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Notarzt/Rettungsdienst/ Feuerwehr - Mögglingen

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Bitte beachten Sie die öffentliche<br />

Bekanntmachung zur Flurbereinigung<br />

<strong>Mögglingen</strong> (B29) im amtlichen<br />

allgemeinen Teil dieser Ausgabe!<br />

Gemeinde Heuchlingen Ostalbkreis<br />

Bekanntmachung des Bebauungsplans<br />

„Hafneräcker“ und der örtlichen Bauvorschriften<br />

im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans<br />

nach § 10 BauGB i.V.m. § 4 GemO und den<br />

§§ 44, 215BauGB<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Heuchlingen hat in der öffentlichen<br />

Sitzung am 15.10.2012 den Bebauungsplan „Hafneräcker“ und die<br />

örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans<br />

als Satzungen beschlossen.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der<br />

örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem nachstehenden<br />

Plan. Maßgebend ist die Karte vom 04.07.2012 mit Textteil vom<br />

01.08.2012 und die Begründung (einschließlich Anlagen) vom<br />

01.08.2012, gefertigt von Dipl.-Ing. Eberhard Gayer, Verwaltungsgemeinschaft<br />

Rosenstein sowie der Grünordnungsplan, erstellt am<br />

01.08.2012 von Fr. Landschaftsarchitektin Sigrid Bombera.<br />

Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften,<br />

die Begründung einschließlich Anlagen, den Grünordnungsplan und<br />

die zusammenfassende Erklärung während der Öffnungszeiten bei<br />

der Gemeinde Heuchlingen einsehen und über den Inhalt Auskunft<br />

verlangen.<br />

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und<br />

die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) und §§ 74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. 10<br />

Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine<br />

unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und<br />

des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB<br />

beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215<br />

Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />

seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber<br />

der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden<br />

Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,<br />

wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />

nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter<br />

Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht wurde.<br />

Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.<br />

Die Satzungen können nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes<br />

Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in<br />

Kraft gesetzt werden.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB<br />

über Entschädigungsansprüche bei etwaigen Vermögensnachteilen<br />

durch diese Satzungen und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird hingewiesen.<br />

Heuchlingen, den 16.10.2012<br />

gez. Peter Lang, Bürgermeister<br />

Freitag, 19. Oktober 2012<br />

33<br />

Entsorgungstermine<br />

Die nächste Grünschnitt-Straßensammlung findet in Heuchlingen<br />

am Mittwoch, 31. Oktober 2012, statt.<br />

Grüngut richtig bereitstellen<br />

Bei dieser Straßensammlung können alle Grünabfälle bereitgestellt<br />

werden, die im privaten Garten anfallen. Die GOA weist darauf hin,<br />

dass nur richtig bereitgestelltes Grüngut mitgenommen werden kann.<br />

Das Grüngut muss vor 7 Uhr morgens bereit liegen.<br />

Das Material muss handlich gebündelt sein oder in offenen<br />

Behältern (fest und stabil) bereit stehen. Die Bündel müssen<br />

von einer Person verladen werden können.<br />

Äste und Stämme sollten nicht länger als zwei Meter sein<br />

und der Stammdurchmesser nicht mehr als zehn zentimeter<br />

betragen.<br />

Papiersäcke werden mitgenommen. Plastiksäcke werden<br />

nicht geleert und loses oder ungebündeltes Material kann<br />

nicht verladen werden.<br />

Unabhängig von der Straßensammlung haben Gartenbesitzer die<br />

Möglichkeit, Grünabfälle kostenlos an den Grünabfallcontainern<br />

selbst anzuliefern. Grünabfallcontainer stehen auch auf den meisten<br />

Wertstoffhöfen zur Verfügung. Größere Mengen Grünabfall können<br />

auf der Deponie Reutehau sowie bei der Firma Ritter Recycling in<br />

Essingen angeliefert werden.<br />

Fragen beantwortet die GOA unter den Telefonnummern 07171/<br />

1800-555 und -520.

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