werden kann, hat die Behörde die Möglichkeit,<br />

besondere Anordnungen zur treffen, um das erforderliche<br />

Schutzniveau aufrechtzuerhalten.<br />

Das Gesundheitsamt kann bestimmte besonders geeignete<br />

Untersuchungsstellen vorschreiben. Da die Bestimmung<br />

konkreter Untersuchungsstellen in der Regel<br />

den Ausschluss konkurrierender Stellen bedeutet,<br />

muss besonders gründlich begründet werden, warum<br />

diese Untersuchungsstelle angeordnet wird, woraus<br />

sich etwa deren besondere Eignung für die Analyse<br />

ergibt.<br />

Gleiches gilt, wenn das Gesundheitsamt die Anwendung<br />

bestimmter Untersuchungsverfahren vorschreibt.<br />

Eine solche Anordnung muss insbesondere dann stichhaltig<br />

begründet sein, wenn dieses Verfahren kostenträchtiger<br />

als alternative Verfahren ist.<br />

Die Verschärfung der bestehenden Betreiberpflichten<br />

durch die Anordnung des Gesundheitsamtes ist nur im<br />

Einzelfall möglich. Ob ein solcher Fall gegeben ist, prüft<br />

die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

Die Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung<br />

nach Abs. 1 gilt als Ordnungswidrigkeit (§ 25 Nr. 2).<br />

§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten<br />

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder<br />

Buchstabe b und, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach<br />

Buchstabe d oder Buchstabe e haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles<br />

Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse<br />

nach § 14 und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu übermitteln.<br />

Dazu gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Verteilung verwendet werden,<br />

sowie Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik erforderlich sind.<br />

Ab dem 1. Dezember 2013 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach<br />

§ 3 Nummer 2 Buchstabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit<br />

betrieben wird, nach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zur informieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei<br />

in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen.<br />

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und,<br />

sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe d und e,<br />

haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder<br />

durch Aushang bekannt zu machen.<br />

(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser benannten Stelle<br />

jeweils bis zum 15. März die über die Qualität des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vorangegangene<br />

Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter<br />

Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden.<br />

Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem<br />

elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel<br />

sind.<br />

Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum<br />

15. April desselben Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle zu. Der<br />

Bericht hat dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom<br />

3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)<br />

festgelegten Format und den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit<br />

nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das<br />

Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des<br />

Bundesrates.


Informationspflichten der Unternehmer<br />

gegenüber den Verbrauchern<br />

Aufgrund der Neueinteilung der Wasserversorgungs-<br />

anlagen (§ 3 Nummer 2) ist auch der Kreis der informationspflichtigen<br />

Unternehmen gegenüber den<br />

Verbrauchern deutlich erweitert worden.<br />

Anlage<br />

§ 3 Nr. 2 a, b<br />

§ 3 Nr. 2 d, e<br />

Tabelle 3: Informationspflichten<br />

Informationspflicht<br />

Mindestens jährlich<br />

Mindestens jährlich, wenn<br />

im Rahmen gewerblicher oder<br />

öffentlicher Tätigkeit<br />

Trinkwasserverordnung 51<br />

Unternehmer und Inhaber von zentralen Wasserwerken<br />

(§ 3, 2 a), dezentralen kleine Wasserwerken (§ 3,<br />

2 b), mobilen Versorgungsanlagen (§ 3, 2 d, nur, wenn<br />

Betrieb im Rahmen öffentlicher oder gewerblicher Tätigkeit<br />

s. § 3 Nr. 10 und 1) und Inhaber ständiger Wasserverteilungen<br />

müssen dem Verbraucher mindestens<br />

jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial<br />

über die Qualität des Trinkwassers (z. B. Trinkwasseranalyse)<br />

zur Verfügung stellen. Auch muss der Verbraucher<br />

über die eingesetzten Aufbereitungsstoffe<br />

informiert werden. Der Verbraucher ist z. B. auch über<br />

eingesetzte Enthärtungsanlagen zu informieren und<br />

über die nach § 11 eingesetzten Aufbereitungsstoffe<br />

und Desinfektionsverfahren (s. Anlage 1).<br />

Informationspflicht der<br />

Unternehmer bei Weiterverwendung<br />

von Bleirohren<br />

nach dem 1.12.2013<br />

Der Grenzwert für Blei wird ab dem<br />

1. Dezember 2013 auf 0,010 mg/l<br />

gesenkt. Dieser Grenzwert kann nur<br />

eingehalten werden, wenn die noch<br />

vorhandenen Bleirohre komplett entfernt<br />

werden. Falls nach diesem<br />

Zeitpunkt noch Bleirohre im Versorgungssystem<br />

enthalten sind, muss der<br />

Unternehmer den Verbraucher unverzüglich<br />

darüber informieren, denn der<br />

Verbraucher geht in der Regel ab dem<br />

oben genannten Datum davon aus,<br />

dass der Grenzwert eingehalten wird.<br />

Bild 16: Blei als Installationswerkstoff –<br />

ab 2013 auch im Bestand nicht mehr erlaubt<br />

(Werkbild: Viega)


52 Trinkwasserverordnung<br />

Alte Bleiinstallationen müssen erneuert werden, z. B. durch neue Werkstoffsysteme in einer Vorwandinstallation.<br />

Bild 17: Sanierung einer Trinkwasserinstallation in Vorwandtechnik mit Edelstahl, PE-X und Rotguss als Rohrleitungs- und Armaturenwerkstoff<br />

entsprechend TrinkwV (Werkbild: Viega)<br />

Weiterleitung von Daten an<br />

übergeordnete Behörden<br />

Im Absatz 2 ist klar geregelt, dass die Gesundheitsämter<br />

bis zum 15. März des Jahres die Angaben zur<br />

Qualität des Trinkwassers für das vorangegangene Jahr<br />

an die oberste Landesbehörde weiterzuleiten haben<br />

und dass bis zum 15. April des Jahres die Weiter-<br />

leitung an das Bundesministerium für Gesundheit zu<br />

erfolgen hat. Damit stehen Termine zur Orientierung<br />

fest. Die Nichtbeachtung von Abs. 1 Satz 1,<br />

3 oder 4 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 25<br />

Nr. 15 – 17).


6. ABSCHNITT: SONDERVORSCHRIFTEN<br />

§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr<br />

Trinkwasserverordnung 53<br />

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher<br />

Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.<br />

Durch diese Vorschrift wird den besonderen Verhältnissen im Bereich der Bundeswehr Rechnung getragen.<br />

§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes<br />

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen<br />

sowie für Anlagen zur Befüllung von Schienen-fahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich<br />

die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen<br />

obersten Landesbehörde wahr. Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von<br />

§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar<br />

1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist.<br />

Durch diese Vorschrift wird den besonderen Verhältnissen<br />

im Bereich der Eisenbahnen des Bundes Rechnung<br />

getragen. Privatwirtschaftlich betriebene Bahnen<br />

unterfallen der Definition des § 3 Nummer 2 d) und<br />

den damit verbundenen Pflichten. Für Sie bleiben<br />

Gesundheitsamt bzw. Umweltbundesamt zuständig.<br />

7. ABSCHNITT: STRAFTATEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN<br />

§ 24 Straftaten<br />

(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger<br />

Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer<br />

gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e<br />

oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11<br />

Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.<br />

(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes<br />

genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach<br />

§ 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.<br />

Der Verstoß gegen einzelne Regelungen der Trinkwasserverordnung<br />

ist strafbar. Die Strafandrohung liegt im<br />

Falle des § 75 Abs. 2 und 4 Infektionsschutzgesetz bei<br />

bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, im Falle<br />

§ 25 Ordnungswidrigkeiten<br />

des § 74 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 5 Jahren<br />

Freiheitsstraße oder Geldstrafe.<br />

Auch der fahrlässige Verstoß gegen die im Abs. 1 aufgeführten<br />

Vorschriften ist strafbar.<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende Desinfektionskapazität nicht vorhält,<br />

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder<br />

§ 20 Absatz 1 zuwiderhandelt,


54 Trinkwasserverordnung<br />

3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 oder<br />

§ 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

4. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />

in der vorgeschriebenen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-<br />

nen Weise durchführen lässt,<br />

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-<br />

geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,<br />

6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original oder eine dort<br />

genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,<br />

7. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,<br />

8. entgegen Satz 1 eine Untersuchung oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht<br />

oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,<br />

8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,<br />

9. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-<br />

geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält,<br />

10. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 einen Aufbereitungsstoff oder dessen Konzentration im Trinkwasser nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,<br />

11. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 1 einen Maßnahmeplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,<br />

11a. entgegen § 17 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,<br />

12. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil verbindet,<br />

13. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht recht-<br />

zeitig kennzeichnet,<br />

14. entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder<br />

nicht rechtzeitig erteilt,<br />

15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

übermittelt,<br />

16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

informiert oder<br />

17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekann macht.<br />

Der Verstoß gegen einzelne Regelungen der Trinkwasserverordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße<br />

bis zu 25.000 Euro geahndet werden.


ANLAGE 1: MIKROBIOLOGISCHE PARAMETER<br />

Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser<br />

Laufende Nummer<br />

1<br />

2<br />

Escherichia coli (E. coli)<br />

Enterokokken<br />

Parameter<br />

Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in<br />

verschlossenen Behältnissen bestimmt ist<br />

Laufende Nummer<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Escherichia coli (E. coli)<br />

Enterokokken<br />

Pseudomonas aeruginosa<br />

Parameter<br />

Trinkwasserverordnung 55<br />

Grenzwert<br />

0/100 ml<br />

0/100 ml<br />

Grenzwert<br />

0/250 ml<br />

0/250 ml<br />

0/250 ml


56 Trinkwasserverordnung<br />

ANLAGE 2: CHEMISCHE PARAMETER<br />

Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im<br />

Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation<br />

in der Regel nicht mehr erhöht<br />

Laufende<br />

Nummer<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

Acrylamid<br />

Parameter<br />

Benzol<br />

Bor<br />

Bromat<br />

Chrom<br />

Cyanid<br />

1,2-Dichlorethan<br />

Fluorid<br />

Nitrat<br />

Pflanzenschutzmittel-<br />

Wirkstoffe und<br />

Biozidprodukt-Wirkstoffe<br />

Pflanzenschutzmittel-<br />

Wirkstoffe und<br />

Biozidprodukt-Wirkstoffe<br />

insgesamt<br />

Quecksilber<br />

Selen<br />

Tetrachlorethen<br />

und Trichlorethen<br />

Uran<br />

Grenzwert<br />

mg/l<br />

0,00010<br />

0,0010<br />

1,0<br />

0,010<br />

0,050<br />

0,050<br />

0,0030<br />

1,5<br />

50<br />

0,00010<br />

0,00050<br />

0,0010<br />

0,010<br />

0,010<br />

0,010<br />

Bemerkungen<br />

Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im<br />

Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung<br />

nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der<br />

angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des<br />

Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht<br />

werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt.<br />

Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt<br />

durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht<br />

größer als 1 sein<br />

Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe bedeuten:<br />

organische Insektizide, organische Herbizide, organische<br />

Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische<br />

Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel,<br />

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)<br />

und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.<br />

Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe<br />

und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhandensein<br />

im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich<br />

ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe<br />

und Biozidprodukt-Wirkstoffe.<br />

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der<br />

Grenzwert von 0,000030 mg/l<br />

Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren<br />

nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen<br />

Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe.<br />

Siehe Anmerkung 1<br />

Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten<br />

Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1


2Laufende<br />

3Nummer<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

Arsen Parameter<br />

Benzo-(a)-pyren<br />

Blei<br />

Cadmium<br />

Epichlorhydrin<br />

Kupfer<br />

Nickel<br />

Nitrit<br />

Polyzyklische aromatische<br />

Kohlenwasserstoffe<br />

Trihalogenmethane<br />

Vinylchlorid<br />

0,010 Grenzwert<br />

0,000010 mg/l<br />

0,010<br />

0,0030<br />

0,00010<br />

2,0<br />

0,020<br />

0,50<br />

0,00010<br />

0,050<br />

0,00050<br />

Bemerkungen<br />

Trinkwasserverordnung 57<br />

Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz<br />

einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann<br />

Laufende<br />

Nummer<br />

1<br />

Antimon<br />

Parameter<br />

0,0050<br />

Grenzwert<br />

mg/l<br />

Bemerkungen<br />

Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme<br />

durch Verbraucher repräsentative Probe. Die zuständigen<br />

Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen<br />

getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser<br />

so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung<br />

dieses Grenzwertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzufüh<br />

ren, wo die Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist.<br />

Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen<br />

Cadmiumverbindungen<br />

Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im<br />

Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung<br />

nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der<br />

angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des<br />

Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht<br />

werden.<br />

Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme<br />

durch Verbraucher repräsentative Probe. Auf<br />

eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz<br />

7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im<br />

Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist.<br />

Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme<br />

durch Verbraucher repräsentative Probe<br />

Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt<br />

durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht<br />

größer als 1 sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von<br />

0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden<br />

Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten<br />

nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen,<br />

Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung<br />

1)<br />

Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und<br />

mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die<br />

bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan<br />

(Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan<br />

und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im<br />

Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks<br />

der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das<br />

Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn<br />

in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn<br />

dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen<br />

erforderlich ist (Anmerkung 1)<br />

Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im<br />

Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung<br />

nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der<br />

angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des<br />

Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht<br />

werden<br />

Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.


58 Trinkwasserverordnung<br />

ANLAGE 3: INDIKATORPARAMETER<br />

Teil I Allgemeine Indikatorparameter<br />

Laufende<br />

Nummer<br />

1<br />

2Laufende<br />

Nummer<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

Aluminium<br />

Ammonium Parameter<br />

Chlorid<br />

Clostridium<br />

perfringens<br />

(einschließlich Sporen)<br />

Coliforme Bakterien<br />

Eisen<br />

Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient<br />

Hg<br />

436 nm)<br />

Geruch<br />

Geschmack<br />

Parameter<br />

Koloniezahl bei 22 °C<br />

Koloniezahl bei 36 °C<br />

Einheit als<br />

mg/l<br />

mg/l Einheit als<br />

mg/l<br />

Anzahl/<br />

100 ml<br />

Anzahl/<br />

100 ml<br />

mg/l<br />

m -1<br />

TON<br />

Grenzwert/<br />

Anforderung<br />

0,200<br />

0,50<br />

Grenzwert/<br />

Anforderung<br />

250<br />

0<br />

0<br />

0,200<br />

0,5<br />

3 bei 23 °C<br />

Für den Verbraucher<br />

annehmbar<br />

und ohne anormaleVeränderung<br />

ohne<br />

anormale<br />

Veränderung<br />

ohne<br />

anormale<br />

Veränderung<br />

Bemerkungen<br />

Die Ursache einer plötzlichen Bemerkungen oder kontinuierlichen Erhöhung<br />

der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen<br />

Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken<br />

(Anmerkung 1)<br />

Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das<br />

Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser<br />

beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten,<br />

veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen<br />

im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung<br />

der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens<br />

krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium,<br />

besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen<br />

unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige<br />

oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit<br />

Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen<br />

bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml<br />

Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit<br />

Spektralphotometer oder Filterphotometer<br />

Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ eine<br />

qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG)<br />

durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher<br />

annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen<br />

auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN<br />

EN 1622 anzuwenden<br />

Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine<br />

Geschmacksprobe verzichtet werden<br />

Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage<br />

5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten folgende<br />

Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar<br />

nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten<br />

Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach<br />

§ 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen<br />

nach Buchstabe d. Der Unternehmer und der sonstige<br />

Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig<br />

vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen<br />

Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu<br />

melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I<br />

Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden<br />

für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen<br />

bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen<br />

Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert<br />

100/ml<br />

Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage<br />

5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt der Grenzwert<br />

von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber<br />

einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten<br />

Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen<br />

Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das<br />

Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d,<br />

Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trink-


Laufende<br />

Nummer<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

Elektrische<br />

Leitfähigkeit<br />

Mangan<br />

Natrium<br />

Parameter Einheit als Grenzwert/<br />

Anforderung<br />

Bemerkungen<br />

Organisch gebundener<br />

Kohlenstoff (TOC)<br />

Oxidierbarkeit<br />

Sulfat<br />

Trübung<br />

Wasserstoffionen-<br />

Konzentration<br />

Calcitlösekapazität<br />

Tritium<br />

Gesamtrichtdosis<br />

µS/cm<br />

mg/l<br />

mg/l<br />

mg/l O 2<br />

mg/l<br />

NephelometrischeTrübungseinheiten<br />

(NTU)<br />

pH-<br />

Einheiten<br />

mg/l<br />

CaCO 3<br />

Bq/l<br />

mg/l<br />

2790<br />

bei 25 °C<br />

0,050<br />

200<br />

ohne anormale<br />

Veränderung<br />

5,0<br />

250<br />

1,0<br />

pH-Einheiten<br />

≥ 6,5 und<br />

≤ 9,5<br />

5<br />

100<br />

0,1<br />

Trinkwasserverordnung 59<br />

wasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt<br />

ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen<br />

Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml<br />

Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken<br />

(Anmerkungen 1 und 2)<br />

Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der<br />

Parameter TOC analysiert wird<br />

Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken<br />

(Anmerkung 1)<br />

Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks<br />

der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer<br />

und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage<br />

nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b<br />

haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich<br />

der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch<br />

für das Verteilungsnetz<br />

Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1).<br />

Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse<br />

vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten<br />

herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur<br />

aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein<br />

Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3<br />

Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung gilt als erfüllt,<br />

wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter<br />

der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr<br />

Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz<br />

den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen<br />

nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,<br />

sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht<br />

andere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität<br />

des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es<br />

ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10 anzuwenden<br />

Anmerkungen 3 und 4<br />

Anmerkungen 3 bis 5<br />

Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach<br />

den allgemein anerkannten Regeln der Technik.<br />

Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.<br />

Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren<br />

Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.<br />

Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der Radio-<br />

aktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Über-<br />

wachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem<br />

Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde<br />

oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.<br />

Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.<br />

Teil II Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in<br />

Anlagen der Trinkwasser-Installation<br />

Legionella spec.<br />

Parameter<br />

Technischer Maßnahmenwert<br />

100/100 ml


60 Trinkwasserverordnung<br />

ANLAGE 4: UMFANG UND HÄUFIGKEIT VON UNTERSUCHUNGEN<br />

Teil I Umfang der Untersuchungen<br />

a) Routinemäßige Untersuchungen<br />

Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte<br />

bestimmt und aufgezeichnet werden:<br />

Aluminium (Anmerkung 1)<br />

Ammonium<br />

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)<br />

Coliforme Bakterien<br />

Eisen (Anmerkung 1)<br />

Elektrische Leitfähigkeit<br />

Escherichia coli (E. coli)<br />

Färbung<br />

Geruch<br />

Geschmack<br />

Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C<br />

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)<br />

Trübung<br />

Wasserstoffionen-Konzentration<br />

Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Analysen für die routinemäßig<br />

zu untersuchenden Parameter verringern, wenn<br />

1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen<br />

konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sind und<br />

2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trinkwassers auswirken können.<br />

Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.<br />

Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden<br />

Untersuchungen enthalten.<br />

Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.<br />

Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.<br />

b) Umfassende Untersuchungen<br />

Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise<br />

in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen<br />

Untersuchungen bezüglich eines bestimmten Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung<br />

von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die zuständigen<br />

Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten<br />

Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten.<br />

Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.<br />

Teil II Häufigkeit der Untersuchungen<br />

a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet<br />

Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet<br />

abgegebenen oder produzierten<br />

Wassers in Kubikmeter pro Tag<br />

(Anmerkung 1)<br />

≤ 10<br />

> 10 bis ≤ 1 000<br />

> 1 000 bis ≤ 10 000<br />

> 10 000 bis ≤ 100 000<br />

Routinemäßige<br />

Untersuchungen<br />

Anzahl der Analysen pro Jahr<br />

(Anmerkung 2)<br />

1<br />

4<br />

4<br />

zuzüglich für die<br />

über 1 000 Kubikmeter<br />

pro Tag hinausgehende Menge<br />

jeweils 3 pro weitere<br />

1 000 Kubikmeter pro Tag<br />

(Teilmengen als Rest<br />

der Berechnung werden auf<br />

1 000 Kubikmeter aufgerundet)<br />

Umfassende<br />

Untersuchungen<br />

Anzahl der Analysen<br />

pro Jahr<br />

1<br />

1<br />

1<br />

zuzüglich jeweils 1 pro 3 300 Kubikmeter<br />

pro Tag (Teilmengen als Rest der<br />

Berechnung werden auf 3 300 Kubikmeter<br />

aufgerundet)<br />

3<br />

zuzüglich jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter<br />

pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung<br />

werden auf 10 000 Kubikmeter<br />

aufgerundet)


Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet<br />

abgegebenen oder produzierten<br />

Wassers in Kubikmeter pro Tag<br />

(Anmerkung 1)<br />

> 100 000<br />

Routinemäßige<br />

Untersuchungen<br />

Anzahl der Analysen pro Jahr<br />

(Anmerkung 2)<br />

4<br />

zuzüglich für die<br />

über 1 000 Kubikmeter<br />

pro Tag hinausgehende Menge<br />

jeweils 3 pro weitere<br />

1 000 Kubikmeter pro Tag<br />

(Teilmengen als Rest<br />

der Berechnung werden auf<br />

1 000 Kubikmeter aufgerundet)<br />

Trinkwasserverordnung 61<br />

Umfassende<br />

Untersuchungen<br />

Anzahl der Analysen<br />

pro Jahr<br />

10<br />

zuzüglich jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter<br />

pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung<br />

werden auf 25 000 Kubikmeter<br />

aufgerundet)<br />

Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.<br />

Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin<br />

bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher<br />

nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.<br />

b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3<br />

Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen<br />

nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.<br />

Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden,<br />

so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden<br />

und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist<br />

nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge-<br />

und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).<br />

Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor<br />

dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen<br />

c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist<br />

Menge des Trinkwassers, das zur Abfüllung<br />

zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen<br />

Behältnissen bestimmt ist, in Kubikmeter pro<br />

Tag (Anmerkung 1)<br />

≤ 10<br />

> 10 bis ≤ 60<br />

> 60<br />

Routinemäßige<br />

Untersuchungen<br />

Anzahl der Analysen pro Jahr<br />

Umfassende<br />

Untersuchungen<br />

Anzahl der Analysen pro Jahr<br />

Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.<br />

1<br />

12<br />

1 pro 5 Kubikmeter (Teilmengen als<br />

Rest der Berechnung werden auf<br />

5 Kubikmeter aufgerundet)<br />

1<br />

1<br />

1 pro 100 Kubikmeter (Teilmengen als<br />

Rest der Berechnung werden<br />

auf 100 Kubikmeter aufgerundet)


62 Trinkwasserverordnung<br />

ANLAGE 5: SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER<br />

Teil I Parameter, für die mikrobiologische Analyseverfahren spezifiziert sind<br />

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben<br />

ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als<br />

Orientierungshilfe.<br />

a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1<br />

b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2<br />

c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266<br />

d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:<br />

aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222<br />

bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter<br />

des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden<br />

(1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden<br />

Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass<br />

folgende Methoden möglich sind:<br />

aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder<br />

bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden<br />

e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):<br />

Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller<br />

dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben<br />

oder rot werden.<br />

Basismedium<br />

Tryptose 30 Gramm<br />

Hefeextrakt 20 Gramm<br />

Saccharose 5 Gramm<br />

Cysteinhydrochlorid 1 Gramm<br />

MgSO4 7H2O 0,1 Gramm<br />

Bromkresolpurpur 0,04 Gramm<br />

Agar 15 Gramm<br />

Wasser (Anmerkung 1)<br />

Zusammensetzung des m-CP-Agar:<br />

1 000 Milliliter<br />

D-Cycloserin 0,4 Gramm<br />

Polymyxin-B-Sulfat<br />

Indoxyl-ß-D-Glukosid<br />

0,025 Gramm<br />

aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser<br />

Sterilfiltrierte 0,5 %ige<br />

0,06 Gramm<br />

Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung<br />

Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von<br />

20 Milliliter<br />

FeCl3 6 H2O 2 Milliliter<br />

f)<br />

Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von<br />

15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:<br />

Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung<br />

gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.<br />

Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien<br />

unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.<br />

Teil II Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind<br />

Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet<br />

ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und<br />

Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf<br />

die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.<br />

Laufende<br />

Nummer<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Parameter<br />

Acrylamid<br />

Aluminium<br />

Ammonium<br />

Richtigkeit<br />

in % des<br />

Grenzwertes<br />

(Anmerkung 1)<br />

10<br />

10<br />

Präzision<br />

in % des<br />

Grenzwertes<br />

(Anmerkung 1)<br />

10<br />

10<br />

Nachweisgrenze<br />

in % des<br />

Grenzwertes<br />

(Anmerkung 2)<br />

10<br />

10<br />

Bemerkungen<br />

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren


Laufende<br />

Nummer<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13 Chrom<br />

Laufende<br />

14<br />

Nummer<br />

Parameter<br />

Cyanid<br />

15<br />

16<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

Parameter<br />

Antimon<br />

Arsen<br />

Benzo-(a)-pyren<br />

Benzol<br />

Blei<br />

Bor<br />

Bromat<br />

Cadmium<br />

Chlorid<br />

1,2-Dichlorethan<br />

Eisen<br />

Elek.Leitfähigkeit<br />

Epichlorhydrin<br />

Fluorid<br />

Kupfer<br />

Mangan<br />

Natrium<br />

Nickel<br />

Nitrat<br />

Nitrit<br />

Oxidierbarkeit<br />

Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe<br />

und Biozidprodukt-Wirkstoffe<br />

Polyzyklische<br />

aromatische<br />

Kohlenwasserstoffe<br />

Quecksilber<br />

Selen<br />

Sulfat<br />

Tetrachlorethen<br />

Trichlorethen<br />

Trihalogenmethane<br />

Uran<br />

Vinylchlorid<br />

Richtigkeit<br />

in % des<br />

Grenzwertes<br />

(Anmerkung 1)<br />

25<br />

10<br />

25<br />

25<br />

10<br />

10<br />

25<br />

10<br />

10<br />

10<br />

Richtigkeit<br />

10<br />

in % des<br />

Grenzwertes<br />

(Anmerkung 25 1)<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

25<br />

25<br />

25<br />

20<br />

10<br />

10<br />

25<br />

25<br />

25<br />

10<br />

Präzision<br />

in % des<br />

Grenzwertes<br />

(Anmerkung 1)<br />

25<br />

10<br />

25<br />

25<br />

10<br />

10<br />

25<br />

10<br />

10<br />

10<br />

Präzision<br />

10<br />

in % des<br />

Grenzwertes<br />

(Anmerkung 25 1)<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

25<br />

25<br />

25<br />

10<br />

10<br />

10<br />

25<br />

25<br />

25<br />

10<br />

Nachweisgrenze<br />

in % des<br />

Grenzwertes<br />

(Anmerkung 2)<br />

25<br />

10<br />

25<br />

25<br />

10<br />

10<br />

25<br />

10<br />

10<br />

10<br />

Nachweisgrenze<br />

Bemerkungen<br />

10 Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-<br />

in % des<br />

halt in allen Formen bestimmt werden können<br />

Grenzwertes<br />

(Anmerkung 10 2)<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

25<br />

25<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

Trinkwasserverordnung 63<br />

Bemerkungen<br />

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren<br />

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren<br />

Die Verfahrenskennwerte gelten für jeden einzelnen<br />

Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff und Biozidprodukt-<br />

Wirkstoff und hängen von dem betreffenden Mittel<br />

ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise nicht für<br />

alle Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe<br />

erreichbar; die Erreichung dieses<br />

Standards sollte angestrebt werden<br />

Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen<br />

spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in<br />

Anlage 2<br />

Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des<br />

Grenzwertes in Anlage 2<br />

Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des<br />

Grenzwertes in Anlage 2<br />

Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen<br />

spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in<br />

Anlage 2<br />

Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren


64 Trinkwasserverordnung<br />

Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren<br />

geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten<br />

zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten,<br />

dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und<br />

einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.<br />

Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.<br />

Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder<br />

– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen<br />

Konzentration des Parameters oder<br />

– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.<br />

Teil III Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind<br />

– Färbung<br />

– Geruch<br />

– Geschmack<br />

– Organisch gebundener Kohlenstoff


MUSTERSCHREIBEN (§ 21 TrinkwV)<br />

Information<br />

Aufbereitungsstoffe, die dem Trinkwasser zugesetzt werden, sind den Hausbewohnern<br />

bekannt zu geben (§ 21 TrinkwV).<br />

Die verwendeten Aufbereitungsstoffe sind in der Liste (§ 11 TrinkwV), die vom<br />

Umweltbundesamt (UBA – www.uba.de) geführt wird, enthalten.<br />

In diesem Haus wird die Trinkwasserinstallation durch die Dosierung von<br />

folgenden Wirkstoffkombinationen geschützt:<br />

Zudem erfolgt eine Teilenthärtung des Leitungswassers durch den Austausch<br />

von Calcium- und Magnesiumionen gegen Natriumionen.<br />

, den


Beteiligung<br />

Den beteiligten Herstellern wird für die aktive und<br />

ideelle Unterstützung bei der Erstellung des<br />

Kommentars gedankt.<br />

Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG<br />

Köbbingser Mühle 6<br />

58640 Iserlohn<br />

Tel. 02371 433-0<br />

www.dornbracht.de<br />

Grünbeck Wasseraufbereitung GmbH<br />

Industriestraße 1<br />

89420 Höchstädt<br />

Tel. 09074 41-0<br />

www.gruenbeck.de<br />

Viega GmbH & Co. KG<br />

Viega Platz 1<br />

57439 Attendorn<br />

Tel. 02772 61-0<br />

www.viega.de<br />

Wilo SE<br />

Nortkirchenstraße 100<br />

44263 Dortmund<br />

Tel. 0231 4102-0<br />

www.wilo.de

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