TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
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Trinkwasserverordnung 31<br />
Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.<br />
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme<br />
von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der<br />
Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie<br />
der beteiligten Fachkreise und Verbände.<br />
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im<br />
Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen,<br />
einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren<br />
in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen<br />
nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes<br />
3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste<br />
nach Absatz 1 auf.<br />
(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.<br />
(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen<br />
und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser,<br />
dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht<br />
zur Verfügung stellen.<br />
§ 11 reglementiert die Aufbereitung, den Untersuchungsumfang<br />
und Desinfektion von Trinkwasser.<br />
Zulassung von Überschreitungen<br />
Im Absatz 1 wurde ergänzt, dass nicht nur während<br />
der Aufbereitung, sondern bereits bei der Gewinnung<br />
und auch der Verteilung von Trinkwasser Aufbereitungsstoffe<br />
zudosiert werden dürfen. Die Liste wird wie<br />
bisher vom Umweltbundesamt (UBA) geführt und im<br />
Internet veröffentlicht.<br />
Werden Aufbereitungsstoffe verwendet, muss dies ggf.<br />
dokumentiert werden (s. § 16 Abs. 4).<br />
Absatz 3 enthält eine Gleichwertigkeitsklausel für außerhalb<br />
von Deutschland hergestellte oder in Verkehr<br />
gebrachte Stoffe. Bewertungsmaßstab ist das in Deutschland<br />
einzuhaltende Schutzniveau. Das UBA muss bei seiner<br />
Bewertung Prüfungen berücksichtigen, die bereits<br />
im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Die Regelung<br />
gilt für EU-Mitgliedsstaaten, die Türkei und Vertragsstaaten<br />
des europäischen Wirtschaftsraums.<br />
Das Umweltbundesamt entscheidet über die Aufnahme<br />
von Stoffen in die Liste nach Anhörung der betroffenen<br />
Kreise, neben den Ländern u. a. Fachkreise<br />
und Verbände.<br />
Grundsätze zur Desinfektion<br />
In der Trinkwasserinformation (TWIN) Nr. 05 des<br />
DVGW zur „Desinfektion von Trinkwasserinstallationen<br />
zur Beseitigung mikrobieller Kontaminationen“ sind die<br />
Grundsätze beschrieben, wann eine Desinfektion zum<br />
Einsatz kommen darf.<br />
Keine permanente Desinfektion<br />
Eine permanente, prophylaktische, chemische/elektrochemische<br />
Desinfektion von Trinkwasser in Trinkwasserinstallationen,<br />
die nach den Regeln der Technik<br />
errichtet und betrieben werden, ist weder notwendig<br />
noch sinnvoll. Sie widerspricht außerdem dem Minimierungsgebot<br />
der Trinkwasserverordnung .<br />
Vorübergehende Desinfektion<br />
Werden die Grenzwerte der TrinkwV für mikrobiologische<br />
Parameter oder die Richtwerte der UBA-<br />
Empfehlungen für Legionellen und Pseudomonas aeruginosa<br />
überschritten, muss die mikrobielle Kontamination<br />
aus Gründen des Gesundheitsschutzes beseitigt<br />
werden. In diesen Fällen kann nach einer Reinigung<br />
eine Desinfektion der Anlage oder vorübergehend eine<br />
Desinfektion des Trinkwassers bis zur technischen<br />
Sanierung der Trinkwasserinstallation erforderlich sein.