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TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

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26 Trinkwasserverordnung<br />

Für Überschreitungen des Technischen Maßnahmewertes<br />

(für Legionellen) laut Anlage 3, Teil II (100 KBE/<br />

100 ml) konkretisiert Absatz 8 die erforderlichen Maßnahmen.<br />

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auf die Anordnung von<br />

Maßnahmen verzichten. Anders als bei der Ausnahmeregel<br />

des Abs. 4 ist die Zustimmung der obersten<br />

Landesbehörde nicht erforderlich.<br />

Für die Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug<br />

auf Radioaktivität räumt der Verordnungsgeber dem<br />

Gesundheitsamt größeren Entscheidungsspielraum<br />

ein. Hier entscheidet es auch, ob überhaupt Maßnahmen<br />

erforderlich sind (s. Anlage III Anmerkung 4).<br />

Maßnahmen gegen gesundheitsgefährdende<br />

Stoffe und Mikroorganismen ohne Grenzwerte<br />

Der Absatz 6 regelt die Vorgehensweise der Gesundheitsämter<br />

für chemische Stoffe und Mikroorganismen,<br />

für die es in den Anlagen der Trinkwasserverordnung<br />

bisher keine Grenzwerte gibt, die aber doch eine Gefährdung<br />

der menschlichen Gesundheit hervorrufen<br />

können. Dafür können von den Gesundheitsämtern<br />

Höchstkonzentrationen und die Dauer der Duldung<br />

festgelegt werden. Orientieren können sich die Gesundheitsämter<br />

an Leitlinien ihrer Bundesländer, an<br />

Empfehlungen des Umweltbundesamtes oder an Veröffentlichungen<br />

der Trinkwasserkommission.<br />

Regelungen für Maßnahmen in der<br />

Trinkwasser-Installation in Absatz 7 und 8<br />

Maßnahmen und Beratungen<br />

durch das Gesundheitsamt<br />

Im Absatz 7 wird die Überschreitung von Grenzwerten<br />

oder die Nichteinhaltung von festgelegten Anforderungen<br />

geregelt, die auf die Trinkwasserinstallation oder<br />

deren mangelhafte Instandhaltung zurückzuführen<br />

sind. Wird die Trinkwasserinstallation im Rahmen einer<br />

öffentlichen Tätigkeit betrieben, muss (zwingend) das<br />

Gesundheitsamt geeignete Maßnahmen anordnen; bei<br />

nicht öffentlicher Tätigkeit kann (Ermessen des Gesundheitsamtes)<br />

es dies tun.<br />

Was als geeignete Maßnahme anzusehen ist, hängt<br />

vom Einzelfall ab. In einigen Fällen wird eine ordnungsgemäße<br />

Wartung ausreichen, in anderen wegen<br />

Verwendung ungeeigneter Materialien und Werkstoffe<br />

der Austausch von Rohren und Armaturen.<br />

Sind solche Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung<br />

der Gesundheitsgefährdung nicht sofort möglich,<br />

kann übergangsweise auch der Einsatz von<br />

Nachbehandlungsverfahren in Betracht kommen, um<br />

Gesundheitsrisiken zu minimieren.<br />

Außerdem muss das Gesundheitsamt dem Unternehmer/Inhaber<br />

aufgeben, betroffene Verbraucher darüber<br />

zu informieren und zu beraten, ob und ggf. welche<br />

zusätzlichen Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen<br />

sie in Eigenregie vornehmen sollten, beispielsweise<br />

ablaufen lassen von Stagnationswasser,<br />

Duschverbot etc.<br />

Das Gesundheitsamt muss den Unternehmer oder<br />

sonstigen Inhaber der Anlage über die möglichen Maßnahmen<br />

beraten.<br />

Ortsbesichtigung<br />

Gefährdungsanalyse – Dokumentation<br />

Mit der TrinkwV-Novelle <strong>2011</strong> wurde neu der Technische<br />

Maßnahmewert für Legionellen eingeführt, der bei<br />

100 KBE (Koloniebildende Einheiten) pro 100 ml Wasser<br />

liegt. Untersuchung auf Legionellen muss nach<br />

Anlage 4, Teil II b) mindestens einmal jährlich durchgeführt<br />

werden, für mobile Versorgungsanlagen legt<br />

das Gesundheitsamt die Intervalle fest. Das Gesundheitsamt<br />

kann außerdem längere Untersuchungsintervalle<br />

festlegen, wenn drei Jahre in Folge keine<br />

Beanstandungen festgestellt wurden und Anlage und<br />

Betriebsweise nicht verändert wurden sowie nachweislich<br />

die allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

eingehalten sind. Dies gilt nicht in Risikobereichen<br />

(bspw. Krankenhäuser etc.).<br />

Wird der oben genannte Wert erreicht oder überschritten<br />

kann dies technische oder organisatorische Ursachen<br />

haben (keine Einhaltung der allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik, Totstränge, fehlende Zirkulation,<br />

kein hydraulischer Abgleich, zu große Speichervolumen,<br />

Korrosionen, keine Enthärtung bzw. keine regelmäßige<br />

Wasserentnahme, Stagnationen). Um die<br />

Ursachen festzustellen, kann das Gesundheitsamt den<br />

Inhaber der Trinkwasserinstallation anweisen, sofort –<br />

spätestens nach 30 Tagen eine Ortsbesichtigung

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