TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
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36 Trinkwasserverordnung<br />
ordnungemäßer Installation oder fehlerhaftem Betrieb<br />
negative Auswirkungen auf die Trinkwasserqualität<br />
haben. Das Gesundheitsamt muss aus diesem Grund<br />
Kenntnis von solchen Anlagen haben, um wirksam<br />
Risiken minimieren und bei Gefahr für die menschliche<br />
Gesundheit einschreiten zu können. Keine Meldepflicht<br />
besteht für solche Anlagen, die nach den anerkannten<br />
Regeln der Technik gegen Rückwirkung auf<br />
das öffentliche Versorgungsnetz abgesichert sind (beispielsweise<br />
Kühlung, Löschwasser, Zentralheizung<br />
oder Bewässerung).<br />
Anzeigepflicht für Großanlagen (Abs. 5)<br />
Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr<br />
als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen<br />
mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem<br />
Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle, d. h.<br />
praktisch alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen<br />
in öffentlichen oder gewerblich genutzten Immobilien.<br />
Neu ist insbesondere die Pflicht zur Anzeige des<br />
Bestandes von Großanlagen (Trinkwassererwärmer<br />
> 400 oder neue Definition aus neuer DIN 1988-200)<br />
zur Trinkwassererwärmung.<br />
§ 14 Untersuchungspflichten<br />
Begriff Großanlagen<br />
Zukünftig wird der Begriff „Großanlagen“ nicht mehr<br />
in den neuen technischen Regeln verwendet werden<br />
(W 551 und DIN 1988-200). Ebenso wird der Trinkwassererwärmerinhalt<br />
> 400 Liter nicht mehr verwendet<br />
werden.<br />
Zukünftig wird in den Regelwerken festgelegt, das<br />
zentrale Trinkwassererwärmerspeicher oder Durchflusssysteme<br />
bzw. kombinierte Systeme (Speicherladesysteme)<br />
so geplant, gebaut und betrieben werden<br />
müssen, dass am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer<br />
die Warmwassertemperatur ≥ 60 °C beträgt.<br />
Ausnahmen von dieser Regel werden nur in zentralen<br />
Trinkwassererwärmern mit hohem Wasseraustausch<br />
(z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) und dezentralen<br />
Trinkwassererwärmern zugelassen.<br />
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />
dar (§ 25 Nr. 3).<br />
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder<br />
Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz<br />
1 und § 15 Absatz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an<br />
der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:<br />
1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage<br />
1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;<br />
2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenz-<br />
werte eingehalten werden;<br />
3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehal-<br />
ten oder die Anforderungen erfüllt werden;<br />
4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6<br />
zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;<br />
5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.<br />
(2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach Absatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Für Proben<br />
aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die Probennahmeplanung<br />
ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c<br />
bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5<br />
durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung,<br />
ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten<br />
werden, haben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3<br />
Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben<br />
wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen