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TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

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Trinkwasserverordnung 31<br />

Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.<br />

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme<br />

von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der<br />

Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie<br />

der beteiligten Fachkreise und Verbände.<br />

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im<br />

Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen,<br />

einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren<br />

in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen<br />

nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes<br />

3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste<br />

nach Absatz 1 auf.<br />

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.<br />

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen<br />

und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser,<br />

dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht<br />

zur Verfügung stellen.<br />

§ 11 reglementiert die Aufbereitung, den Untersuchungsumfang<br />

und Desinfektion von Trinkwasser.<br />

Zulassung von Überschreitungen<br />

Im Absatz 1 wurde ergänzt, dass nicht nur während<br />

der Aufbereitung, sondern bereits bei der Gewinnung<br />

und auch der Verteilung von Trinkwasser Aufbereitungsstoffe<br />

zudosiert werden dürfen. Die Liste wird wie<br />

bisher vom Umweltbundesamt (UBA) geführt und im<br />

Internet veröffentlicht.<br />

Werden Aufbereitungsstoffe verwendet, muss dies ggf.<br />

dokumentiert werden (s. § 16 Abs. 4).<br />

Absatz 3 enthält eine Gleichwertigkeitsklausel für außerhalb<br />

von Deutschland hergestellte oder in Verkehr<br />

gebrachte Stoffe. Bewertungsmaßstab ist das in Deutschland<br />

einzuhaltende Schutzniveau. Das UBA muss bei seiner<br />

Bewertung Prüfungen berücksichtigen, die bereits<br />

im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Die Regelung<br />

gilt für EU-Mitgliedsstaaten, die Türkei und Vertragsstaaten<br />

des europäischen Wirtschaftsraums.<br />

Das Umweltbundesamt entscheidet über die Aufnahme<br />

von Stoffen in die Liste nach Anhörung der betroffenen<br />

Kreise, neben den Ländern u. a. Fachkreise<br />

und Verbände.<br />

Grundsätze zur Desinfektion<br />

In der Trinkwasserinformation (TWIN) Nr. 05 des<br />

DVGW zur „Desinfektion von Trinkwasserinstallationen<br />

zur Beseitigung mikrobieller Kontaminationen“ sind die<br />

Grundsätze beschrieben, wann eine Desinfektion zum<br />

Einsatz kommen darf.<br />

Keine permanente Desinfektion<br />

Eine permanente, prophylaktische, chemische/elektrochemische<br />

Desinfektion von Trinkwasser in Trinkwasserinstallationen,<br />

die nach den Regeln der Technik<br />

errichtet und betrieben werden, ist weder notwendig<br />

noch sinnvoll. Sie widerspricht außerdem dem Minimierungsgebot<br />

der Trinkwasserverordnung .<br />

Vorübergehende Desinfektion<br />

Werden die Grenzwerte der TrinkwV für mikrobiologische<br />

Parameter oder die Richtwerte der UBA-<br />

Empfehlungen für Legionellen und Pseudomonas aeruginosa<br />

überschritten, muss die mikrobielle Kontamination<br />

aus Gründen des Gesundheitsschutzes beseitigt<br />

werden. In diesen Fällen kann nach einer Reinigung<br />

eine Desinfektion der Anlage oder vorübergehend eine<br />

Desinfektion des Trinkwassers bis zur technischen<br />

Sanierung der Trinkwasserinstallation erforderlich sein.

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