TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
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20 Trinkwasserverordnung<br />
§ 5 Mikrobiologische Anforderungen<br />
(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser<br />
übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit<br />
besorgen lassen.<br />
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten<br />
werden.<br />
(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten<br />
Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.<br />
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig<br />
beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.<br />
(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein<br />
von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer<br />
übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass<br />
solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon,<br />
in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer<br />
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern<br />
die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder<br />
Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel<br />
oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.<br />
In § 5 sind die mikrobiologischen Anforderungen,<br />
denen das Trinkwasser genügen muss, definiert. Im<br />
Trinkwasser dürfen keine der im Infektionsschutzgesetz<br />
gelisteten Krankheitserreger in gesundheitlich bedenklichen<br />
Konzentrationen enthalten sein. Auch<br />
dürfen die zur Routineüberwachung vorgegebenen<br />
Mengen für die festgelegten Testorganismen nicht<br />
überschritten werden. Die für die Routineüberwachung<br />
vorgesehenen Parameter sind Escherichia Coli und Enterokokken<br />
(Anlage 1 Teil 1). Sie dürfen in 100 ml nicht<br />
nachweisbar sein. Darüber hinaus gilt, dass der Gehalt<br />
an unspezifischen Mikroorganismen so klein wie möglich<br />
gehalten werden soll. Die Anforderungen gelten im<br />
gesamten Versorgungsnetz bis zur Übergabe an den<br />
Abnehmer (z. B. am Zapfhahn in der Küche).<br />
Für Trinkwasser, das in geschlossenen Behältnissen,<br />
z. B. Flaschen, abgegeben wird, gelten gesonderte Anforderungen,<br />
die in der Anlage 1 Teil 2 angegeben sind<br />
(ohne Bedeutung für die Hausinstallation).<br />
Werden, wie in Absatz 5 festgelegt, Tatsachen bekannt,<br />
die befürchten lassen, dass es aufgrund der hohen<br />
Belastung des gewonnenen Rohwassers (Definition in<br />
§ 3 Abs. 1 Ziff. 7) zu einem Eintrag von Krankheitserregern<br />
in das Trinkwasser kommen kann, muss vorsorglich<br />
eine Aufbereitung ggf. unter Einschluss einer<br />
Desinfektion vorgenommen werden. Ist die mikrobiologisch<br />
einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers<br />
im Verteilungsnetz des Wasserversorgers nur durch Zusatz<br />
eines Desinfektionsmittels aufrechtzuerhalten, so<br />
ist eine Desinfektion vorzunehmen. Der Betreiber ist<br />
verpflichtet, ausreichende Desinfektionskapazitäten<br />
vorzuhalten. Der Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet werden (§ 25 Nr. 1).<br />
Mit dem Minimierungsgebot hinsichtlich der Konzentration<br />
von Mikroorganismen des Absatzes 4 und der<br />
Desinfektionsmöglichkeit ist jedoch ausdrücklich nicht<br />
ein Desinfektionsgebot gemeint, weder bei der Aufbereitung<br />
im Wasserwerk noch in der Verteilung oder<br />
Trinkwasserinstallation.<br />
Für den Planer oder Installateur ist von besonderer Bedeutung,<br />
dass er bei der Erstellung einer Anlage den<br />
Auftraggeber bzw. Betreiber der Anlage darauf hinwei-