TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
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32 Trinkwasserverordnung<br />
Die chemische Desinfektion ist grundsätzlich nur von<br />
Fachfirmen durchzuführen.<br />
Das Desinfektionsverfahren ist auf die in der Trinkwasserinstallation<br />
vorhandenen Werkstoffe abzustimmen.<br />
Die Desinfektion ist mit allen relevanten Begleitumständen<br />
vollständig zu dokumentieren. Weiterhin bestehen<br />
gemäß § 16 Abs. 4 besondere Anzeige- und Handlungspflichten.<br />
In keinem Fall ersetzt eine Desinfektion<br />
die Sanierung einer Trinkwasser-Installation<br />
Durchführungshinweise für eine chemische oder thermische<br />
Desinfektion sind in dem ZV<strong>SHK</strong>-Merkblatt<br />
„Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen“<br />
beschrieben.<br />
ZV<strong>SHK</strong>-Merkblatt „Spülen“<br />
Informationspflichten<br />
Die Anordnungen des Gesundheitsamtes bzgl. Abweichungen<br />
von Grenzwerten, die im § 9 in den Absätzen<br />
geregelt sind, müssen entsprechend kommuniziert<br />
werden.<br />
Trinkwasser-Installation/Eigenwasserversorger<br />
Die Anforderungen des § 11 gelten auch für Betreiber<br />
von Trinkwasserinstallationen und Eigenwasserversorgungsanlagen:<br />
Nur Aufbereitungsstoffe aus der Liste<br />
des Umweltbundesamtes (UBA – www.umweltbundesamt.de)<br />
dürfen verwendet werden.<br />
Bild 10: Chlordioxid-Erzeugeranlage zur vorübergehenden<br />
Dauerdosierung (Werkbild: Grünbeck)<br />
Wasser, welches entgegen dieser Vorschrift aufbereitet<br />
oder desinfiziert wird, darf nicht als Trinkwasser abgegeben<br />
werden. Der Verstoß ist gemäß § 24 Abs. 1 strafbar,<br />
bei Anlagen gem. § 3 Nr. 2 d, e, oder f jedoch nur,<br />
wenn die Abgabe im Rahmen einer öffentlichen oder<br />
gewerblichen Tätigkeit erfolgt (§ 3 Nr. 10 und 11).