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TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW

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38 Trinkwasserverordnung<br />

zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.<br />

(s. auch § 13 Abs. 5)<br />

Die Infektion mit Legionellen erfolgt<br />

über das Einatmen von fein verteilten Tröpfchen (Aerosolen)<br />

sowie durch Aspiration von mit Legionellen belastetem<br />

Wasser. Die systemische Untersuchung soll<br />

sich auf bestimmte Anlagen beschränken, bei denen<br />

eine Infektion aufgrund der Nutzungsart und der technischen<br />

Voraussetzungen wahrscheinlicher ist als in<br />

anderen Anlagen. So gehören z. B. Bürohäuser nicht<br />

zu den Gebäuden, die einer grundsätzlichen Untersuchungspflicht<br />

unterliegen, da hier in der Regel die<br />

technischen Voraussetzungen, wie z. B. Duschen,<br />

nicht gegeben sind. Entscheidend ist gemäß Abs. 3<br />

Satz 2, ob es zu einer Vernebelung des Trinkwassers<br />

kommt.<br />

Auch Trinkwasserinstallationen, bei denen keine zentralen<br />

Trinkwassererwärmungsanlagen oder Speicher<br />

für warmes Trinkwasser vorhanden sind, unterliegen<br />

nicht der Untersuchungspflicht. Das trifft sowohl auf<br />

Trinkwasserinstallationen ohne Warmwasserversorgung<br />

wie auch auf Anlagen mit ausschließlicher Verwendung<br />

von Durchlauferhitzern zu. Auch Anlagen völlig ohne<br />

Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen<br />

nicht der generellen Untersuchungspflicht,<br />

beispielsweise wenn ausschließlich Waschbecken oder<br />

Toilettenräume versorgt werden. Die Gefahr der Aspiration<br />

ist dadurch berücksichtigt, dass Einrichtungen<br />

mit Risikogruppe aufgrund anderer bestehender Vorgaben<br />

(z.B. krankenhaushygienischer Vorschriften) bereits<br />

untersucht werden und das Gesundheitsamt<br />

darüber hinaus jederzeit weitergehende Untersuchungen<br />

anordnen kann.<br />

Das Gesundheitsamt kann jedoch jederzeit auch für<br />

solche Gebäude Untersuchungen anordnen, wenn<br />

dies nötig ist.<br />

In großen Wohnhäusern (Mietshäusern) wird im Rahmen<br />

einer gewerblichen Tätigkeit (Vermietung) den<br />

Mietern Trinkwasser in Anlagen zur Verfügung gestellt,<br />

die bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen<br />

(Großanlagen) für solche Anlagen eine Untersuchungs -<br />

pflicht begründen.<br />

Die Untersuchung von Duschen erfolgt in der Regel<br />

gemäß DIN EN ISO 19458 ohne Abflammen und<br />

erlaubt daher nur Rückschlüsse auf die Qualität des<br />

Trinkwassers an dieser Entnahmestelle. Die Ergebnisse<br />

der Untersuchung direkt benachbarter Entnahmestellen<br />

können bei einer solchen Probennahmetechnik<br />

vollkommen unterschiedlich sein und erlauben daher<br />

keine verallgemeinernde Bewertung für das Installationssystem.<br />

Die für systemische Untersuchungen erforderliche<br />

Probennahmetechnik gemäß DIN EN ISO<br />

19458 für Zweck b (mit Abflammen) an Duschen<br />

gestattet aufgrund der baulichen Ausführungen<br />

(Duschkopf aus Kunststoff) in vielen Fällen keine<br />

„zerstörungsfreie“ Untersuchung. Auch diese Probennahmetechnik<br />

erlaubt ausschließlich eine Aussage<br />

über die Kontamination an dieser Trinkwasserentnahmestelle,<br />

jedoch keine Rückschlüsse auf eine systemische<br />

Kontamination der Trinkwasserinstallation.<br />

Bild 11: Absperrventil mit Probennahmeventil (Werkbild: Viega)

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