TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
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VERORDNUNG UND KOMMENTAR<br />
<strong>TRINKWASSERVERORDNUNG</strong> <strong>2011</strong>
Herausgeber: Zentralverband Sanitär Heizung Klima<br />
Rathausallee 6, 53757 St. Augustin<br />
Telefon: (0 22 41) 92 99-0<br />
Telefax: (0 22 41) 2 13 51 oder 2 11 31<br />
E-Mail: info@zvshk.de<br />
Internet: www.wasserwaermeluft.de<br />
© Juli <strong>2011</strong><br />
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.
Autoren<br />
Franz-Josef Heinrichs Stellvertretender Geschäftsführer Technik<br />
und Referent Sanitärtechnik<br />
ZV<strong>SHK</strong> Zentralverband Sanitär Heizung Klima<br />
Sankt Augustin<br />
www.wasserwaermeluft.de<br />
Carsten Müller-Oehring Grundsatzreferat/Recht<br />
ZV<strong>SHK</strong> Zentralverband Sanitär Heizung Klima<br />
Sankt Augustin<br />
www.wasserwaermeluft.de<br />
Uwe Dietrich Dipl.-Ing.<br />
Leiter Innovation und Technik<br />
Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG<br />
Iserlohn<br />
www.dornbracht.com<br />
Werner Schulte Dipl.-Ing.<br />
Leiter Technisches Marketing<br />
Franz-Viegener II GmbH & Co. KG<br />
Attendorn<br />
www.viega.de<br />
Heinz Rötlich Dr.-Ing. agr.<br />
Handlungsbevollmächtigter<br />
Hygiene/Gesundheitswirtschaft<br />
Vertriebsleiter Schulungen<br />
Grünbeck Wasseraufbereitung GmbH<br />
Höchstädt<br />
www.gruenbeck.de<br />
Dirk Schoenen Prof. Dr.<br />
Arzt für Hygiene<br />
Bonn<br />
www.schoenen-online.de<br />
Manfred Oraschewski Technischer Schulungsreferent<br />
Wilo SE<br />
Dortmund<br />
www.wilo.com
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Trinkwasserverordnung 5<br />
VORWORT ...................................................................................................................................................... 7<br />
Auf einen Blick ............................................................................................................................................ 8<br />
1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ................................................................................................ 11<br />
§ 1 Zweck der Verordnung ................................................................................................................ 11<br />
§ 2 Anwendungsbereich .................................................................................................................... 11<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen ................................................................................................................ 12<br />
2. ABSCHNITT: BESCHAFFENHEIT DES TRINKWASSERS ................................................................................ 18<br />
§ 4 Allgemeine Anforderungen............................................................................................................ 18<br />
§ 5 Mikrobiologische Anforderungen .................................................................................................. 20<br />
§ 6 Chemische Anforderungen............................................................................................................ 21<br />
§ 7 Indikatorparameter........................................................................................................................ 21<br />
§ 8 Stelle der Einhaltung .................................................................................................................... 22<br />
§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten,<br />
der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der<br />
Überschreitung von technischen Maßnahmewerten ...................................................................... 23<br />
§ 10 Zulassung der Abweichungen von Grenzwerten für chemische Parameter .................................... 28<br />
3. ABSCHNITT: AUFBEREITUNG UND DESINFEKTION ...................................................................................... 30<br />
§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ............................................................................ 30<br />
§ 12 Aufbereitung in besonderen Fällen .............................................................................................. 33<br />
4. ABSCHNITT: PFLICHTEN DES UNTERNEHMENS UND DES SONSTIGEN<br />
INHABERS EINER WASSERVERSORGUNGSANLAGE .................................................................................... 33<br />
§ 13 Anzeigepflichten .......................................................................................................................... 33<br />
§ 14 Untersuchungspflichten .............................................................................................................. 36<br />
§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen .................................................................... 40<br />
§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten ................................................................................ 41<br />
§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser ............ 43<br />
5. ABSCHNITT: ÜBERWACHUNG .................................................................................................................. 45<br />
§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt .................................................................................... 45<br />
§ 19 Umfang der Überwachung .......................................................................................................... 47<br />
§ 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes ............................................................................................ 49<br />
§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten ...................................................................... 50
6 Trinkwasserverordnung<br />
6. ABSCHNITT: SONDERVORSCHRIFTEN ........................................................................................................ 53<br />
§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr ............................................................................................ 53<br />
§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ........................................................................ 53<br />
7. ABSCHNITT: STRAFTATEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ..........................................................................53<br />
§ 24 Straftaten .................................................................................................................................... 53<br />
§ 25 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................. 53<br />
Anlage 1: MIKROBIOLOGISCHE PARAMETER ............................................................................................ 55<br />
Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser .............................................................................. 55<br />
Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in<br />
verschlossenen Behältnissen bestimmt ist .............................................................................. 55<br />
Anlage 2: CHEMISCHE PARAMETER ........................................................................................................ 56<br />
Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz<br />
einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht .............................. 56<br />
Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz<br />
einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann ...................................................... 57<br />
Anlage 3: INDIKATORPARAMETER ............................................................................................................ 58<br />
Teil I Allgemeine Indikatorparameter ................................................................................................ 58<br />
Teil II Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation ...................... 59<br />
Anlage 4: UMFANG UND HÄUFIGKEIT VON UNTERSUCHUNGEN .................................................................. 60<br />
Teil I Umfang der Untersuchungen .................................................................................................. 60<br />
Teil II Häufigkeit der Untersuchungen .............................................................................................. 60<br />
Anlage 5: SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER .............................................................. 62<br />
Teil I Parameter, für die mikrobiologische Analyseverfahren spezifiziert sind .................................... 62<br />
Teil II Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind ........................................................ 62<br />
Teil III Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind .............................................. 64
VORWORT<br />
Trinkwasserverordnung 7<br />
Mit der Trinkwasserverordnung setzt der Verordnungsgeber die Vorgaben der europäischen Trinkwasserrichtlinie<br />
(98/83/EG) um. Über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, mit<br />
Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen für Trinkwasser zu treffen.<br />
Die Trinkwasserverordnung hat den Zweck, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen,<br />
die sich aus einer möglichen Verunreinigung des Wassers ergeben können. Trinkwasser sollte appetitlich sein<br />
und zum Genuss anregen. Es muss farblos, kühl sowie geruchlich und geschmacklich einwandfrei sein.<br />
Die Anforderungen an die Grenz- und Richtwerte wurden so festgelegt, dass Trinkwasser unter allen Bedingungen<br />
und von allen Personen auch von Säuglingen und Kleinkindern lebenslang getrunken werden kann, ohne<br />
dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.<br />
Weil Trinkwasser ein verderbliches Lebensmittel und daher nicht unbegrenzt haltbar ist, müssen die Nutzer dafür<br />
Sorge tragen, dass eine regelmäßige Wasserentnahme an allen Entnahmestellen einer Trinkwasserinstallation<br />
stattfindet. Ansonsten muss insbesondere dort, wo Trinkwasser für die Zubereitung von Speisen oder Getränken<br />
genutzt wird, das Stagnationswasser ablaufen, bevor es genutzt oder für andere Zwecke verwendet wird.<br />
Bei Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung von Trinkwasserinstallationen sind die anerkannten<br />
Regeln der Technik einzuhalten (z. B. DIN EN 806, DIN EN 1717 und DIN 1988). Ebenso dürfen nur Werkstoffe,<br />
Armaturen, Apparate und Bauteile in die Trinkwasserinstallation eingebaut werden, die den anerkannten<br />
Regeln der Technik entsprechen.<br />
Die Trinkwasserverordnung richtet sich an alle Beteiligte, vom Wasserversorgungsunternehmen, Haustechnikplaner,<br />
Installateur bis zum Betreiber und jeder hat für seinen Bereich dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen<br />
an das Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden.<br />
Diese Kommentierung richtet sich in erster Linie an Planer, ausführende Betriebe, Hersteller und Betreiber.
8 Trinkwasserverordnung<br />
AUF EINEN BLICK<br />
Die wichtigsten Punkte der<br />
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für Anwender<br />
§ 2 Anwendungsbereich<br />
Begriff „Trinkwasser-Installation“ wurde aus den technischen Normen der DIN EN 806, DIN<br />
EN 1717 und DIN 1988 in die Verordnung übernommen.<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
Trinkwasser ist zum Trinken, Kochen und zur Zubereitung von Speisen und Getränken, andere häusliche<br />
Zwecke, Körperpflege und -reinigung, Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln oder mit<br />
dem menschlichen Körper in Berührung kommen, z. B. Wäschewaschen mit Regenwasser<br />
Wasserversorgungsanlagen sind:<br />
– zentrale Wasserwerke<br />
– dezentrale kleine Wasserwerke<br />
– Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />
– mobile Versorgungsanlagen, Land-, Wasser-, Luftfahrzeuge<br />
– ständige Wasserverteilung – Trinkwasser-Installation<br />
– zeitweise Wasserversorgung – Jahrmärkte<br />
gewerbliche Tätigkeit: Gewinnerzielungsabsicht, z. B. bei Vermietung von Wohnungen<br />
öffentliche Tätigkeit: Trinkwasserbereitstellung in öffentlichen Gebäuden, wie z. B. Hotels, Kranken-<br />
häuser, Seniorenwohnheime, Kindergärten usw.<br />
§ 4 Allgemeine Anforderungen<br />
Die Anforderungen der TrinkwV gelten als erfüllt, wenn die allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik eingehalten werden und den Werten der §§ 5 – 7 entsprechen.<br />
§ 5 – 6 Mikrobiologische/chemische Anforderungen<br />
Minimierungsgebot für mikrobiologische und chemische Konzentrationen, wie dies nach den anerkannten<br />
Regeln der Technik möglich ist.<br />
§ 8 Stelle der Einhaltung<br />
Bis zu allen Zapfstellen bzw. bis hinter der Sichtungseinrichtung an Apparaten<br />
§ 9 Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte<br />
Gesundheitsamt kann Verwendungseinschränkungen, Ortsbesichtigungen oder zusätzliche Maßnahmen<br />
festlegen.<br />
§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren<br />
Wenn als Sofortmaßnahme Trinkwasser-Installationen chemisch desinfiziert werden müssen, dürfen<br />
nur Aufbereitungsstoffe aus der Liste des Umweltbundesamtes (UBA) verwendet werden.<br />
§ 13 Anzeigepflichten<br />
Bei der Errichtung von öffentlichen Trinkwasser-Installationen sind folgende Zeiträume für eine Anzeige<br />
bei dem zuständigen Gesundheitsamt einzuhalten:<br />
unverzüglich bei der Errichtung
mindestens 4 Wochen vorher bei erstmaliger oder Wiederinbetriebnahme<br />
innerhalb von 3 Tagen bei Stilllegung<br />
mindestens 4 Wochen bei baulicher oder betriebstechnischer Veränderung<br />
Trinkwasserverordnung 9<br />
§ 14 Untersuchungspflichten<br />
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, wenn Trinkwasser für gewerbliche oder öffentliche Tätigkeiten<br />
abgegeben wird.<br />
Systemische Untersuchungen von Duschen oder anderen Einrichtungen, in denen es zu Vernebelungen<br />
von Trinkwasser kommt.<br />
Zeitraum: 1 x jährlich<br />
§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen<br />
Untersuchungsverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik<br />
Untersuchungsstellen einschließlich der Probenehmer müssen in ein System der Qualitätssicherung<br />
eingebunden sein.<br />
§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser<br />
Apparate müssen mit einer Sicherungseinrichtung nach DIN EN 1717 ausgerüstet sein.<br />
Hinter der Sicherungseinrichtung gelten die Anforderungen der TrinkwV nicht mehr, es sei denn,<br />
es wird ausdrücklich darauf Bezug genommen.<br />
Werkstoffe und Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, müssen den anerkannten<br />
Regeln der Technik entsprechen.<br />
Wenn von einem nationalen oder europäischen Branchenzertifizierer (z. B. DVGW oder KIWA)<br />
zertifizierte Produkte verwendet werden, ist sichergestellt, dass die anerkannten Regeln der Technik ein-<br />
gehalten und die Anforderungen der TrinkwV erfüllt werden.<br />
Liegt kein Zertifikat eines Branchenzertifizierers vor, sollte sich der Anwender vom jeweiligen Produkthersteller<br />
bestätigen lassen, dass das Produkt die allgemein anerkannten Regeln der Technik und<br />
die Anforderungen der TrinkwV erfüllt.<br />
Kennzeichnungspflicht von Nichttrinkwasseranlagen ist zu beachten.<br />
§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />
Das Gesundheitsamt kann Trinkwasser-Installationen, die in gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden<br />
eingebaut sind, in die Überwachung aufnehmen.<br />
§ 19 Umfang der Überwachung<br />
Wasserproben müssen repräsentativ entnommen werden und eine Aussage über die Qualität des<br />
Trinkwassers für ein gesamtes Jahr liefern.<br />
Die Kosten für die Überwachung durch das Gesundheitsamt trägt der Betreiber.<br />
Wenn das Gesundheitsamt gewerbliche oder öffentliche Trinkwasser-Installationen überwacht, dann<br />
müssen mindestens die Parameter untersucht werden, die sich in dieser Installation nachteilig ver<br />
ändern können, wie z. B. Legionellen.<br />
§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten<br />
Ab dem 1. Dezember 2013 muss der Verbraucher informiert werden, wenn noch Bleileitungen im<br />
Hausanschluss oder der Trinkwasser-Installation vorhanden sind. Bleileitungen müssen ausgetauscht<br />
werden, weil der Grenzwert von 0,010 mg/l nicht eingehalten werden kann.<br />
Betreiber müssen Verbraucher in gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden über verwendete Auf-<br />
bereitungsstoffe oder Untersuchungsergebnisse schriftlich oder durch Aushang informieren.
10 Trinkwasserverordnung<br />
VERORDNUNG ÜBER DIE QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH<br />
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen<br />
Gebrauch vom 3. November 1998 (ABl. EG Nr. L 330 S. 32). Sie wurde zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung<br />
vom 3.5.<strong>2011</strong> (Bgbl. I 748). Die Änderung erfolgte durch das Bundesministerium für Gesundheit im<br />
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grundlage des § 37<br />
Absatz 3 und des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 13<br />
Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist.<br />
Die Änderungen der Verordnung treten am 1. November <strong>2011</strong> in Kraft.<br />
1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />
§ 1 Zweck der Verordnung<br />
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung<br />
von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit<br />
und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.<br />
Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass<br />
das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Wasser<br />
keine potenzielle Gefährdung der Gesundheit des Einzelnen<br />
und der Allgemeinheit darstellt. Es muss für die<br />
unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs<br />
ohne Bedenken verwendet werden können.<br />
§ 2 Anwendungsbereich<br />
Das Trinkwasser muss zu diesem Zweck „rein“ sein,<br />
d. h. frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen,<br />
da diese jede für sich die regelmäßigen Eigenschaften<br />
des Wassers verändern und unter Umständen<br />
die Gesundheit des Verbrauchers mehr oder weniger<br />
stark beeinträchtigen können.<br />
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser<br />
bezeichnet. Sie gilt nicht für<br />
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung,<br />
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,<br />
3. Schwimm- und Badebeckenwasser,<br />
4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die<br />
a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den<br />
allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und<br />
b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden<br />
Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen,<br />
und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.<br />
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die<br />
Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 installiert werden<br />
können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.
Die Formulierung „Wasser für den menschlichen Gebrauch“<br />
soll deutlich machen, dass die Trinkwasserverordnung<br />
nicht nur die Qualitätsanforderungen für<br />
Wasser zum Trinken und für Ernährungszwecke festlegt,<br />
sondern auch für solches Wasser, das für andere<br />
häusliche Zwecke oder zu bestimmten Zwecken in<br />
Lebensmittelbetrieben verwendet wird.<br />
Da die Regelungen der Verordnung aber nicht für jede<br />
Art von Trinkwasser gelten sollen, sind in Satz 2 ausdrückliche<br />
Ausnahmen aufgeführt.<br />
Bild 1: Trinkwasserverordnung endet hinter der Sicherungseinrichtung<br />
Trinkwasserverordnung 11<br />
Ausgenommen ist danach unter anderem Trinkwasser,<br />
das zur Bearbeitung/Herstellung von Lebensmitteln in<br />
Lebensmittelbetrieben verwendet wird (siehe auch § 3<br />
Abs. 1 b).<br />
Die Verordnung gilt auch nicht für Trinkwasser in<br />
Apparaten, das sich in Fließrichtung gesehen hinter<br />
den Sicherungseinrichtungen von Anlagen und Geräten<br />
befindet. (Satz 2, Ziff. 4).<br />
BA<br />
Gültigkeit der Trinkwasserverordnung kein Trinkwasser<br />
Sicherungseinrichtungen sind aus hygienischen Gründen<br />
erforderlich und gemäß § 17 Abs. 2 vorgeschrieben<br />
(s. dort), um ein Rückfließen von Wasser, das keine<br />
Trinkwasserqualität hat, zu verhindern. Derartige Anlagen<br />
und Geräte sind insbesondere Toilettenspülung<br />
und Heizungsanlagen, aber auch solche, die dazu dienen,<br />
Wasser für spezielle medizinische Anwendungen<br />
aufzubereiten (z. B. Dialyseeinrichtungen) oder das<br />
Wasser als technisches Hilfsmittel zu verwenden (z. B.<br />
Zahnarztstühle, Darmspülgeräte). Eine fehlende Trinkwasserqualität<br />
kann in diesen Anlagen beispielsweise<br />
durch mikrobielle Kontamination zustande kommen,<br />
aber auch dadurch, dass Zusätze wie bestimmte<br />
Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die im Trinkwasserbereich<br />
nicht zulässig sind. Weitere abzu -<br />
sichernde Anlagen sind z. B. Fahrzeugwaschanlagen.<br />
Auch direkt an die Trinkwasserinstallation angeschlossene<br />
Geräte, in denen dem aus der Wasserversorgungsanlage<br />
entnommenen Trinkwasser z. B. Kohlensäure<br />
oder andere Mittel zugesetzt werden, müssen durch<br />
eine Sicherungseinrichtung von der Trinkwasserinstallation<br />
getrennt werden.<br />
Wenn sich die Sicherungseinrichtung<br />
im Gerät befindet, gilt die<br />
Trinkwasserverordnung bis einschließlich<br />
der Sicherungseinrichtung.<br />
In DIN EN 1717 und DIN 1988-<br />
100 „Schutz des Trinkwassers“<br />
sind die Flüssigkeitskategorien mit<br />
den zuzuordnenden Sicherungseinrichtungen<br />
gegen Rückfließen<br />
von verunreinigtem Wasser aufgeführt.<br />
Bild 2:<br />
Leitungsgebundener Trinkwasserspender<br />
mit Sicherungseinrichtungen<br />
(Werkbild: Grünbeck)
12 Trinkwasserverordnung<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Im Sinne dieser Verordnung<br />
1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf<br />
Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,<br />
a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zuberei-<br />
tung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt<br />
ist:<br />
aa) Körperpflege und -reinigung,<br />
bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,<br />
cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen<br />
Körper in Kontakt kommen,<br />
b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die Herstellung, Behandlung, Konservierung<br />
oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt<br />
sind, sofern die zuständige Behörde auf Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts<br />
Gegenteiliges festlegt;<br />
2. sind „Wasserversorgungsanlagen“<br />
a) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trink-<br />
wasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf<br />
festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);<br />
b) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trink-<br />
wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt und an weniger als 50 Personen<br />
abgegeben werden (dezentrale kleine Wasserwerke);<br />
c) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter<br />
Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur Eigenversorgung);<br />
d) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere mobile Versorgungsanlagen einschließ-<br />
lich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbehälter (Wasserspeicher), die sich<br />
zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe<br />
f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei an Bord betriebener Wassergewinnungsanlage<br />
ist diese ebenfalls mit eingeschlossen (mobile Versorgungsanlagen);<br />
e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buch-<br />
stabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung);<br />
f) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die zeitweilig betrieben<br />
werden oder zeitweilig an eine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe e angeschlossen sind (zeitweise<br />
Wasserverteilung);<br />
3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem<br />
Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der<br />
Entnahme von Trinkwasser befinden;<br />
4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geographisch definiertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an<br />
Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt, und in dem<br />
die erwartbare Trinkwasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
Trinkwasserverordnung 13<br />
5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem<br />
Amtsarzt besetzte Behörde;<br />
6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde;<br />
7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage der Ressource entnommen und unmittelbar zu<br />
Trinkwasser aufbereitet oder ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;<br />
8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur<br />
Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers<br />
verändern kann;<br />
9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser-<br />
Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-<br />
technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;<br />
10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen<br />
einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;<br />
11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch<br />
persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis.<br />
(2) Die durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen<br />
die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.<br />
Trinkwasser (Nr. 1)<br />
In den Begriffsdefinitionen wird klargestellt, dass Trinkwasser<br />
nicht nur der Ernährung dient, sondern auch<br />
für andere häusliche Zwecke verwendet wird. Dazu<br />
zählen diejenigen Zwecke, bei denen Wasser direkt mit<br />
der Haut oder den Schleimhäuten des menschlichen<br />
Körpers in Berührung kommt, z. B. beim Duschen,<br />
Baden und Zähneputzen.<br />
In gleicher Weise gelten die Anforderungen für die Reinigung<br />
von Gegenständen wie z. B. beim Spülen von<br />
Besteck und Geschirr, weil diese Gegenstände mit<br />
Lebensmitteln in Berührung kommen.<br />
Regenwassernutzungsanlagen<br />
und Wäschewaschen<br />
Auch beim Wäschewaschen kommen Gegenstände<br />
wie z. B. Unterwäsche, Hemd und Hose mit dem<br />
menschlichen Körper nicht nur vorübergehend in Kontakt.<br />
Aus dem Schutzzweck der Verordnung ergibt sich,<br />
dass in diesem Zusammenhang neben der Reinigung<br />
der Kleidung auch die von Hand- und Spültüchern<br />
betroffen ist. Daraus folgt, dass in jedem Haushalt die<br />
Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche<br />
Wasser mit der Qualität von Trinkwasser zu nutzen.<br />
Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird,<br />
der Wasser geringerer Qualität (z. B. aus einer Regenwassernutzungsanlage<br />
nach DIN 1989-1) liefert, bleibt<br />
dem Verbraucher selbst überlassen.
14 Trinkwasserverordnung<br />
Bild 3: Regenwassernutzungsanlage (Werkbild: Wilo)<br />
Wasser geringerer Qualität<br />
Die Verordnung regelt dagegen nicht solche Verwendungszwecke,<br />
bei denen die Wasserqualität in aller<br />
Regel keine oder allenfalls vernachlässigbar geringe<br />
Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers<br />
hat, wie z. B. das Gießen von Pflanzen, das Bewässern<br />
von Außenanlagen, das Waschen von Autos oder das<br />
Wasser für WC-Spülungen.<br />
Allerdings kann der Betreiber nicht durch eigene<br />
Hinweise Trinkwasser aus dem Geltungsbereich der<br />
Verordnung herausnehmen. Liegt definitionsgemäß<br />
Trinkwasser im Sinne der Verordnung vor, kann durch<br />
ein Hinweisschild mit dem Text „KEIN TRINKWASSER“<br />
nicht erreicht werden, dass die Regelungen der Trinkwasserverordnung<br />
keine Geltung entfalten.<br />
Wasserversorgungsanlagen (Nr. 2)<br />
Im Weiteren trennen die neuen Begriffsbestimmungen<br />
eindeutig den Verantwortungsbereich des Unterneh-<br />
mens oder sonstigen Inhabers einer klassischen Was-<br />
serversorgungsanlage (Buchstaben a bis d) von dem<br />
einer Anlage der Wasserverteilung (Buchstabe e und f).<br />
Mit den Buchstaben a und b werden die klassischen<br />
zentralen bzw. dezentralen Wasserversorger angesprochen.<br />
Kleinanlagen zur Eigenversorgung<br />
(Nr. 2 c)<br />
Mit dem Buchstaben c werden Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />
mit eigener Wassergewinnung definiert,<br />
aus denen weniger als 10 m 3 Wasser pro Tag<br />
entnommen werden und die nur die Wasserversorgung<br />
des Hauseigentümers und der in der häuslichen<br />
Gemeinschaft lebenden Personen sicherstellen. Bestandteil<br />
dieser Anlagen ist auch die zugehörige Trinkwasserinstallation<br />
bis zur Entnahmestelle. (Gemeint<br />
sind beispielsweise Anlagen, mit denen Rohwassser,
welches Trinkwasserqualität besitzt, direkt mittels einer<br />
Förderpumpe aus der Wassergewinnungsanlage (Haus -<br />
brunnen) in die Trinkwasserinstallation eingespeist<br />
wird.<br />
Aus diesen Anlagen darf Trinkwasser nicht auf Leitungswegen<br />
„Dritten“ wie z. B. Bewohnern von Häusern<br />
in der Nachbarschaft zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Bild 4: Eigenwasserversorgungsanlage (Werkbild: Wilo)<br />
Mobile Versorgungsanlagen (Nr. 2 d)<br />
Zu den mobilen Versorgungsanlagen nach Buchstabe d<br />
gehören Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-,<br />
Wasser- und Luftfahrzeugen (Beispiele: Busse, Züge,<br />
Schiffe, Flugzeuge) mit Anlagen der Wasserspeicherung<br />
und der Wasserverteilung (Trinkwasserinstallation)<br />
an Bord. Diese Anlagen unterfallen bis zu den Entnahmestellen<br />
der Verordnung, weil die Möglichkeit besteht,<br />
während der Fahrt bzw. des Fluges Trinkwasser<br />
an Passagiere oder Besatzungsmitglieder abzugeben.<br />
Anforderungen an mobile Versorgungsanlagen sind geregelt<br />
in DIN 2001-2 Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen<br />
und nicht ortsfesten Anlagen – Teil 2: Nicht<br />
ortsfeste Anlagen – Leitsätze für Anforderungen an<br />
Trinkwasserverordnung 15<br />
Anforderungen an Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />
sind in DIN 2001-1 Trinkwasserversorgung<br />
aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen – Teil 1:<br />
Kleinanlagen – Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser,<br />
Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der<br />
Anlagen; Technische Regel des DVGW“ geregelt.<br />
Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung<br />
der Anlagen; Technische Regel des DVGW. Diese sieht<br />
vor, dass die zu den Befüllungsanlagen gehörenden<br />
Leitungen und Schläuche der mobilen Versorgungsanlagen<br />
den anerkannten Regeln der Technik entsprechen<br />
müssen.<br />
Dies kann z. B. durch ein DIN-/DVGW- oder DVGW-<br />
Zertifizierungszeichen nachgewiesen werden. Bei fahrbaren<br />
Schank- und Verkaufsständen gehört die<br />
Trinkwasserinstallation im Fahrzeug oder im Verkaufstand<br />
zur mobilen Anlage. Diese Anlagen verfügen meist<br />
über einen Trinkwasserspeicher. Dessen Befüllung darf<br />
nur aus überwachten Trinkwasserversorgungsanlagen
16 Trinkwasserverordnung<br />
erfolgen. Fahrbare Schank- und Verkaufsstände ohne<br />
Trinkwasserspeicher dürfen nur an überwachte Verteilungsanlagen<br />
angeschlossen werden.<br />
Weitere Einzelheiten sind ebenfalls DIN 2001-2 zu entnehmen.<br />
Ständige Wasserverteilung (Nr. 2 e)<br />
Trinkwasserinstallationen, die der ständigen Versorgung<br />
der Verbraucher oder des Eigentümers dienen<br />
und dauerhaft an Wasserversorgungsanlagen angeschlossen<br />
sind, fallen unter diese Begriffsbestimmung.<br />
Nach AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine<br />
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) ist der<br />
Bild 5: Beginn der Trinkwasserinstallation<br />
Zeitweise Wasserverteilung (Nr. 2 f)<br />
Zu diesen Anlagen gehören Trinkwasserinstallationen<br />
zur Verteilung von Trinkwasser, z. B. auf Festplätzen,<br />
die nur für die jeweilige Veranstaltung aufgebaut werden,<br />
und die ihr Wasser vom örtlichen Wasserversorger<br />
über eine zentrale Übergabestelle (z. B. Standrohr) beziehen.<br />
Über ein temporäres Leitungsnetz wird das<br />
Wasser einer größeren Anzahl von Verkaufswagen,<br />
Festzelten oder anderen nicht ortsfesten Versorgungsanlagen<br />
zur Verfügung gestellt, z. B. fahrbaren Schankund<br />
Verkaufswagen, Kiosken mit temporärer Nutzung<br />
ohne eigenen Trinkwasserspeicher oder Restaurantschiffen.<br />
Bild 6: Zeitweise Wasserverteilung nach DIN 2001-2<br />
Anschlussnehmer für die ordnungsgemäße Errichtung,<br />
Erweiterung, Änderung und Unterhaltung dieser<br />
Anlage verantwortlich. Die Errichtung der Anlage und<br />
wesentliche Veränderungen dürfen allerdings nur<br />
durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein<br />
in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens<br />
eingetragenes Installationsunternehmen<br />
erfolgen.<br />
Diese Aufteilung der Verantwortung gilt auch für die<br />
Trinkwasserqualität:<br />
Bis zur Hauptabsperreinrichtung (HAE) ist das Wasserversorgungsunternehmen<br />
für die Beschaffenheit<br />
des Trinkwassers verantwortlich, ab der HAE ist dies<br />
der Anschlussnehmer.
Weiterhin sind solche Anlagen gemeint, die zwar im<br />
Wesentlichen ortsfest sind, aber nur zeitweise betrieben<br />
werden und zur Befüllung von Wasserspeichern<br />
in Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen dienen, z. B.<br />
Wasserverteilungen auf Campingplätzen oder in Marinas,<br />
Bestandteil dieser Anlagen können z. B. auch die<br />
zugehörigen Wassertransportfahrzeuge sein.<br />
Für den Anschluss von nicht ortsfesten Anlagen gilt<br />
DIN 2001-2 und für zeitlich begrenzte Wasserversorgungen<br />
das DVGW-Arbeitsblatt W 408 „Anschluss von<br />
Entnahmevorrichtungen an Hydranten in Trinkwasserverteilungsanlagen“.<br />
Trinkwasser-Installation (Nr. 3)<br />
Die Definition der „Trinkwasserinstallation“ stimmt mit<br />
der Verwendung dieses Begriffes in den anerkannten<br />
Regeln der Technik von DIN EN 806, DIN EN 1717<br />
und DIN 1988 überein. Die Trinkwasserinstallation beginnt<br />
an der Übergabestelle des Trinkwassers aus einer<br />
öffentlichen Wasserversorgungsanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung<br />
(siehe Bild 2). Bei einer Kleinanlage<br />
zur Eigenwasserversorgung beginnt sie schon an<br />
der Stelle der Wassergewinnung, also am Brunnen.<br />
Auch mobile Versorgungsanlagen und Anlagen<br />
mit zeitweiser Wasserverteilung sind Trinkwasser-Installationen<br />
(Nr. 2 d und f).<br />
Die Trinkwasserinstallation endet an der Stelle der Entnahme<br />
von Trinkwasser, in den häufigsten Fällen am<br />
Auslauf der Entnahmestelle. Bei Geräten oder Anlagen,<br />
die an die Trinkwasserinstallation angeschlossen sind<br />
und mit einer Sicherungseinrichtung nach DIN EN<br />
1717 von der Trinkwasserinstallation getrennt sein<br />
müssen, endet sie am Ende der Sicherungseinrichtung.<br />
Die Sicherungseinrichtung selbst gehört noch zur<br />
Trinkwasserinstallation.<br />
Aufbereitungsstoffe (Nr. 8)<br />
Die Definition dieses Begriffes ist für das Verständnis<br />
des 3. Abschnittes „Aufbereitung und Desinfektion“<br />
von Bedeutung. Aufbereitungsstoffe können gasförmig,<br />
flüssig oder fest dem Wasser zugesetzt werden bzw.<br />
mit dem Trinkwasser (z. B. in Filtern) in Kontakt kommen.<br />
Zur Aufbereitung zählen sowohl die Entfernung<br />
von unerwünschten Stoffen aus dem Rohwasser<br />
(Ziff. 7) als auch die Veränderung der Zusammensetzung<br />
des fortgeleiteten Wassers, z. B. zur Einhal-<br />
Trinkwasserverordnung 17<br />
tung der Anforderungen an Trinkwasser im Verteilungsnetz<br />
und der Trinkwasserinstallation bis zur Entnahmestelle<br />
bei den Verbrauchern. Die Veränderung<br />
der Wasserzusammensetzung schließt die weitergehende<br />
Aufbereitung zu technischen Zwecken<br />
(z. B. Enthärtung, pH-Wert-Einstellung oder die Veränderung<br />
korrosionschemischer Eigenschaften) mit ein.<br />
Zu den Aufbereitungsstoffen zählen auch Biozide zur<br />
Abtötung bzw. Inaktivierung von Krankheitserregern<br />
(Desinfektionsmittel).<br />
Technischer Maßnahmewert (Nr. 9)<br />
Der technische Maßnahmewert ist ein empirisch abgeleiteter<br />
Wert für den Parameter „Legionella spec.“.<br />
Er liegt gemäß Anlage 3 Teil II bei 100/100 ml. Bei<br />
Beachtung des DVGW-Arbeitsblatts W 551 und der<br />
erforderlichen Sorgfalt durch den Betreiber einer Trinkwasserinstallation<br />
wird er in der Regel nicht überschritten.<br />
Andernfalls ist eine Überprüfung der<br />
Wasserversorgungsanlage im Sinne einer Gefährdungsanalyse<br />
erforderlich, um eine vermeidbare<br />
Gesundheitsgefährdung auszuschließen.<br />
Gewerbliche Tätigkeit (Nr. 10)<br />
Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung<br />
ist immer dann auszugehen, wenn<br />
das Zurverfügungstellen von Trinkwasser unmittelbar<br />
(etwa zum Trinken oder Waschen) oder mittelbar (etwa<br />
durch die Zubereitung von Speisen mit Trinkwasser)<br />
aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet<br />
wird. Das Zurverfügungstellen des Trinkwassers muss<br />
dabei zumindest ein Nebenzweck der Tätigkeit sein,<br />
das heißt regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit gehören<br />
und auch erwarteter, mitbezahlter Bestandteil<br />
der Tätigkeit sein. Beispiele sind die Vermietung von<br />
Wohnraum (auch für nur kurze Zeit wie bei einer<br />
Ferienwohnung) sowie Dienstleistungen von Hotels,<br />
Gaststätten oder kommerziellen Sporteinrichtungen.<br />
Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln.<br />
Dies ist erforderlich, weil nur derjenige in die Verantwortung<br />
gezogen werden kann, der eigene Entscheidungshoheit<br />
hat.<br />
Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Erfasst sind<br />
danach auch saisonal betriebene Geschäfte (trotz Unterbrechung),<br />
nicht jedoch einzelne Gelegenheitsgeschäfte.
18 Trinkwasserverordnung<br />
Das bloße Vorhandensein einer Toilettenanlage mit<br />
Waschbecken, etwa in einem Supermarkt, reicht hierfür<br />
nicht aus.<br />
Die Zuordnung ist beispielsweise für Anzeigepflichten<br />
von Bedeutung (§ 19).<br />
Öffentliche Tätigkeit (Nr. 11)<br />
Einrichtungen, die der Allgemeinheit Leistungen anbieten,<br />
die von einem wechselnden Personenkreis<br />
in Anspruch genommen werden, sind öffentlich tätig.<br />
In § 4 wird die grundsätzliche Forderung des § 1 der<br />
TrinkwV, dass die menschliche Gesundheit durch<br />
Wasserinhaltsstoffe nicht geschädigt werden darf,<br />
präzisiert. Speziell Krankheitserreger dürfen nicht in<br />
gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen im Trinkwasser<br />
enthalten sein.<br />
Da das Trinkwasser nicht regelmäßig auf alle Krankheitserreger,<br />
die mit dem Wasser übertragen werden<br />
können oder auf alle eventuell gesundheitlich bedenklichen<br />
Stoffe untersucht werden kann, gilt das<br />
Trinkwasser als einwandfrei, wenn es rein und genusstauglich<br />
ist. Zwei Kriterien sind dafür zu erfüllen:<br />
Erstens mindestens die Einhaltung der allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik bei den in Satz 3 genannten<br />
Tätigkeiten. Zweitens muss das Trinkwasser den<br />
Anforderungen der §§ 5 bis 7 entsprechen. Genügt das<br />
Beispiele hierfür sind Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser<br />
oder auch Justizvollzugsanstalten. Auch von<br />
Genossenschaften geführte Wasserversorgungsunternehmen<br />
zählen hierzu, wenn über die Mitglieder hinaus<br />
mit einem unüberschaubaren Personenkreis (etwa<br />
ab 50 Personen) als Besucher und damit zeitweisen<br />
Nutzern zu rechnen ist.<br />
Öffentliche und gewerbliche Tätigkeiten können auch<br />
gemeinsam vorliegen. Ihre Zuordnung ist beispielsweise<br />
wegen Anzeigepflichten bedeutsam.<br />
2. ABSCHNITT: BESCHAFFENHEIT DES TRINKWASSERS<br />
§ 4 Allgemeine Anforderungen<br />
(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen<br />
Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese<br />
Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.<br />
(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des<br />
§ 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1 und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und<br />
6 zugelassenen Abweichungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als Trinkwasser<br />
abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.<br />
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des<br />
§ 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 festgelegten Grenzwerten nicht<br />
entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.<br />
Wasser nicht diesen Anforderungen, darf es nicht als<br />
Trinkwasser abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt<br />
dann, wenn gemäß § 9 Abs. 5 und 6 oder § 10 Abs. 1,<br />
2, 5 und 6 Abweichungen geduldet oder zugelassen<br />
sind. Für die Einhaltung der Anforderungen hat der Betreiber<br />
der Wasserversorgungsanlage als Unternehmer<br />
oder Inhaber Sorge zu tragen.<br />
Die in Abs. 1 genannte Wasserverteilung umfasst mit<br />
Begründung des Verordnungsgebers das gesamte<br />
Leitungsnetz vom Wasserwerk bis zu allen Entnahmestellen<br />
sowohl für Kalt- als auch für Warmwasser beim<br />
Verbraucher.<br />
„Mindestens“ allgemein anerkannte Regeln der Technik<br />
heißt, dass auch „Übererfüllung“ durch Einhaltung<br />
der beiden höherwertigen „Technikklauseln“, Stand
der Technik oder Stand von Wissenschaft und Technik<br />
erlaubt ist. Damit sollen fortschrittliche neue Verfahren<br />
oder Betriebsweisen unterstützt werden.<br />
Ein ganz wichtiger Punkt für Planer und ausführende<br />
Fachbetriebe ist, dass, wenn bei der Wasserverteilung<br />
die anerkannten Regeln der Technik eingehalten<br />
werden, davon ausgegangen werden kann, dass das<br />
Trinkwasser den Grenz- und Richtwerten der Verordnung<br />
entspricht.<br />
Für Planung und Ausführung von Trinkwasser-Installationen<br />
sind die anerkannten Regeln der Technik DIN<br />
EN 806, DIN EN 1717, DIN 1988 und DVGW W 551.<br />
Zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln<br />
gehören auch die fachgerechten Dichtheitsprüfungen<br />
von Trinkwasser-Installationen. Überprüfungen mit<br />
Druckluft oder Inertgas sind aus Gründen der Hygiene<br />
Prüfungen mit Wasser vorzuziehen. Wenn im Ausnahmefall<br />
eine Dichtheitsprüfung mit Wasser erfolgt, dann<br />
muss die Anlage vollgefüllt bleiben. Nach DIN EN 806-4<br />
ist dann alle 7 Tage für einen Wasseraustausch Sorge<br />
zu tragen. Ebenso sollte das Spülen mit Wasser erst<br />
kurz vor der Inbetriebnahme mit eingebauten Armaturen<br />
erfolgen, damit die Rohrleitung trocken bleibt. Hinweise<br />
hierzu sind in dem ZV<strong>SHK</strong>-Merkblatt „Spülen,<br />
Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasser-<br />
Installationen enthalten.<br />
Ferner ist sicherzustellen, dass insbesondere bei Erstbefüllungen<br />
von Trinkwasserinstallationen nur mobile<br />
Schlauchleitungen in hygienisch einwandfreiem Zu-<br />
Trinkwasserverordnung 19<br />
stand verwendet werden. Bsp.: Ein Gartenschlauch,<br />
der sonst z.B. zum Entleeren von Heizungsanlagen verwendet<br />
wird, ist ungeeignet!<br />
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 ist gemäß § 24 Abs. 1<br />
strafbar; bei Anlagen gem. § 3 Nr. 2 d, e oder f jedoch<br />
nur, wenn die Abgabe im Rahmen einer öffentlichen<br />
oder gewerblichen Tätigkeit erfolgt (s. § 3 Nr. 10 und<br />
11).
20 Trinkwasserverordnung<br />
§ 5 Mikrobiologische Anforderungen<br />
(1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser<br />
übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit<br />
besorgen lassen.<br />
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten<br />
werden.<br />
(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II festgelegten<br />
Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.<br />
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig<br />
beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.<br />
(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein<br />
von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer<br />
übertragbaren Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass<br />
solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Leitungsnetzen oder Teilen davon,<br />
in denen die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion eingehalten werden können, müssen der Unternehmer<br />
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder, sofern<br />
die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d oder<br />
Buchstabe f eine hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel<br />
oder -verfahren, die gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes aufgeführt sind, vorhalten.<br />
In § 5 sind die mikrobiologischen Anforderungen,<br />
denen das Trinkwasser genügen muss, definiert. Im<br />
Trinkwasser dürfen keine der im Infektionsschutzgesetz<br />
gelisteten Krankheitserreger in gesundheitlich bedenklichen<br />
Konzentrationen enthalten sein. Auch<br />
dürfen die zur Routineüberwachung vorgegebenen<br />
Mengen für die festgelegten Testorganismen nicht<br />
überschritten werden. Die für die Routineüberwachung<br />
vorgesehenen Parameter sind Escherichia Coli und Enterokokken<br />
(Anlage 1 Teil 1). Sie dürfen in 100 ml nicht<br />
nachweisbar sein. Darüber hinaus gilt, dass der Gehalt<br />
an unspezifischen Mikroorganismen so klein wie möglich<br />
gehalten werden soll. Die Anforderungen gelten im<br />
gesamten Versorgungsnetz bis zur Übergabe an den<br />
Abnehmer (z. B. am Zapfhahn in der Küche).<br />
Für Trinkwasser, das in geschlossenen Behältnissen,<br />
z. B. Flaschen, abgegeben wird, gelten gesonderte Anforderungen,<br />
die in der Anlage 1 Teil 2 angegeben sind<br />
(ohne Bedeutung für die Hausinstallation).<br />
Werden, wie in Absatz 5 festgelegt, Tatsachen bekannt,<br />
die befürchten lassen, dass es aufgrund der hohen<br />
Belastung des gewonnenen Rohwassers (Definition in<br />
§ 3 Abs. 1 Ziff. 7) zu einem Eintrag von Krankheitserregern<br />
in das Trinkwasser kommen kann, muss vorsorglich<br />
eine Aufbereitung ggf. unter Einschluss einer<br />
Desinfektion vorgenommen werden. Ist die mikrobiologisch<br />
einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers<br />
im Verteilungsnetz des Wasserversorgers nur durch Zusatz<br />
eines Desinfektionsmittels aufrechtzuerhalten, so<br />
ist eine Desinfektion vorzunehmen. Der Betreiber ist<br />
verpflichtet, ausreichende Desinfektionskapazitäten<br />
vorzuhalten. Der Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet werden (§ 25 Nr. 1).<br />
Mit dem Minimierungsgebot hinsichtlich der Konzentration<br />
von Mikroorganismen des Absatzes 4 und der<br />
Desinfektionsmöglichkeit ist jedoch ausdrücklich nicht<br />
ein Desinfektionsgebot gemeint, weder bei der Aufbereitung<br />
im Wasserwerk noch in der Verteilung oder<br />
Trinkwasserinstallation.<br />
Für den Planer oder Installateur ist von besonderer Bedeutung,<br />
dass er bei der Erstellung einer Anlage den<br />
Auftraggeber bzw. Betreiber der Anlage darauf hinwei-
sen muss, wenn Beeinträchtigungen des Trinkwassers<br />
zu befürchten sind und er dies aufgrund der Umstände<br />
und seiner besonderen Fachkenntnisse erkennt bzw.<br />
erkennen müsste.<br />
Um nachteilige mikrobiologische Veränderungen im<br />
Verteilungsnetz des Wasserversorgers bis zur Übergabe<br />
an den Abnehmer auszuschließen, ergibt sich für den<br />
Installateur die Verpflichtung, nur Werkstoffe einzuset-<br />
§ 6 Chemische Anforderungen<br />
Trinkwasserverordnung 21<br />
zen, die nicht zu einer Vermehrung von Mikroorganismen<br />
führen.<br />
Einzelheiten hierzu können der Kommentierung zu<br />
§ 17 entnommen werden.<br />
Außerdem muss eine fachgerechte Installation und Inbetriebnahme<br />
durchgeführt werden und der Betreiber<br />
muss für einen bestimmungsgemäßen Betrieb sorgen.<br />
(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen<br />
Gesundheit besorgen lassen.<br />
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.<br />
Die laufende Nummer 4 der Anlage 2 Teil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis zum 30. November<br />
2013 gilt der Grenzwert von 0,025 Milligramm pro Liter. Die lfd. Nr. 4 der Anlage 2 Teil II tritt am 1. Dezember 2013 in<br />
Kraft; vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/l; vom 1. Januar 2003 bis<br />
zum 30. November 2003 gilt der Grenzwert von 0,04 mg/l.<br />
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig<br />
beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.<br />
Die Konzentration der Stoffe, die die menschliche Gesundheit<br />
beeinträchtigen können, soll so niedrig wie<br />
möglich sein (Minimierungsgebot) (3). Die in der<br />
Anlage 2 aufgelisteten Stoffe dürfen nicht in höheren<br />
als den angegebenen Konzentrationen im Trinkwasser<br />
enthalten sein. Für Blei (laufende Nummer 4 in der<br />
Anlage 2 Teil 2) gilt bis zum 30. November 2013 ein<br />
Grenzwert von 0,025 mg/l, danach gilt ein Grenzwert<br />
von 0,01 mg/l (vergl. auch § 21 Abs. 1 Bleiinstallation).<br />
§ 7 Indikatorparameter<br />
Um nachteilige chemische Veränderungen im Verteilungsnetz<br />
bis zur Übergabe an den Abnehmer auszuschließen,<br />
ergibt sich für den Planer und Installateur<br />
die Verpflichtung, nur Werkstoffe einzusetzen, die keine<br />
Stoffe in gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen<br />
abgeben (s. § 17).<br />
(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten<br />
sein.<br />
(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende<br />
Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.<br />
In § 7 ist festgelegt, dass die in der Anlage 3 angegebenen<br />
Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen<br />
und die festgelegten Anforderungen eingehalten werden.<br />
Dies gilt auch, wenn bei Überschreitungen keine<br />
unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigung des<br />
Menschen zu befürchten ist, da bei Überschreitung<br />
der Grenzwerte bzw. Nichteinhaltung der Anforderungen<br />
nicht auszuschließen ist, dass das Trinkwasser
22 Trinkwasserverordnung<br />
Krankheitserreger oder Stoffe in gesundheitlich bedenklichen<br />
Konzentrationen enthält.<br />
Um eventuell gesundheitlich bedenkliche Belastungen<br />
des Trinkwassers auszuschließen, sind zusätzliche<br />
§ 8 Stelle der Einhaltung<br />
Kontrollen, ggf. Maßnahmen wie in § 9 (5) vorgesehen,<br />
durchzuführen. Diese sind durch das Gesundheitsamt<br />
anzuordnen.<br />
Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte<br />
und Anforderungen gelten<br />
1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahr-<br />
zeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-<br />
Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,<br />
2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allge-<br />
mein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,<br />
3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,<br />
4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.<br />
An allen Entnahmestellen (Zapfstellen) der Trinkwasserinstallation<br />
für Kalt- und Warmwasser müssen die<br />
Grenz- und Richtwerte der Trinkwasserverordnung<br />
eingehalten werden (Nr. 1). Bei angeschlossenen Geräten,<br />
in denen bestimmungsgemäß die Qualität des<br />
Trinkwassers verändert wird, wie z. B. Waschmaschinen<br />
oder medizinische „Geräte“, müssen Sicherungseinrichtungen<br />
entsprechend den Flüssigkeitskategorien<br />
nach DIN EN 1717 vorgeschaltet werden. In diesen<br />
Fällen enden die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />
hinter den Sicherungseinrichtungen (s. auch<br />
Kommentierung zu § 2).<br />
Nr. 2 gilt für die Fälle, in denen die Zapfstelle nicht Bestandteil<br />
der Trinkwasserinstallation ist (nach a. a. R. d.<br />
T.), das Wasser aber für den menschlichen Ge brauch<br />
bestimmt ist. Das ist z. B. der Fall bei Appa raten zur<br />
Lebensmittelherstellung in Lebensmittelbetrieben,<br />
Waschmaschinen, zahnärztlichen Behandlungsstühlen,<br />
Darmspülapparaten oder Pedikürestühlen.<br />
Mit der Sicherungseinrichtung entsprechend der jeweiligen<br />
möglichen Flüssigkeitskategorie der Geräte soll<br />
verhindert werden, dass ein Rückfließen in die Trinkwasserinstallation<br />
oder sogar in die öffentliche Wasserversorgung<br />
erfolgen kann.<br />
Auch wenn die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />
an den Sicherungseinrichtungen enden, ist nicht<br />
ausgeschlossen, dass auch in den Geräten hinter der<br />
Sicherungseinrichtung eine Trinkwasserqualität notwendig<br />
sein kann, wie z. B. bei Getränkeautomaten,<br />
Trinkwassererwärmern oder zahnärztlichen Behandlungsstühlen.<br />
Bild 7: Entnahmestelle Waschtischarmatur (Werkbild: Dornbracht)
Bild 8: Trinkwasserinstallation mit Entnahmestellen (Werkbild: Grünbeck)<br />
Trinkwasserverordnung 23<br />
§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten,<br />
der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder<br />
der Überschreitung von technischen Maßnahmewerten<br />
(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit<br />
den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich<br />
zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage<br />
oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu<br />
berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen<br />
oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer<br />
oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und<br />
ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache<br />
der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder<br />
führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach<br />
§ 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.<br />
(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das<br />
Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine<br />
anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage<br />
nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung<br />
mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt<br />
entsprechend.
24 Trinkwasserverordnung<br />
(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht<br />
ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet<br />
zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen,<br />
1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die<br />
unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und<br />
2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder<br />
3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen<br />
Gesundheit erwarten lassen.<br />
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen<br />
Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den<br />
Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn<br />
dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.<br />
(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder<br />
Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität<br />
getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach<br />
dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung<br />
der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für eine Anlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c kann<br />
das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer<br />
von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit diese unverhältnismäßig wären und eine<br />
Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann.<br />
(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt<br />
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im<br />
Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen<br />
ist, die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beeinträchtigt und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien<br />
nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung<br />
oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.<br />
(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe<br />
vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein<br />
Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen<br />
Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein<br />
dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.<br />
(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte<br />
oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so<br />
ordnet das Gesundheitsamt an, dass<br />
1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultie-<br />
renden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und<br />
2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Ver-<br />
wendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten<br />
sind.<br />
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben<br />
werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer<br />
oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.<br />
(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 festgelegte technische<br />
Maßnahmenwert erreicht oder überschritten wird, kann es den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-
Trinkwasserverordnung 25<br />
Installation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen<br />
zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens<br />
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. Das<br />
Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.<br />
(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.<br />
Zur Gesundheitsvorsorge gehört, dass das zuständige<br />
Gesundheitsamt einschreiten muss, wenn ihm Tatsachen<br />
bekannt sind, die eine Gesundheitsgefährdung<br />
aufgrund Überschreitung der Grenzwerte aus §§ 5 bis<br />
7 innerhalb von Wasserversorgungsanlagen besorgen<br />
lassen. Nach einer Gefahrenanalyse ordnet es die erforderlichen<br />
Maßnahmen an, die in den Absätzen 2 bis<br />
9 aufgeführt sind.<br />
Die Einführung des neuen Begriffs „Technischer Maßnahmewert“<br />
spiegelt sich bereits in der Überschrift<br />
wider, denn die Maßnahmen betreffen sowohl Grenzwertüberschreitungen<br />
als auch das Erreichen oder<br />
Überschreiten des Technischen Maßnahmewertes, der<br />
sich ausschließlich auf Legionellen bezieht und in der<br />
Anlage 3, Teil II (Spezielle Anforderungen an Trinkwasser<br />
in Anlagen der Trinkwasserinstallation, Legionellen<br />
spec.: 100 KBE/100 ml) aufgeführt ist. Es wird<br />
unterschieden zwischen Maßnahmen im Wasserversorgungsgebiet<br />
(Absatz 1 bis 6) und Maßnahmen in<br />
der Trinkwasser-Installation (Absatz 7 und 8).<br />
Regelungen für Maßnahmen im Wasserversorgungsgebiet<br />
in Absatz 1 bis 6<br />
Betrieb und Teilbetrieb der Wasserversorgung<br />
Im Absatz 1 werden nur Überschreitungen der in den<br />
§§ 5 bis 7 iVm Anlage 1 bis 3 aufgeführten Werte im<br />
Wasserversorgungsgebiet betrachtet.<br />
Das Gesundheitsamt entscheidet unverzüglich aufgrund<br />
der Überschreitungen und Gesundheitsgefährdungen,<br />
ob die gesamte Wasserversorgungsanlage oder auch nur<br />
Teile davon (z. B. nur ein Brunnen) weiterhin in Betrieb<br />
bleiben. Sind die Ursachen unbekannt, muss das Gesundheitsamt<br />
Untersuchungen und Maßnahmen anordnen<br />
oder durchführen. Es muss dem betroffenen<br />
Betreiber Maßnahmen auferlegen, die vom Weiterbetrieb<br />
unter bestimmten Auflagen (Abs. 2) bis zur sofortigen<br />
Unterbrechung der Wasserversorgung reichen.<br />
Unterbrechung der Wasserversorgung<br />
Im Absatz 3 wird festgelegt, wann eine Wasserversorgung<br />
bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit<br />
sofort unterbrochen werden muss: Das Trinkwasser ist<br />
in gesundheitsgefährdendem Umfang mit Krankheitserregern<br />
kontaminiert und kann nicht hinreichend desinfiziert<br />
werden oder eine akute Gesundheitsgefährdung<br />
beruht auf Verunreinigung mit chemischen Stoffen. Die<br />
Unterbrechung ist eine äußerste Maßnahme des Gesundheitsamtes,<br />
der Nutzen ist sorgfältig abzuwägen<br />
und andere Maßnahmen (Abkochen, Verwendungseinschränkungen,<br />
z. B. für Säuglinge und Immungeschwächte)<br />
müssen zuvor berücksichtigt werden.<br />
Unterbrechung und Wiederinbetriebnahme beeinflussen<br />
die Wasserqualität und müssen daher fachgerecht<br />
und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik ausgeführt werden.<br />
Im Absatz 4 ist neu, dass die Gesundheitsämter unverzüglich,<br />
d. h. ohne schuldhaftes Zögern, Abhilfemaßnahmen<br />
zur Beseitigung der Nichteinhaltung<br />
anordnen müssen. Diese Wiederherstellungsmaßnahmen<br />
haben eindeutig Vorrang, unabhängig von den insoweit<br />
erforderlichen Kosten.<br />
Eine Ausnahme gilt für Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />
bei Überschreiten der chemischen Anforderungen.<br />
Hier kann das Gesundheitsamt unter<br />
bestimmten Voraussetzungen auf die Anordnung von<br />
Maßnahmen verzichten.<br />
Werden die im § 7 (Anlage 3, nur Teil I: Allgemeine Indikatorparameter)<br />
festgelegten Werte überschritten, muss<br />
das zuständige Gesundheitsamt nach Absatz 5 entscheiden<br />
und festlegen, bis zu welchem Wert und für<br />
welchen Zeitraum eine derartige Abweichung geduldet<br />
werden kann um Entscheidungen über erforderliche<br />
Maßnahmen treffen zu können. Die zu akzeptierende<br />
Höhe und Dauer der Überschreitung kann aber laut amtlicher<br />
Begründung nur kurzfristig andauern.
26 Trinkwasserverordnung<br />
Für Überschreitungen des Technischen Maßnahmewertes<br />
(für Legionellen) laut Anlage 3, Teil II (100 KBE/<br />
100 ml) konkretisiert Absatz 8 die erforderlichen Maßnahmen.<br />
Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auf die Anordnung von<br />
Maßnahmen verzichten. Anders als bei der Ausnahmeregel<br />
des Abs. 4 ist die Zustimmung der obersten<br />
Landesbehörde nicht erforderlich.<br />
Für die Anforderungen an das Trinkwasser in Bezug<br />
auf Radioaktivität räumt der Verordnungsgeber dem<br />
Gesundheitsamt größeren Entscheidungsspielraum<br />
ein. Hier entscheidet es auch, ob überhaupt Maßnahmen<br />
erforderlich sind (s. Anlage III Anmerkung 4).<br />
Maßnahmen gegen gesundheitsgefährdende<br />
Stoffe und Mikroorganismen ohne Grenzwerte<br />
Der Absatz 6 regelt die Vorgehensweise der Gesundheitsämter<br />
für chemische Stoffe und Mikroorganismen,<br />
für die es in den Anlagen der Trinkwasserverordnung<br />
bisher keine Grenzwerte gibt, die aber doch eine Gefährdung<br />
der menschlichen Gesundheit hervorrufen<br />
können. Dafür können von den Gesundheitsämtern<br />
Höchstkonzentrationen und die Dauer der Duldung<br />
festgelegt werden. Orientieren können sich die Gesundheitsämter<br />
an Leitlinien ihrer Bundesländer, an<br />
Empfehlungen des Umweltbundesamtes oder an Veröffentlichungen<br />
der Trinkwasserkommission.<br />
Regelungen für Maßnahmen in der<br />
Trinkwasser-Installation in Absatz 7 und 8<br />
Maßnahmen und Beratungen<br />
durch das Gesundheitsamt<br />
Im Absatz 7 wird die Überschreitung von Grenzwerten<br />
oder die Nichteinhaltung von festgelegten Anforderungen<br />
geregelt, die auf die Trinkwasserinstallation oder<br />
deren mangelhafte Instandhaltung zurückzuführen<br />
sind. Wird die Trinkwasserinstallation im Rahmen einer<br />
öffentlichen Tätigkeit betrieben, muss (zwingend) das<br />
Gesundheitsamt geeignete Maßnahmen anordnen; bei<br />
nicht öffentlicher Tätigkeit kann (Ermessen des Gesundheitsamtes)<br />
es dies tun.<br />
Was als geeignete Maßnahme anzusehen ist, hängt<br />
vom Einzelfall ab. In einigen Fällen wird eine ordnungsgemäße<br />
Wartung ausreichen, in anderen wegen<br />
Verwendung ungeeigneter Materialien und Werkstoffe<br />
der Austausch von Rohren und Armaturen.<br />
Sind solche Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung<br />
der Gesundheitsgefährdung nicht sofort möglich,<br />
kann übergangsweise auch der Einsatz von<br />
Nachbehandlungsverfahren in Betracht kommen, um<br />
Gesundheitsrisiken zu minimieren.<br />
Außerdem muss das Gesundheitsamt dem Unternehmer/Inhaber<br />
aufgeben, betroffene Verbraucher darüber<br />
zu informieren und zu beraten, ob und ggf. welche<br />
zusätzlichen Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen<br />
sie in Eigenregie vornehmen sollten, beispielsweise<br />
ablaufen lassen von Stagnationswasser,<br />
Duschverbot etc.<br />
Das Gesundheitsamt muss den Unternehmer oder<br />
sonstigen Inhaber der Anlage über die möglichen Maßnahmen<br />
beraten.<br />
Ortsbesichtigung<br />
Gefährdungsanalyse – Dokumentation<br />
Mit der TrinkwV-Novelle <strong>2011</strong> wurde neu der Technische<br />
Maßnahmewert für Legionellen eingeführt, der bei<br />
100 KBE (Koloniebildende Einheiten) pro 100 ml Wasser<br />
liegt. Untersuchung auf Legionellen muss nach<br />
Anlage 4, Teil II b) mindestens einmal jährlich durchgeführt<br />
werden, für mobile Versorgungsanlagen legt<br />
das Gesundheitsamt die Intervalle fest. Das Gesundheitsamt<br />
kann außerdem längere Untersuchungsintervalle<br />
festlegen, wenn drei Jahre in Folge keine<br />
Beanstandungen festgestellt wurden und Anlage und<br />
Betriebsweise nicht verändert wurden sowie nachweislich<br />
die allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
eingehalten sind. Dies gilt nicht in Risikobereichen<br />
(bspw. Krankenhäuser etc.).<br />
Wird der oben genannte Wert erreicht oder überschritten<br />
kann dies technische oder organisatorische Ursachen<br />
haben (keine Einhaltung der allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik, Totstränge, fehlende Zirkulation,<br />
kein hydraulischer Abgleich, zu große Speichervolumen,<br />
Korrosionen, keine Enthärtung bzw. keine regelmäßige<br />
Wasserentnahme, Stagnationen). Um die<br />
Ursachen festzustellen, kann das Gesundheitsamt den<br />
Inhaber der Trinkwasserinstallation anweisen, sofort –<br />
spätestens nach 30 Tagen eine Ortsbesichtigung
durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen.<br />
Im Zusammenhang mit der Ortsbesichtigung muss<br />
eine Gefährdungsanalyse der Trinkwasserinstallation<br />
(ebenfalls vor Ort durchzuführen) durch sachverständige<br />
Personen wie z. B. ZV<strong>SHK</strong>-Fachkundiger für<br />
Hygiene und Schutz des Trinkwassers durchgeführt werden.<br />
Diese Gefährdungsanalyse ist eine Untersuchungspflicht<br />
des Betreibers. Ebenfalls zu seinem<br />
Pflichtenkreis gehört die Überprüfung, ob mindestens<br />
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten<br />
sind. Die Ergebnisse (Dokumentation der<br />
Ortsbesichtigung, Gefährdungsanalyse und Einhaltung<br />
der allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen<br />
dazu, die notwendigen Maßnahmen festzulegen und<br />
zu koordinieren, welche technischen und/oder organisatorischen<br />
Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger<br />
Probleme notwendig sind. Ggf. werden weitere Probenahmestellen<br />
benannt und weitergehende Probenahmen<br />
in Absprache mit dem Gesundheitsamt<br />
durchgeführt. Wesentliche technische Regelwerke sind<br />
das DVGW-Arbeitsblatt W 551, die VDI 6023, die DIN-<br />
Normen und die Empfehlungen des ZV<strong>SHK</strong>.<br />
Eigenwasserversorgung<br />
Für Eigenwasserversorger gelten die Regelungen zu<br />
Ortsbesichtigung, Gefährdungsanalyse und Dokumentation<br />
nicht.<br />
Das Gesundheitsamt entscheidet, ob und wie lange die<br />
Wasserversorgung ohne weitere Maßnahmen weiterbetrieben<br />
werden kann. Vorsicht ist bei einer erhöhten<br />
Trübung geboten, da diese auch mikrobielle Ursachen<br />
haben kann. Sind keine hygienisch einwandfreien<br />
Verhältnisse vorhanden, muss für die Eigenwasserversorger<br />
die DIN 2001, Teil 1 eingehalten werden mit<br />
Trinkwasserverordnung 27<br />
Desinfektionsmaßnahmen (Vorzugsverfahren: Ultra-/<br />
Mikrofiltration und UV-Desinfektion).<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Die Nichtbefolgung vollziehbarer Anordnungen im<br />
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7<br />
Satz 1 stellt gemäß § 25 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar.<br />
Bild 9: Eigenwasserversorgung (Werkbild: Wilo)
28 Trinkwasserverordnung<br />
§ 10 Zulassung der Abweichungen von Grenzwerten<br />
für chemische Parameter<br />
(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom<br />
Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnahmen<br />
gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert, der für diesen<br />
Parameter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung eingeräumt ist. Satz<br />
1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über<br />
insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.<br />
(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen<br />
werden kann, wenn es bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass<br />
1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Maßnahmen<br />
innerhalb von 30 Tagen behoben werden können,<br />
2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung<br />
der menschlichen Gesundheit führt und<br />
3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zumutbare Weise auf-<br />
rechterhalten werden kann.<br />
Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend über die Entscheidung<br />
informiert.<br />
(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten.<br />
Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 5 000 Personen<br />
versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das<br />
Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.<br />
(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis<br />
zur Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsgebundene Wasserversorgung an<br />
Verbraucher abgegeben wird.<br />
(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen<br />
wurden, durch die der Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. Ist dies nicht der Fall, kann<br />
das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten<br />
Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr<br />
als 10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf<br />
dem Dienstweg das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle innerhalb von sechs<br />
Wochen nach der erneuten Zulassung über die Gründe für diese Zulassung.<br />
(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt für Wasserversorgungsgebiete, in denen mehr als<br />
10 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 50 Personen versorgt werden, dem Bundesministerium für Gesundheit oder<br />
einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg spätestens fünf Monate vor Ablauf des zugelassenen zweiten Abweichungszeitraums<br />
mitteilen, dass es erforderlich ist, eine dritte Zulassung für eine Abweichung für höchstens drei Jahre bei<br />
der Europäischen Kommission zu beantragen. Für Wasserversorgungsgebiete, in denen höchstens 10 Kubikmeter pro Tag<br />
geliefert oder höchstens 50 Personen versorgt werden, kann die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle<br />
einen dritten Abweichungszeitraum von höchstens drei Jahren zulassen.<br />
(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für<br />
Gesundheit müssen mindestens Folgendes enthalten:<br />
1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte Trinkwassermenge<br />
pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen;
Trinkwasserverordnung 29<br />
2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwertes;<br />
3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);<br />
4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;<br />
5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;<br />
6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schätzung der Kosten<br />
und mit Bestimmungen zur Überprüfung;<br />
7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert für den<br />
betreffenden Parameter.<br />
Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG<br />
des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom<br />
5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und mit den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium<br />
für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch<br />
das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des<br />
Bundesrates.<br />
(8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung<br />
der Verwendung von Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung<br />
betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer betroffenen anderen<br />
Wasserversorgungsanlage von dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage<br />
oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese Maßnahmen und die damit<br />
verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen<br />
werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die<br />
Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen<br />
Schutz hingewiesen werden.<br />
(9) Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c entsprechend.<br />
Eine gesundheitlich unbedenkliche Nichteinhaltung<br />
der chemischen Parameter der Anlage 2 erfordert<br />
keine Maßnahmen nach § 9.<br />
Das Gesundheitsamt muss in diesen Fällen die geduldete<br />
Höhe des zulässigen Wertes und den Zeitraum<br />
von höchstens 30 Tagen festlegen, in dem die Abweichung<br />
behoben werden muss (Abs. 1).<br />
Die erwähnte Anlage 2 enthält u. a. den Parameterwert<br />
für Kupfer. Der dort aufgeführte Wert pH 7,8 stellt keine<br />
Einsatzgrenze für Kupfer dar, sondern dient der Reduzierung<br />
des Untersuchungsaufwands und der Kostensenkung<br />
bei den Gesundheitsbehörden, die nach § 19<br />
Absatz 7 im Rahmen der Überwachung verpflichtet<br />
sind, Untersuchungen des Trinkwassers durchzuführen.<br />
Die Verwendbarkeit des Werkstoffes Kupfer richtet sich<br />
hingegen nach § 17 und damit nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik. Der Rahmen für die<br />
Einsetzbarkeit von Kupfer in der Trinkwasserinstallation<br />
im Sinne des § 17 TrinkwV ist in DIN 50930-6<br />
festgelegt. Kupfer kann wie bisher eingesetzt werden<br />
in Wässern mit einem pH größer/gleich 7,0 und TOC<br />
kleiner oder gleich 1,5 mg pro Liter oder einem pH von<br />
größer/gleich 7,4 ohne weitere Anforderungen. Innenverzinntes<br />
Kupfer kann in allen Wässern eingesetzt<br />
werden, die den Vorgaben der TrinkwV entsprechen.<br />
Im Absatz 2 ist die Vorgehensweise geregelt, wenn<br />
nicht innerhalb von 30 Tage Maßnahmen zur Grenzwerteinhaltung<br />
erfolgreich durchgeführt werden können.<br />
Zulassungen von Abweichungen sollten so kurz<br />
wie möglich befristet sein, 3 Jahre dürfen nicht überschritten<br />
werden. In Abstimmung mit der zuständigen<br />
Landesbehörde kann das Gesundheitsamt eine nochmalige<br />
zeitliche Abweichung erneut zulassen (Abs. 5).<br />
Bei einer Wasserversorgung mit mehr als 10 m 3 / Tag<br />
oder > 50 zu versorgenden Personen muss das Gesundheitsamt<br />
zur weiteren Duldung einer Abweichung<br />
das Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von<br />
6 Wochen informieren. Im Absatz 6 ist dann nochmals<br />
geregelt, wie eine dritte Abweichung von max. 3 weiteren<br />
Jahren genehmigt werden kann.
30 Trinkwasserverordnung<br />
Trinkwasser-Installation<br />
Abs. 8 regelt die anzuordnenden Informationspflichten<br />
und stellt damit sicher, dass die betroffenen Verbraucher<br />
am Ende der Trinkwasserversorgungskette unabhängig<br />
von Verantwortlichkeiten und Anzahl der<br />
betroffenen Wasserversorgungsanlagen über Abweichungen<br />
und Verwendungseinschränkungen informiert<br />
sind. Besonders hervorgehoben wird die Informationspflicht<br />
gegenüber bestimmten Risikogruppen (Satz 2),<br />
beispielsweise Kindergärten, Altenheimen oder Krankenhäusern.<br />
Eigenwasserversorgung<br />
Auch der Betreiber von Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung<br />
ist verpflichtet, die Zulassung von Abweichungen<br />
von Grenzwerten für chemische Parameter<br />
zu beachten.<br />
3. ABSCHNITT: AUFBEREITUNG UND DESINFEKTION<br />
§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren<br />
(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet<br />
werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung<br />
dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die<br />
1. Reinheit,<br />
2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,<br />
3. zulässige Zugabe,<br />
4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,<br />
5. sonstigen Einsatzbedingungen.<br />
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion<br />
nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe<br />
spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der<br />
Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom<br />
Umweltbundesamt geführt und im elektronischen Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht. Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe<br />
und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der 12. Änderung,<br />
Stand Dezember 2009.<br />
(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem<br />
sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:<br />
1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;<br />
2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern;<br />
3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustim-<br />
mung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.<br />
(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen<br />
hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben.<br />
Aufbereitungsstoffe, die<br />
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder<br />
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr<br />
gebracht worden sind,<br />
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das<br />
in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im
Trinkwasserverordnung 31<br />
Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.<br />
(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme<br />
von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der zuständigen Stellen im Bereich der<br />
Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie<br />
der beteiligten Fachkreise und Verbände.<br />
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im<br />
Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen,<br />
einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren<br />
in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen<br />
nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes<br />
3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste<br />
nach Absatz 1 auf.<br />
(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.<br />
(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen<br />
und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser,<br />
dem entgegen Absatz 1 Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht<br />
zur Verfügung stellen.<br />
§ 11 reglementiert die Aufbereitung, den Untersuchungsumfang<br />
und Desinfektion von Trinkwasser.<br />
Zulassung von Überschreitungen<br />
Im Absatz 1 wurde ergänzt, dass nicht nur während<br />
der Aufbereitung, sondern bereits bei der Gewinnung<br />
und auch der Verteilung von Trinkwasser Aufbereitungsstoffe<br />
zudosiert werden dürfen. Die Liste wird wie<br />
bisher vom Umweltbundesamt (UBA) geführt und im<br />
Internet veröffentlicht.<br />
Werden Aufbereitungsstoffe verwendet, muss dies ggf.<br />
dokumentiert werden (s. § 16 Abs. 4).<br />
Absatz 3 enthält eine Gleichwertigkeitsklausel für außerhalb<br />
von Deutschland hergestellte oder in Verkehr<br />
gebrachte Stoffe. Bewertungsmaßstab ist das in Deutschland<br />
einzuhaltende Schutzniveau. Das UBA muss bei seiner<br />
Bewertung Prüfungen berücksichtigen, die bereits<br />
im Herkunftsstaat durchgeführt werden. Die Regelung<br />
gilt für EU-Mitgliedsstaaten, die Türkei und Vertragsstaaten<br />
des europäischen Wirtschaftsraums.<br />
Das Umweltbundesamt entscheidet über die Aufnahme<br />
von Stoffen in die Liste nach Anhörung der betroffenen<br />
Kreise, neben den Ländern u. a. Fachkreise<br />
und Verbände.<br />
Grundsätze zur Desinfektion<br />
In der Trinkwasserinformation (TWIN) Nr. 05 des<br />
DVGW zur „Desinfektion von Trinkwasserinstallationen<br />
zur Beseitigung mikrobieller Kontaminationen“ sind die<br />
Grundsätze beschrieben, wann eine Desinfektion zum<br />
Einsatz kommen darf.<br />
Keine permanente Desinfektion<br />
Eine permanente, prophylaktische, chemische/elektrochemische<br />
Desinfektion von Trinkwasser in Trinkwasserinstallationen,<br />
die nach den Regeln der Technik<br />
errichtet und betrieben werden, ist weder notwendig<br />
noch sinnvoll. Sie widerspricht außerdem dem Minimierungsgebot<br />
der Trinkwasserverordnung .<br />
Vorübergehende Desinfektion<br />
Werden die Grenzwerte der TrinkwV für mikrobiologische<br />
Parameter oder die Richtwerte der UBA-<br />
Empfehlungen für Legionellen und Pseudomonas aeruginosa<br />
überschritten, muss die mikrobielle Kontamination<br />
aus Gründen des Gesundheitsschutzes beseitigt<br />
werden. In diesen Fällen kann nach einer Reinigung<br />
eine Desinfektion der Anlage oder vorübergehend eine<br />
Desinfektion des Trinkwassers bis zur technischen<br />
Sanierung der Trinkwasserinstallation erforderlich sein.
32 Trinkwasserverordnung<br />
Die chemische Desinfektion ist grundsätzlich nur von<br />
Fachfirmen durchzuführen.<br />
Das Desinfektionsverfahren ist auf die in der Trinkwasserinstallation<br />
vorhandenen Werkstoffe abzustimmen.<br />
Die Desinfektion ist mit allen relevanten Begleitumständen<br />
vollständig zu dokumentieren. Weiterhin bestehen<br />
gemäß § 16 Abs. 4 besondere Anzeige- und Handlungspflichten.<br />
In keinem Fall ersetzt eine Desinfektion<br />
die Sanierung einer Trinkwasser-Installation<br />
Durchführungshinweise für eine chemische oder thermische<br />
Desinfektion sind in dem ZV<strong>SHK</strong>-Merkblatt<br />
„Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen“<br />
beschrieben.<br />
ZV<strong>SHK</strong>-Merkblatt „Spülen“<br />
Informationspflichten<br />
Die Anordnungen des Gesundheitsamtes bzgl. Abweichungen<br />
von Grenzwerten, die im § 9 in den Absätzen<br />
geregelt sind, müssen entsprechend kommuniziert<br />
werden.<br />
Trinkwasser-Installation/Eigenwasserversorger<br />
Die Anforderungen des § 11 gelten auch für Betreiber<br />
von Trinkwasserinstallationen und Eigenwasserversorgungsanlagen:<br />
Nur Aufbereitungsstoffe aus der Liste<br />
des Umweltbundesamtes (UBA – www.umweltbundesamt.de)<br />
dürfen verwendet werden.<br />
Bild 10: Chlordioxid-Erzeugeranlage zur vorübergehenden<br />
Dauerdosierung (Werkbild: Grünbeck)<br />
Wasser, welches entgegen dieser Vorschrift aufbereitet<br />
oder desinfiziert wird, darf nicht als Trinkwasser abgegeben<br />
werden. Der Verstoß ist gemäß § 24 Abs. 1 strafbar,<br />
bei Anlagen gem. § 3 Nr. 2 d, e, oder f jedoch nur,<br />
wenn die Abgabe im Rahmen einer öffentlichen oder<br />
gewerblichen Tätigkeit erfolgt (§ 3 Nr. 10 und 11).
§ 12 Aufbereitung in besonderen Fällen<br />
(weggefallen)<br />
Trinkwasserverordnung 33<br />
4. ABSCHNITT: PFLICHTEN DES<br />
UNTERNEHMENS UND DES SONSTIGEN INHABERS<br />
EINER WASSERVERSORGUNGSANLAGE<br />
§ 13 Anzeigepflichten<br />
(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:<br />
1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;<br />
2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen<br />
im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;<br />
3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die<br />
auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;<br />
4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person<br />
spätestens vier Wochen im Voraus;<br />
5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so<br />
früh wie möglich.<br />
(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:<br />
1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;<br />
2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;<br />
3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;<br />
4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trinkwasserbereitstellung<br />
im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;<br />
5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwasserbereitstellung<br />
im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt;<br />
6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nummer 5.<br />
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben auf Verlangen<br />
dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:<br />
1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage;<br />
2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der<br />
Änderung betroffen ist;<br />
3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasser-<br />
fassungsanlage, soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.<br />
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind,<br />
das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2<br />
installiert sind, haben den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten<br />
für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.
34 Trinkwasserverordnung<br />
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder<br />
Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit<br />
abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten<br />
nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.<br />
Die wirksame Überwachung der Wasserversorgungsanlagen<br />
(WVA) erfordert es, dass die zuständigen Gesundheitsämter<br />
Kenntnis von den betroffenen Anlagen<br />
haben.<br />
Aus diesem Grund muss der Unternehmer oder<br />
sonstige Inhaber der WVA dem Gesundheitsamt die in<br />
Absatz 1 definierten Vorgänge innerhalb der vorgegebenen<br />
Fristen anzeigen.<br />
Die Anzeigepflicht trifft neben dem tatsächlichen Betreiber<br />
einer Anlage (Mieter, Pächter etc.) auch den<br />
Eigentümer der Wasserversorgungsanlage.<br />
Gilt für<br />
Anzeige der<br />
zentrale<br />
Wasserwerke<br />
(§ 3 Nr. 2 a)<br />
dezentrale<br />
kleine<br />
Wasserwerke<br />
(§ 3 Nr. 2 b)<br />
Kleinanlagen zur<br />
Eigenversorgung<br />
(§ 3 Nr. 2 c)<br />
ständige<br />
Wasserverteilung<br />
(§ 3 Nr. 2 e)<br />
mobile<br />
Versorgungsanlagen<br />
1<br />
(§ 3 Nr. 2 d)<br />
Errichtung erstmaligen<br />
Inbetriebnahme<br />
oder Wiederinbetriebnahme<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Tabelle 1: Übersicht der Anzeigepflichten<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Stilllegung<br />
Innerhalb von<br />
3 Tagen<br />
Innerhalb von<br />
3 Tagen<br />
Die Anzeige ist schriftlich, in der Regel formlos, gegenüber<br />
dem Gesundheitsamt abzugeben. Notwendige<br />
Inhalte sind:<br />
– Daten des Unternehmers/Inhabers<br />
– Standort der Anlage<br />
– Art der WVA<br />
– Angaben zur Veränderung der WVA<br />
– Zeitliche Planung der Veränderung<br />
Innerhalb welcher Fristen die Anzeige zu erstatten ist,<br />
richtet sich nach Art der WVA und der durchgeführten<br />
oder durchzuführenden Maßnahme (Abs. 2).<br />
Eine Übersicht kann nachstehender Tabelle entnommen<br />
werden.<br />
baulichen<br />
oder betriebstechnischen<br />
Veränderung<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Übergang,<br />
Eigentum oder<br />
Nutzungsrecht<br />
auf andere<br />
Person<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Errichtung oder<br />
Inbetriebnahme<br />
und voraussichtliche<br />
Dauer des<br />
Betriebes<br />
1 Nur bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit<br />
2 Nur bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit
Gilt für<br />
Anzeige der<br />
zeitweise<br />
Wasserverteilung<br />
(§ 3 Nr. 2 f)<br />
Nichttrinkwasseranlage<br />
ständige<br />
Wasserverteilung<br />
oder mobile Versorgungsanlage<br />
mit Großanlage<br />
zur Trinkwassererwärmung<br />
2<br />
Errichtung erstmaligen<br />
Inbetriebnahme<br />
oder Wiederinbetriebnahme<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher, gilt auch<br />
für Bestand<br />
Unverzüglich,<br />
gilt auch für<br />
Bestand!<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Tabelle 1: Übersicht der Anzeigepflichten, Fortsetzung<br />
Wasserversorgungsanlagen<br />
Stilllegung<br />
Innerhalb von<br />
3 Tagen<br />
Innerhalb von<br />
3 Tagen<br />
Bauliche und betriebstechnische<br />
Veränderung (Abs. 1 Nr. 3)<br />
Neben der Errichtung, Inbetriebnahme und Stilllegung<br />
von WVA sind auch deren bauliche und betriebstechnische<br />
Veränderungen anzuzeigen, wenn sie wesentliche<br />
Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers<br />
haben können. Gemeint sind damit alle Maßnahmen,<br />
die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung<br />
hinausgehen.<br />
Durch das Merkmal „wesentlich“ in Bezug auf die<br />
Trinkwasserbeschaffenheit macht der Verordnungsgeber<br />
deutlich, dass nicht jede Veränderung anzeigepflichtig<br />
ist. Hierdurch soll der Vollzug der Regelung<br />
erleichtert werden.<br />
Ausnahmen<br />
Trinkwasserinstallationen (§ 3 Nr. 2 e) sind nur dann<br />
von der Anzeigepflicht erfasst, wenn die Trinkwasserbereitstellung<br />
im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit<br />
erfolgt (s. § 3 Abs. 1 Nr. 11).<br />
Eine besondere Regelung gilt für zeitweise Wasserverteilungsanlagen<br />
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 f). Bei diesen kann in<br />
der Praxis nicht immer die strikte Vier-Wochen-Frist<br />
eingehalten werden (bei kurzfristiger Planung eines<br />
bauliche<br />
oder betriebstechnischen<br />
Veränderung<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Übergang,<br />
Eigentum oder<br />
Nutzungsrecht<br />
auf andere<br />
Person<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
Trinkwasserverordnung 35<br />
Errichtung oder<br />
Inbetriebnahme<br />
und voraussichtliche<br />
Dauer des<br />
Betriebes<br />
Mindestens<br />
4 Wochen<br />
vorher<br />
1 Nur bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit<br />
2 Nur bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit<br />
öffentlichen Festes beispielsweise). In diesem Fall<br />
reicht es aus, die Errichtung oder Inbetriebnahme<br />
sowie die voraussichtliche Betriebszeit so früh wie möglich<br />
anzuzeigen.<br />
Unterlagen<br />
Besondere Unterlagen sind nur auf Anforderung des<br />
Gesundheitsamtes zu liefern.<br />
Durch die kumulative Aufzählung von Unternehmer<br />
und sonstigem Inhaber wird deutlich, dass beide in<br />
gleicher Weise verpflichtet sind.<br />
Auch wenn der Wortlaut der Norm scheinbar alle in<br />
§ 3 Nummer 2 aufgezählten WVA erfasst, kann diese<br />
Möglichkeit, Pläne und Unterlagen der betroffenen Anlage<br />
zu fordern, nur für die in den Absätzen 1 und 2<br />
erfassten WVA, sowie die unter Absatz 4 fallenden<br />
Nichttrinkwasseranlagen gelten. Nicht erfasst sind<br />
damit beispielsweise Trinkwasserinstallationen, wenn<br />
die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer<br />
öffentlichen Tätigkeit erfolgt.<br />
Nichttrinkwasseranlagen mit eigener Förderung –<br />
beispielsweise Regen- oder Grauwasseranlagen –<br />
unterfallen nicht der Definition von Wasserversorgungsanlagen.<br />
Gleichwohl kann ihr Betrieb bei nicht
36 Trinkwasserverordnung<br />
ordnungemäßer Installation oder fehlerhaftem Betrieb<br />
negative Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität<br />
haben. Das Gesundheitsamt muss aus diesem Grund<br />
Kenntnis von solchen Anlagen haben, um wirksam<br />
Risiken minimieren und bei Gefahr für die menschliche<br />
Gesundheit einschreiten zu können. Keine Meldepflicht<br />
besteht für solche Anlagen, die nach den anerkannten<br />
Regeln der Technik gegen Rückwirkung auf<br />
das öffentliche Versorgungsnetz abgesichert sind (beispielsweise<br />
Kühlung, Löschwasser, Zentralheizung<br />
oder Bewässerung).<br />
Anzeigepflicht für Großanlagen (Abs. 5)<br />
Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr<br />
als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen<br />
mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem<br />
Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle, d. h.<br />
praktisch alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen<br />
in öffentlichen oder gewerblich genutzten Immobilien.<br />
Neu ist insbesondere die Pflicht zur Anzeige des<br />
Bestandes von Großanlagen (Trinkwassererwärmer<br />
> 400 oder neue Definition aus neuer DIN 1988-200)<br />
zur Trinkwassererwärmung.<br />
§ 14 Untersuchungspflichten<br />
Begriff Großanlagen<br />
Zukünftig wird der Begriff „Großanlagen“ nicht mehr<br />
in den neuen technischen Regeln verwendet werden<br />
(W 551 und DIN 1988-200). Ebenso wird der Trinkwassererwärmerinhalt<br />
> 400 Liter nicht mehr verwendet<br />
werden.<br />
Zukünftig wird in den Regelwerken festgelegt, das<br />
zentrale Trinkwassererwärmerspeicher oder Durchflusssysteme<br />
bzw. kombinierte Systeme (Speicherladesysteme)<br />
so geplant, gebaut und betrieben werden<br />
müssen, dass am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer<br />
die Warmwassertemperatur ≥ 60 °C beträgt.<br />
Ausnahmen von dieser Regel werden nur in zentralen<br />
Trinkwassererwärmern mit hohem Wasseraustausch<br />
(z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) und dezentralen<br />
Trinkwassererwärmern zugelassen.<br />
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar (§ 25 Nr. 3).<br />
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder<br />
Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz<br />
1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an<br />
der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:<br />
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage<br />
1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;<br />
2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenz-<br />
werte eingehalten werden;<br />
3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehal-<br />
ten oder die Anforderungen erfüllt werden;<br />
4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6<br />
zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;<br />
5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.<br />
(2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Für Proben<br />
aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die Probennahmeplanung<br />
ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c<br />
bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5<br />
durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung,<br />
ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten<br />
werden, haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3<br />
Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben<br />
wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen
Trinkwasserverordnung 37<br />
welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. Absatz 3 bleibt unberührt. Untersuchungen<br />
von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach<br />
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der<br />
verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.<br />
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder<br />
Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik befindet, haben unter Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen<br />
oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäß Satz 3<br />
an mehreren repräsentativen Probennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen<br />
oder untersuchen zu lassen. Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere<br />
Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Der Umfang und die Häufigkeit<br />
der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber<br />
einer Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen nach<br />
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden.<br />
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder<br />
Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden<br />
Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen<br />
auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie<br />
Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der<br />
Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn<br />
Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen<br />
des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.<br />
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf<br />
besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder<br />
untersuchen zu lassen.<br />
(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den<br />
Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekannt gemachten<br />
Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist.<br />
Um eine einwandfreie Trinkwasserbeschaffenheit entsprechend<br />
den Anforderungen der §§ 5 bis 7 gewährleisten<br />
zu können, muss das Trinkwasser untersucht<br />
werden. In § 14 wird der Unternehmer und der sonstige<br />
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dazu verpflichtet,<br />
die in Anlage 1 Teil 1, Anlage 2 und 3<br />
festgelegten Untersuchungen durchzuführen bzw.<br />
durchführen zu lassen. Für die unterschiedlichen Wasserversorgungen,<br />
wie sie in § 3 definiert sind, werden<br />
in § 14 Absatz 1 und 2 ein unterschiedlicher Umfang<br />
und eine unterschiedliche Häufigkeit der Untersuchungen<br />
vorgegeben. Ggf. muss der Umfang und die<br />
Häufigkeit der Untersuchungen für den Einzelfall durch<br />
das Gesundheitsamt festgelegt werden.<br />
Untersuchung auf Legionellen<br />
Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen<br />
in Trinkwasserinstallationen im Sinne dieser<br />
Verordnung geht es ausschließlich um die Feststellung,<br />
ob die Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen<br />
belastet ist. Daher werden Trinkwassererwärmungsanlagen<br />
und Speicher sowie die Rohrleitungen<br />
systemisch beprobt. Technische Details, wie eine<br />
Über sicht über technisch sinnvolle Probennahmestellen,<br />
sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben.<br />
Gemäß § 14 Abs. 3 sollen Trinkwasserinstallationen nur<br />
als Großanlagen im Sinne der a. a. R. d. T. einbezogen<br />
werden. Begründet wird dies damit, dass aus technischen<br />
Gründen das Risiko einer Kontamination mit<br />
Legionellen in Großanlagen eher gegeben ist. Die sporadisch<br />
vorkommenden Kontaminationen in Kleinanlagen<br />
rechtfertigen nicht eine regelmäßige Überwachung<br />
aller Anlagen. Als Großanlagen gelten Warmwasser-<br />
installationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder<br />
Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt
38 Trinkwasserverordnung<br />
zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.<br />
(s. auch § 13 Abs. 5)<br />
Die Infektion mit Legionellen erfolgt<br />
über das Einatmen von fein verteilten Tröpfchen (Aerosolen)<br />
sowie durch Aspiration von mit Legionellen belastetem<br />
Wasser. Die systemische Untersuchung soll<br />
sich auf bestimmte Anlagen beschränken, bei denen<br />
eine Infektion aufgrund der Nutzungsart und der technischen<br />
Voraussetzungen wahrscheinlicher ist als in<br />
anderen Anlagen. So gehören z. B. Bürohäuser nicht<br />
zu den Gebäuden, die einer grundsätzlichen Untersuchungspflicht<br />
unterliegen, da hier in der Regel die<br />
technischen Voraussetzungen, wie z. B. Duschen,<br />
nicht gegeben sind. Entscheidend ist gemäß Abs. 3<br />
Satz 2, ob es zu einer Vernebelung des Trinkwassers<br />
kommt.<br />
Auch Trinkwasserinstallationen, bei denen keine zentralen<br />
Trinkwassererwärmungsanlagen oder Speicher<br />
für warmes Trinkwasser vorhanden sind, unterliegen<br />
nicht der Untersuchungspflicht. Das trifft sowohl auf<br />
Trinkwasserinstallationen ohne Warmwasserversorgung<br />
wie auch auf Anlagen mit ausschließlicher Verwendung<br />
von Durchlauferhitzern zu. Auch Anlagen völlig ohne<br />
Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen<br />
nicht der generellen Untersuchungspflicht,<br />
beispielsweise wenn ausschließlich Waschbecken oder<br />
Toilettenräume versorgt werden. Die Gefahr der Aspiration<br />
ist dadurch berücksichtigt, dass Einrichtungen<br />
mit Risikogruppe aufgrund anderer bestehender Vorgaben<br />
(z.B. krankenhaushygienischer Vorschriften) bereits<br />
untersucht werden und das Gesundheitsamt<br />
darüber hinaus jederzeit weitergehende Untersuchungen<br />
anordnen kann.<br />
Das Gesundheitsamt kann jedoch jederzeit auch für<br />
solche Gebäude Untersuchungen anordnen, wenn<br />
dies nötig ist.<br />
In großen Wohnhäusern (Mietshäusern) wird im Rahmen<br />
einer gewerblichen Tätigkeit (Vermietung) den<br />
Mietern Trinkwasser in Anlagen zur Verfügung gestellt,<br />
die bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen<br />
(Großanlagen) für solche Anlagen eine Untersuchungs -<br />
pflicht begründen.<br />
Die Untersuchung von Duschen erfolgt in der Regel<br />
gemäß DIN EN ISO 19458 ohne Abflammen und<br />
erlaubt daher nur Rückschlüsse auf die Qualität des<br />
Trinkwassers an dieser Entnahmestelle. Die Ergebnisse<br />
der Untersuchung direkt benachbarter Entnahmestellen<br />
können bei einer solchen Probennahmetechnik<br />
vollkommen unterschiedlich sein und erlauben daher<br />
keine verallgemeinernde Bewertung für das Installationssystem.<br />
Die für systemische Untersuchungen erforderliche<br />
Probennahmetechnik gemäß DIN EN ISO<br />
19458 für Zweck b (mit Abflammen) an Duschen<br />
gestattet aufgrund der baulichen Ausführungen<br />
(Duschkopf aus Kunststoff) in vielen Fällen keine<br />
„zerstörungsfreie“ Untersuchung. Auch diese Probennahmetechnik<br />
erlaubt ausschließlich eine Aussage<br />
über die Kontamination an dieser Trinkwasserentnahmestelle,<br />
jedoch keine Rückschlüsse auf eine systemische<br />
Kontamination der Trinkwasserinstallation.<br />
Bild 11: Absperrventil mit Probennahmeventil (Werkbild: Viega)
Bild 12: Anordnung für orientierende und weitergehende Untersuchungen (Werkbild: Viega)<br />
Die Eignung von Untersuchungsergebnissen für eine<br />
Risikobewertung ist abhängig von einer Probennahme<br />
an geeigneten Probennahmestellen (Bild 11 Probennahmeventil)<br />
und von einer Durchführung der Probennahme<br />
gemäß der allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber<br />
einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, für<br />
eine Durchführung der Probennahme gemäß DIN EN<br />
ISO 19458 zu sorgen. Daher ist es notwendig, dass mit<br />
der Durchführung der Untersuchungen fachlich geeignete<br />
Labore/Firmen beauftragt werden, um unter<br />
Berücksichtigung des technischen Regelwerks dem<br />
Sinn der Untersuchung gerecht zu werden. Die Probennahmestellen<br />
sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.<br />
Dem Installateur wird empfohlen, den Kunden insbesondere<br />
auf den bestimmungsgemäßen Betrieb der<br />
Anlage hinsichtlich Mindestbetriebstemperatur und der<br />
Vermeidung von Stagnation hinzuweisen, weil gerade<br />
diese beiden Faktoren eine gesundheitlich bedenkliche<br />
Vermehrung von Legionellen in Warmwassersystemen<br />
begünstigen können. Der Installateur sollte deshalb<br />
Trinkwasserverordnung 39<br />
den Betreiber der Wassererwärmungsanlage bzw. der<br />
Gesamtinstallation bei Erstellung, Reparatur- und Wartungsarbeiten<br />
zur eigenen Absicherung auf die Einhaltung<br />
der Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes<br />
W 551 hinweisen und eine Betriebs- und Wartungsanleitung<br />
übergeben.<br />
ZV<strong>SHK</strong><br />
Betriebsanleitung<br />
Trinkwasser-<br />
Installation
40 Trinkwasserverordnung<br />
In Absatz 4 des § 14 wird vorgeschrieben, dass die zur<br />
WVA gehörenden Schutzzonen mindestens jährlich<br />
besichtigt werden müssen. Diese für Wasserwerke<br />
geltende Regelung erhöht das Schutzniveau. Die Besichtigung<br />
kann vom Betreiber selbst vorgenommen<br />
werden, muss aber dokumentiert werden. Das Ergebnis<br />
ist zehn Jahre aufzubewahren und dem Gesundheitsamt<br />
auf Verlangen vorzulegen. Untersuchungen<br />
dürfen nur von akkreditierten Untersuchungsstellen<br />
durchgeführt werden (s. hierzu § 15 Abs. 4 S. 2).<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Ein Verstoß gegen die Untersuchungspflichten nach<br />
Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar (§ 25 Nr. 4).<br />
§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen<br />
(1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in Anlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzuwenden.<br />
Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten Untersuchungsverfahren können angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt<br />
allgemein festgestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den vorgegebenen Verfahren<br />
ermittelten Ergebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in einer Liste alternativer Verfahren im Internet veröffentlicht<br />
worden sind.<br />
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3 genannten Parameter sind nach Methoden durchzuführen, die<br />
hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte<br />
einhalten.<br />
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Untersuchung<br />
nach den §§ 14 und 20 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach Satz 2 aufzuzeichnen<br />
oder aufzeichnen zu lassen. Es sind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle,<br />
die Zeitpunkte der Entnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe und das bei der Untersuchung angewandte<br />
Verfahren anzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts<br />
zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche<br />
EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben<br />
eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt<br />
zu übersenden und das Original ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 genannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der<br />
Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.<br />
(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der<br />
Probennahmen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die<br />
1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,<br />
2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten,<br />
3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen,<br />
4. sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen,<br />
5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und<br />
6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Trinkwasserunter-<br />
suchungen akkreditiert sind.<br />
Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der im jeweiligen Land tätigen<br />
Untersuchungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, bekannt zu machen, soweit die Untersuchungsstelle<br />
nicht bereits in einem anderen Land gelistet ist. Das mit der Listung verbundene Recht zur Untersuchung von Trinkwasser<br />
nach Satz 1 gilt bundesweit.<br />
(5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt<br />
wird, überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im jeweiligen Land niedergelassenen<br />
Untersuchungsstellen erfüllt sind.
§ 15 regelt die Anforderungen an die nach TrinkwV vorgeschriebenen<br />
Untersuchungen des Trinkwassers. Es<br />
dürfen nur zugelassene bzw. für die Parameter der<br />
Anlagen 2 und 3 hinreichend zuverlässige Untersuchungsverfahren<br />
eingesetzt werden. Die Untersuchungsergebnisse<br />
müssen dokumentiert werden, wofür die<br />
zuständigen Landesstellen einheitliche Formulare verwenden<br />
oder EDV-Verfahren vorschreiben kann. Die Ergebnisse<br />
sind in Kopie dem Gesundheitsamt innerhalb<br />
von 2 Wochen nach der Untersuchung zu übermitteln (3).<br />
Die Untersuchungen einschließlich der Probennahme<br />
dürfen nur von Stellen vorgenommen werden, die dafür<br />
entsprechend den Anforderungen des Absatzes 4<br />
qualifiziert und akkreditiert sind. Die einschlägigen<br />
Untersuchungsstellen werden von den zuständigen<br />
Landes stellen bekannt gemacht.<br />
Werden von einem Installateur Untersuchungen des<br />
Trinkwassers bzw. Wassers aus Installationen, die für<br />
§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten<br />
Trinkwasserverordnung 41<br />
die Trinkwasserversorgung vorgesehen sind, veranlasst,<br />
sollten diese Untersuchungen nur von zugelassenen<br />
Untersuchungsstellen vorgenommen werden, um im<br />
Streitfall beweiskräftig zu sein. Die Untersuchung<br />
schließt die Probennahme durch die untersuchende<br />
Stelle ein (daher in der Regel keine Entnahme von Proben<br />
durch den Installateur). Die für die Trinkwasseruntersuchung<br />
zugelassenen Stellen können beim<br />
Gesundheitsamt erfragt werden.<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht des § 15<br />
Abs. 3 Satz 1 und die Informations- bzw. Aufbewahrungspflicht<br />
des § 15 Abs. 3 Satz 4 stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar (§ 25 Nr. 5 und 6). Gleiches gilt,<br />
wenn entgegen § 15 Abs. 4 Untersuchungen durchgeführt<br />
werden (§ 25 Nr. 7).<br />
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich<br />
anzuzeigen,<br />
1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte<br />
überschritten worden sind oder der in § 7 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmen-<br />
wert erreicht oder überschritten worden ist,<br />
2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder Anforde-<br />
rungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3 nicht eingehalten sind,<br />
3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für Parameter nicht eingehalten werden, für die das Gesundheitsamt<br />
eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 angeordnet hat, oder<br />
4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten oder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen Höchst-<br />
werte für die betreffenden Parameter überschritten werden.<br />
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt ferner grobsinnlich<br />
wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des<br />
Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers<br />
haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage<br />
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben es dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,<br />
wenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt werden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser<br />
führen können. Im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen sowie des Erreichens oder der<br />
Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes gilt die Abgabe des Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis<br />
zur Entscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9 und 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt, wenn<br />
nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtungen aus den<br />
Sätzen 1 bis 3 nachkommen zu können, stellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage<br />
vertraglich sicher, dass die von ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unverzüglich über festgestellte<br />
Abweichungen von den in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen sowie von einem Erreichen oder<br />
einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat.
42 Trinkwasserverordnung<br />
(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei bekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1 Satz 2 und<br />
3 sind der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a,<br />
b, c oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe<br />
d verpflichtet, unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe<br />
durchzuführen oder durchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.<br />
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c, d, e oder<br />
Buchstabe f haben in den Fällen, in denen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das<br />
Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation in einer Weise verändert ist, dass es den Anforderungen der §§ 5 bis 7 nicht<br />
entspricht, erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen erforderlichenfalls<br />
zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu<br />
unterrichten.<br />
(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und<br />
b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach Buchstabe<br />
d und e oder Buchstabe f haben die verwendeten Aufbereitungsstoffe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und ihre Konzentrationen<br />
im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen.<br />
Die Aufzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der Stoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer<br />
und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.<br />
Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unternehmer und der<br />
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e oder Buchstabe f ferner bei<br />
Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 diesen und seine Konzentration im Trinkwasser<br />
unverzüglich den betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben.<br />
Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbereitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffenen Anschlussnehmern<br />
und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer<br />
2 Buchstabe a und b kann die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen<br />
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit<br />
betrieben werden, kann die Bekanntmachung durch Aushang an geeigneter Stelle erfolgen.<br />
(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a oder Buchstabe<br />
b haben einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung<br />
berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,<br />
1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Um-<br />
stellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und<br />
2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser<br />
Information verpflichtet ist.<br />
Der Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetriebnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren<br />
und bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine<br />
andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maßnahmepläne einheitliche Vordrucke<br />
zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.<br />
(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 bleiben<br />
unberührt.<br />
§ 16 regelt die Verpflichtung des Unternehmers und des<br />
sonstigen Inhabers (Betreiber) einer Wasserversorgung<br />
von sich aus das Gesundheitsamt zu informieren, wenn<br />
Umstände vorliegen, die zu einer gesundheitlichen Gefahr<br />
für die Bevölkerung werden könnten. Absätze 1 - 4<br />
beinhalten die Verpflichtung, das Gesundheitsamt umgehend<br />
über besondere Vorkommnisse oder Überschrei-<br />
tungen von Anforderungen zu informieren oder Untersuchungen<br />
zur Ursachenklärung oder Sofortmaßnahmen<br />
zur Abhilfe vorzunehmen. Untersuchungen dürfen nur<br />
durch Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 durchgeführt<br />
werden. Absatz 4 postuliert Aufzeichnungspflichten<br />
und Informationspflichten für die Verwendung von<br />
Aufbereitungsstoffen (§ 11 Abs. 1).
In Absatz 5 wird die Anforderung formuliert, dass für<br />
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe<br />
a und b Maßnahmenpläne erstellt und dem Gesundheitsamt<br />
in regelmäßigen Abständen in aktualisierter<br />
Form übermittelt werden müssen.<br />
§ 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung,<br />
Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser<br />
Trinkwasserverordnung 43<br />
Der Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 2,<br />
Satz 1 oder 2, Satz 3 sowie Abs. 5 stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar (§ 25 Nr. 8 – 11).<br />
(1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung<br />
von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht<br />
in solchen Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar<br />
sind. Weiterhin dürfen Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen<br />
Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers<br />
verändern. Bei der Planung, dem Bau und Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen sind mindestens die allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik einzuhalten. Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere<br />
sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt<br />
werden.<br />
(2) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen verbunden werden,<br />
in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1<br />
bestimmt ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 haben die Leitungen<br />
unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder<br />
kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3<br />
Nr. 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls<br />
gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.<br />
(3) (weggefallen)<br />
Geregelt werden an dieser Stelle die Anforderungen an<br />
Werkstoffe und Materialien, welche mit Trinkwasser in<br />
Kontakt kommen, um negative Auswirkungen auf die<br />
Trinkwasserqualität zu vermeiden. Betroffen sind alle<br />
Rohrleitungen und Armaturen einer Installation.<br />
Es können verschiedene negative Beeinflussungen der<br />
Trinkwasserqualität auftreten:<br />
– Überschreitung von Stoffkonzentrationen, die durch<br />
das Material oder den Werkstoff an das Trinkwasser<br />
abgegeben werden.<br />
– Minderung des durch die TrinkwV angestrebten<br />
Gesundheitsschutzes<br />
– Änderung von Geschmack oder Geruch des Trink-<br />
wassers.<br />
Herstellerverantwortung<br />
Die Regelung bezieht sich zwar auf Neuerrichtung und<br />
Instandhaltung von Anlagen und damit einen Bereich,<br />
der in erster Linie dem Planer und Installateur zuzuordnen<br />
ist, gleichwohl kommt es hier nicht zu einer<br />
Verschiebung der Verantwortlichkeiten. Grundsätzlich<br />
hat der Betreiber für die Einhaltung einzustehen. Er kann<br />
sich aber enthalten. Dadurch bekommt die Rege lung<br />
weitaus mehr Bedeutung für die Hersteller der Produkte.<br />
Diese müssen sicherstellen, dass ihre Produkte im Kontakt<br />
mit Trinkwasser keine überhöhten Stoffkonzentrationen<br />
bei bestimmungsgemäßer Verwendung abgeben.<br />
Für Produkte, die in der Trinkwasserinstallation verbaut<br />
werden, sind zum einen die europäischen und nationalen<br />
Anforderungen der jeweiligen Produktnorm einzuhalten<br />
und zum anderen sind die ergänzenden<br />
nationalen hygienischen Eignungen nachzuweisen.<br />
Kunststoffe und andere nicht metallische Werkstoffe<br />
müssen die hygienischen Eignungen nach den KTW-<br />
Empfehlungen (Kunststoffe im Trinkwasser) und nach<br />
dem DVGW-Arbeitsblatt W 270 nachweisen.
44 Trinkwasserverordnung<br />
DIN 50930-6 dient zur Beurteilung der hygienischen<br />
Eignung von metallenen Werkstoffen in Kontakt mit<br />
Trinkwasser. Das hierzu notwendige Verfahren zur Bestimmung<br />
der Metallabgabe in das Trinkwasser wird in<br />
der DIN EN 15664-1 beschrieben. Um die große<br />
Spanne möglicher Wasserbeschaffenheiten und deren<br />
Wechselwirkung auf metallene Werkstoffe zu berücksichtigen,<br />
werden die Messungen mit mehreren genormten<br />
Wässern über einen Zeitraum von 26 Wochen<br />
durchgeführt.<br />
Werkstoffe, die diese Anforderungen erfüllt haben,<br />
werden als Trinkwasser-hygienisch-geeignet in eine<br />
Materialliste aufgenommen (in Bearbeitung).<br />
Nur Materialien aus dieser Liste dürfen für die Herstellung<br />
von Produkten verwendet werden, die in<br />
Kontakt mit Trinkwasser stehen.<br />
Dies hat den Vorteil, dass auf aufwendige Einzelprüfungen<br />
am Produkt verzichtet werden kann.<br />
Bild 13: Sanitärarmaturen<br />
(Werkbild: Dornbracht)<br />
Zur Beurteilung von metallischen Überzügen existiert<br />
zurzeit kein solches Prüfverfahren.<br />
Diese Produkte können ihre Trinkwasser-hygienische<br />
Eignung nur in einem aufwendigen Langzeitprüfverfahren<br />
nach DIN EN 16058 (Gelbdruck) nachweisen.<br />
Die Beurteilung der Prüfergebnisse zur Feststellung der<br />
hygienischen Eignung erfolgt nach einem DVGW-<br />
Arbeitsblatt (in Bearbeitung).<br />
Produkte mit einem vernickelten Überzug, die keinen<br />
weiteren Überzug erhalten, zum Beispiel Chrom, sind<br />
für den Kontakt mit Trinkwasser nicht geeignet.<br />
Anwenderverantwortung<br />
Kann der Anwender nachweisen, dass er die allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik für Planung, Bau und<br />
Betrieb eingehalten hat, ist sichergestellt, dass durch<br />
die verwendeten Materialien und Werkstoffe keine<br />
negative Beeinflussung der Trinkwasserqualität erfolgt.<br />
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Planung<br />
und Bau sind zum jetzigen Zeitpunkt die europäischen<br />
Normen der DIN EN 806 und DIN EN 1717<br />
sowie die nationalen Ergänzungsnormen DIN 1988<br />
und die entsprechenden DVGW-Arbeitsblätter.<br />
Der einfachste Weg, um die Einhaltung der allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik nachzuweisen, ist der<br />
Einsatz zertifizierter Verfahren und Produkte. Diese<br />
müssen durch einen nationalen oder gleichgestellten,<br />
europäischen, akkreditierten Branchenzertifizierer zertifiziert<br />
sein.<br />
Liegt kein Zertifikat eines akkreditierten Branchenzertifizierers<br />
vor, sollte der Anwender sich vom jeweiligen<br />
Produkthersteller bestätigen lassen, dass das betroffene<br />
Produkt die allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />
erfüllt.<br />
Insbesondere Hersteller, die das gleiche Produkt international<br />
vertreiben und in einzelnen Punkten höhere<br />
Anforderungen als die allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik erfüllen, werden hierfür in Betracht kommen.<br />
Sicherheitseinrichtungen Absatz 2, Satz 1<br />
Trinkwasser-Installationen müssen von Nichttrinkwasseranlagen<br />
durch Sicherungseinrichtungen entsprechend<br />
der allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
(DIN EN 1717 „Schutz des Trinkwassers“) ge trennt<br />
werden.<br />
Derartige Sicherungseinrichtungen sind zur Absicherung<br />
von Toilettenspülung und sonstigen Sanitärgegenständen<br />
(z. B. Waschbecken, Duschen, Badewannen),<br />
zum Befüllen von Heizungsanlagen,
Löschwasserbecken, Regenwassernutzungsanlagen,<br />
medizinischen Behandlungsgeräten (z. B. Darmspülgeräten,<br />
Dialysewasseranlagen) usw. erforderlich. Ist<br />
eine mikrobielle Kontamination des Wassers in der zu<br />
befüllenden Anlage insbesondere mit Krankheitserregern<br />
nicht ausgeschlossen, muss ein freier Auslauf als<br />
sicherste Form der im technischen Regelwerk (DIN EN<br />
1717) aufgeführten Sicherungseinrichtungen vorhanden<br />
sein.<br />
Kennzeichnungspflicht Absatz 2, Satz 2 und 3<br />
Die Sätze 2 und 3 enthalten Kennzeichnungspflichten<br />
für Leitungen unterschiedlicher Wasserversorgungsanlagen<br />
und Entnahmestellen von Wasser, das nicht<br />
für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3<br />
Nummer 1 bestimmt ist. Dies ist zum Schutz der Verbraucher<br />
erforderlich, da diese jederzeit Kenntnis darüber<br />
haben müssen, welche Wasserqualität an der<br />
Zapfstelle zu entnehmen ist.<br />
Falls trotzdem eine Verwechslungsgefahr besteht (z. B.<br />
durch Kinder oder sehgeschädigte Personen) empfiehlt<br />
es sich, die Entnahmestelle gegen einen nicht bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch zu sichern, z. B. durch ein<br />
Auslaufventil mit Steckschlüssel.<br />
5. ABSCHNITT: ÜBERWACHUNG<br />
§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />
Bild 14: Kennzeichnung von Nichttrinkwasseranlagen<br />
Achtung!<br />
Trinkwasserverordnung 45<br />
In diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage<br />
installiert.<br />
Querverbindungen sind auszuschließen<br />
Bild 15: Schild zur Kennzeichnung in der Nähe der<br />
Trinkwasserhauseinführung oder am Hauswasserzähler<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Verstöße gegen Abs. 1 und Abs. 2 stellen Ordnungswidrigkeiten<br />
dar (§ 25 Nr. 11 a, 12, 13).<br />
(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c und, sofern<br />
die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach Buchstabe d sowie die<br />
Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit<br />
erfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung<br />
durch entsprechende Prüfungen. Dies gilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser für Zwecke nach § 3<br />
Nummer 1 Buchstabe b entnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Behörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die<br />
zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon überzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Wassers<br />
die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2<br />
Buchstabe d und e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt,<br />
sowie Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen<br />
Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Absatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, sofern<br />
dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien<br />
Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist.<br />
(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Überwachung durchführen<br />
befugt,<br />
1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich Wasserversor-<br />
gungsanlagen befinden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
46 Trinkwasserverordnung<br />
2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entnehmen, die Betriebsbücher und sonstigen<br />
Unterlagen einschließlich elektronischer Datenträger einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge oder Kopien an-<br />
zufertigen,<br />
3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage alle erforderlichen Auskünfte zu ver-<br />
langen, insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle,<br />
4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Grund-<br />
stücke, Räume und Einrichtungen und Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zeiten und auch dann, wenn<br />
sie zugleich Wohnzwecken dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13<br />
Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.<br />
Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbesondere die Protokolle über die Untersuchungen nach den §§ 14<br />
und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie Unterlagen<br />
über die dazugehörigen Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage,<br />
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.<br />
(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber der tatsächlichen<br />
Gewalt über die in Absatz 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge<br />
sind verpflichtet,<br />
1. die die Überwachung durchführenden Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere<br />
ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu diesen Räumen zu ermöglichen,<br />
Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,<br />
2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.<br />
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst<br />
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher<br />
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.<br />
Wasserversorgungsanlage<br />
Nach § 3 Nr. 2 a, b, c + f<br />
§ 3 Nr. 2 d<br />
Überwachung<br />
Ja<br />
Ja, wenn Bereitstellung im<br />
Rahmen einer gewerblichen<br />
oder öffentlichen Tätigkeit<br />
erfolgt, sonst Einzelfallentscheidung<br />
oder<br />
Einbeziehung.<br />
§ 3 Nr. 2 e Ja, wenn Bereitstellung im<br />
Rahmen einer öffentlichen<br />
Tätigkeit erfolgt, Einzelfallentscheidung,<br />
wenn Bereitstellung<br />
nur im Rahmen<br />
einer gewerblichen Tätigkeit<br />
erfolgt.<br />
Tabelle 2: Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />
Zur Sicherstellung einer einwandfreien Wasserbeschaffenheit<br />
müssen das Trinkwasser und die Anlagen<br />
für die Trinkwasserversorgung überwacht werden.<br />
Dafür ist das Gesundheitsamt zuständig.<br />
In Absatz 1 ist entsprechend den Bestimmungen in<br />
§ 3 Nr. 2 angegeben, welche Anlagen und Einrichtungen<br />
der Überwachung durch das Gesundheitsamt<br />
unterliegen.<br />
Für Lebensmittelbetriebe kann die zuständige Behörde<br />
Ausnahmen zulassen. Sonstige Anlagen werden in die<br />
Überwachung einbezogen, wenn dies unter Berücksichtigung<br />
der Umstände des Einzelfalls zum Schutz<br />
der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.<br />
In Absatz 2 ist der Umfang der Überwachung festgelegt.<br />
Dazu gehören die Begehung aller Anlagen und<br />
Einrichtungen, aller dazugehörigen Räume und Grundstücke,<br />
die Entnahme von Proben, die Einsicht in die<br />
Unterlagen und die Erteilung von Auskünften über Betrieb,<br />
Betriebsabläufe und die durchgeführten Kontrol-
len. Zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ist es dem Gesundheitsamt<br />
gestattet, die Kontrollen und Begehungen<br />
der Anlagen und Grundstücke jederzeit durchzuführen.<br />
In Absatz 3 wird der Betreiber bzw. Inhaber der<br />
Wasserversorgungsanlage dazu verpflichtet, das Gesundheitsamt<br />
bei seinen Überwachungsarbeiten zu<br />
§ 19 Umfang der Überwachung<br />
Trinkwasserverordnung 47<br />
unterstützen. Die Auskunftspflicht ist aufgehoben,<br />
wenn sich derjenige dadurch selbst belasten würde.<br />
Planer und Installateure unterstützen ihre Auftraggeber<br />
im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung<br />
dieser Auskunftspflichten.<br />
Der Verstoß gegen Abs. 3 stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar (§ 25 Nr. 14).<br />
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem<br />
Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Die<br />
Prüfungen umfassen auch die Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und c<br />
einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht festgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungsanlage,<br />
soweit sie für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung von<br />
Wasserproben. Die Notwendigkeit für Besichtigungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, e<br />
und f legt das zuständige Gesundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. Für den Untersuchungsumfang gilt § 14, für<br />
das Untersuchungsverfahren § 15 Abs. 1 und 2, für die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Abs. 3 Satz 1 bis<br />
3 und für die Untersuchungsstelle § 15 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Für die Häufigkeit der Überwachung gilt Absatz 5.<br />
(2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Erfüllung der<br />
Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt. Der Probennahmeplan berücksichtigt<br />
1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,<br />
2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und umfassende Untersuchungen und<br />
3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahmestelle.<br />
Die Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser<br />
die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Bei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte Parameter alternativ<br />
Proben innerhalb des Wasserversorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen entnommen werden, wenn keine nachteiligen<br />
Veränderungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüglich des untersuchten Parameters zu erwarten sind.<br />
Die Proben sollten so entnommen werden, dass sie für die Qualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten oder entnommenen<br />
Trinkwassers repräsentativ sind. Saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In den Probennahmeplan<br />
können alle Wasserversorgungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser für das betreffende Wasserversorgungsgebiet<br />
repräsentativ ist. Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt ergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen<br />
zu lassen. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann<br />
bestimmen, dass für die Probennahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche<br />
EDV-Verfahren anzuwenden sind.<br />
(3) Soweit das Gesundheitsamt die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1 und 2 nicht selbst<br />
durchführt, beauftragt es hierfür eine vom Wasserversorgungsunternehmen unabhängige Untersuchungsstelle, die nicht bereits<br />
die Betreiberuntersuchung durchgeführt hat und welche die Anforderungen des § 15 Absatz 4 Satz 1 erfüllt. Die zuständige<br />
oberste Landesbehörde kann bestimmen, ob und welche über Satz 1 hinausgehenden Anforderungen das<br />
Gesundheitsamt für die Auftragsvergabe einer Überwachungsuntersuchung zu prüfen hat. Die Kosten für die Entnahme und<br />
Untersuchung von Wasserproben nach Satz 1 tragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage.<br />
(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder<br />
eine andere auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke<br />
zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Unternehmer
48 Trinkwasserverordnung<br />
oder dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift zehn<br />
Jahre aufzubewahren.<br />
(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a<br />
und b mindestens einmal jährlich vorzunehmen; wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu<br />
keinen wesentlichen Beanstandungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die Überwachung in größeren Zeitabständen,<br />
mindestens aber einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwachungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen<br />
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt festgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf<br />
drei Jahre nicht überschreiten. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die im Rahmen einer gewerblichen<br />
oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, sollen mindestens einmal innerhalb von drei Jahren überwacht werden.<br />
Bei Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die nicht im Rahmen einer<br />
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen<br />
es die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahrzeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht werden.<br />
(6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher nicht angekündigt werden.<br />
(7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer<br />
öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen<br />
einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe<br />
f hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindestens diejenigen Parameter zu untersuchen oder<br />
untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern<br />
können. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter stichprobenartiger<br />
Kontrollen ein.<br />
Das Gesundheitsamt ist für die Überwachung aller Bereiche<br />
der Wasserversorgungsanlagen, vom zentralen<br />
Wasserwerk bis zu den Anlagen der Trinkwasser-<br />
Installationen sowie der zeitweisen Wasserverleitung,<br />
z. B. auf Baustellen oder Jahrmärkten, zuständig.<br />
Der Umfang der Überwachung ist jedoch je nach Bereich<br />
der Wasserversorgungsanlage unterschiedlich in<br />
der Verordnung festgelegt. Das Gesundheitsamt kann<br />
je nach Notwendigkeit den Umfang der Überwachung<br />
für mobile Versorgungsanlagen, Anlagen der Trinkwasser-Installation<br />
und Anlagen der zeitweisen Wasserversorgung<br />
selbst festlegen.<br />
Wenn der Maßnahmewert für Legionellen in Anlagen<br />
der Trinkwasserinstallation nicht eingehalten ist, muss<br />
das Gesundheitsamt einen Ortstermin durchführen,<br />
eine Gefährdungsanalyse durchführen und dann weitere<br />
Maßnahmen wie z. B. weitere Probennahmen<br />
sowie Überprüfungszeiträume festlegen.<br />
Das Gesundheitsamt muss einen Probennahmenplan<br />
für alle Bereiche des Wasserversorgungsgebietes so<br />
festlegen, dass alle Pflichten aus der Verordnung hinsichtlich<br />
der Überwachung erfüllt werden.<br />
Die Parameter, deren Konzentration sich auch in den<br />
Anlagen der Trinkwasserinstallation noch nachteilig<br />
verändern können, müssen an der Entnahmestelle<br />
(Zapfhahn) bestimmt werden. Hierzu gehören z. B.<br />
chemische Parameter aufgrund der verwendeten<br />
Werkstoffe Blei, Kupfer oder Nickel, sowie mikrobiologische<br />
Parameter z. B. Legionella spec. oder Pseudomonas<br />
aeruginosa.<br />
Auch Wasserversorgungsanlagen von mobilen Anlagen<br />
oder diejenigen zur zeitweisen Wasserverteilung können<br />
in die Probennahme des Gesundheitsamtes einbezogen<br />
werden.<br />
Die Überwachungshäufigkeit bzw. -fristen sind in<br />
Abs. 5 geregelt.<br />
Für Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung legt das<br />
Gesundheitsamt eigenverantwortlich die Überwachungshäufigkeit<br />
fest, wobei eine überwachungsfreie<br />
Zeit von drei Jahren nicht überschritten werden darf.<br />
Überwachung von Anlagen<br />
der Trinkwasser-Installation<br />
Im Rahmen von stichprobenartigen Kontrollen überwacht<br />
das Gesundheitsamt Anlagen der Trinkwasserinstallation.<br />
Hierzu gehören Trinkwasserinstallationen,<br />
aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit
(Öffentliche Gebäude, wie z. B. Schulen, Kindergärten,<br />
Hotels), Trinkwasser bereitgestellt wird.<br />
Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen<br />
Tätigkeit (Wohngebäude, wie z. B. Mietwohnungen)<br />
werden nicht mit in die stichprobenartige<br />
Kontrolle aufgenommen, weil sie keine prioritären<br />
Überwachungsschwerpunkte darstellen. Dagegen können<br />
Anlagen zur zeitweiligen Verteilung wie z. B.<br />
Duschanlagen bei Großveranstaltungen, aus denen<br />
Trinkwasser kostenlos den Teilnehmern zur Verfügung<br />
gestellt wird, in die Überwachung einbezogen werden.<br />
Soweit Anlagen der zeitweisen und ständigen Wasserversorgung<br />
einer Überwachung unterliegen (s. Kommentierung<br />
§ 18), regelt Abs. 7, welche Parameter zu<br />
untersetzen sind.<br />
Überwachung auf Legionella spez.<br />
In Großanlagen von gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden<br />
sind zentrale Trinkwassererwärmungsanlagen<br />
mindestens einmal jährlich auf Legionella spez. zu<br />
§ 20 Anordnungen des Gesundheitsamtes<br />
Trinkwasserverordnung 49<br />
untersuchen, siehe § 14 Abs. 3 Untersuchungspflichten<br />
und Anlage 4 Teil II b. Die Grundlagen für die<br />
Probennahme sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551<br />
beschrieben.<br />
Kaltwasseruntersuchungen<br />
Die Untersuchung von Kaltwasser ist nur erforderlich,<br />
wenn die Temperatur des Kaltwassers an der Probennahmestelle<br />
25 °C übersteigt. Bei geringeren Temperaturen<br />
im Kaltwassersystem, das damit den Vorgaben<br />
der DIN EN 806-2 entspricht, ist erfahrungsgemäß das<br />
Auftreten von Legionellen so selten, dass eine Untersuchung<br />
nur in Ausnahmefällen auf Anordnung des<br />
Gesundheitsamtes oder im Rahmen von weitergehenden<br />
Untersuchungen gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551<br />
gerechtfertigt erscheint. Im Bedarfsfall sind Kalt- und<br />
Warmwasser getrennt zu untersuchen.<br />
(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur<br />
Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen,<br />
dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage<br />
1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach<br />
bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu entnehmen oder entnehmen zu<br />
lassen haben,<br />
2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen<br />
Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,<br />
3. die Untersuchungen nach § 14<br />
a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen,<br />
b) an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,<br />
4. die Untersuchungen auszudehnen oder ausdehnen zu lassen haben zur Feststellung,<br />
a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser<br />
enthalten sind,<br />
b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind, die eine<br />
Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,<br />
5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung<br />
der nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung<br />
der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen<br />
oder ein anderer Umstand hindeutet und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.<br />
(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere<br />
Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher<br />
Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.
50 Trinkwasserverordnung<br />
Wenn durch die bestehenden Betreiberpflichten kein<br />
ausreichender Schutz der Qualität des Trinkwassers erreicht<br />
werden kann, hat die Behörde die Möglichkeit,<br />
besondere Anordnungen zur treffen, um das erforderliche<br />
Schutzniveau aufrechtzuerhalten.<br />
Das Gesundheitsamt kann bestimmte besonders geeignete<br />
Untersuchungsstellen vorschreiben. Da die Bestimmung<br />
konkreter Untersuchungsstellen in der Regel<br />
den Ausschluss konkurrierender Stellen bedeutet,<br />
muss besonders gründlich begründet werden, warum<br />
diese Untersuchungsstelle angeordnet wird, woraus<br />
sich etwa deren besondere Eignung für die Analyse<br />
ergibt.<br />
Gleiches gilt, wenn das Gesundheitsamt die Anwendung<br />
bestimmter Untersuchungsverfahren vorschreibt.<br />
Eine solche Anordnung muss insbesondere dann stichhaltig<br />
begründet sein, wenn dieses Verfahren kostenträchtiger<br />
als alternative Verfahren ist.<br />
Die Verschärfung der bestehenden Betreiberpflichten<br />
durch die Anordnung des Gesundheitsamtes ist nur im<br />
Einzelfall möglich. Ob ein solcher Fall gegeben ist, prüft<br />
die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
Die Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung<br />
nach Abs. 1 gilt als Ordnungswidrigkeit (§ 25 Nr. 2).<br />
§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten<br />
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder<br />
Buchstabe b und, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach<br />
Buchstabe d oder Buchstabe e haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles<br />
Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse<br />
nach § 14 und gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu übermitteln.<br />
Dazu gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Verteilung verwendet werden,<br />
sowie Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-Installation nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik erforderlich sind.<br />
Ab dem 1. Dezember 2013 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach<br />
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit<br />
betrieben wird, nach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zur informieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei<br />
in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie hiervon Kenntnis erlangen.<br />
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und,<br />
sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, nach Buchstabe d und e,<br />
haben die ihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder<br />
durch Aushang bekannt zu machen.<br />
(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von dieser benannten Stelle<br />
jeweils bis zum 15. März die über die Qualität des Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vorangegangene<br />
Kalenderjahr unter Beachtung des § 19 für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter<br />
Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt werden.<br />
Die zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf anderem<br />
elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel<br />
sind.<br />
Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle leitet ihren Bericht bis zum<br />
15. April desselben Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle zu. Der<br />
Bericht hat dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom<br />
3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32)<br />
festgelegten Format und den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit<br />
nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das<br />
Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des<br />
Bundesrates.
Informationspflichten der Unternehmer<br />
gegenüber den Verbrauchern<br />
Aufgrund der Neueinteilung der Wasserversorgungs-<br />
anlagen (§ 3 Nummer 2) ist auch der Kreis der informationspflichtigen<br />
Unternehmen gegenüber den<br />
Verbrauchern deutlich erweitert worden.<br />
Anlage<br />
§ 3 Nr. 2 a, b<br />
§ 3 Nr. 2 d, e<br />
Tabelle 3: Informationspflichten<br />
Informationspflicht<br />
Mindestens jährlich<br />
Mindestens jährlich, wenn<br />
im Rahmen gewerblicher oder<br />
öffentlicher Tätigkeit<br />
Trinkwasserverordnung 51<br />
Unternehmer und Inhaber von zentralen Wasserwerken<br />
(§ 3, 2 a), dezentralen kleine Wasserwerken (§ 3,<br />
2 b), mobilen Versorgungsanlagen (§ 3, 2 d, nur, wenn<br />
Betrieb im Rahmen öffentlicher oder gewerblicher Tätigkeit<br />
s. § 3 Nr. 10 und 1) und Inhaber ständiger Wasserverteilungen<br />
müssen dem Verbraucher mindestens<br />
jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial<br />
über die Qualität des Trinkwassers (z. B. Trinkwasseranalyse)<br />
zur Verfügung stellen. Auch muss der Verbraucher<br />
über die eingesetzten Aufbereitungsstoffe<br />
informiert werden. Der Verbraucher ist z. B. auch über<br />
eingesetzte Enthärtungsanlagen zu informieren und<br />
über die nach § 11 eingesetzten Aufbereitungsstoffe<br />
und Desinfektionsverfahren (s. Anlage 1).<br />
Informationspflicht der<br />
Unternehmer bei Weiterverwendung<br />
von Bleirohren<br />
nach dem 1.12.2013<br />
Der Grenzwert für Blei wird ab dem<br />
1. Dezember 2013 auf 0,010 mg/l<br />
gesenkt. Dieser Grenzwert kann nur<br />
eingehalten werden, wenn die noch<br />
vorhandenen Bleirohre komplett entfernt<br />
werden. Falls nach diesem<br />
Zeitpunkt noch Bleirohre im Versorgungssystem<br />
enthalten sind, muss der<br />
Unternehmer den Verbraucher unverzüglich<br />
darüber informieren, denn der<br />
Verbraucher geht in der Regel ab dem<br />
oben genannten Datum davon aus,<br />
dass der Grenzwert eingehalten wird.<br />
Bild 16: Blei als Installationswerkstoff –<br />
ab 2013 auch im Bestand nicht mehr erlaubt<br />
(Werkbild: Viega)
52 Trinkwasserverordnung<br />
Alte Bleiinstallationen müssen erneuert werden, z. B. durch neue Werkstoffsysteme in einer Vorwandinstallation.<br />
Bild 17: Sanierung einer Trinkwasserinstallation in Vorwandtechnik mit Edelstahl, PE-X und Rotguss als Rohrleitungs- und Armaturenwerkstoff<br />
entsprechend TrinkwV (Werkbild: Viega)<br />
Weiterleitung von Daten an<br />
übergeordnete Behörden<br />
Im Absatz 2 ist klar geregelt, dass die Gesundheitsämter<br />
bis zum 15. März des Jahres die Angaben zur<br />
Qualität des Trinkwassers für das vorangegangene Jahr<br />
an die oberste Landesbehörde weiterzuleiten haben<br />
und dass bis zum 15. April des Jahres die Weiter-<br />
leitung an das Bundesministerium für Gesundheit zu<br />
erfolgen hat. Damit stehen Termine zur Orientierung<br />
fest. Die Nichtbeachtung von Abs. 1 Satz 1,<br />
3 oder 4 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 25<br />
Nr. 15 – 17).
6. ABSCHNITT: SONDERVORSCHRIFTEN<br />
§ 22 Vollzug im Bereich der Bundeswehr<br />
Trinkwasserverordnung 53<br />
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher<br />
Verträge in der Bundesrepublik stationierten Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.<br />
Durch diese Vorschrift wird den besonderen Verhältnissen im Bereich der Bundeswehr Rechnung getragen.<br />
§ 23 Vollzug im Bereich der Eisenbahnen des Bundes<br />
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsanlagen in Schienenfahrzeugen<br />
sowie für Anlagen zur Befüllung von Schienen-fahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt. Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich<br />
die Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde und der zuständigen<br />
obersten Landesbehörde wahr. Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von<br />
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar<br />
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist.<br />
Durch diese Vorschrift wird den besonderen Verhältnissen<br />
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes Rechnung<br />
getragen. Privatwirtschaftlich betriebene Bahnen<br />
unterfallen der Definition des § 3 Nummer 2 d) und<br />
den damit verbundenen Pflichten. Für Sie bleiben<br />
Gesundheitsamt bzw. Umweltbundesamt zuständig.<br />
7. ABSCHNITT: STRAFTATEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN<br />
§ 24 Straftaten<br />
(1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger<br />
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer<br />
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e<br />
oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11<br />
Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.<br />
(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes<br />
genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach<br />
§ 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.<br />
Der Verstoß gegen einzelne Regelungen der Trinkwasserverordnung<br />
ist strafbar. Die Strafandrohung liegt im<br />
Falle des § 75 Abs. 2 und 4 Infektionsschutzgesetz bei<br />
bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, im Falle<br />
§ 25 Ordnungswidrigkeiten<br />
des § 74 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 5 Jahren<br />
Freiheitsstraße oder Geldstrafe.<br />
Auch der fahrlässige Verstoß gegen die im Abs. 1 aufgeführten<br />
Vorschriften ist strafbar.<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende Desinfektionskapazität nicht vorhält,<br />
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder<br />
§ 20 Absatz 1 zuwiderhandelt,
54 Trinkwasserverordnung<br />
3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 oder<br />
§ 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />
4. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />
in der vorgeschriebenen Weise durchführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-<br />
nen Weise durchführen lässt,<br />
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 das Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-<br />
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet,<br />
6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder das Original oder eine dort<br />
genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,<br />
7. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,<br />
8. entgegen Satz 1 eine Untersuchung oder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht<br />
oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,<br />
8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,<br />
9. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-<br />
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält,<br />
10. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 3 einen Aufbereitungsstoff oder dessen Konzentration im Trinkwasser nicht, nicht<br />
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,<br />
11. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 1 einen Maßnahmeplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,<br />
11a. entgegen § 17 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,<br />
12. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 eine Wasserversorgungsanlage mit einem dort genannten Wasser führenden Teil verbindet,<br />
13. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Leitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht recht-<br />
zeitig kennzeichnet,<br />
14. entgegen § 18 Abs. 3 eine Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder<br />
nicht rechtzeitig erteilt,<br />
15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />
übermittelt,<br />
16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />
informiert oder<br />
17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekann macht.<br />
Der Verstoß gegen einzelne Regelungen der Trinkwasserverordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße<br />
bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
ANLAGE 1: MIKROBIOLOGISCHE PARAMETER<br />
Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser<br />
Laufende Nummer<br />
1<br />
2<br />
Escherichia coli (E. coli)<br />
Enterokokken<br />
Parameter<br />
Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in<br />
verschlossenen Behältnissen bestimmt ist<br />
Laufende Nummer<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Escherichia coli (E. coli)<br />
Enterokokken<br />
Pseudomonas aeruginosa<br />
Parameter<br />
Trinkwasserverordnung 55<br />
Grenzwert<br />
0/100 ml<br />
0/100 ml<br />
Grenzwert<br />
0/250 ml<br />
0/250 ml<br />
0/250 ml
56 Trinkwasserverordnung<br />
ANLAGE 2: CHEMISCHE PARAMETER<br />
Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im<br />
Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation<br />
in der Regel nicht mehr erhöht<br />
Laufende<br />
Nummer<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
15<br />
Acrylamid<br />
Parameter<br />
Benzol<br />
Bor<br />
Bromat<br />
Chrom<br />
Cyanid<br />
1,2-Dichlorethan<br />
Fluorid<br />
Nitrat<br />
Pflanzenschutzmittel-<br />
Wirkstoffe und<br />
Biozidprodukt-Wirkstoffe<br />
Pflanzenschutzmittel-<br />
Wirkstoffe und<br />
Biozidprodukt-Wirkstoffe<br />
insgesamt<br />
Quecksilber<br />
Selen<br />
Tetrachlorethen<br />
und Trichlorethen<br />
Uran<br />
Grenzwert<br />
mg/l<br />
0,00010<br />
0,0010<br />
1,0<br />
0,010<br />
0,050<br />
0,050<br />
0,0030<br />
1,5<br />
50<br />
0,00010<br />
0,00050<br />
0,0010<br />
0,010<br />
0,010<br />
0,010<br />
Bemerkungen<br />
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im<br />
Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung<br />
nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der<br />
angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des<br />
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht<br />
werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt.<br />
Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt<br />
durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht<br />
größer als 1 sein<br />
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe bedeuten:<br />
organische Insektizide, organische Herbizide, organische<br />
Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische<br />
Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel,<br />
verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)<br />
und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.<br />
Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe<br />
und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhandensein<br />
im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich<br />
ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe<br />
und Biozidprodukt-Wirkstoffe.<br />
Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der<br />
Grenzwert von 0,000030 mg/l<br />
Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren<br />
nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen<br />
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe.<br />
Siehe Anmerkung 1<br />
Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten<br />
Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1
2Laufende<br />
3Nummer<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
Arsen Parameter<br />
Benzo-(a)-pyren<br />
Blei<br />
Cadmium<br />
Epichlorhydrin<br />
Kupfer<br />
Nickel<br />
Nitrit<br />
Polyzyklische aromatische<br />
Kohlenwasserstoffe<br />
Trihalogenmethane<br />
Vinylchlorid<br />
0,010 Grenzwert<br />
0,000010 mg/l<br />
0,010<br />
0,0030<br />
0,00010<br />
2,0<br />
0,020<br />
0,50<br />
0,00010<br />
0,050<br />
0,00050<br />
Bemerkungen<br />
Trinkwasserverordnung 57<br />
Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz<br />
einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann<br />
Laufende<br />
Nummer<br />
1<br />
Antimon<br />
Parameter<br />
0,0050<br />
Grenzwert<br />
mg/l<br />
Bemerkungen<br />
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme<br />
durch Verbraucher repräsentative Probe. Die zuständigen<br />
Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen<br />
getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser<br />
so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung<br />
dieses Grenzwertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzufüh<br />
ren, wo die Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist.<br />
Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen<br />
Cadmiumverbindungen<br />
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im<br />
Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung<br />
nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der<br />
angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des<br />
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht<br />
werden.<br />
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme<br />
durch Verbraucher repräsentative Probe. Auf<br />
eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz<br />
7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im<br />
Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist.<br />
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme<br />
durch Verbraucher repräsentative Probe<br />
Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt<br />
durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht<br />
größer als 1 sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von<br />
0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden<br />
Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten<br />
nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen,<br />
Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung<br />
1)<br />
Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und<br />
mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die<br />
bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan<br />
(Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan<br />
und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im<br />
Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks<br />
der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das<br />
Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn<br />
in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn<br />
dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen<br />
erforderlich ist (Anmerkung 1)<br />
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im<br />
Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung<br />
nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der<br />
angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des<br />
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht<br />
werden<br />
Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.
58 Trinkwasserverordnung<br />
ANLAGE 3: INDIKATORPARAMETER<br />
Teil I Allgemeine Indikatorparameter<br />
Laufende<br />
Nummer<br />
1<br />
2Laufende<br />
Nummer<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
Aluminium<br />
Ammonium Parameter<br />
Chlorid<br />
Clostridium<br />
perfringens<br />
(einschließlich Sporen)<br />
Coliforme Bakterien<br />
Eisen<br />
Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient<br />
Hg<br />
436 nm)<br />
Geruch<br />
Geschmack<br />
Parameter<br />
Koloniezahl bei 22 °C<br />
Koloniezahl bei 36 °C<br />
Einheit als<br />
mg/l<br />
mg/l Einheit als<br />
mg/l<br />
Anzahl/<br />
100 ml<br />
Anzahl/<br />
100 ml<br />
mg/l<br />
m -1<br />
TON<br />
Grenzwert/<br />
Anforderung<br />
0,200<br />
0,50<br />
Grenzwert/<br />
Anforderung<br />
250<br />
0<br />
0<br />
0,200<br />
0,5<br />
3 bei 23 °C<br />
Für den Verbraucher<br />
annehmbar<br />
und ohne anormaleVeränderung<br />
ohne<br />
anormale<br />
Veränderung<br />
ohne<br />
anormale<br />
Veränderung<br />
Bemerkungen<br />
Die Ursache einer plötzlichen Bemerkungen oder kontinuierlichen Erhöhung<br />
der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen<br />
Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken<br />
(Anmerkung 1)<br />
Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das<br />
Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser<br />
beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten,<br />
veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen<br />
im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung<br />
der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens<br />
krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium,<br />
besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen<br />
unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige<br />
oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit<br />
Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen<br />
bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml<br />
Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit<br />
Spektralphotometer oder Filterphotometer<br />
Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ eine<br />
qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG)<br />
durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher<br />
annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen<br />
auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN<br />
EN 1622 anzuwenden<br />
Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine<br />
Geschmacksprobe verzichtet werden<br />
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage<br />
5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten folgende<br />
Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar<br />
nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten<br />
Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach<br />
§ 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen<br />
nach Buchstabe d. Der Unternehmer und der sonstige<br />
Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig<br />
vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen<br />
Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu<br />
melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I<br />
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden<br />
für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen<br />
bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen<br />
Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert<br />
100/ml<br />
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage<br />
5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt der Grenzwert<br />
von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber<br />
einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten<br />
Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen<br />
Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das<br />
Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d,<br />
Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trink-
Laufende<br />
Nummer<br />
12<br />
13<br />
14<br />
15<br />
16<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
21<br />
22<br />
Elektrische<br />
Leitfähigkeit<br />
Mangan<br />
Natrium<br />
Parameter Einheit als Grenzwert/<br />
Anforderung<br />
Bemerkungen<br />
Organisch gebundener<br />
Kohlenstoff (TOC)<br />
Oxidierbarkeit<br />
Sulfat<br />
Trübung<br />
Wasserstoffionen-<br />
Konzentration<br />
Calcitlösekapazität<br />
Tritium<br />
Gesamtrichtdosis<br />
µS/cm<br />
mg/l<br />
mg/l<br />
mg/l O 2<br />
mg/l<br />
NephelometrischeTrübungseinheiten<br />
(NTU)<br />
pH-<br />
Einheiten<br />
mg/l<br />
CaCO 3<br />
Bq/l<br />
mg/l<br />
2790<br />
bei 25 °C<br />
0,050<br />
200<br />
ohne anormale<br />
Veränderung<br />
5,0<br />
250<br />
1,0<br />
pH-Einheiten<br />
≥ 6,5 und<br />
≤ 9,5<br />
5<br />
100<br />
0,1<br />
Trinkwasserverordnung 59<br />
wasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt<br />
ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen<br />
Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml<br />
Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken<br />
(Anmerkungen 1 und 2)<br />
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der<br />
Parameter TOC analysiert wird<br />
Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken<br />
(Anmerkung 1)<br />
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks<br />
der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer<br />
und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage<br />
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b<br />
haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich<br />
der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch<br />
für das Verteilungsnetz<br />
Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1).<br />
Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse<br />
vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten<br />
herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur<br />
aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein<br />
Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3<br />
Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung gilt als erfüllt,<br />
wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter<br />
der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr<br />
Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz<br />
den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen<br />
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,<br />
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht<br />
andere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität<br />
des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es<br />
ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10 anzuwenden<br />
Anmerkungen 3 und 4<br />
Anmerkungen 3 bis 5<br />
Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach<br />
den allgemein anerkannten Regeln der Technik.<br />
Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.<br />
Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren<br />
Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.<br />
Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der Radio-<br />
aktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Über-<br />
wachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem<br />
Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde<br />
oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.<br />
Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.<br />
Teil II Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in<br />
Anlagen der Trinkwasser-Installation<br />
Legionella spec.<br />
Parameter<br />
Technischer Maßnahmenwert<br />
100/100 ml
60 Trinkwasserverordnung<br />
ANLAGE 4: UMFANG UND HÄUFIGKEIT VON UNTERSUCHUNGEN<br />
Teil I Umfang der Untersuchungen<br />
a) Routinemäßige Untersuchungen<br />
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte<br />
bestimmt und aufgezeichnet werden:<br />
Aluminium (Anmerkung 1)<br />
Ammonium<br />
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)<br />
Coliforme Bakterien<br />
Eisen (Anmerkung 1)<br />
Elektrische Leitfähigkeit<br />
Escherichia coli (E. coli)<br />
Färbung<br />
Geruch<br />
Geschmack<br />
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C<br />
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)<br />
Trübung<br />
Wasserstoffionen-Konzentration<br />
Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Analysen für die routinemäßig<br />
zu untersuchenden Parameter verringern, wenn<br />
1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen<br />
konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sind und<br />
2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trinkwassers auswirken können.<br />
Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.<br />
Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden<br />
Untersuchungen enthalten.<br />
Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.<br />
Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.<br />
b) Umfassende Untersuchungen<br />
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise<br />
in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen<br />
Untersuchungen bezüglich eines bestimmten Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung<br />
von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die zuständigen<br />
Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten<br />
Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten.<br />
Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.<br />
Teil II Häufigkeit der Untersuchungen<br />
a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet<br />
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet<br />
abgegebenen oder produzierten<br />
Wassers in Kubikmeter pro Tag<br />
(Anmerkung 1)<br />
≤ 10<br />
> 10 bis ≤ 1 000<br />
> 1 000 bis ≤ 10 000<br />
> 10 000 bis ≤ 100 000<br />
Routinemäßige<br />
Untersuchungen<br />
Anzahl der Analysen pro Jahr<br />
(Anmerkung 2)<br />
1<br />
4<br />
4<br />
zuzüglich für die<br />
über 1 000 Kubikmeter<br />
pro Tag hinausgehende Menge<br />
jeweils 3 pro weitere<br />
1 000 Kubikmeter pro Tag<br />
(Teilmengen als Rest<br />
der Berechnung werden auf<br />
1 000 Kubikmeter aufgerundet)<br />
Umfassende<br />
Untersuchungen<br />
Anzahl der Analysen<br />
pro Jahr<br />
1<br />
1<br />
1<br />
zuzüglich jeweils 1 pro 3 300 Kubikmeter<br />
pro Tag (Teilmengen als Rest der<br />
Berechnung werden auf 3 300 Kubikmeter<br />
aufgerundet)<br />
3<br />
zuzüglich jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter<br />
pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung<br />
werden auf 10 000 Kubikmeter<br />
aufgerundet)
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet<br />
abgegebenen oder produzierten<br />
Wassers in Kubikmeter pro Tag<br />
(Anmerkung 1)<br />
> 100 000<br />
Routinemäßige<br />
Untersuchungen<br />
Anzahl der Analysen pro Jahr<br />
(Anmerkung 2)<br />
4<br />
zuzüglich für die<br />
über 1 000 Kubikmeter<br />
pro Tag hinausgehende Menge<br />
jeweils 3 pro weitere<br />
1 000 Kubikmeter pro Tag<br />
(Teilmengen als Rest<br />
der Berechnung werden auf<br />
1 000 Kubikmeter aufgerundet)<br />
Trinkwasserverordnung 61<br />
Umfassende<br />
Untersuchungen<br />
Anzahl der Analysen<br />
pro Jahr<br />
10<br />
zuzüglich jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter<br />
pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung<br />
werden auf 25 000 Kubikmeter<br />
aufgerundet)<br />
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.<br />
Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin<br />
bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher<br />
nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.<br />
b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3<br />
Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen<br />
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.<br />
Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden,<br />
so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden<br />
und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist<br />
nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge-<br />
und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).<br />
Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor<br />
dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen<br />
c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist<br />
Menge des Trinkwassers, das zur Abfüllung<br />
zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen<br />
Behältnissen bestimmt ist, in Kubikmeter pro<br />
Tag (Anmerkung 1)<br />
≤ 10<br />
> 10 bis ≤ 60<br />
> 60<br />
Routinemäßige<br />
Untersuchungen<br />
Anzahl der Analysen pro Jahr<br />
Umfassende<br />
Untersuchungen<br />
Anzahl der Analysen pro Jahr<br />
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.<br />
1<br />
12<br />
1 pro 5 Kubikmeter (Teilmengen als<br />
Rest der Berechnung werden auf<br />
5 Kubikmeter aufgerundet)<br />
1<br />
1<br />
1 pro 100 Kubikmeter (Teilmengen als<br />
Rest der Berechnung werden<br />
auf 100 Kubikmeter aufgerundet)
62 Trinkwasserverordnung<br />
ANLAGE 5: SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER<br />
Teil I Parameter, für die mikrobiologische Analyseverfahren spezifiziert sind<br />
Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben<br />
ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als<br />
Orientierungshilfe.<br />
a) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1<br />
b) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2<br />
c) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266<br />
d) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:<br />
aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222<br />
bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter<br />
des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden<br />
(1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden<br />
Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass<br />
folgende Methoden möglich sind:<br />
aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder<br />
bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden<br />
e) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):<br />
Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller<br />
dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben<br />
oder rot werden.<br />
Basismedium<br />
Tryptose 30 Gramm<br />
Hefeextrakt 20 Gramm<br />
Saccharose 5 Gramm<br />
Cysteinhydrochlorid 1 Gramm<br />
MgSO4 7H2O 0,1 Gramm<br />
Bromkresolpurpur 0,04 Gramm<br />
Agar 15 Gramm<br />
Wasser (Anmerkung 1)<br />
Zusammensetzung des m-CP-Agar:<br />
1 000 Milliliter<br />
D-Cycloserin 0,4 Gramm<br />
Polymyxin-B-Sulfat<br />
Indoxyl-ß-D-Glukosid<br />
0,025 Gramm<br />
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser<br />
Sterilfiltrierte 0,5 %ige<br />
0,06 Gramm<br />
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung<br />
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von<br />
20 Milliliter<br />
FeCl3 6 H2O 2 Milliliter<br />
f)<br />
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von<br />
15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:<br />
Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung<br />
gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.<br />
Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien<br />
unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.<br />
Teil II Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind<br />
Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet<br />
ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und<br />
Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf<br />
die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.<br />
Laufende<br />
Nummer<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Parameter<br />
Acrylamid<br />
Aluminium<br />
Ammonium<br />
Richtigkeit<br />
in % des<br />
Grenzwertes<br />
(Anmerkung 1)<br />
10<br />
10<br />
Präzision<br />
in % des<br />
Grenzwertes<br />
(Anmerkung 1)<br />
10<br />
10<br />
Nachweisgrenze<br />
in % des<br />
Grenzwertes<br />
(Anmerkung 2)<br />
10<br />
10<br />
Bemerkungen<br />
Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
Laufende<br />
Nummer<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13 Chrom<br />
Laufende<br />
14<br />
Nummer<br />
Parameter<br />
Cyanid<br />
15<br />
16<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
21<br />
22<br />
23<br />
24<br />
25<br />
26<br />
27<br />
28<br />
29<br />
30<br />
31<br />
32<br />
33<br />
34<br />
35<br />
36<br />
Parameter<br />
Antimon<br />
Arsen<br />
Benzo-(a)-pyren<br />
Benzol<br />
Blei<br />
Bor<br />
Bromat<br />
Cadmium<br />
Chlorid<br />
1,2-Dichlorethan<br />
Eisen<br />
Elek.Leitfähigkeit<br />
Epichlorhydrin<br />
Fluorid<br />
Kupfer<br />
Mangan<br />
Natrium<br />
Nickel<br />
Nitrat<br />
Nitrit<br />
Oxidierbarkeit<br />
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe<br />
und Biozidprodukt-Wirkstoffe<br />
Polyzyklische<br />
aromatische<br />
Kohlenwasserstoffe<br />
Quecksilber<br />
Selen<br />
Sulfat<br />
Tetrachlorethen<br />
Trichlorethen<br />
Trihalogenmethane<br />
Uran<br />
Vinylchlorid<br />
Richtigkeit<br />
in % des<br />
Grenzwertes<br />
(Anmerkung 1)<br />
25<br />
10<br />
25<br />
25<br />
10<br />
10<br />
25<br />
10<br />
10<br />
10<br />
Richtigkeit<br />
10<br />
in % des<br />
Grenzwertes<br />
(Anmerkung 25 1)<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
25<br />
25<br />
25<br />
20<br />
10<br />
10<br />
25<br />
25<br />
25<br />
10<br />
Präzision<br />
in % des<br />
Grenzwertes<br />
(Anmerkung 1)<br />
25<br />
10<br />
25<br />
25<br />
10<br />
10<br />
25<br />
10<br />
10<br />
10<br />
Präzision<br />
10<br />
in % des<br />
Grenzwertes<br />
(Anmerkung 25 1)<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
25<br />
25<br />
25<br />
10<br />
10<br />
10<br />
25<br />
25<br />
25<br />
10<br />
Nachweisgrenze<br />
in % des<br />
Grenzwertes<br />
(Anmerkung 2)<br />
25<br />
10<br />
25<br />
25<br />
10<br />
10<br />
25<br />
10<br />
10<br />
10<br />
Nachweisgrenze<br />
Bemerkungen<br />
10 Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidge-<br />
in % des<br />
halt in allen Formen bestimmt werden können<br />
Grenzwertes<br />
(Anmerkung 10 2)<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
25<br />
25<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
Trinkwasserverordnung 63<br />
Bemerkungen<br />
Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren<br />
Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren<br />
Die Verfahrenskennwerte gelten für jeden einzelnen<br />
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff und Biozidprodukt-<br />
Wirkstoff und hängen von dem betreffenden Mittel<br />
ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise nicht für<br />
alle Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe<br />
erreichbar; die Erreichung dieses<br />
Standards sollte angestrebt werden<br />
Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen<br />
spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in<br />
Anlage 2<br />
Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des<br />
Grenzwertes in Anlage 2<br />
Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des<br />
Grenzwertes in Anlage 2<br />
Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen<br />
spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in<br />
Anlage 2<br />
Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
64 Trinkwasserverordnung<br />
Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren<br />
geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten<br />
zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten,<br />
dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und<br />
einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.<br />
Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.<br />
Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder<br />
– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen<br />
Konzentration des Parameters oder<br />
– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.<br />
Teil III Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind<br />
– Färbung<br />
– Geruch<br />
– Geschmack<br />
– Organisch gebundener Kohlenstoff
MUSTERSCHREIBEN (§ 21 TrinkwV)<br />
Information<br />
Aufbereitungsstoffe, die dem Trinkwasser zugesetzt werden, sind den Hausbewohnern<br />
bekannt zu geben (§ 21 TrinkwV).<br />
Die verwendeten Aufbereitungsstoffe sind in der Liste (§ 11 TrinkwV), die vom<br />
Umweltbundesamt (UBA – www.uba.de) geführt wird, enthalten.<br />
In diesem Haus wird die Trinkwasserinstallation durch die Dosierung von<br />
folgenden Wirkstoffkombinationen geschützt:<br />
Zudem erfolgt eine Teilenthärtung des Leitungswassers durch den Austausch<br />
von Calcium- und Magnesiumionen gegen Natriumionen.<br />
, den
Beteiligung<br />
Den beteiligten Herstellern wird für die aktive und<br />
ideelle Unterstützung bei der Erstellung des<br />
Kommentars gedankt.<br />
Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG<br />
Köbbingser Mühle 6<br />
58640 Iserlohn<br />
Tel. 02371 433-0<br />
www.dornbracht.de<br />
Grünbeck Wasseraufbereitung GmbH<br />
Industriestraße 1<br />
89420 Höchstädt<br />
Tel. 09074 41-0<br />
www.gruenbeck.de<br />
Viega GmbH & Co. KG<br />
Viega Platz 1<br />
57439 Attendorn<br />
Tel. 02772 61-0<br />
www.viega.de<br />
Wilo SE<br />
Nortkirchenstraße 100<br />
44263 Dortmund<br />
Tel. 0231 4102-0<br />
www.wilo.de