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TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

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20 Trinkwasserverordnung<br />

§ 5 Mikrobiologische Anforderungen<br />

(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser<br />

übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit<br />

besorgen lassen.<br />

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten<br />

werden.<br />

(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten<br />

Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.<br />

(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig<br />

beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.<br />

(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein<br />

von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer<br />

übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass<br />

solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon,<br />

in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer<br />

und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern<br />

die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder<br />

Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel<br />

oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.<br />

In § 5 sind die mikrobiologischen Anforderungen,<br />

denen das Trinkwasser genügen muss, definiert. Im<br />

Trinkwasser dürfen keine der im Infektionsschutzgesetz<br />

gelisteten Krankheitserreger in gesundheitlich bedenklichen<br />

Konzentrationen enthalten sein. Auch<br />

dürfen die zur Routineüberwachung vorgegebenen<br />

Mengen für die festgelegten Testorganismen nicht<br />

überschritten werden. Die für die Routineüberwachung<br />

vorgesehenen Parameter sind Escherichia Coli und Enterokokken<br />

(Anlage 1 Teil 1). Sie dürfen in 100 ml nicht<br />

nachweisbar sein. Darüber hinaus gilt, dass der Gehalt<br />

an unspezifischen Mikroorganismen so klein wie möglich<br />

gehalten werden soll. Die Anforderungen gelten im<br />

gesamten Versorgungsnetz bis zur Übergabe an den<br />

Abnehmer (z. B. am Zapfhahn in der Küche).<br />

Für Trinkwasser, das in geschlossenen Behältnissen,<br />

z. B. Flaschen, abgegeben wird, gelten gesonderte Anforderungen,<br />

die in der Anlage 1 Teil 2 angegeben sind<br />

(ohne Bedeutung für die Hausinstallation).<br />

Werden, wie in Absatz 5 festgelegt, Tatsachen bekannt,<br />

die befürchten lassen, dass es aufgrund der hohen<br />

Belastung des gewonnenen Rohwassers (Definition in<br />

§ 3 Abs. 1 Ziff. 7) zu einem Eintrag von Krankheitserregern<br />

in das Trinkwasser kommen kann, muss vorsorglich<br />

eine Aufbereitung ggf. unter Einschluss einer<br />

Desinfektion vorgenommen werden. Ist die mikrobiologisch<br />

einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers<br />

im Verteilungsnetz des Wasserversorgers nur durch Zusatz<br />

eines Desinfektionsmittels aufrechtzuerhalten, so<br />

ist eine Desinfektion vorzunehmen. Der Betreiber ist<br />

verpflichtet, ausreichende Desinfektionskapazitäten<br />

vorzuhalten. Der Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet werden (§ 25 Nr. 1).<br />

Mit dem Minimierungsgebot hinsichtlich der Konzentration<br />

von Mikroorganismen des Absatzes 4 und der<br />

Desinfektionsmöglichkeit ist jedoch ausdrücklich nicht<br />

ein Desinfektionsgebot gemeint, weder bei der Aufbereitung<br />

im Wasserwerk noch in der Verteilung oder<br />

Trinkwasserinstallation.<br />

Für den Planer oder Installateur ist von besonderer Bedeutung,<br />

dass er bei der Erstellung einer Anlage den<br />

Auftraggeber bzw. Betreiber der Anlage darauf hinwei-

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