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gebende Produktionswassermenge.3. Behandlung des Abwassers in einerkommunalen Kläranlage mit biologischer Stufe4. Keine Einleitung der Abwasserströme ausKapitel A, Abs. 3, Nr. 1 bis 4 (siehe Anlage 11.1,Anhang 56)Unter Kapitel A, Abs. 3, Nr. 2a (Hochdruck) sind dabeiReinigungswässer aus dem wasserbasierten Flexodruckoder anderen Reinigungs- und Spülvorgängenzu verstehen, wenn bei den Reinigungsverfahren mitKohlenwasserstoffen gearbeitet wird und diese insAbwasser gelangen können. Erschöpfte Auswaschlösungenvon wasserauswaschbaren Fotopolymer-Plattensystemenenthalten keine Kohlenwasserstoffe undsind deshalb davon nicht betroffen.Für den Bereich Offsetdruck ist insbesondere beimEinsatz von Negativplatten zu prüfen, ob kupferhaltigeFarbstoffe (auf Basis von Kupferphthalocyanin-Pigmenten)enthalten sind. Da diese Schichtbestandteilein den Entwickler eingetragen werden, ist dieser alsAbfall zu entsorgen. Soweit technisch möglich, solltenNegativplatten eingesetzt werden, deren Kopierschichtmit kupferfreien Pigmenten ausgerüstet ist. Üblicherweiseenthalten Negativentwickler keine stark wasserbelastendenStoffe, so dass bei der Verarbeitung kupferfreierNegativplatten auch eine Einleitung möglichwäre. Elektrofotografische Entschichter dagegen sindaufgrund der AOX-Belastung als Abfall zu entsorgen.EDTA-freie Positiventwickler sind in der Regel nichtbehandlungsbedürftig und können in eine biologischeKläranlage abgeleitet werden. Spülwässer aus derHerstellung von Offsetdruckplatten (Ausnahme silberhaltigeDruckplatten; Einleitung der Spülwässer nachAnhang 53 prüfen) sind nicht behandlungsbedürftig.Falls die in Kapitel A, Abs.3, Nr. 1 bis 4 des Anhangs 56genannten Abwasserströme anfallen, ist eine Entsorgungdieser Mengen als Abfall erforderlich, um dieBagatellregelung in Anspruch nehmen zu können.Wenn die Bedingungen im Betrieb erfüllt werden, kanndie Bagatellregelung des Anhangs 56 in Anspruchgenommen werden. Der Nachweis der Erfüllung istmit den Behörden abzustimmen und schriftlich festzuhalten.Wenn die Bagatellregelung nicht in Anspruchgenommen werden kann, muss eine Genehmigung beider zuständigen Behörde beantragt werden.6.3.2 Allgemeine Anforderungen (Teil B) des Anhangs 56In Abschnitt B (1) des Anhangs 56 werden Maßnahmenaufgeführt, um die Abwasserbelastung durchdie Arbeitsverfahren gering zu halten. Er richtet sichan alle Betriebe, welche nicht mehr unter die Bagatellregelungfallen, insbesondere aufgrund der Produktionsabwasser-Menge.In Abschnitt B (2) sind Stoffe aufgeführt, die nichtmehr eingesetzt werden dürfen. Hier sind insbesondereschwer abbaubare Komplexbildner (z. B. EDTA)zu nennen, die in der Vergangenheit in geringemUmfang in Entwicklern für Offsetdruckplatten eingesetztwurden. EDTA wurde im Zuge der Weiterentwicklungder Prozesse durch neue biologisch abbaubareKomplexbildner weitgehend ersetzt. VerschiedeneHersteller haben dazu bereits Informationenveröffentlicht. Zur Sicherstellung, dass solche neuenProdukte eingesetzt werden, ist Kontakt mit den Herstellernaufzunehmen und eine Bestätigung anzufordern.Im Anhang 11.3 wird das Muster einer Herstellererklärungaufgeführt.Im Teil B des Anhangs 56 wird darauf hingewiesen,dass keine Reste an Einsatzchemikalien ins Abwassergelangen dürfen, sondern als Abfall entsorgtwerden müssen.6.3.3 Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle(Teil C des Anhangs 56)Abschnitt C legt die Anforderungen fest, die Direkteinleiteran der Einleitstelle (Abfluss des Betriebsgeländes)einhalten müssen. Abschnitt C gilt nichtfür Indirekteinleiter. Die Grenzwerte an der Einleitstellegelten nicht für Teilströme, sondern für dasvermischte Abwasser (Prozess- und Sanitärabwasser).Im Allgemeinen leiten Druckereien ihr Abwassernicht direkt in Gewässer ein, so dass die Festlegungendieses Abschnittes C nicht zum Tragen kommen.34 www.ip-europe.com

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