TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
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22 Trinkwasserverordnung<br />
Krankheitserreger oder Stoffe in gesundheitlich bedenklichen<br />
Konzentrationen enthält.<br />
Um eventuell gesundheitlich bedenkliche Belastungen<br />
des Trinkwassers auszuschließen, sind zusätzliche<br />
§ 8 Stelle der Einhaltung<br />
Kontrollen, ggf. Maßnahmen wie in § 9 (5) vorgesehen,<br />
durchzuführen. Diese sind durch das Gesundheitsamt<br />
anzuordnen.<br />
Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten Grenzwerte<br />
und Anforderungen gelten<br />
1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser- oder Luftfahr-<br />
zeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-<br />
Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,<br />
2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allge-<br />
mein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,<br />
3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle am Fahrzeug,<br />
4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.<br />
An allen Entnahmestellen (Zapfstellen) der Trinkwasserinstallation<br />
für Kalt- und Warmwasser müssen die<br />
Grenz- und Richtwerte der Trinkwasserverordnung<br />
eingehalten werden (Nr. 1). Bei angeschlossenen Geräten,<br />
in denen bestimmungsgemäß die Qualität des<br />
Trinkwassers verändert wird, wie z. B. Waschmaschinen<br />
oder medizinische „Geräte“, müssen Sicherungseinrichtungen<br />
entsprechend den Flüssigkeitskategorien<br />
nach DIN EN 1717 vorgeschaltet werden. In diesen<br />
Fällen enden die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />
hinter den Sicherungseinrichtungen (s. auch<br />
Kommentierung zu § 2).<br />
Nr. 2 gilt für die Fälle, in denen die Zapfstelle nicht Bestandteil<br />
der Trinkwasserinstallation ist (nach a. a. R. d.<br />
T.), das Wasser aber für den menschlichen Ge brauch<br />
bestimmt ist. Das ist z. B. der Fall bei Appa raten zur<br />
Lebensmittelherstellung in Lebensmittelbetrieben,<br />
Waschmaschinen, zahnärztlichen Behandlungsstühlen,<br />
Darmspülapparaten oder Pedikürestühlen.<br />
Mit der Sicherungseinrichtung entsprechend der jeweiligen<br />
möglichen Flüssigkeitskategorie der Geräte soll<br />
verhindert werden, dass ein Rückfließen in die Trinkwasserinstallation<br />
oder sogar in die öffentliche Wasserversorgung<br />
erfolgen kann.<br />
Auch wenn die Anforderungen der Trinkwasserverordnung<br />
an den Sicherungseinrichtungen enden, ist nicht<br />
ausgeschlossen, dass auch in den Geräten hinter der<br />
Sicherungseinrichtung eine Trinkwasserqualität notwendig<br />
sein kann, wie z. B. bei Getränkeautomaten,<br />
Trinkwassererwärmern oder zahnärztlichen Behandlungsstühlen.<br />
Bild 7: Entnahmestelle Waschtischarmatur (Werkbild: Dornbracht)