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6.4.8 Allgemeine Hinweise zur ordnungsgemäßen EntsorgungEntsorgerwahlGrundsätzlich ist der Abfallerzeuger nach Maßgabe desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verpflichtet,Abfälle verwerten oder beseitigen zu lassen. Durch dieBeauftragung eines Entsorgers bleibt allerdings derAbfallerzeuger oder -besitzer in der Regel weiterhin fürdie Erfüllung der Entsorgungspflichten aus dem Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz mitverantwortlichund mithaftbar. Zu den Pflichten des Abfallerzeugersgehört daher die Sicherstellung, dass das beauftragteEntsorgungsunternehmen über die erforderlicheZuverlässigkeit verfügt.Um die Zuverlässigkeit und bestimmte Fachkenntnissezu belegen, haben sich entsprechend der Entsorgungsfachbetriebeverordnungzahlreiche Entsorgungsunternehmenfreiwillig als „Entsorgungsfachbetrieb"zertifizieren lassen.AbfallbeauftragteNach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz müssenbestimmte Betriebe einen Betriebsbeauftragtenfür Abfall (Abfallbeauftragten) bestellen. Im Zweifelsfallgibt Ihnen Ihre Abfallbehörde Auskunft.AbfallregisterDie Führung eines Abfallregisters (unter verändertenRahmenbedingungen) löst ab dem 01. Februar 2007 dieFührung der Abfallbilanz und des Abfallwirtschaftskonzeptsab. Für alle gefährlichen Abfälle müssen Abfallerzeugerdie für sie bestimmten Ausfertigungen derBegleitscheine spätestens innerhalb von zehn Kalendertagennach Erhalt den jeweiligen Entsorgungsnachweisenund Sammelentsorgungsnachweisen in zeitlicherReihenfolge zuordnen und gesammelt abheften.Abfallerzeuger, die zur Führung von Nachweisen nichtverpflichtet sind, registrieren jede Abgabe von Abfällen,indem sie für jede Abfallart und jede Anfallstelle desAbfalls ein eigenes Verzeichnis erstellen. Dieser letzteSatz gilt in allen Fällen auch für die Dokumentation derAbholung von „Freiwilligen Rücknahmen“ als gefährlicheingestufter Abfälle durch die Hersteller bzw. Lieferantenvon Hilfsmitteln und Produkten (z. B. Küvetten mitbenutzten Analysatorlösungen).7.0 VOC-RichtlinieMit der 31. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzeswurde die Richtlinie über dieBegrenzung von Emissionen flüchtiger organischerVerbindungen (VOC-Richtlinie) in Deutschlandumgesetzt.Ziel der VOC-Richtlinie und der Verordnung ist dieReduzierung der Vorläufersubstanzen des Ozons,um die Ozonbelastung zu reduzieren. Ein geregelterTätigkeitsbereich ist die Druckindustrie. Bei einemSchwellenwert von mehr als 15 bis 25 t VOC pro Jahr(je nach Druckverfahren) sind die Betriebe von derVerordnung betroffen. In Abhängigkeit von derBetriebsart und Größe werden verschiedene Anforderungengestellt:• Ermittlung des Lösemittelverbrauchs• Jährliche Lösemittelbilanz• Messung und Überwachung von Emissionsgrenzwerten• Aufstellung eines ReduzierungsplansAls flüchtige organische Verbindungen werden inEuropa Stoffe definiert, die folgende Anforderungerfüllen: „Eine organische Verbindung, die bei293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 kPa odermehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungeneine entsprechende Flüchtigkeit aufweist“.Wesentliche Produkte, die unter die Definitionder VOCs fallen, sind Lösemittel, Öle in Heatsetfarben,Waschmittel A I, A II, A III und Isopropanol.Wichtige Maßnahmen zur Erfüllung der VOC-Richtliniesind die Umstellung der Reinigungsmittel aufHochsieder und die Reduzierung des Isopropanolgehaltesim Feuchtmittel.Für Alt- und Neuanlagen sind verschiedene Fristenbei Genehmigung und Nachweis der Emissionsgrenzwertezu beachten. Der Bundesverband Druckund Medien e.V. hat eine Umsetzungshilfe für dieDruckindustrie erarbeitet. Das Programm gibt insbesondereHilfestellungen bei der Ermittlung vonLösemittelverbrauch, Lösemittelbilanz und Reduzierungsplan.40 www.ip-europe.com

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