08.12.2012 Aufrufe

TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

36 Trinkwasserverordnung<br />

ordnungemäßer Installation oder fehlerhaftem Betrieb<br />

negative Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität<br />

haben. Das Gesundheitsamt muss aus diesem Grund<br />

Kenntnis von solchen Anlagen haben, um wirksam<br />

Risiken minimieren und bei Gefahr für die menschliche<br />

Gesundheit einschreiten zu können. Keine Meldepflicht<br />

besteht für solche Anlagen, die nach den anerkannten<br />

Regeln der Technik gegen Rückwirkung auf<br />

das öffentliche Versorgungsnetz abgesichert sind (beispielsweise<br />

Kühlung, Löschwasser, Zentralheizung<br />

oder Bewässerung).<br />

Anzeigepflicht für Großanlagen (Abs. 5)<br />

Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr<br />

als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen<br />

mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem<br />

Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle, d. h.<br />

praktisch alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen<br />

in öffentlichen oder gewerblich genutzten Immobilien.<br />

Neu ist insbesondere die Pflicht zur Anzeige des<br />

Bestandes von Großanlagen (Trinkwassererwärmer<br />

> 400 oder neue Definition aus neuer DIN 1988-200)<br />

zur Trinkwassererwärmung.<br />

§ 14 Untersuchungspflichten<br />

Begriff Großanlagen<br />

Zukünftig wird der Begriff „Großanlagen“ nicht mehr<br />

in den neuen technischen Regeln verwendet werden<br />

(W 551 und DIN 1988-200). Ebenso wird der Trinkwassererwärmerinhalt<br />

> 400 Liter nicht mehr verwendet<br />

werden.<br />

Zukünftig wird in den Regelwerken festgelegt, das<br />

zentrale Trinkwassererwärmerspeicher oder Durchflusssysteme<br />

bzw. kombinierte Systeme (Speicherladesysteme)<br />

so geplant, gebaut und betrieben werden<br />

müssen, dass am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer<br />

die Warmwassertemperatur ≥ 60 °C beträgt.<br />

Ausnahmen von dieser Regel werden nur in zentralen<br />

Trinkwassererwärmern mit hohem Wasseraustausch<br />

(z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) und dezentralen<br />

Trinkwassererwärmern zugelassen.<br />

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar (§ 25 Nr. 3).<br />

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder<br />

Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz<br />

1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an<br />

der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:<br />

1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage<br />

1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;<br />

2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenz-<br />

werte eingehalten werden;<br />

3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehal-<br />

ten oder die Anforderungen erfüllt werden;<br />

4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6<br />

zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;<br />

5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.<br />

(2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Für Proben<br />

aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die Probennahmeplanung<br />

ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c<br />

bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5<br />

durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung,<br />

ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten<br />

werden, haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3<br />

Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben<br />

wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!