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5.2 Pflichten aus der GefahrstoffverordnungGefährdungsbeurteilung: Werden im Betrieb Gefahrstoffeeingesetzt, sind nach Gefahrstoffverordnung vorder Verwendung die Eigenschaften der Produkte unddie von ihnen ausgehenden Gefahren zuerst umfassendzu ermitteln und zu beurteilen. Der Arbeitgeberdarf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmenlassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen(und dokumentiert) und die erforderlichenSchutzmaßnahmen getroffen wurden. Verfügt derArbeitgeber nicht selbst über die entsprechendenKenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.Die erste Informationsquelle stellt die Kennzeichnungauf dem Etikett dar, siehe Kapitel 3.0. WeitergehendeInformationen sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.Fehlen die für den Arbeitsschutz notwendigenAngaben und Informationen, sind diese beim Herstellerund Lieferanten nachzufragen.Vor Verwendung von Gefahrstoffen ist nach § 7 ffGefahrstoffverordnung zu prüfen, ob Produkte miteinem geringeren gesundheitlichen Risiko erhältlichsind. Ersatzstoffe mit geringerem gesundheitlichenRisiko müssen verwendet werden, wenn• eine gesundheitliche Gefährdung aufgrund desStoffumgangs vorliegt,• die Ersatzstoffe technisch geeignet sind und• der Ersatz wirtschaftlich zumutbar ist.Alle im Arbeitsbereich verwendeten Gefahrstoffe müssenin einem Gefahrstoffverzeichnis aufgelistet werden(ein Leerformular befindet sich im Anhang 11.8).Nicht aufgenommen werden müssen Gefahrstoffe, dieaufgrund der geringen Menge und ihrer nicht ausgeprägtengefährlichen Eigenschaft keine Gefahr für dieBeschäftigten darstellen. Das Verzeichnis sollte mindestensfolgende Angaben enthalten:• Bezeichnung des Produktes, des Gefahrstoffes• Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe dergefährlichen Eigenschaften• Mengenbereiche (Gebrauchs- und Lagermenge)des Gefahrstoffes im Betrieb• Arbeitsbereiche, in denen mit den Gefahrstoffenumgegangen wird.Nach der Ermittlung der Gefährdungen am Arbeitsplatzsind die notwendigen Maßnahmen zum Schutzder Beschäftigten festzulegen. Neben der Auswahl dergeeigneten Arbeitsmittel und der technischen Ausrüstung,z. B. Lüftung, Reinigungsgeräte, sind dies insbesonderedie Festlegung der zu verwendenden persönlichenSchutzausrüstungen, wie z. B. Schutzbrille,Schutzhandschuhe oder Körperschutz. Auf eine Messungder Gefahrstoffkonzentration am Arbeitsplatznach § 9 ff Gefahrstoffverordnung kann in der Regelverzichtet werden, da bei Einhaltung der Herstellerangabeneine Überschreitung der Luftgrenzwerte nichtbefürchtet werden muss. Bei Einhaltung der Vorschriftenfür Laboratorien (TRGS 526) kann von einer dauerhaftsicheren Einhaltung der Grenzwerte ausgegangenwerden.In den Betriebsanweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnungund TRGS 555 (neue, überarbeitete Auflagevom Februar 2008!) sind die Maßnahmen zum sicherenUmgang mit Chemikalien leicht verständlich für dieMitarbeiter zu beschreiben. Die Angaben müssenarbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen festgelegt sein,deshalb können sich zur gleichen Chemikalie dieBetriebsanweisungen deutlich unterscheiden. Insbesonderemüssen die persönlichen Schutzmaßnahmeneindeutig, zweifelsfrei und konkret angegeben werden.Form und Layout von Betriebsanweisungen sind nichtbindend vorgeschrieben. Beispiele einiger Betriebsanweisungenfinden Sie im Anhang 11.4.Anhand der Betriebsanweisungen sind die Mitarbeitermindestens einmal jährlich und vor der Verwendungneuer Gefahrstoffe zu unterweisen. Gleiches gilt fürneu eingestellte Mitarbeiter. Hierbei sind die in derBetriebsanweisung aufgeführten Festlegungen undMaßnahmen zu besprechen und zu erläutern. Inhaltund Zeitpunkt der Unterweisung sind von den Beschäftigtendurch Unterschrift zu bestätigen und zwei Jahreaufzubewahren.Gefahrstoffe sind auch an den Arbeitsplätzen entsprechendzu kennzeichnen. Werden sie verwechslungssicherin den Originalbehältern aufbewahrt, kann diezusätzliche Kennzeichnung entfallen.Beim Umfüllen in andere Gebinde oder beim Ansetzengebrauchsfertiger Lösungen müssen die Behälter mit• dem Namen des Gefahrstoffs und• dem Gefahrensymbol mit der Gefahrenbezeichnunggekennzeichnet werden.Beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, z. B.28 www.ip-europe.com

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