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TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

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8 Trinkwasserverordnung<br />

AUF EINEN BLICK<br />

Die wichtigsten Punkte der<br />

Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für Anwender<br />

§ 2 Anwendungsbereich<br />

Begriff „Trinkwasser-Installation“ wurde aus den technischen Normen der DIN EN 806, DIN<br />

EN 1717 und DIN 1988 in die Verordnung übernommen.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Trinkwasser ist zum Trinken, Kochen und zur Zubereitung von Speisen und Getränken, andere häusliche<br />

Zwecke, Körperpflege und -reinigung, Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln oder mit<br />

dem menschlichen Körper in Berührung kommen, z. B. Wäschewaschen mit Regenwasser<br />

Wasserversorgungsanlagen sind:<br />

– zentrale Wasserwerke<br />

– dezentrale kleine Wasserwerke<br />

– Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />

– mobile Versorgungsanlagen, Land-, Wasser-, Luftfahrzeuge<br />

– ständige Wasserverteilung – Trinkwasser-Installation<br />

– zeitweise Wasserversorgung – Jahrmärkte<br />

gewerbliche Tätigkeit: Gewinnerzielungsabsicht, z. B. bei Vermietung von Wohnungen<br />

öffentliche Tätigkeit: Trinkwasserbereitstellung in öffentlichen Gebäuden, wie z. B. Hotels, Kranken-<br />

häuser, Seniorenwohnheime, Kindergärten usw.<br />

§ 4 Allgemeine Anforderungen<br />

Die Anforderungen der TrinkwV gelten als erfüllt, wenn die allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik eingehalten werden und den Werten der §§ 5 – 7 entsprechen.<br />

§ 5 – 6 Mikrobiologische/chemische Anforderungen<br />

Minimierungsgebot für mikrobiologische und chemische Konzentrationen, wie dies nach den anerkannten<br />

Regeln der Technik möglich ist.<br />

§ 8 Stelle der Einhaltung<br />

Bis zu allen Zapfstellen bzw. bis hinter der Sichtungseinrichtung an Apparaten<br />

§ 9 Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte<br />

Gesundheitsamt kann Verwendungseinschränkungen, Ortsbesichtigungen oder zusätzliche Maßnahmen<br />

festlegen.<br />

§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren<br />

Wenn als Sofortmaßnahme Trinkwasser-Installationen chemisch desinfiziert werden müssen, dürfen<br />

nur Aufbereitungsstoffe aus der Liste des Umweltbundesamtes (UBA) verwendet werden.<br />

§ 13 Anzeigepflichten<br />

Bei der Errichtung von öffentlichen Trinkwasser-Installationen sind folgende Zeiträume für eine Anzeige<br />

bei dem zuständigen Gesundheitsamt einzuhalten:<br />

unverzüglich bei der Errichtung

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