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TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

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22 Trinkwasserverordnung<br />

Krankheitserreger oder Stoffe in gesundheitlich bedenklichen<br />

Konzentrationen enthält.<br />

Um eventuell gesundheitlich bedenkliche Belastungen<br />

des Trinkwassers auszuschließen, sind zusätzliche<br />

§ 8 Stelle der Einhaltung<br />

Kontrollen, ggf. Maßnahmen wie in § 9 (5) vorgesehen,<br />

durchzuführen. Diese sind durch das Gesundheitsamt<br />

anzuordnen.<br />

Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte<br />

und Anforderungen gelten<br />

1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahr-<br />

zeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-<br />

Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,<br />

2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allge-<br />

mein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,<br />

3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,<br />

4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.<br />

An allen Entnahmestellen (Zapfstellen) der Trinkwasserinstallation<br />

für Kalt- und Warmwasser müssen die<br />

Grenz- und Richtwerte der Trinkwasserverordnung<br />

eingehalten werden (Nr. 1). Bei angeschlossenen Geräten,<br />

in denen bestimmungsgemäß die Qualität des<br />

Trinkwassers verändert wird, wie z. B. Waschmaschinen<br />

oder medizinische „Geräte“, müssen Sicherungseinrichtungen<br />

entsprechend den Flüssigkeitskategorien<br />

nach DIN EN 1717 vorgeschaltet werden. In diesen<br />

Fällen enden die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />

hinter den Sicherungseinrichtungen (s. auch<br />

Kommentierung zu § 2).<br />

Nr. 2 gilt für die Fälle, in denen die Zapfstelle nicht Bestandteil<br />

der Trinkwasserinstallation ist (nach a. a. R. d.<br />

T.), das Wasser aber für den menschlichen Ge brauch<br />

bestimmt ist. Das ist z. B. der Fall bei Appa raten zur<br />

Lebensmittelherstellung in Lebensmittelbetrieben,<br />

Waschmaschinen, zahnärztlichen Behandlungsstühlen,<br />

Darmspülapparaten oder Pedikürestühlen.<br />

Mit der Sicherungseinrichtung entsprechend der jeweiligen<br />

möglichen Flüssigkeitskategorie der Geräte soll<br />

verhindert werden, dass ein Rückfließen in die Trinkwasserinstallation<br />

oder sogar in die öffentliche Wasserversorgung<br />

erfolgen kann.<br />

Auch wenn die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />

an den Sicherungseinrichtungen enden, ist nicht<br />

ausgeschlossen, dass auch in den Geräten hinter der<br />

Sicherungseinrichtung eine Trinkwasserqualität notwendig<br />

sein kann, wie z. B. bei Getränkeautomaten,<br />

Trinkwassererwärmern oder zahnärztlichen Behandlungsstühlen.<br />

Bild 7: Entnahmestelle Waschtischarmatur (Werkbild: Dornbracht)

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