Notarzt/Rettungsdienst/ Feuerwehr - Mögglingen
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Bitte beachten Sie die öffentliche<br />
Bekanntmachung zur Flurbereinigung<br />
<strong>Mögglingen</strong> (B29) im amtlichen<br />
allgemeinen Teil dieser Ausgabe!<br />
Gemeinde Heuchlingen Ostalbkreis<br />
Bekanntmachung des Bebauungsplans<br />
„Hafneräcker“ und der örtlichen Bauvorschriften<br />
im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans<br />
nach § 10 BauGB i.V.m. § 4 GemO und den<br />
§§ 44, 215BauGB<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Heuchlingen hat in der öffentlichen<br />
Sitzung am 15.10.2012 den Bebauungsplan „Hafneräcker“ und die<br />
örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans<br />
als Satzungen beschlossen.<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der<br />
örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem nachstehenden<br />
Plan. Maßgebend ist die Karte vom 04.07.2012 mit Textteil vom<br />
01.08.2012 und die Begründung (einschließlich Anlagen) vom<br />
01.08.2012, gefertigt von Dipl.-Ing. Eberhard Gayer, Verwaltungsgemeinschaft<br />
Rosenstein sowie der Grünordnungsplan, erstellt am<br />
01.08.2012 von Fr. Landschaftsarchitektin Sigrid Bombera.<br />
Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften,<br />
die Begründung einschließlich Anlagen, den Grünordnungsplan und<br />
die zusammenfassende Erklärung während der Öffnungszeiten bei<br />
der Gemeinde Heuchlingen einsehen und über den Inhalt Auskunft<br />
verlangen.<br />
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und<br />
die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch<br />
(BauGB) und §§ 74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. 10<br />
Abs. 3 BauGB in Kraft.<br />
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung<br />
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine<br />
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und<br />
des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB<br />
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215<br />
Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />
seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber<br />
der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden<br />
Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,<br />
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres<br />
nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter<br />
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,<br />
schriftlich geltend gemacht wurde.<br />
Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.<br />
Die Satzungen können nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes<br />
Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in<br />
Kraft gesetzt werden.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB<br />
über Entschädigungsansprüche bei etwaigen Vermögensnachteilen<br />
durch diese Satzungen und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
Heuchlingen, den 16.10.2012<br />
gez. Peter Lang, Bürgermeister<br />
Freitag, 19. Oktober 2012<br />
33<br />
Entsorgungstermine<br />
Die nächste Grünschnitt-Straßensammlung findet in Heuchlingen<br />
am Mittwoch, 31. Oktober 2012, statt.<br />
Grüngut richtig bereitstellen<br />
Bei dieser Straßensammlung können alle Grünabfälle bereitgestellt<br />
werden, die im privaten Garten anfallen. Die GOA weist darauf hin,<br />
dass nur richtig bereitgestelltes Grüngut mitgenommen werden kann.<br />
Das Grüngut muss vor 7 Uhr morgens bereit liegen.<br />
Das Material muss handlich gebündelt sein oder in offenen<br />
Behältern (fest und stabil) bereit stehen. Die Bündel müssen<br />
von einer Person verladen werden können.<br />
Äste und Stämme sollten nicht länger als zwei Meter sein<br />
und der Stammdurchmesser nicht mehr als zehn zentimeter<br />
betragen.<br />
Papiersäcke werden mitgenommen. Plastiksäcke werden<br />
nicht geleert und loses oder ungebündeltes Material kann<br />
nicht verladen werden.<br />
Unabhängig von der Straßensammlung haben Gartenbesitzer die<br />
Möglichkeit, Grünabfälle kostenlos an den Grünabfallcontainern<br />
selbst anzuliefern. Grünabfallcontainer stehen auch auf den meisten<br />
Wertstoffhöfen zur Verfügung. Größere Mengen Grünabfall können<br />
auf der Deponie Reutehau sowie bei der Firma Ritter Recycling in<br />
Essingen angeliefert werden.<br />
Fragen beantwortet die GOA unter den Telefonnummern 07171/<br />
1800-555 und -520.