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Eva Rauhs - Gemeinde Eggendorf

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8 GEMEINDE INTERN I Zu Hause in <strong>Eggendorf</strong> • Juni 2006Verordnung der BHDie Bezirkshauptmannschaft WienerNeustadt veröffentlicht eineVerordnung betreffend die Verhütungvon Waldbränden.Gemäß § 41 des Forstgesetzes1975 i.d.g.F. wird nachstehendesverfügt:In allen Wäldern des politischenBezirkes Wiener Neustadt und inderen Gefährdungsbereichen(Waldnähe) ist jegliches Feuerentzündensowie das Rauchen bis 31.Oktober 2006 verboten.Von diesem Verbot sind lediglichBekämpfungsmaßnahmen gegenden Borkenkäfer ausgenommen.Wer gegen diese Verordnung verstößt,begeht gemäß § 174 Abs. 1lit. a Z. 17 leg.cit. eineVerwaltungsübertretung, die miteiner Geldstrafe bis zu 7.270 Eurooder mit Arrest bis zu vier Wochenzu ahnden ist. Alois Decker konnte im Beisein seiner Eltern (ganz rechts im Bild) und vonBürgermeister Thomas Pollak das Spezialfahrrad von den Organisatoren desWeihnachtsmarktes entgegennehmen.Ein Fahrrad für Alois DeckerVor einigen Wochen hattenUnbekannte das Spezialfahrradvon Alois Decker entwendet. Derdurch eine Behinderung gehandicapte<strong>Eggendorf</strong>er, der den Großteilseiner Wege per Fahrradzurücklegt, war dadurch in seinerMobiliät stark eingeschränkt. DieOrganisatoren des Weihnachtsmarktesin der Siedlung MariaTheresia haben Abhilfe geschaffenund mit Teilen des Erlöses ihrerVeranstaltung ein neues Spezialfahrradangekauft.Ein herzliches Dankeschön an dieOrganisatoren und Beteiligten desWeihnachtsmarktes für ihrEngagement. Hundehaltung und-verwahrungAus gegebenem Anlass erinnern wir daran,dass das Mitführen und Verwahrenvon Hunden vom NÖ Polizeistrafgesetzstreng geregelt ist. Wer einen Hund hält oder in Obsorgenimmt, muss die dafür erforderlicheEignung aufweisen und hat das Tier ineiner Weise zu führen oder zu verwahren,dass Menschen und Tiere nicht gefährdetoder unzumutbar belästigt werdenkönnen. Hunde dürfen ohne Aufsicht nur aufGrundstücken oder sonstigen Objektenverwahrt werden, deren Einfriedungen sohergestellt und instandgehalten sind, dassdie Tiere das Grundstück aus eigenemAntrieb nicht verlassen können. An öffentlichen Orten im Ortsbereichsowie in öffentlichen Verkehrsmitteln,Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen,Parkanlagen, Einkaufszentren, FreizeitundVergnügungsparks, Stiegenhäusernund Zugängen zu Mehrfamilienhäusernmüssen Hunde an der Leine oder mitMaulkorb geführt werden. Hunde, die als gefährlich amtsbekanntsind, sind immer und ohneAusnhame mit Maulkorb und Leine zuführen! Der Halter eines Hundes darf das Tiernur solchen Personen zum Führen oderVerwahren überlassen, die die dafür erforderlicheEignung, insbesondere in körperlicherHinsicht, und die notwendigeErfahrung aufweisen.Die Überschreitung bzw. Missachtung diesesGesetzes ist (falls eine solche Tatnicht ohnehin strafrechtlich relevant istund somit in die Zuständigkeit eines ordentlichenGerichtes fällt) als Verwaltungsübertretungzu werten und mit einerGeldstrafe bis zu 7.000 Euro bzw. mit einerFreiheitsstrafe von bis zu 4 Wochenzu ahnden.

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