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TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

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durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen.<br />

Im Zusammenhang mit der Ortsbesichtigung muss<br />

eine Gefährdungsanalyse der Trinkwasserinstallation<br />

(ebenfalls vor Ort durchzuführen) durch sachverständige<br />

Personen wie z. B. ZV<strong>SHK</strong>-Fachkundiger für<br />

Hygiene und Schutz des Trinkwassers durchgeführt werden.<br />

Diese Gefährdungsanalyse ist eine Untersuchungspflicht<br />

des Betreibers. Ebenfalls zu seinem<br />

Pflichtenkreis gehört die Überprüfung, ob mindestens<br />

die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten<br />

sind. Die Ergebnisse (Dokumentation der<br />

Ortsbesichtigung, Gefährdungsanalyse und Einhaltung<br />

der allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen<br />

dazu, die notwendigen Maßnahmen festzulegen und<br />

zu koordinieren, welche technischen und/oder organisatorischen<br />

Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger<br />

Probleme notwendig sind. Ggf. werden weitere Probenahmestellen<br />

benannt und weitergehende Probenahmen<br />

in Absprache mit dem Gesundheitsamt<br />

durchgeführt. Wesentliche technische Regelwerke sind<br />

das DVGW-Arbeitsblatt W 551, die VDI 6023, die DIN-<br />

Normen und die Empfehlungen des ZV<strong>SHK</strong>.<br />

Eigenwasserversorgung<br />

Für Eigenwasserversorger gelten die Regelungen zu<br />

Ortsbesichtigung, Gefährdungsanalyse und Dokumentation<br />

nicht.<br />

Das Gesundheitsamt entscheidet, ob und wie lange die<br />

Wasserversorgung ohne weitere Maßnahmen weiterbetrieben<br />

werden kann. Vorsicht ist bei einer erhöhten<br />

Trübung geboten, da diese auch mikrobielle Ursachen<br />

haben kann. Sind keine hygienisch einwandfreien<br />

Verhältnisse vorhanden, muss für die Eigenwasserversorger<br />

die DIN 2001, Teil 1 eingehalten werden mit<br />

Trinkwasserverordnung 27<br />

Desinfektionsmaßnahmen (Vorzugsverfahren: Ultra-/<br />

Mikrofiltration und UV-Desinfektion).<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

Die Nichtbefolgung vollziehbarer Anordnungen im<br />

Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7<br />

Satz 1 stellt gemäß § 25 Nr. 2 eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar.<br />

Bild 9: Eigenwasserversorgung (Werkbild: Wilo)

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