TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
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durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen.<br />
Im Zusammenhang mit der Ortsbesichtigung muss<br />
eine Gefährdungsanalyse der Trinkwasserinstallation<br />
(ebenfalls vor Ort durchzuführen) durch sachverständige<br />
Personen wie z. B. ZV<strong>SHK</strong>-Fachkundiger für<br />
Hygiene und Schutz des Trinkwassers durchgeführt werden.<br />
Diese Gefährdungsanalyse ist eine Untersuchungspflicht<br />
des Betreibers. Ebenfalls zu seinem<br />
Pflichtenkreis gehört die Überprüfung, ob mindestens<br />
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten<br />
sind. Die Ergebnisse (Dokumentation der<br />
Ortsbesichtigung, Gefährdungsanalyse und Einhaltung<br />
der allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen<br />
dazu, die notwendigen Maßnahmen festzulegen und<br />
zu koordinieren, welche technischen und/oder organisatorischen<br />
Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger<br />
Probleme notwendig sind. Ggf. werden weitere Probenahmestellen<br />
benannt und weitergehende Probenahmen<br />
in Absprache mit dem Gesundheitsamt<br />
durchgeführt. Wesentliche technische Regelwerke sind<br />
das DVGW-Arbeitsblatt W 551, die VDI 6023, die DIN-<br />
Normen und die Empfehlungen des ZV<strong>SHK</strong>.<br />
Eigenwasserversorgung<br />
Für Eigenwasserversorger gelten die Regelungen zu<br />
Ortsbesichtigung, Gefährdungsanalyse und Dokumentation<br />
nicht.<br />
Das Gesundheitsamt entscheidet, ob und wie lange die<br />
Wasserversorgung ohne weitere Maßnahmen weiterbetrieben<br />
werden kann. Vorsicht ist bei einer erhöhten<br />
Trübung geboten, da diese auch mikrobielle Ursachen<br />
haben kann. Sind keine hygienisch einwandfreien<br />
Verhältnisse vorhanden, muss für die Eigenwasserversorger<br />
die DIN 2001, Teil 1 eingehalten werden mit<br />
Trinkwasserverordnung 27<br />
Desinfektionsmaßnahmen (Vorzugsverfahren: Ultra-/<br />
Mikrofiltration und UV-Desinfektion).<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
Die Nichtbefolgung vollziehbarer Anordnungen im<br />
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7<br />
Satz 1 stellt gemäß § 25 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar.<br />
Bild 9: Eigenwasserversorgung (Werkbild: Wilo)