TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
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26 Trinkwasserverordnung<br />
Für Überschreitungen des Technischen Maßnahmewertes<br />
(für Legionellen) laut Anlage 3, Teil II (100 KBE/<br />
100 ml) konkretisiert Absatz 8 die erforderlichen Maßnahmen.<br />
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auf die Anordnung von<br />
Maßnahmen verzichten. Anders als bei der Ausnahmeregel<br />
des Abs. 4 ist die Zustimmung der obersten<br />
Landesbehörde nicht erforderlich.<br />
Für die Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug<br />
auf Radioaktivität räumt der Verordnungsgeber dem<br />
Gesundheitsamt größeren Entscheidungsspielraum<br />
ein. Hier entscheidet es auch, ob überhaupt Maßnahmen<br />
erforderlich sind (s. Anlage III Anmerkung 4).<br />
Maßnahmen gegen gesundheitsgefährdende<br />
Stoffe und Mikroorganismen ohne Grenzwerte<br />
Der Absatz 6 regelt die Vorgehensweise der Gesundheitsämter<br />
für chemische Stoffe und Mikroorganismen,<br />
für die es in den Anlagen der Trinkwasserverordnung<br />
bisher keine Grenzwerte gibt, die aber doch eine Gefährdung<br />
der menschlichen Gesundheit hervorrufen<br />
können. Dafür können von den Gesundheitsämtern<br />
Höchstkonzentrationen und die Dauer der Duldung<br />
festgelegt werden. Orientieren können sich die Gesundheitsämter<br />
an Leitlinien ihrer Bundesländer, an<br />
Empfehlungen des Umweltbundesamtes oder an Veröffentlichungen<br />
der Trinkwasserkommission.<br />
Regelungen für Maßnahmen in der<br />
Trinkwasser-Installation in Absatz 7 und 8<br />
Maßnahmen und Beratungen<br />
durch das Gesundheitsamt<br />
Im Absatz 7 wird die Überschreitung von Grenzwerten<br />
oder die Nichteinhaltung von festgelegten Anforderungen<br />
geregelt, die auf die Trinkwasserinstallation oder<br />
deren mangelhafte Instandhaltung zurückzuführen<br />
sind. Wird die Trinkwasserinstallation im Rahmen einer<br />
öffentlichen Tätigkeit betrieben, muss (zwingend) das<br />
Gesundheitsamt geeignete Maßnahmen anordnen; bei<br />
nicht öffentlicher Tätigkeit kann (Ermessen des Gesundheitsamtes)<br />
es dies tun.<br />
Was als geeignete Maßnahme anzusehen ist, hängt<br />
vom Einzelfall ab. In einigen Fällen wird eine ordnungsgemäße<br />
Wartung ausreichen, in anderen wegen<br />
Verwendung ungeeigneter Materialien und Werkstoffe<br />
der Austausch von Rohren und Armaturen.<br />
Sind solche Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung<br />
der Gesundheitsgefährdung nicht sofort möglich,<br />
kann übergangsweise auch der Einsatz von<br />
Nachbehandlungsverfahren in Betracht kommen, um<br />
Gesundheitsrisiken zu minimieren.<br />
Außerdem muss das Gesundheitsamt dem Unternehmer/Inhaber<br />
aufgeben, betroffene Verbraucher darüber<br />
zu informieren und zu beraten, ob und ggf. welche<br />
zusätzlichen Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen<br />
sie in Eigenregie vornehmen sollten, beispielsweise<br />
ablaufen lassen von Stagnationswasser,<br />
Duschverbot etc.<br />
Das Gesundheitsamt muss den Unternehmer oder<br />
sonstigen Inhaber der Anlage über die möglichen Maßnahmen<br />
beraten.<br />
Ortsbesichtigung<br />
Gefährdungsanalyse – Dokumentation<br />
Mit der TrinkwV-Novelle <strong>2011</strong> wurde neu der Technische<br />
Maßnahmewert für Legionellen eingeführt, der bei<br />
100 KBE (Koloniebildende Einheiten) pro 100 ml Wasser<br />
liegt. Untersuchung auf Legionellen muss nach<br />
Anlage 4, Teil II b) mindestens einmal jährlich durchgeführt<br />
werden, für mobile Versorgungsanlagen legt<br />
das Gesundheitsamt die Intervalle fest. Das Gesundheitsamt<br />
kann außerdem längere Untersuchungsintervalle<br />
festlegen, wenn drei Jahre in Folge keine<br />
Beanstandungen festgestellt wurden und Anlage und<br />
Betriebsweise nicht verändert wurden sowie nachweislich<br />
die allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
eingehalten sind. Dies gilt nicht in Risikobereichen<br />
(bspw. Krankenhäuser etc.).<br />
Wird der oben genannte Wert erreicht oder überschritten<br />
kann dies technische oder organisatorische Ursachen<br />
haben (keine Einhaltung der allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik, Totstränge, fehlende Zirkulation,<br />
kein hydraulischer Abgleich, zu große Speichervolumen,<br />
Korrosionen, keine Enthärtung bzw. keine regelmäßige<br />
Wasserentnahme, Stagnationen). Um die<br />
Ursachen festzustellen, kann das Gesundheitsamt den<br />
Inhaber der Trinkwasserinstallation anweisen, sofort –<br />
spätestens nach 30 Tagen eine Ortsbesichtigung