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Herausgeber: Bezugsmöglichkeiten: - Rathaus Winterberg

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Jahrgang 2011 Herausgegeben zu <strong>Winterberg</strong> am 21.12.2011 Nr. 15<strong>Herausgeber</strong>:Bürgermeister der Stadt <strong>Winterberg</strong>, Fichtenweg 10, 59955 <strong>Winterberg</strong><strong>Bezugsmöglichkeiten</strong>:Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude der Stadtverwaltung <strong>Winterberg</strong>, Fichtenweg10, in der Tourist-Information, Hauptstraße 10, bei den Ortsvorstehern sowie in den Geldinstituteneinschließlich der Zweigstellen im Stadtgebiet <strong>Winterberg</strong> aus. Gegen einen Kostenbeitragvon 2,50 Euro je Ausgabe kann es einzeln bestellt oder abonniert werden. Amtsblattim Internet: www.winterberg.de, Rubrik <strong>Rathaus</strong>, <strong>Rathaus</strong> und Politik.Lfd. Nr.InhaltSeite50515253Bekanntmachung über die 8. Änderung der Satzung über die Straßenreinigungund die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in derStadt <strong>Winterberg</strong> (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom17.12.2004Bekanntmachung der 15. Änderung der Satzung über die Erhebungvon Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt <strong>Winterberg</strong>vom 17.12.1990Bekanntmachung der 3. Satzung vom 20.12.2011 zur Änderung derSatzung über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe desGeldbetrages im Bereich der Kernstadt (Stellplatzablösesatzung) vom10.07.1980Bekanntmachung der Satzung vom 16.12.2011 zur 2. Änderung derSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzender Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 17.05.2002117118120121- 116 -


50Bekanntmachung über die 8. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und dieErhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt <strong>Winterberg</strong>(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17.12.2004__________________________________________________________________________Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassungder Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666) zuletzt geändert durch Gesetz vom30.06.2009 (GV NW S. 380), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicherStraßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706) und der §§ 4 und 6 desKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969(GV NW S. 712) jeweils in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> inseiner Sitzung am 17.11.2011 folgende Satzung beschlossen:§ 1Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren inder Stadt <strong>Winterberg</strong> (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17.12.2004 wird wiefolgt geändert:§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:„Für die durch die Stadt <strong>Winterberg</strong> durchgeführte Winterwartung beträgt die jährlicheBenutzungsgebühr 0,08 €/qm.“Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.§ 2Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung vonStraßenreinigungsgebühren in der Stadt <strong>Winterberg</strong> (Straßenreinigungs- undGebührensatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von VerfahrensoderFormvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), inder zur Zeit gültigen Fassung, gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seitVeröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es seidenna. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenesAnzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bestandet oderd. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Winterberg</strong> vorher gerügtund dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, dieden Mangel ergibt.<strong>Winterberg</strong>, den 18.11.2011Werner EicklerBürgermeister- 117 -


51Bekanntmachung der 15. Änderung der Satzung über die Erhebung vonGebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt <strong>Winterberg</strong>vom 17.12.1990___________________________________________________________________Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in derFassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666,/SGV NW2003) in der z.Zt. gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetztesfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in der Fassung derBekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der z.Zt. gültigenFassung und § 31 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in derStadt <strong>Winterberg</strong> vom 17.12.2004 hat der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> in seiner Sitzungam 15.12.2012 folgende Satzung beschlossen:§ 1Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in derStadt <strong>Winterberg</strong> vom 17.12.1990 wird wie folgt geändert:(1) § 1, Ziffer I, Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:1) Wahlgräber pro Grabstelle: 848,00 €2) Reihengräber (für Personen über 5 Jahre): 848,00 €4) Urnenreihengrabstätte in separatem Urnengrabfeld: 424,00 €5) Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle in separatemUrnengrabfeld: 424,00 €6) Urnenwandgrabstätte je Grabstelle: 424,00 €(2) § 1, Ziffer III, Nr. 1, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:1) Ausheben einer Grabstelle für Personenüber 5 Jahre: 458,00 €3) Ausheben einer Grabstelle für ein Urnengrab: 229,00 €4) Beerdigungsgebühr für Urnenwandgrab: 206,00 €(3) § 1, Ziffer V, Nr. 1 - 3 erhalten folgende Fassung:1) a) Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellenfür Trauerfeierlichkeiten (alle Friedhofskapellen): 108,00 €b) Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellenfür Trauerfeierlichkeiten in <strong>Winterberg</strong>, Siedlinghausenund Silbach zuzgl. zu Buchstabe a): 56,00 €2) a) Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer(alle Friedhofskapellen): 50,00 €b) Gebühr für die Benutzung der Leichenkammerin <strong>Winterberg</strong>, Siedlinghausen und Silbachzuzgl. zu Buchstabe a): 32,00 €3) Gebühren für die Reinigung der Friedhofskapelle undder Leichenkammer in <strong>Winterberg</strong> 52,00 €- 118 -


51(4) Die übrigen Gebührensätze gem. § 1 der Satzung über die Erhebung vonGebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt <strong>Winterberg</strong> bleibenunverändert bestehen.§ 2Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung vonStraßenreinigungsgebühren in der Stadt <strong>Winterberg</strong> (Straßenreinigungs- undGebührensatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von VerfahrensoderFormvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), inder zur Zeit gültigen Fassung, gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seitVeröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es seidenna. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenesAnzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bestandet oderd. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Winterberg</strong> vorher gerügtund dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, dieden Mangel ergibt.<strong>Winterberg</strong>, den 16.12.2011Werner EicklerBürgermeister- 119 -


52Bekanntmachung der 3. Satzung vom 20.12.2011 zur Änderung der Satzung über dieFestlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages im Bereich der Kernstadt(Stellplatzablösesatzung) vom 10.07.1980Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen Gemeindeordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW 666, SGVNRW 2023) und des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256, SGV NRW 232) in der jeweilsaktuellen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> in seiner Sitzung am 15.12.2011die nachfolgende Satzung beschlossen:§ 1Die Stellplatzablösesatzung der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 10.07.1980 wird wie folgt geändert:§ 2§ 2 erhält folgende Fassung:Der Geldbetrag je Stellplatz wird unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 80 %der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs auf4.000,00 € festgelegt.Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.BekanntmachungsanordnungDie vorstehende 3. Satzung zur Änderung der Stellplatzablösesatzung der Stadt <strong>Winterberg</strong>wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das LandNordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 666, SGV NRW 2023) in der z.Zt. gültigenFassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nichtmehr geltend gemacht werden, es sei denn1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabeidie verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangelergibt.<strong>Winterberg</strong>, 20.12.2011Werner EicklerBürgermeister- 120 -


53Bekanntmachung der Satzung vom 16.12.2011 zur 2. Änderung der Satzungüber die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen derFreiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 17.05.2002__________________________________________________________________________Der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in derFassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der zurzeitgültigen Fassung, § 12 Abs. 3, § 41 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über denFeuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 (GV NW S. 122) in derzurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgendeÄnderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltenbei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Winterberg</strong> beschlossen:Artikel 1§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„Die Höhe des Kostenersatzes oder der Gebühren bzw. Entgelte ergibt sich aus der Anlage,die Bestandteil dieser Satzung ist.Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz füreine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volleViertelstunde abgerechnet“.Artikel 2Diese 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende vom Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> in der Sitzung am 15.12.2011beschlossene 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz undEntgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom17.05.2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Hinweis:Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)in der zurzeit geltenden Fassung beim Zustandekommen dieser Gebührenordnungnach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemachtwerden kann, es sei denn- 121 -


531. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,2. die Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachtworden,3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet - oder4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt unddabei die Verletzung der Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnetworden, die den Mangel ergibt.<strong>Winterberg</strong>, 16. Dezember 2011Werner EicklerBürgermeister- 122 -


50Bekanntmachung über die 8. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und dieErhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt <strong>Winterberg</strong>(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17.12.2004__________________________________________________________________________Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassungder Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666) zuletzt geändert durch Gesetz vom30.06.2009 (GV NW S. 380), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicherStraßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706) und der §§ 4 und 6 desKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969(GV NW S. 712) jeweils in der z. Z. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> inseiner Sitzung am 17.11.2011 folgende Satzung beschlossen:§ 1Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren inder Stadt <strong>Winterberg</strong> (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17.12.2004 wird wiefolgt geändert:§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:„Für die durch die Stadt <strong>Winterberg</strong> durchgeführte Winterwartung beträgt die jährlicheBenutzungsgebühr 0,08 €/qm.“Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.§ 2Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung vonStraßenreinigungsgebühren in der Stadt <strong>Winterberg</strong> (Straßenreinigungs- undGebührensatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von VerfahrensoderFormvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), inder zur Zeit gültigen Fassung, gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seitVeröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es seidenna. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenesAnzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bestandet oderd. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Winterberg</strong> vorher gerügtund dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, dieden Mangel ergibt.<strong>Winterberg</strong>, den 18.11.2011Werner EicklerBürgermeister- 117 -


51Bekanntmachung der 15. Änderung der Satzung über die Erhebung vonGebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt <strong>Winterberg</strong>vom 17.12.1990___________________________________________________________________Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in derFassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666,/SGV NW2003) in der z.Zt. gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetztesfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in der Fassung derBekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der z.Zt. gültigenFassung und § 31 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in derStadt <strong>Winterberg</strong> vom 17.12.2004 hat der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> in seiner Sitzungam 15.12.2012 folgende Satzung beschlossen:§ 1Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in derStadt <strong>Winterberg</strong> vom 17.12.1990 wird wie folgt geändert:(1) § 1, Ziffer I, Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:1) Wahlgräber pro Grabstelle: 848,00 €2) Reihengräber (für Personen über 5 Jahre): 848,00 €4) Urnenreihengrabstätte in separatem Urnengrabfeld: 424,00 €5) Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle in separatemUrnengrabfeld: 424,00 €6) Urnenwandgrabstätte je Grabstelle: 424,00 €(2) § 1, Ziffer III, Nr. 1, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:1) Ausheben einer Grabstelle für Personenüber 5 Jahre: 458,00 €3) Ausheben einer Grabstelle für ein Urnengrab: 229,00 €4) Beerdigungsgebühr für Urnenwandgrab: 206,00 €(3) § 1, Ziffer V, Nr. 1 - 3 erhalten folgende Fassung:1) a) Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellenfür Trauerfeierlichkeiten (alle Friedhofskapellen): 108,00 €b) Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellenfür Trauerfeierlichkeiten in <strong>Winterberg</strong>, Siedlinghausenund Silbach zuzgl. zu Buchstabe a): 56,00 €2) a) Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer(alle Friedhofskapellen): 50,00 €b) Gebühr für die Benutzung der Leichenkammerin <strong>Winterberg</strong>, Siedlinghausen und Silbachzuzgl. zu Buchstabe a): 32,00 €3) Gebühren für die Reinigung der Friedhofskapelle undder Leichenkammer in <strong>Winterberg</strong> 52,00 €- 118 -


51(4) Die übrigen Gebührensätze gem. § 1 der Satzung über die Erhebung vonGebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt <strong>Winterberg</strong> bleibenunverändert bestehen.§ 2Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung vonStraßenreinigungsgebühren in der Stadt <strong>Winterberg</strong> (Straßenreinigungs- undGebührensatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von VerfahrensoderFormvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), inder zur Zeit gültigen Fassung, gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seitVeröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es seidenna. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenesAnzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bestandet oderd. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt <strong>Winterberg</strong> vorher gerügtund dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, dieden Mangel ergibt.<strong>Winterberg</strong>, den 16.12.2011Werner EicklerBürgermeister- 119 -


52Bekanntmachung der 3. Satzung vom 20.12.2011 zur Änderung der Satzung über dieFestlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages im Bereich der Kernstadt(Stellplatzablösesatzung) vom 10.07.1980Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen Gemeindeordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW 666, SGVNRW 2023) und des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256, SGV NRW 232) in der jeweilsaktuellen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> in seiner Sitzung am 15.12.2011die nachfolgende Satzung beschlossen:§ 1Die Stellplatzablösesatzung der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 10.07.1980 wird wie folgt geändert:§ 2§ 2 erhält folgende Fassung:Der Geldbetrag je Stellplatz wird unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 80 %der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs auf4.000,00 € festgelegt.Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.BekanntmachungsanordnungDie vorstehende 3. Satzung zur Änderung der Stellplatzablösesatzung der Stadt <strong>Winterberg</strong>wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das LandNordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW 666, SGV NRW 2023) in der z.Zt. gültigenFassung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nichtmehr geltend gemacht werden, es sei denn1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabeidie verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangelergibt.<strong>Winterberg</strong>, 20.12.2011Werner EicklerBürgermeister- 120 -


53Bekanntmachung der Satzung vom 16.12.2011 zur 2. Änderung der Satzungüber die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen derFreiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 17.05.2002__________________________________________________________________________Der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in derFassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der zurzeitgültigen Fassung, § 12 Abs. 3, § 41 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über denFeuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 (GV NW S. 122) in derzurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgendeÄnderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltenbei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Winterberg</strong> beschlossen:Artikel 1§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„Die Höhe des Kostenersatzes oder der Gebühren bzw. Entgelte ergibt sich aus der Anlage,die Bestandteil dieser Satzung ist.Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz füreine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volleViertelstunde abgerechnet“.Artikel 2Diese 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.Bekanntmachungsanordnung:Die vorstehende vom Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> in der Sitzung am 15.12.2011beschlossene 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz undEntgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom17.05.2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Hinweis:Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)in der zurzeit geltenden Fassung beim Zustandekommen dieser Gebührenordnungnach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemachtwerden kann, es sei denn- 121 -


531. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,2. die Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachtworden,3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet - oder4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt unddabei die Verletzung der Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnetworden, die den Mangel ergibt.<strong>Winterberg</strong>, 16. Dezember 2011Werner EicklerBürgermeister- 122 -

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