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Herausgeber: Bezugsmöglichkeiten: - Rathaus Winterberg

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Jahrgang 2013 Herausgegeben zu <strong>Winterberg</strong> am 28.03.2013 Nr. 5<strong>Herausgeber</strong>:Bürgermeister der Stadt <strong>Winterberg</strong>, Fichtenweg 10, 59955 <strong>Winterberg</strong><strong>Bezugsmöglichkeiten</strong>:Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude der Stadtverwaltung <strong>Winterberg</strong>, Fichtenweg10, in der Tourist-Information, Am Kurpark 4, bei den Ortsvorstehern sowie in den Geldinstituteneinschließlich der Zweigstellen im Stadtgebiet <strong>Winterberg</strong> aus. Gegen einen Kostenbeitragvon 2,50 Euro je Ausgabe kann es einzeln bestellt oder abonniert werden. Amtsblatt imInternet: www.rathaus-winterberg.de, Rubrik Politik.Lfd. Nr. Inhalt Seite121314Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Öffnungszeitenfür den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagenin der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 22.03.2013Bekanntmachung der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einesFremdenverkehrsbeitrages in der Stadt <strong>Winterberg</strong> (FVBS) vom13.12.2012Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgenfür die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt <strong>Winterberg</strong>vom 25.03.201329-3031-3233-39- 27 -


1516Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste zurWahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gem. § 36 (3)GVGBekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses und desLageberichtes des Forstbetriebes der Stadt <strong>Winterberg</strong> zum 31.12.20114041-43- 28 -


12Bekanntmachung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über Öffnungszeitenfür den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt<strong>Winterberg</strong> vom 22.03.2013___________________________________________________________________Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom16. November 2006 (GV.NRW S.516) in der Zeit gültigen Fassung und des § 1 Satz1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsundtechnischen Gefahrenschutzes vom 25. Januar 2000 (GV.NRW S.54) in der zurZeit gültigen Fassung wird von der Stadt <strong>Winterberg</strong> als örtliche Ordnungsbehördegemäß Beschluss des Rates der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 21.03.2013 folgende OrdnungsbehördlicheVerordnung erlassen:§ 1Verkaufsstellen in den Stadtteilen Altastenberg, Elkeringhausen, Hoheleye, Langewiese,Mollseifen, Neuastenberg, Niedersfeld, <strong>Winterberg</strong> (Kernstadt), und Züschendürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zu Dauer von 8 Stundengeöffnet sein. Neben den Waren, die für diesen Ort kennzeichnend sind, dürfen Warenzum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungenverkauft werden.Freigegeben wird der Verkauf vom 10:30 Uhr bis 18:30 Uhr an folgenden Sonn- undFeiertagen im Jahr 2013:a) an 9 aufeinander folgenden Sonntagen, beginnend mit dem 1. Sonntag im Januar,b) am 4. und 5. Sonntag im März,c) an 6. aufeinander folgenden Sonntagen, beginnend mit dem 4. Sonntag imApril,d) an 18. aufeinander folgenden Sonntagen, beginnend mit dem 1.Sonntag imJuli,e) an 4. aufeinander folgenden Sonntagen, beginnend mit dem 2. Sonntag imDezember,f) am 26. Dezember.- 29 -


12§ 2Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellenöffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genanntenWarengruppen anbietet.Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeitenmit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.§ 3Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt<strong>Winterberg</strong> (Verkündung) in Kraft.<strong>Winterberg</strong>, den 22.03.2013Stadt <strong>Winterberg</strong>als örtliche OrdnungsbehördeWerner EicklerBürgermeisterBekanntmachungsanordnung:Die vorstehende vom Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> in der Sitzung am 21.03.2013 beschlosseneOrdnungsbehördliche Verordnung über Öffnungszeiten für den Verkaufbestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 22.03.2013wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und verkündet.Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formschriftender Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeitgeltenden Fassung beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnungnach Ablauf eine Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltendgemacht werden kann, es sei denn1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,2. die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet – oder4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt unddabei die Verletzung der Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,die den Mangel ergibt.<strong>Winterberg</strong>, den 22. März 2013Werner EicklerBürgermeister- 30 -


13Bekanntmachung der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitragesin der Stadt <strong>Winterberg</strong> (FVBS) vom 13.12.2012___________________________________________________________________Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F.der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletztgeändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 685), sowieaufgrund § 2 und § 11 Abs. 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für dasLand Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610)in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> in seiner Sitzungam 21.03.2013 die folgende Satzung beschlossen:§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:§ 1„Die Stadt erhebt zur Deckung von 42,29 % ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbungeinen Fremdenverkehrsbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) nachMaßgabe dieser Satzung.“§ 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:„Er beträgt im Erhebungsjahr 2013 6 %.“§ 2§ 3Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrs-beitrages in der Stadt <strong>Winterberg</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der zur Zeit gültigen Fassung, gegen diese Satzung nach- 31 -


13Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltendgemacht werden kann, es sei denna. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bestandet oderd. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Winterberg</strong> vorhergerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnetworden, die den Mangel ergibt.<strong>Winterberg</strong>, den 22.03.2013Werner EicklerBürgermeister- 32 -


14Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgenfür die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt <strong>Winterberg</strong>vom 25.03.2013___________________________________________________________________Aufgrund der §§ 3 und 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zuletzt gültigen Fassung, der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen in der zuletzt gültigen Fassung unddes Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2003 (Ganztagsschule im Primarbereich), zuletzt geändertdurch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 hat der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> am 21.03.2013 folgendeSatzung beschlossen:§ 1Betreuungsangebote an GrundschulenDie Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule(OGS) ist freiwillig.Das Betreuungsangebot ist Teil des schulischen Konzeptes, an dem die Erziehungsberechtigtenihre Kinder unmittelbar vor und nach dem Unterricht freiwillig teilnehmenlassen können. Im Rahmen dieses Betreuungsangebotes erhalten die Kinder dieMöglichkeit zum freien Spiel, zum Sport, zu Ruhepausen, Anregung für gemeinsamesund eigenständiges Tun, zur individuellen Förderung sowie Gelegenheit zur Erledigungder Hausaufgaben und zur Einnahme einer Mahlzeit. Die Verknüpfung desUnterrichts mit dem Betreuungsangebot wird durch gemeinsame Planung und Erfahrungsaustauschder Lehrkräfte und des Betreuungspersonals erreicht.Die Offene Ganztagsschule wird in der Regel an allen Unterrichtstagen in der Zeitvonmontags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhrangeboten. Grundsätzlich findet die Betreuung auch in den Schulferien, an beweglichenFerientagen und an sonstigen Schließtagen der Schule (z.B. Fortbildung derLehrerinnen und Lehrer) statt. Ausnahmen bilden hier die festgelegten Ferienzeitender OGS. Dies sind die Weihnachtsferien und drei Wochen in den Sommerferien.Wenn kein Bedarf besteht, werden evtl. weitere Ferienzeiten festgelegt.Über alle Schließungszeiten der OGS werden die Erziehungsberechtigten frühzeitiginformiert. Eine außerplanmäßige Abholung der Kinder muss mit der OGS-Leitungbesprochen werden oder richtet sich ggf. nach der bestehenden Konzeption.- 33 -


14§ 2Teilnahme / Anmeldung1.Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig. Die Anmeldungeines Kindes zur OGS ist jedoch für die Dauer eines Schuljahres verbindlichund löst die Beitragspflicht dieser Satzung aus.2.Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei der jeweiligen Grundschule und gilt bis auf weiteres.Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in Einvernehmen mit dem Kooperationspartnerder Offenen Ganztagsschule und dem Schulträger.3.Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und den hierinfestgelegten Elternbeitrag an.4.An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule könnengrundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen, an denen diesesAngebot besteht. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, soweit freie Plätze vorhandensind.§ 3Abmeldung / Ausschluss1.Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung von den Angeboten der OGS ist mit einerFrist von vier Wochen jeweils zum 01. eines Monats möglich bei:- Schulwechsel,- Umzug,- Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind.Die Kündigung ist schriftlich bei der Stadt <strong>Winterberg</strong> einzureichen.2.Ein Kind kann von der Teilnahme an außerschulischen Angeboten der OffenenGanztagsschule ausgeschlossen werden, wenn- das Kind nach Auffassung aller Beteiligten (Personal der Gruppe, Lehrer,Schulträger) in der Einrichtung nicht mehr betreut werden kann,- das Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt,- den Beitragszahlungen trotz mehrfacher Mahnung nicht nachgekommen wird,- sich die persönlichen Verhältnisse, die zur Aufnahme des Kindes in die OffeneGanztagsschule geführt haben, geändert haben.- 34 -


143.Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung in Einvernehmen mit dem Kooperationspartnerder OGS und dem Schulträger.§ 4Beitragspflichtige1.Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen imSinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII (KJHG), mit denen das Kind zusammen lebt.Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Elternbzw. der den Eltern im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII (KJHG) gleichgestelltenPersonen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (KJHG) den Pflegeelternein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeldgezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.2.Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitmonatliche Beiträge zu entrichten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sichnach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.§ 5Höhe der Elternbeiträge1.Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt. Es sind 12 Beiträge im Jahr zuentrichten. Für Anmeldungen im laufenden Jahr beginnt die Beitragspflicht mit dem01. des Monats, in dem das Kind die Offene Ganztagsbetreuung aufgenommen wird.Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Schuljahres.Die Stadt <strong>Winterberg</strong> berechnet zur Finanzierung der Betreuung einen Elternbeitrag,der einkommensabhängig wie folgt gestaffelt ist:Jahreseinkommen Elternbeitragjährlichbis 12.500 € 300 € 25 €bis 37.000 € 600 € 50 €bis 50.000 € 780 € 65 €bis 62.000 € 960 € 80 €über 62.000€ 1.200 € 100 €Elternbeitragmonatlich- 35 -


14Die Stadt <strong>Winterberg</strong> erhebt Angaben für die Ermittlung des Elternbeitrages und fordertEinkommensnachweise an. Die Eltern oder sonstige nach § 4 Abs. 1 dieser SatzungZuständigen sind verpflichtet, diese Angaben und Unterlagen der Stadt <strong>Winterberg</strong>gegenüber abzugeben; ansonsten wird der Höchstbetrag festgesetzt.Unabhängig von den vorgenannten Auskunfts- und Anzeigepflichten behält sich dieStadt <strong>Winterberg</strong> das Recht zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnisse der Beitragspflichtigen vor.2.Kann ein Schüler wegen Erkrankung, wegen Abwesenheit vom Schulort oder ausanderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, an den Angeboten derOGS nicht teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechendenBetrages.3.Der Elternbeitrag staffelt sich nach dem Jahreseinkommen. Bei der Ermittlung desanzurechnenden Einkommens und bei der Staffelung werden die Vorschriften des §17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder angewandt. Zahlungspflichtigemüssen Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andereGruppe führen können, unverzüglich bei der Stadt bekanntgeben.Jahreseinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfteder Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagtenEinnahmen aus geringfügiger Beschäftigung gem. § 40 EStG,Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentlicheLeistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,hinzuzurechnen. Abzuziehen sind die im Einkommenssteuerbescheid als Sonderausgabenausgewiesenen Kinderbetreuungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und das Elterngeld bis zu einerHöhe von 150,00 € im Monat bei Auszahlung über zwei Bezugsjahre (300 € im Monatbei Auszahlung über ein Bezugsjahr) bleibt als Einkommen unberücksichtigt (§10 Abs. 1 BEEG).Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grundder Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidenseine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zuoder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist demermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnisoder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährendenFreibeträge von dem nach Abs. 1 ermittelten Einkommen abzuziehen.Maßgebend ist das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichenddavon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrundezu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommendes vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkom-- 36 -


14mens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen,die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr.§ 6Beitragsbefreiung1.Nehmen Geschwisterkinder gleichzeitig Angebote der Offenen Ganztagsschule an<strong>Winterberg</strong>er Schulen wahr, so reduziert sich der Beitrag für jedes weitere Kind auf50 % des Erstbetrages.2.Eine Befreiung kann erfolgen, wenn ein Kind einer Familie eine beitragspflichtigeKindertagesstätte besucht. Eine Befreiung tritt dann ein, wenn der Beitrag für dieKindertagesstätte höher ist als der Beitrag für die Offene Ganztagsschule.§ 7Beitrag für MittagsessenDie Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist verpflichtend.Der Träger (= Kooperationspartner der Stadt <strong>Winterberg</strong>, der die Schülerbetreuungaktuell ausführt) bietet eine warme Mittagsmahlzeit an. Dafür wird ein Essensgeldvon 50,00 € monatlich (auch in den Ferien) berechnet. Das Entgelt ist im Voraus fälligund wird durch Lastschrift vom Träger eingezogen. Eine Abmeldung vom Essen(z.B. wegen Krankheit) muss bis 09.00 Uhr bei der Schule oder dem Träger erfolgen.Am Jahres- und Schuljahresende erfolgt eine Spitzabrechnung durch den Träger.Diese detaillierte Aufstellung trifft jeweils zum II. und IV. Quartal postalisch ein. Dergenaue Essenspreis richtet sich nach der bestehenden Konzeption.Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einnahmen,§ 8Aufsichtspflicht und UnfallversicherungDie Aufsichtspflicht des Personals der OGS beginnt, wenn das Kind innerhalb dergenannten Betreuungszeiten in Empfang genommen wird und endet mit der Verabschiedungdes Kindes.Die Kinder sind während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände, bei Veranstaltungender OGS, auf dem Weg zur OGS und auf dem Nachhauseweg versichert.Unfälle auf dem Weg zwischen Elternhaus und der OGS sind dem Personal derGruppe unverzüglich zu melden.- 37 -


14Die Erziehungsberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass ihr Kind imRahmen der Betreuung z.B. zu Sportstätten, Freizeitanlagen, Kultureinrichtungen,etc. vom Betreuungspersonal und von Dritten befördert werden darf.§ 9Ansteckende KrankheitenDie Eltern sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, analog der Regelungder Schule, ansteckende Krankheiten unverzüglich auch dem Betreuungspersonal zumelden. Auf das Merkblatt der Schule wird hingewiesen. Das Kind darf erst aufgrundeines ärztlichen Attestes die OGS wieder besuchen.§ 10Ordnungswidrigkeiten1.Ordnungswidrig handelt, wer die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Angaben vorsätzlich o-der fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Außerdem handelt ordnungswidrig,wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Änderungen in den Einkommensverhältnissen,die zur Zugrundelegung einer höheren Stufe führen können,nicht oder nicht unverzüglich mitteilt.2.Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.§ 11InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01. August 2013 in Kraft.Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die OffeneGanztagsschule im Primarbereich in der Stadt <strong>Winterberg</strong> wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der zur Zeit gültigen Fassung, gegen diese Satzung nachAblauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltendgemacht werden kann, es sei denn- 38 -


14a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bestandet oderd. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Winterberg</strong> vorhergerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnetworden, die den Mangel ergibt.<strong>Winterberg</strong>, den 25.03.2013Ludger KruseAllgemeiner Vertreterdes Bürgermeisters- 39 -


15Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste zur Wahlder Schöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gem. § 36 (3) GVGDie mit Zustimmung des Rates der Stadt <strong>Winterberg</strong> aufgestellte Vorschlagsliste fürdie Wahl der Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 hängt gem. §36 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 09.05.1975 (BGBl. I S.1077) in der zurzeit gültigen Fassung eine Woche lang, und zwar in der Zeit vom05.04.2013 bis einschließlich 12.04.2013 während der Dienststunden im Aushangkastenim Eingangsbereich des <strong>Rathaus</strong>es, Fichtenweg 10, 59955 <strong>Winterberg</strong>, öffentlichzur Einsichtnahme aus.Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist,schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadtverwaltung <strong>Winterberg</strong> Einsprucherhoben werden (§ 37 GVG).Der Einspruch kann damit begründet werden, dass in die Vorschlagsliste Personenaufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften odernach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.<strong>Winterberg</strong>, den 22.03.2013Werner EicklerBürgermeister- 40 -


16Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses und desLageberichtes des Forstbetriebes der Stadt <strong>Winterberg</strong> zum 31.12.2011___________________________________________________________________________Der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> hat am 15.11.2012 den Jahresabschluss zum31.12.2011 und den Lagebericht 2011 des Forstbetriebes der Stadt <strong>Winterberg</strong>festgestellt und wie folgt beschlossen:a) BilanzAktivseitePassivseiteJahresüberschuss 201142.098.155,14 Euro42.098.155,14 Euro1.105.077,69 Eurob) Gewinn- und VerlustrechnungErträgeAufwendungenJahresüberschuss 20112.345.705,21 Euro1.240.627,52 Euro1.105.077,69 EuroDes Weiteren beschließt der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> entsprechend der Empfehlungdes Betriebsausschusses Forst einstimmig folgende Ergebnisverwendung:1) 233.750,00 Euro Garantieabgabe an den städtischen Haushalt2) 871.327,69 Euro Vortrag auf neue RechnungDer Lagebericht 2011 wird festgestellt. Dem Betriebsausschuss wird Entlastungerteilt.Der Jahresabschluss 2011 und der Lagebericht 2011 liegen in der Zeit ab08.04.2013 während der Dienststunden in der Zeit von 8.30 bis 12.30 Uhr (täglich)und von 14.00 bis 16.00 Uhr (außer freitags) im Bürger- und Stadthaus <strong>Winterberg</strong>,Fichtenweg 10, Zimmer (Christine Fresen) öffentlich aus.- 41 -


16Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRWDie GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer desBetriebes Forstbetrieb Stadt <strong>Winterberg</strong>. Zur Durchführung derJahresabschlussprüfung zum 31.12.2011 hat sie sich desWirtschaftsprüfungsgesellschaft Diplom-Kaufmann Stefan Schleimer, <strong>Winterberg</strong>,bedient.Dieser hat mit Datum vom 03.07.2012 den nachfolgend dargestelltenuneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.„Ich habe den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- undVerlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung und denLagebericht des Forstbetriebes Stadt <strong>Winterberg</strong> für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.bis 31.12.2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschlussund Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und denergänzenden landesrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung derBetriebsleitung des Betriebes. Meine Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von mirdurchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unterEinbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.Ich habe meine Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NW unterBeachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschenGrundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist diePrüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, diesich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung derGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermitteltenBildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mithinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung derPrüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und überdas wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Betriebes sowie die Erwartungen übermögliche Fehler berücksichtigt.Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogeneninternen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichprobenbeurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandtenBilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitungsowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und desLageberichts. Ich bin der Auffassung, dass meine Prüfung eine hinreichend sichereGrundlage für meine Beurteilung bildet.Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisseentspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unterBeachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichenVerhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des- 42 -


16Betriebes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermitteltinsgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Betriebes und stellt die Chancenund Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.“Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers Diplom-KaufmannStefan Schleimer ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlendurchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis:Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen.Eine Ergänzung gemäß §3 der Verordnung über die Durchführung derJahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen(JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich.Herne, den 31.01.2013GPA NRWAbschlussprüfung – Beratung – RevisionIm Auftraggez.Gregor LogesBekanntmachungsanordnungDer vorstehende, von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW in Herne mit Verfügungvom 31.01.2013 genehmigte Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2011 desForstbetriebes der Stadt <strong>Winterberg</strong> wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<strong>Winterberg</strong>, den 07.02.2013EicklerBürgermeister- 43 -

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