TRINKWASSERVERORDNUNG 2011 - Fachverband SHK NRW
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38 Trinkwasserverordnung<br />
zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle.<br />
(s. auch § 13 Abs. 5)<br />
Die Infektion mit Legionellen erfolgt<br />
über das Einatmen von fein verteilten Tröpfchen (Aerosolen)<br />
sowie durch Aspiration von mit Legionellen belastetem<br />
Wasser. Die systemische Untersuchung soll<br />
sich auf bestimmte Anlagen beschränken, bei denen<br />
eine Infektion aufgrund der Nutzungsart und der technischen<br />
Voraussetzungen wahrscheinlicher ist als in<br />
anderen Anlagen. So gehören z. B. Bürohäuser nicht<br />
zu den Gebäuden, die einer grundsätzlichen Untersuchungspflicht<br />
unterliegen, da hier in der Regel die<br />
technischen Voraussetzungen, wie z. B. Duschen,<br />
nicht gegeben sind. Entscheidend ist gemäß Abs. 3<br />
Satz 2, ob es zu einer Vernebelung des Trinkwassers<br />
kommt.<br />
Auch Trinkwasserinstallationen, bei denen keine zentralen<br />
Trinkwassererwärmungsanlagen oder Speicher<br />
für warmes Trinkwasser vorhanden sind, unterliegen<br />
nicht der Untersuchungspflicht. Das trifft sowohl auf<br />
Trinkwasserinstallationen ohne Warmwasserversorgung<br />
wie auch auf Anlagen mit ausschließlicher Verwendung<br />
von Durchlauferhitzern zu. Auch Anlagen völlig ohne<br />
Duschen oder andere aerosolbildende Einheiten unterliegen<br />
nicht der generellen Untersuchungspflicht,<br />
beispielsweise wenn ausschließlich Waschbecken oder<br />
Toilettenräume versorgt werden. Die Gefahr der Aspiration<br />
ist dadurch berücksichtigt, dass Einrichtungen<br />
mit Risikogruppe aufgrund anderer bestehender Vorgaben<br />
(z.B. krankenhaushygienischer Vorschriften) bereits<br />
untersucht werden und das Gesundheitsamt<br />
darüber hinaus jederzeit weitergehende Untersuchungen<br />
anordnen kann.<br />
Das Gesundheitsamt kann jedoch jederzeit auch für<br />
solche Gebäude Untersuchungen anordnen, wenn<br />
dies nötig ist.<br />
In großen Wohnhäusern (Mietshäusern) wird im Rahmen<br />
einer gewerblichen Tätigkeit (Vermietung) den<br />
Mietern Trinkwasser in Anlagen zur Verfügung gestellt,<br />
die bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen<br />
(Großanlagen) für solche Anlagen eine Untersuchungs -<br />
pflicht begründen.<br />
Die Untersuchung von Duschen erfolgt in der Regel<br />
gemäß DIN EN ISO 19458 ohne Abflammen und<br />
erlaubt daher nur Rückschlüsse auf die Qualität des<br />
Trinkwassers an dieser Entnahmestelle. Die Ergebnisse<br />
der Untersuchung direkt benachbarter Entnahmestellen<br />
können bei einer solchen Probennahmetechnik<br />
vollkommen unterschiedlich sein und erlauben daher<br />
keine verallgemeinernde Bewertung für das Installationssystem.<br />
Die für systemische Untersuchungen erforderliche<br />
Probennahmetechnik gemäß DIN EN ISO<br />
19458 für Zweck b (mit Abflammen) an Duschen<br />
gestattet aufgrund der baulichen Ausführungen<br />
(Duschkopf aus Kunststoff) in vielen Fällen keine<br />
„zerstörungsfreie“ Untersuchung. Auch diese Probennahmetechnik<br />
erlaubt ausschließlich eine Aussage<br />
über die Kontamination an dieser Trinkwasserentnahmestelle,<br />
jedoch keine Rückschlüsse auf eine systemische<br />
Kontamination der Trinkwasserinstallation.<br />
Bild 11: Absperrventil mit Probennahmeventil (Werkbild: Viega)