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Herausgeber: Bezugsmöglichkeiten: - Rathaus Winterberg

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51525354Bekanntmachung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7„Am Platz“ der Stadt <strong>Winterberg</strong> im Ortsteil Altastenberg;hier: Änderungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegungnach § 3 Abs. 2 BauGBBekanntmachung über die 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21„Ski-, Freizeit- und Erholungsgebiet Herrloh/Bremberg“ der Stadt <strong>Winterberg</strong>in <strong>Winterberg</strong>;hier: Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGBBekanntmachung über die Melderegisterauskunft zum Zweck der Veröffentlichungin gedruckten Adressbüchern sowie über Alters- und Ehejubiläenvon Einwohnern (§ 35 Abs. 3 bis 6 Meldegesetz für das LandNordrhein-Westfalen –Meldegesetz NRW – MG NRW- in der Fassungder Bekanntmachung vom 16.09.1997, zuletzt geändert durch Gesetzvom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16.12.2009)Bekanntmachung über die Datenübermittlung an das Bundesamt fürWehrverwaltung (Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 15.08.2011 (BGBl. I S. 1730) und § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz(MRRG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 19.04.2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2011 (BGBl.I S. 678))152154156157- 139 -


46Bekanntmachung der Tagesordnung über die Sitzung des Rates der Stadt<strong>Winterberg</strong> am 15.11.2012Gem. § 48 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung derBekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung,gebe ich hiermit bekannt, dass am Donnerstag, den 15.11.2012 um 17.00 Uhr imRatssaal des <strong>Rathaus</strong>es <strong>Winterberg</strong>, Fichtenweg 10, eine Sitzung des Rates der Stadt<strong>Winterberg</strong> stattfindet.TagesordnungÖffentliche Sitzung1. Sachstandsbericht „mobil4you“ mdl. BerichtRLG2. Einführung des Fremdenverkehrsbeitrages zum 01.01.2013VV 117/2012hier: Vorstellung des aktualisierten Satzungsentwurfs sowie der einzelnenVorteils- und Gewinnsätze als Basis für die 4 Bürgerversammlungen sowieweitere Vorgehensweise(Rat 15.09.2011, Pkt. 3, VV 68/2011; Rat 17.11.2011, Pkt. 1; Rat 05.07.2012,Pkt. 3, VV 74/2012; Rat 13.09.2012, Pkt. 1, VV 114/2012)3. 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Winterberg</strong> zurAusweisung von Windkraft-Konzentrationszonen;hier: Auswertung der Stellungnahmen zu der geplantenWindkraftkonzentrationszone „Hoher Hagen“ im Rahmen der frühzeitigenBeteiligung(BA 17.01.2012, Pkt. 1, VV 1/2012; Rat 09.02.2012, Pkt. 2; BA 02.07.2012,Pkt. 2.1; Rat 13.09.2012, Pkt. 10; Rat 25.09.2012, Pkt. 5 a; BA 06.11.2012,Pkt. 1, VV 114/2012)4. Informationen zur Kommunalwahl 2014hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 13.09.20125. Zukunft der kommunalen Datenzentrale Hellweg-Sauerland (KDVZ)hier: Gründung eines neuen Zweckverbandes „Südwestfalen-IT“ in Folge derKooperation mit der KDZ Westfalen-Süd(HauFi 14.03.2012, Pkt. 6; Rat 24.05.2012, Pkt. 3, VV 45/2012)6. Zukunftsprogramm des Hochsauerlandkreiseshier: Vorlage der EntwurfsfassungVV 118/2012VV 119/2012VV 120/20127. Neufassung der Vergnügungssteuersatzung VV 121/20128. Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung vonStraßenreinigungsgebühren in der Stadt <strong>Winterberg</strong> (Straßenreinigungs- undGebührensatzung) vom 17.12.2004hier: Kalkulation der Winterdienstgebühr für 20139. Abfallentsorgung in der Stadt <strong>Winterberg</strong>Teil 1: Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt<strong>Winterberg</strong> und Einführung einer Baby-/PflegetonneTeil 2: Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2013- 140 -VV 122/2012VV 123/2012


4610. Kalkulation der Friedhofsgebühren für das Jahr 2013 sowie 16. Änderung derSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe inder Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 17.12.1990 (Teil 1) sowie mögliche Einführungeines Ruhewaldes (Teil 2)VV 124/201211. Vorstellung der Aktion „Badausweis für IHR Bad im Oversum“ mdl. Bericht12. Feststellung des Jahresabschlusses 2011 und des Lageberichts desForstbetriebes der Stadt <strong>Winterberg</strong>(Forstausschuss 21.09.2012, Pkt. 1, VV 108/2012)13. Mitteilungen 8und Anfragen.Nichtöffentliche Sitzung:14. 1Mitteilungen und Anfragen0.- 141 -


47Bekanntmachung des Umlegungsausschusses der Stadt <strong>Winterberg</strong> imUmlegungsverfahren „Untere Pforte I“- Änderung des Umlegungsplans nach § 73 Baugesetzbuch (BauGB) für dasFlurstück Gemarkung <strong>Winterberg</strong>, Flur 24, Nr. 534- 142 -


48Bezirksregierung Arnsberg 59494 Soest, den 11.10.2012Dezernat Ländliche Entwicklung, Bodenordnung Stiftstraße 53Flurbereinigungsbehörde Tel. 02931/825108Vereinfachtes FlurbereinigungsverfahrenBergwiesen-<strong>Winterberg</strong>Az.: 33.6-6 11 111. ÄnderungsbeschlussDie Bezirksregierung Arnsberg hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:1. Das durch den Einleitungsbeschluss vom 02.08.2011 festgestellte Flurbereinigungsgebietwird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes -FlurbG- vom 16. März 1976(BGBl. I S. 546) in der zur Zeit gültigen Fassung wie folgt geändert:Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke inGröße von 24,7701 ha zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:Regierungsbezirk ArnsbergHochsauerlandkreisStadt <strong>Winterberg</strong>Gemarkung Flur FlurstückAltastenberg 1 19, 120, 123Elkeringhausen 1 148, 241, 3552 58, 115, 117, 126Neuastenberg 1 204, 237Niedersfeld 6 248 178Siedlinghausen 2 92<strong>Winterberg</strong> 5 90, 916 79, 867 858 1411 34, 179, 180, 181, 23319 41, 4221 13127 102, 103, 111, 11232 72- 143 -


482. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von ca. 44 ha. Die zugezogenenGrundstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte(Maßstab 1 : 15.000) - sofern möglich - dargestellt.3. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch den Flurbereinigungsbeschlussvom 02.08.2011 gebildeten Teilnehmergemeinschaft, soweit siedies nicht bereits sind.4. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahrenberechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Fristvon drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der BezirksregierungArnsberg, Stiftstr. 53, 59494 Soest, anzumelden.Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstückenoder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zurNutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalbeiner von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosemAblauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen,so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungengemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkungeines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassenwie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakteszuerst in Lauf gesetzt worden ist.5. Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an gelten die zeitweiligen Einschränkungennach § 34 FlurbG, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksamsind. Dazu zählen alle Maßnahmen, die den Wert oder Nutzen der Grundstücke nachhaltigverändern. Diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 34 FlurbG sind Ordnungswidrigkeiten,die mit einer Geldbuße geahndet werden können.GründeZiel des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens ist, durch Bodenordnung Maßnahmendes Naturschutzes im Rahmen des LIFE+ Projektes zu ermöglichen und schutzwürdigeFlächen für das Land Nordrhein-Westfalen und die Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz,Heimat- und Kulturpflege e.V. zu sichern.RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klagebeim- 144 -


48Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen9. Senat (Flurbereinigungsgericht)Aegidiikirchplatz 5 in 48143 Münsterschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischenRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im LandeNordrhein-Westfalen (ERVVO VF/FG) vom 01.12.2010 (GV. NRW. S. 648) eingereichtwerden.Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnenund soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachenund Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift o-der in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligtenbeigefügt werden.HinweiseHinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehrfinden Sie auf der Homepage des Justizministeriums unter www.justiz.nrw.de und aufder des Oberverwaltungsgerichtes Münster unter www.ovg.nrw.de.Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahrenabgeschafft. Daher ist gegen diesen Bescheid unmittelbar die Klage möglich.Zur Vermeidung ggf. unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen jedoch, sich vor Erhebung einerKlage mit der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 33, Stiftstr. 53, 59494 Soest, HerrnBöhm (02931 / 825108) in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so mögliche Unklarheitenbereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist von einem Monatwird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.Im Auftraggez. Barden- 145 -


48- 146 -


49Bekanntmachung über die Offenlegung des Jahresabschlusses der Stadt <strong>Winterberg</strong>zum 31.12.2011I. Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011Der Jahresabschluss zum 31.12.2011 nebst Anhang und Lagebericht für das Haushaltsjahr2011 wurde durch die WRG Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaftgeprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Er hat folgendenWortlaut:„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung,Teilergebnisrechnungen, Teilfinanzrechnungen, Bilanz sowie Anhang – unterEinbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars, der Übersicht über örtlichfestgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und den Lageberichtder Stadt <strong>Winterberg</strong> für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichenVorschriften von Nordrhein-Westfalen und den ergänzenden Bestimmungender Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen liegen in der Verantwortungdes Bürgermeisters der Stadt <strong>Winterberg</strong>. Unsere Aufgabe ist es, auf derGrundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschlussunter Einbeziehung der Buchführung, Inventur, des Inventars und der Übersichtüber örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowieüber den Lagebericht abzugeben.Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 101 Abs. 1 GO NRW und nach§ 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestelltendeutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danachist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße,die sich auf die Darstellung des durch den Jahrsabschluss unter Beachtungder Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermitteltenBildes der Vermögens-, Schulden, Ertrags-, und Finanzlage wesentlich auswirken,mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungenwerden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftlicheund rechtliche Umfeld der Stadt sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogeneninternen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben inBuchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände,Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basisvon Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätzeund der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeistersder Stadt <strong>Winterberg</strong> sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlussesund des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung einehinreichende sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zukeinen Einwendungen geführt.Nach unsere Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisseentspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzendenBestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen undvermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein dentatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Er-- 147 -


49trags-, und Finanzlage der Stadt <strong>Winterberg</strong>. Der Lagebericht steht im Einklang mitdem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-,Schulden-, Ertrags und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risikender zukünftigen Entwicklung dar.“Gütersloh, am 02. August 2012WRGWirtschaftsberatungs- und Revisionsgesellschaftmit beschränkter HaftungWirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftgez. LükeWirtschaftsprüfergez. NiemuthWirtschaftsprüferII. Beschlussfassung des Rates der Stadt <strong>Winterberg</strong> vom 13.09.2012Entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom30.08.2012stellt der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> den geprüften Jahresabschluss in der vorgestelltenForm fest,beschließt das Jahresergebnis in Höhe von – 1.498.412,24 € der Ausgleichsrücklagezu entnehmen unddem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen.III. Daten des Jahresabschlussesa) ErgebnisrechnungDie Ergebnisrechnung zum 31.12.2011 schließt mit einem Jahresfehlbetrag in Höhevon 1.498.412,24 € ab.b) FinanzrechnungDie Finanzrechnung zum 31.12.2011 schließt mit einer Minderung des Bestandes anliquiden Mitteln in Höhe von 2.129.524,59 € ab.- 148 -


49c) BilanzDie Bilanz zum 31.12.2011 stellt sich wie folgt dar:Aktiva Betrag Passiva BetragImmaterielle Vermögensgegenstände 29.516,95 € Allgemeine Rücklage 102.395.333,36 €SachanlagenAnteile an verb. Unternehmen, Beteilig.,Sondervermögen, Wertpapieren des Anlageverm.96.367.089,07 € Ausgleichsrücklage einschl. Jahresergebnis1.979.775,65 €78.876.644,19 € Sonderposten 38.509.673,94€Ausleihungen 8.207.249,25 € Rückstellungen 14.099.964,10 €Vorräte 2.435.525,06 € Verbindlichkeiten 33.799.730,88 €Forderungen/Sonstige Vermögensgegenstände4.208.591,89 € Passive RAP 783.064,14€Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 €Liquide Mittel 1.374.481,36 €Aktive RAP 68.444,30 €Bilanzsumme 191.567.542,07 € Bilanzsumme 191.567.542,07 €IV. BekanntmachungsanordnungDer Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit gem. § 96 Abs. 2 GONRW öffentlich bekannt gemacht.Die Feststellung des Jahresabschlusses 2011 ist gem. § 96 Abs. 2 GO NRW demLandrat des Hochsauerlandkreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde inMeschede mit Schreiben vom 17.10.2012 angezeigt worden.Der Jahresabschluss 2011 wird gem. § 96 Abs. 2 GO NRW bis zur Feststellung desJahresabschlusses 2012 im <strong>Rathaus</strong> der Stadt <strong>Winterberg</strong>, Fichtenweg 10, 59955<strong>Winterberg</strong>, Zimmer 2.04 während der Dienststunden (Montag – Mittwoch 8.30 –16.00 Uhr, Donnerstag 7.30 – 18.00 Uhr, Freitag 8.30 – 12.30 Uhr) zur Einsichtnahmeverfügbar gehalten.<strong>Winterberg</strong>, 24.10.2012Werner EicklerBürgermeister- 149 -


50Bekanntmachungüber die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Allenberg“ der Stadt<strong>Winterberg</strong> im Stadtteil Siedlinghausen;hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB________________________________________________________________________Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.11.2012 den Entwurfder 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Allenberg“ mit Begründung undUmweltbericht gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 06.08.2012 bis06.09.2012 durch Offenlage des Vorentwurfs einschließlich Begründung und Umweltberichtdurchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicherBelange erfolgte im gleichen Zeitraum.Der Entwurf zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Allenberg“ mit Begründungund Umweltbericht liegt in der Zeitvom 20.11.2012 bis 20.12.2012im <strong>Rathaus</strong> während der Dienststunden im Flur des 3. OG des <strong>Rathaus</strong>es, Fichtenweg10, 59955 <strong>Winterberg</strong> öffentlich aus.Folgende umweltbezogene Stellungnahmen liegen bereits vor:- Umweltbericht mit Umweltprüfung und vereinfachter landschaftspflegerischerBegleitplanung sowie artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Ingenieur- und PlanungsbüroUmwelt Institut Höxter, Oktober 2012- Stellungnahme der ULB vom 30.07.2012 im Rahmen der frühzeitigenBehördenbeteiligungDer Planentwurf und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmenkönnen ebenfalls auf den Internetseiten der Stadt <strong>Winterberg</strong> (www.winterberg.de)eingesehen werden.Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 20.12.2012 (mündlich, schriftlich oderzur Niederschrift) bei der Stadt <strong>Winterberg</strong> oder im Internet abgegeben werden.Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen beider Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, beiAufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 Abs. 2 a der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) –Normenkontrollklage- unzulässig ist, wenn die denAntrag stellenden Personen nur Einwendungen geltend machen, die sie im Rahmender öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) bzw. im Rahmen derBeteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuchs)nicht oder verspätet geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können.- 150 -


50Der Bereich des Plangebietes ist aus nachfolgendem Übersichtsplan ersichtlich:<strong>Winterberg</strong>,07.11.2012KruseAllgemeiner Vertreterdes Bürgermeisters- 151 -


51Bekanntmachungüber die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Platz“ der Stadt<strong>Winterberg</strong> im Ortsteil Altastenberg;hier: Änderungsbeschluss und Beschluss zur öffentlichen Auslegung nach§ 3 Abs. 2 BauGB________________________________________________________________________Der Rat der Stadt <strong>Winterberg</strong> hat in seiner Sitzung am 13.09.2012 beschlossen, eineÄnderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Platz“ im vereinfachten Verfahren gem. §13 BauGB durchzuführen (6. Änderung). Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, dieplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses zuschaffen.Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.11.2012 den Entwurfder 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Platz“ mit Begründung und artenschutzrechtlicherBetrachtung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.Der Entwurf zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Platz“ mit Begründungund artenschutzrechtlicher Betrachtung liegt in der Zeitvom 20.11.2012 bis 20.12.2012im <strong>Rathaus</strong> während der Dienststunden im Flur des 3. OG des <strong>Rathaus</strong>es, Fichtenweg10, 59955 <strong>Winterberg</strong> öffentlich aus. Darüber hinaus kann der Planentwurf aufden Internetseiten der Stadt <strong>Winterberg</strong> (www.winterberg.de) eingesehen werden.Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfungabgesehen wird.Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 20.12.2012 (mündlich, schriftlich oderzur Niederschrift) bei der Stadt <strong>Winterberg</strong> oder im Internet abgegeben werden.Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen beider Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, beiAufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 Abs. 2 a der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) –Normenkontrollklage- unzulässig ist, wenn die denAntrag stellenden Personen nur Einwendungen geltend machen, die sie im Rahmender öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) bzw. im Rahmen der Beteiligungder betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuchs) nichtoder verspätet geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können.- 152 -


51Der Bereich des Plangebietes ist aus nachfolgendem Übersichtsplan ersichtlich:<strong>Winterberg</strong>, 07.11.2012KruseAllgemeiner Vertreterdes Bürgermeisters- 153 -


52Bekanntmachungüber die 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Ski-, Freizeit- und ErholungsgebietHerrloh/Bremberg“ der Stadt <strong>Winterberg</strong> in <strong>Winterberg</strong>;hier: Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGBi.V. m. § 4a Abs. 3 BauGB________________________________________________________________________Der Bau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 02.10.2012 den geändertenEntwurf der 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Ski-, Freizeit- und ErholungsgebietHerrloh/Bremberg“ mit Begründung anerkannt und beschlossen, diesenEntwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.Es wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Bebauungsplanänderungeinschließlich Begründung erneut zu jedermanns Einsicht in der Zeitvom 20.11.2012 bis 20.12.2012im <strong>Rathaus</strong> während der Dienststunden im Flur des 3. OG des <strong>Rathaus</strong>es, Fichtenweg10, 59955 <strong>Winterberg</strong> öffentlich aushängt. Darüber hinaus kann der Planentwurfauf den Internetseiten der Stadt <strong>Winterberg</strong> (www.winterberg.de) eingesehen werden.Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfungabgesehen wird.Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 20.12.2012 (mündlich, schriftlich oderzur Niederschrift) bei der Stadt <strong>Winterberg</strong> oder im Internet abgegeben werden.Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen beider Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, beiAufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 Abs. 2 a der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) –Normenkontrollklage- unzulässig ist, wenn die denAntrag stellenden Personen nur Einwendungen geltend machen, die sie im Rahmender öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) bzw. im Rahmen der Beteiligungder betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 des Baugesetzbuchs) nichtoder verspätet geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können.- 154 -


52Der Bereich des Plangebietes ist aus nachfolgendem Übersichtsplan ersichtlich:<strong>Winterberg</strong>, 07.11.2012KruseAllgemeiner Vertreterdes Bürgermeisters- 155 -


53Bekanntmachung über die Melderegisterauskunft zum Zweck der Veröffentlichungin gedruckten Adressbüchern sowie über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern(§ 35 Abs. 3 bis 6 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen-Meldegesetz NRW - MG NRW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.1997,zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getretenam 16.12.2009)_________________________________________________________________________Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern darf die Meldebehörde AdressbuchverlagenAuskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicherEinwohner erteilen, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlungder Daten ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben.Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaftensowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläenvon Einwohnern nach deren schriftlicher Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf nur VorundFamiliennamen, Doktorgrad und Anschriften des Betroffenen sowie Tag und Art desJubiläums umfassen.Die Melderegisterauskunft zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchernsowie über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern ist nicht zulässig, soweit eine Übermittlungssperrebesteht.Die Stadt <strong>Winterberg</strong> gratuliert Einwohnern, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, durchjährliche Veröffentlichung des Geburtstages in der Tageszeitung „Westfalenpost“ sowie im„Mitteilungsblatt für die Stadt <strong>Winterberg</strong>“, sofern diese ihre schriftliche Einwilligung erteilen.Das gleiche gilt für Veröffentlichungen von Ehejubiläen im „Mitteilungsblatt für die Stadt <strong>Winterberg</strong>“bei 50 Ehejahren (Goldene Hochzeit), bei 60 Ehejahren (Diamantene Hochzeit), bei65 Ehejahren (Eiserne Hochzeit), bei 70 Ehejahren (Gnadenhochzeit) und bei 75 Ehejahren(Kronjuwelenhochzeit).Bezüglich der Frage, ob die Alters- und Ehejubilare zur Veröffentlichung in den genanntenPresseorganen ihre Einwilligung erteilen wollen, werden diese rechtzeitig von der Stadt <strong>Winterberg</strong>angeschrieben. Die Einwilligung kann verweigert bzw. eine erteilte Einwilligung kannjederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.Gemäß § 35 Abs. 6 MG NRW wird hiermit auf das Erfordernis der Einwilligung durch öffentlicheBekanntmachung hingewiesen.<strong>Winterberg</strong>, 02.11.2012Stadt <strong>Winterberg</strong>Der BürgermeisterIn VertretungKruse- 156 -


54Bekanntmachung über die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung( § 58 Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.08.2011(BGBl. I S. 1730) und§ 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 19.04.2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 678) )__________________________________________________________________________Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräftenübermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31.März Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscherStaatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die erhobenen Daten sind zulöschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahresnach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung.Die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung ist nur zulässig, soweit dieBetroffenen nicht widersprochen haben. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zurNiederschrift bei der Stadt <strong>Winterberg</strong>, Bürgerservice, eingelegt werden.Gemäß § 18 Abs. 7 MRRG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht durch öffentliche Bekanntmachunghingewiesen.<strong>Winterberg</strong>, 02.11.2012Stadt <strong>Winterberg</strong>Der BürgermeisterIn VertretungKruse- 157 -

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