GESELLSCHAFT EBA
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<strong>GESELLSCHAFT</strong><br />
<strong>EBA</strong><br />
Lehrmittel für die zweijährige<br />
berufliche Grundbildung<br />
Andrea Guthoff, Ruth Imseng<br />
2. Auflage
Vorwort<br />
Das Lehrmittel «Gesellschaft <strong>EBA</strong>» wurde 2011 für Berufslernende der<br />
zwei jährigen Lehre mit eidgenössischem Berufsattest (<strong>EBA</strong>) geschaffen. In<br />
einer verständlichen Sprache und mit übersichtlichen Darstellungen behandelt<br />
das Buch die relevanten Themen des Lernbereichs «Gesellschaft».<br />
Das Lehrmittel ist methodisch-didaktisch vielseitig einsetzbar und lässt<br />
der Lehrperson viel Freiraum, um auf die Heterogenität der Klasse einzugehen.<br />
Zahlreiche Verständnisfragen helfen, die Themen zu vertiefen<br />
und zu fes tigen.<br />
Für die vorliegende zweite Auflage wurde der Inhalt im Frühjahr 2012<br />
aktualisiert und leicht überarbeitet.<br />
Das Lehrmittel ist folgendermassen konzipiert:<br />
• Jeder Themenbereich bildet ein Kapitel. Die Kapitel beginnen stets mit<br />
einem Kapiteltitelblatt und einer Inhaltsübersicht, bevor der eigentliche<br />
Stoff folgt.<br />
• Zahlreiche Schaubilder fassen die Inhalte in klarer Darstellung zusammen.<br />
• Verständnisfragen am Schluss der Unterkapitel unterstützen die Lernenden<br />
bei der Selbstkontrolle.<br />
• Am Ende jedes Kapitels wird im Sinne einer Lernkontrolle rekapituliert,<br />
was die Lernenden gelernt haben müssen.<br />
• Die Wissens- und Vertiefungsaufgaben zu den Texten sind in einem<br />
separat erhältlichen Arbeitsheft aufgeführt. Die Lernenden können die<br />
Aufgaben somit neben die entsprechende Textpassage legen.<br />
• Das Handbuch für Lehrpersonen beinhaltet Lösungen zu den Verständnisfragen<br />
und zum Arbeitsheft, aber auch Arbeitsblätter zu den einzelnen<br />
Themen.<br />
Wir danken an dieser Stelle allen, die uns beim Erarbeiten dieses Buch<br />
geholfen haben: Rolf Thurnheer und Roger Odermatt von der Berufsbildungsschule<br />
Winterthur sowie Peter Strub-Tanner von der Berufsfachschule<br />
Gesundheit, Münchenstein, für wertvolle inhaltliche und didaktische<br />
Hinweise; unseren Berufskollegen der Berufsfachschule Oberwallis,<br />
insbesondere Carlo Schmidhalter und Gaston Heinzmann, für wertvolle<br />
Anregungen. Und nicht zuletzt Huberta Heinzmann für ihre kritischen<br />
Fragen und wertvollen Ratschläge.<br />
Mai 2012 – Autorinnen und Verlag<br />
VoRwoRt<br />
3
4 InhAltsVERzEIchnIs<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Berufliche Grundbildung 7<br />
1.1 Bildungslandschaft schweiz 9<br />
1.2 Die gesetzlichen Grundlagen und Vollzugsorgane 10<br />
1.3 Gleichstellung von Mann und Frau 11<br />
1.4 lern- und Arbeitstechniken 12<br />
Die vier Lerntypen 12<br />
Lernmethoden (Lerntipps) 13<br />
1.5 Überfachliche Kompetenzen (schlüsselkompetenzen) 15<br />
1.6 Die Grundlagen des Rechts 17<br />
Was ist Recht? 17<br />
Die Rechtsnormen 17<br />
Die Rechtsordnung 18<br />
Das Personenrecht 18<br />
1.7 Der lehrvertrag 20<br />
Vertragsrecht 20<br />
Der Lehrvertrag 20<br />
Pflichten der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 23<br />
Pflichten der Lernenden 23<br />
Rechte der Lernenden 24<br />
1.8 Mein lehrbetrieb 25<br />
1.9 Kommunikation am Arbeitsplatz 27<br />
Das Kommunikationsquadrat von Schulz von Thun 27<br />
Feedbackregeln 29<br />
Das haben sie gelernt 30
2 Geld und Kauf 31<br />
2.1 Bedürfnisse 32<br />
2.2 Angebot und nachfrage 35<br />
2.3 wirtschaftskreislauf 36<br />
Einfacher Wirtschaftskreislauf 36<br />
Erweiterter Wirtschaftskreislauf 37<br />
2.4 lohn 38<br />
2.5 Budget 39<br />
2.6 schulden 41<br />
2.7 Kaufen 42<br />
Der Kaufvertrag 42<br />
Ablaufschema zum Kaufvertrag 43<br />
2.8 Finanzierungsarten 46<br />
2.9 zahlungsmittel 48<br />
Das haben sie gelernt 50<br />
3 Risiko und sicherheit 51<br />
3.1 Risikomanagement 52<br />
3.2 Gesundheit und wohlbefinden 54<br />
Mach dich fit – Lebensmittel- und Bewegungspyramide 55<br />
Ich fühle mich gut – Selbstbewusstsein – Grenzen setzen 57<br />
3.3 Versicherungen 58<br />
Personenversicherungen 59<br />
Sachversicherungen 67<br />
Haftpflichtversicherungen 69<br />
Das haben sie gelernt 70<br />
4 wohnen und Partnerschaft 71<br />
4.1 wohnen 72<br />
Wohnungssuche 72<br />
Mietvertrag und Mietantritt 74<br />
Rechte und Pflichten der Mieterinnen und Mieter 75<br />
Das Mietende 76<br />
4.2 Partnerschaft 78<br />
Partnersuche 78<br />
Gewaltfreie Kommunikation 79<br />
Konkubinat 80<br />
Ehe 81<br />
Kindesverhältnis 84<br />
Erbrecht 85<br />
Das haben sie gelernt 88<br />
InhAltsVERzEIchnIs<br />
5
6 InhAltsVERzEIchnIs<br />
5 Arbeit und zukunft 89<br />
5.1 Einführung 90<br />
5.2 stellensuche 91<br />
Bewerbungsdossier 92<br />
Vorstellungsgespräch 96<br />
5.3 Die gesetzlichen Grundlagen eines Arbeitsvertrages 99<br />
5.4 Einzelarbeitsvertrag (EAV) 100<br />
Pflichten der Arbeitnehmenden 100<br />
Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden 101<br />
Arbeitszeit 102<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 103<br />
5.5 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 106<br />
5.6 Arbeitslosigkeit 107<br />
Das haben sie gelernt 108<br />
6 leben in der schweiz 109<br />
6.1 Demokratie und Mitgestaltung 110<br />
Bundesstaat Schweiz 110<br />
Mitwirkungsrechte und Pflichten 116<br />
Stimmen und Wählen 117<br />
Referendum und Initiative 119<br />
Parteien und Verbände 121<br />
Steuern 123<br />
6.2 Die schweiz in Europa und der welt 124<br />
Globalisierung 124<br />
Die Schweiz und die Europäische Union (EU) 131<br />
Die Schweiz und die UNO 135<br />
Menschen in Bewegung 137<br />
Das haben sie gelernt 140<br />
stichwortverzeichnis 141
Berufliche<br />
1<br />
Grundbildung<br />
1.1 Bildungslandschaft schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
1.2 Die gesetzlichen Grundlagen und Vollzugsorgane . . . . . . . . . . . . . 10<br />
1.3 Gleichstellung von Mann und Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
1.4 lern- und Arbeitstechniken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
1.5 Überfachliche Kompetenzen (schlüsselkompetenzen) . . . . . . . . . . 15<br />
1.6 Die Grundlagen des Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
1.7 Der lehrvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
1.8 Mein lehrbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
1.9 Kommunikation am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
Das haben sie gelernt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
1.1 Bildungslandschaft schweiz<br />
Viele Wege führen ins Berufsleben. Zwei Drittel der Schweizer Jugend-<br />
lichen wählen den Weg einer beruflichen Grundbildung. Dabei gibt es zwei<br />
Möglichkeiten: Die zweijährige Grundbildung (Attestlehre) wird mit dem<br />
eidg. Berufsattest (<strong>EBA</strong>) abgeschlossen. Die drei- oder vierjährige Grundbildung<br />
führt zum eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ). Inhaber eines Berufsattests<br />
können im Anschluss an ihre Lehre auch in eine drei- oder vierjährige<br />
Grundbildung wechseln und ein Fähigkeitszeugnis erwerben.<br />
Das Berufsbildungssystem wird von den Lehrbetrieben, den Berufsverbänden<br />
und den Berufsschulen getragen.<br />
Berufsbildungssystem<br />
Die praktische Ausbildung findet zum grössten Teil in Lehrbetrieben oder<br />
Lehrwerkstätten statt. Die Berufsfachschule vermittelt die fachkundlichen<br />
und allgemeinbildenden Hintergründe. In den überbetrieblichen Kursen<br />
(üK) werden grundlegende Fertigkeiten vermittelt. Diese Kurse ergänzen<br />
die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb. Sie schlagen zugleich eine Brücke<br />
zwischen Praxis und Schulstoff.<br />
Was in der praktischen Ausbildung gelernt werden soll, ist in den Bildungsverordnungen<br />
(BiVo) der einzelnen Berufe beschrieben und geregelt.<br />
A1<br />
lehrbetrieb<br />
Berufsfachschule Überbetriebliche Kurse üK<br />
A R B E I t s h E F t s. 6<br />
�<br />
BIlDunGslAnDschAFt schwEIz<br />
<strong>EBA</strong> / EFz<br />
Berufsbildungs system<br />
Ausbildungsorte<br />
BiVo<br />
9
10 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
1.2 Die gesetzlichen Grundlagen<br />
und Vollzugsorgane<br />
zuständigkeit Gesetz, Regelwerk<br />
Bund Die Berufsbildung ist gemäss Bundesverfassung<br />
Sache des Bundes. Er steuert die berufliche Grundbildung<br />
mit Gesetzen und Verordnungen.<br />
Kantone Die Kantone sorgen dafür, dass die eidgenössischen<br />
Gesetze umgesetzt werden. Sie sind für die<br />
Kontrolle verantwortlich.<br />
Berufsverbände Die Berufsverbände erarbeiten die Bildungsverordnungen<br />
(BiVo) und regeln die überbetrieblichen<br />
Kurse (üK).<br />
lehrbetrieb Der Lehrbetrieb schliesst mit der / dem Lernenden<br />
den Lehrvertrag ab. Die Betriebsordnung des Lehrbetriebs<br />
sorgt u. a. für den Schutz der Lernenden.<br />
Berufsfachschule In den Schullehrplänen werden die Lerninhalte<br />
festgelegt. Stundenplan, Hausordnung und andere<br />
Weisungen fördern erfolgreiches Lernen.<br />
Die Grundlagen des Rechts werden in Kapitel 1.6 behandelt.<br />
Verstanden<br />
1.1 Welche eidgenössischen Gesetzeswerke<br />
enthalten Bestimmungen über die Berufsbildung?<br />
• Bundesverfassung BV 63<br />
• Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG<br />
• Berufsbildungsverordnung BBV<br />
• Obligationenrecht OR (Arbeitsvertrag /<br />
Lehr vertrag)<br />
• Arbeitsgesetz ArG (Arbeitnehmerschutz)<br />
• Rahmenlehrplan ABU<br />
• Kantonales Berufsbildungsgesetz (BBG)<br />
• Vollzugsverordnung<br />
• Reglemente (z. B. Absenzen- und<br />
Disziplinar reglement)<br />
• Bildungsverordnungen BiVo<br />
• Reglemente zu üK<br />
• Lehrvertrag<br />
• Betriebsordnung<br />
• Schullehrplan<br />
• Stundenplan<br />
• Schul- und Hausordnung mit<br />
verschiedenen Weisungen
1.3 Gleichstellung von Mann und Frau<br />
Heute ist es für Frauen und Männer möglich, ihren Beruf geschlechterun-<br />
abhängig zu wählen. Frauen sollten zudem wie ihre männlichen Kollegen<br />
entlohnt werden.<br />
Dies war nicht immer so. Im 20. Jahrhundert hat die Frauenbewegung für<br />
das Frauenstimmrecht und die Überwindung der Geschlechterrollen gekämpft.<br />
Die Frauen sollten auch ausser Haus arbeiten dürfen und über ihr<br />
Leben selber bestimmen können. 1981 wurde ein Gleichstellungsartikel in<br />
die Bundesverfassung aufgenommen:<br />
Gleichstellungsartikel (BV 8)<br />
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche<br />
und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung<br />
und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für<br />
gleichwertige Arbeit.»<br />
Das Gleichstellungsgesetz von 1995 / 96 stellt Diskriminierungen aufgrund<br />
des Geschlechts unter Strafe (z. B. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz,<br />
Benachteiligung einer Bewerberin bei gleicher Qualifikation aufgrund<br />
ihres Geschlechts).<br />
Die Chancengleichheit geht über das Berufsleben hinaus, auch in der Partnerschaft<br />
sind beide Partner gleichgestellt (vgl. dazu Kapitel 4).<br />
Verstanden<br />
1.2 Was besagt der Gleichstellungsartikel<br />
in der Bundesverfassung?<br />
Frauen und Männern stehen<br />
heute alle Berufe offen.<br />
GlEIchstEllunG Von MAnn unD FRAu<br />
Geschlechterrollen<br />
Gleichstellungsgesetz<br />
chancengleichheit<br />
11
12 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
1.4 lern- und Arbeitstechniken<br />
Das lernen lernen<br />
Kenntnisse (wissen)<br />
z. B. Kenntnisse<br />
über den Beruf, den Werkstoff,<br />
die Materialien<br />
Verfahren / Methoden<br />
lesender lerntyp<br />
Bildlicher / visueller lerntyp<br />
Um in der Ausbildung erfolgreich zu sein, gilt es, die umfangreichen Lern-<br />
inhalte zu verstehen. Dabei helfen auch Lernmethoden. Diese werden hier<br />
vorgestellt.<br />
+ =<br />
Verfahren (Methoden)<br />
Techniken und<br />
Strategien,<br />
z. B. Lerntechniken<br />
Lernen heisst also nicht nur, Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Zu<br />
den Lerninhalten gehört auch die Art und Weise, wie man lernt: die Verfahren<br />
oder «Methoden».<br />
Die vier lerntypen<br />
lerninhalte<br />
Vielleicht ist Ihnen auch schon aufgefallen, dass Sie auf unterschiedlichen<br />
Wegen, über unterschiedliche «Kanäle» lernen. Man unterscheidet vier<br />
verschiedene Lerntypen:<br />
Der lesende Lerntyp erfasst Lerninhalte am besten, wenn<br />
er Bücher oder Fachartikel zu einem Thema liest.<br />
Der bildliche / visuelle Lerntyp lernt am besten, wenn er<br />
zum Thema passende Schaubilder, Karten, Skizzen, Fotos<br />
oder Übersichten betrachtet. Auch Videos oder Dokumentationsfilme<br />
können beim Lernen helfen. Der Lernstoff<br />
sollte also bildlich dargestellt werden, damit man ihn sich<br />
besser einprägen kann. Hilfreich ist dabei die auf Seite 14 dargestellte<br />
Lern methode des Mindmapping.
Der hörende / auditive Lerntyp erfasst die Lerninhalte am<br />
besten durch aufmerksames Zuhören, z. B. bei einem Vor-<br />
trag. Hilfreich können auch das eigene laute Vorsprechen<br />
von Lerninhalten oder Audio-Aufnahmen sein. Dabei kann<br />
etwa das eigene Mobiltelefon zum Lernen genutzt werden.<br />
Lerninhalte werden einfach auf das Handy gesprochen und per Kopfhörer<br />
z. B. in der Mittagspause abgehört. Dieses Abhören sollte jeden Tag wiederholt<br />
werden, damit sich ein Lernerfolg einstellt.<br />
Der handelnde Lerntyp lernt am besten, wenn er Handlungsabläufe<br />
selber ausprobiert und sich die Themen «mit<br />
der Hand» erarbeitet, wenn er zum Beispiel Texte farbig<br />
markiert, Arbeitsmaterialien «ergreifen» kann oder wenn<br />
er dazu ein Lernplakat erstellt. Auch die Karteikartenmethode<br />
ist für handelnde Lerntypen ideal.<br />
In der Regel treten die Lerntypen nicht rein auf, vielfach herrscht ein<br />
«Mischtyp» vor. Bei vielen Menschen ist aber ein Lerntyp stärker ausgeprägt<br />
als die anderen. Für die vier Lerntypen gibt es Lerntipps, die Ihnen<br />
helfen können, Lerninhalte zu strukturieren und zu erfassen.<br />
A2<br />
A R B E I t s h E F t s. 6<br />
lernmethoden (lerntipps)<br />
Karteikartenmethode<br />
Eine Möglichkeit, Lerninhalte besser zu strukturieren und zu erfassen, ist<br />
die Karteikartenmethode. Karteikarten – z. B. im A6-Format – eignen sich<br />
gut, um insbesondere Wissensinhalte zu lernen. Auf die Vorderseite wird<br />
die Frage geschrieben und auf die Rückseite die Lösung. Dabei ist darauf zu<br />
achten, dass nur eine Frage pro Karte aufgeschrieben wird. Mit regelmässiger<br />
Wiederholung können Sie das Gelernte vertiefen.<br />
Diese Methode lässt sich z. B. auf dem Schulweg, im Bus oder im Zug ideal<br />
anwenden. Karteikarten, deren Fragen gelernt sind, werden beiseite gelegt<br />
und die Inhalte in regelmässigen Abständen wiederholt. Neue Inhalte werden<br />
solange geübt, bis die Antworten sicher beherrscht werden. Auch da<br />
trägt regelmässiges Wiederholen dazu bei, dass das Gelernte haften bleibt.<br />
�<br />
lERn- unD ARBEItstEchnIKEn<br />
hörender / auditiver lerntyp<br />
handelnder lerntyp<br />
«Mischtyp»<br />
13
14 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
Beispiel eines wochenplans<br />
Mindmapping<br />
Die Lernmethode des Mindmapping arbeitet gehirngerecht und fördert die<br />
eigene Kreativität. Eine Mindmap ist eine Art Landkarte, die einen Themenbereich<br />
bildhaft darstellt. In die Mitte eines A4-Papiers wird das Lernthema<br />
geschrieben, z. B. Holzarten und ihre Farbmerkmale. Dann werden<br />
Verbindungsäste gezogen und auf diesen die verschiedenen Farben eingetragen.<br />
Die Äste verzweigen sich weiter und nennen Holzarten dieser<br />
Farbe. Mittels einer Mindmap können Sie zu einem Lerngebiet bereits vorhandenes<br />
Wissen reaktivieren und mithilfe von Nomen Verästelungen erweitern.<br />
zeitmanagement<br />
Ein Wochenplan kann Ihnen zu einer besseren Zeiteinteilung für das Lernen<br />
und Ihre weitere Alltagsplanung verhelfen.<br />
Erstellen Sie für sich einen Wochenplan. Tragen Sie in diesen Plan feste<br />
Zeiten ein, zu denen Sie lernen wollen. Setzen Sie sich erreichbare Ziele<br />
und belohnen Sie sich, wenn Sie ein Ziel erreicht haben.<br />
zeit Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag samstag sonntag<br />
8 – 10 Arbeit Arbeit Schule Arbeit Arbeit<br />
10 – 12 " " " " " Turnier<br />
12 – 14 " " " " "<br />
14 – 16 " " " " "<br />
16 – 18 " " " " " lernen Hausaufgaben<br />
18 – 20 Sportverein Musikverein Training – Sportverein<br />
20 – 22 lernen Hausaufgaben<br />
Mindmap<br />
Ebenholz,<br />
Wenge …<br />
schwärzlich<br />
grünlich<br />
Pockholz<br />
Ahorn, Birke …<br />
weisslich<br />
holzarten<br />
Farbmerkmale<br />
rötlich<br />
Eibe, Erle …<br />
Fichte, Esche …<br />
gelblich<br />
bräunlich<br />
Eiche,<br />
Rotbuche …
1.5 Überfachliche Kompetenzen<br />
(schlüsselkompetenzen)<br />
Auf dem Arbeitsmarkt wird immer häufiger von überfachlichen Kom-<br />
petenzen bzw. Schlüsselkompetenzen gesprochen. Man bezeichnet sie<br />
deshalb als «überfachlich», weil sie nicht nur einen bestimmten fachlichen<br />
Bereich betreffen. Selbst- und Sozialkompetenz zum Beispiel sind<br />
Voraussetzung, um sowohl im Beruf als auch im Privatleben erfolgreich<br />
zu sein. Überfachliche Kompetenzen sind also in allen Schulfächern und<br />
Lebensbereichen relevant. Sie sind bei jedem Menschen unterschiedlich<br />
ausgeprägt. Dazu gehören Sozialkompetenz, Methodenkompetenz und<br />
Selbstkompetenz. Zusammen bilden sie die Handlungskompetenz eines<br />
Menschen.<br />
Überfachliche Kompetenzen (schlüsselkompetenzen)<br />
handlungskompetenz<br />
selbstkompetenz<br />
sachkompetenz<br />
berufliches Fachwissen<br />
sozialkompetenz<br />
ÜBERFAchlIchE KoMPEtEnzEn (schlÜssElKoMPEtEnzEn)<br />
Methodenkompetenz<br />
handlungskompetenz<br />
handlungskompetenz<br />
sozIAlKoMPEtEnz<br />
Fähigkeit, mit anderen<br />
Menschen zusammen zu<br />
arbeiten und zu leben.<br />
MEthoDEnKoMPEtEnz<br />
Fähigkeit, verschiedene<br />
Lern- und Arbeitstechniken<br />
anzuwenden, je<br />
nach Aufgabe.<br />
sElBstKoMPEtEnz<br />
Fähigkeit, selbstständig<br />
und verantwortlich zu<br />
handeln.<br />
hAnDlunGsKoMPEtEnz<br />
Fähigkeit, durch in verschiedenen<br />
Bereichen<br />
erworbene Fähigkeiten<br />
zu arbeiten / handeln.<br />
15
16 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
sozialkompetenz selbstkompetenz Methodenkompetenz<br />
teamfähigkeit<br />
Fähigkeit, in einer Gruppe gemeinsam<br />
Aufgaben zu lösen.<br />
Kooperationsfähigkeit<br />
Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten.<br />
Konfliktfähigkeit<br />
Fähigkeit, Unstimmigkeiten und<br />
Konflikte zu erkennen und zu lösen.<br />
Kommunikationsfähigkeit<br />
Fähigkeit, Botschaften klar zu formulieren<br />
sowie Mitteilungen anderer<br />
richtig zu interpretieren.<br />
Verstanden<br />
Diese Kompetenzen lassen sich folgendermassen aufschlüsseln:<br />
A3<br />
Kreativität<br />
Fähigkeit, Probleme durch neue,<br />
eigene Wege zu lösen.<br />
selbstständigkeit<br />
Eigenverantwortung einer Person,<br />
z. B. bzgl. Zeitmanagement,<br />
Leis tungs bereitschaft, Zuverlässigkeit,<br />
Engagement.<br />
Flexibilität<br />
Fähigkeit, sich neuen Situationen<br />
und Bedingungen anzupassen.<br />
A R B E I t s h E F t s. 7<br />
1.3 Erklären Sie je eine Sozial-, Selbst- und<br />
Methodenkompetenz an einem Beispiel<br />
aus Ihrem Berufsalltag.<br />
Arbeitsorganisation<br />
lern- und Arbeitstechnik<br />
strukturieren (ordnen)<br />
von Informationen<br />
Risikomanagement (vgl. Kap. 3)<br />
Fähigkeit, Risiken zu erkennen, einzuschätzen<br />
und zu vermeiden.<br />
�
1.6 Die Grundlagen des Rechts<br />
was ist Recht?<br />
Menschen haben sich schon vor vielen Tausend Jahren Regeln für ihr Zu-<br />
sammenleben gegeben. In heutigen Demokratien wie der Schweiz stellt<br />
der Staat für die Gesellschaft Regeln auf und sorgt für ihre Einhaltung. Das<br />
ist das Recht.<br />
Die Rechtsnormen<br />
Die einzelnen gesetzgebenden Regelwerke, die allgemein gültig sind, heissen<br />
Rechtsnormen.<br />
Die Rechtsnormen sind wie ein Haus aufgebaut. Das Fundament bildet in<br />
der Schweiz die Bundesverfassung (BV). Sie ist die Grundlage für die Gesetze.<br />
Diese wiederum münden in verschiedene Verordnungen.<br />
Alle Rechtsnormen werden von staatlichen Behörden, wie z. B. der Polizei,<br />
kontrolliert. Wenn ein Verstoss bemerkt wird, wird Anzeige erstattet.<br />
Rechtsnormenhaus<br />
Verordnungen<br />
Konkretisierung der einzelnen<br />
Gesetze. Ohne Gesetz keine Verordnung.<br />
Beispiel BBV Art. 20<br />
1 (…) Der Umfang von Freikursen und Stützkursen darf während der<br />
Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.<br />
Gesetze<br />
Konkretisierung der einzelnen Verfassungsartikel.<br />
Die Grundlage der Gesetze ist die Verfassung. Beispiel BBG Art. 22<br />
1 (…) Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt,<br />
kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen.<br />
Bundesverfassung (BV)<br />
Die Verfassung ist das Grundgesetz eines Staates. Sie beinhaltet die<br />
wichtigsten Leitlinien und die Menschenrechte. Keine andere Rechtsnorm<br />
darf der Verfassung widersprechen. Beispiel BV Art. 63<br />
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.<br />
2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.<br />
DIE GRunDlAGEn DEs REchts<br />
DEMoKRAtIE<br />
Im Staat gelten Gesetze<br />
und Grundrechte für alle.<br />
Es herrscht Gewaltenteilung,<br />
d. h., Gesetzgebung,<br />
Recht s prechung und<br />
Gesetzesaus übung sind<br />
getrennt. � Kapitel 6,<br />
Leben in der Schweiz<br />
Bundesverfassung (BV)<br />
17
18 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
natürliche Personen<br />
(zGB 11 ff.)<br />
Juristische Personen<br />
(zGB 52 ff.)<br />
Rechtsfähigkeit<br />
Die Rechtsordnung<br />
Die Rechtsordnung umfasst alle geltenden Regeln eines Landes. Ihre Auf-<br />
gabe ist es, das Zusammenleben für alle gleich und gerecht zu regeln.<br />
Rechtsordnung<br />
Öffentliches Recht Privates Recht<br />
• Verfassungsrecht<br />
• Verwaltungsrecht<br />
• Strafrecht usw.<br />
Das Personenrecht<br />
Das Personenrecht befasst sich mit den natürlichen und juristischen Per-<br />
sonen.<br />
• Zivilgesetzbuch (ZGB)<br />
• Obligationenrecht (OR)<br />
Natürliche Personen sind Menschen mit Geschlecht und<br />
Alter. Sie können grundsätzlich ihre Handlungen beurteilen,<br />
frei entscheiden und selbst handeln. Die Ausübung ihrer<br />
Rechte ist vom Alter abhängig.<br />
Juristische Personen sind keine Menschen (also nicht etwa<br />
Rechtsanwälte oder Notarinnen), sondern Verbindungen<br />
von mehreren Personen (z. B. Vereine, Aktiengesellschaften).<br />
Rechtlich gesehen, sind dies neue, eigenständige<br />
Personen. Sie handeln durch ihre Organe (z. B. der Verein<br />
durch den Vorstand, die Aktiengesellschaft durch den Verwaltungsrat).<br />
Das Personenrecht bestimmt, welche Rechte und Pflichten der Mensch in<br />
welchem Alter erhält.<br />
Ab der 12. Schwangerschaftswoche gilt der ungeborene Mensch als rechtsfähig,<br />
das heisst, dass er Rechte und Pflichten hat, die ihn ein Leben lang<br />
begleiten. Auf seinem weiteren Lebensweg gibt es personenrechtlich relevante<br />
Bestimmungen, wie das Schaubild auf der nächsten Seite aufzeigt.
Personenrechtliche Bestimmungen<br />
1.4 Welche Aufgabe hat die Rechts-<br />
VERstAn-<br />
ordnung?<br />
DEn<br />
1.5 Was ist die Grundlage der Gesetze?<br />
1.6 Erklären Sie den Unterschied zwischen<br />
natürlichen und juristischen Personen.<br />
1.7 Erklären Sie den Begriff der Handlungs-<br />
fähigkeit.<br />
DIE GRunDlAGEn DEs REchts<br />
Geburt tod<br />
A4<br />
Verstanden<br />
Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln,<br />
d. h., die Folgen der eigenen<br />
Handlungen richtig abzuschätzen.<br />
Das Gesetz legt kein genaues Alter<br />
fest.<br />
ca. 14 Jahre<br />
Rechtsfähigkeit (zGB 11)<br />
Jeder Mensch ist rechtsfähig, d. h.,<br />
dass er die Fähigkeit hat, Rechte<br />
und Pflichten zu haben (z. B. Recht<br />
auf einen Namen, Erbrecht, Schulpflicht,<br />
Steuerpflicht).<br />
Fähigkeit, durch eigenes Handeln<br />
Rechte und Pflichten wahr zunehmen.<br />
Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig<br />
und mündig ist. In dieser<br />
Selbstständigkeit können z. B. in<br />
eigener Verantwortung Verträge<br />
geschlossen werden (Vertragsfähigkeit).<br />
urteilsfähigkeit (zGB 16) Mündigkeit (zGB 14)<br />
A R B E I t s h E F t s. 7<br />
�<br />
handlungsfähigkeit (zGB 12 / 13)<br />
Mit 18 Jahren ist man mündig<br />
(volljährig), wenn man nicht<br />
bevormundet ist. Die Ehefähigkeit<br />
erreicht man zum selben Zeitpunkt.<br />
Religiöse und sexuelle Mündigkeit<br />
wird schon mit 16 Jahren erlangt.<br />
18 Jahre<br />
19
20 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
1.7 Der lehrvertrag<br />
Formvorschriften<br />
Vertragsrecht<br />
In einem Vertrag verpflichten sich zwei oder mehr Vertragspartner, gegen-<br />
seitig bestimmte Leistungen zu erfüllen. Vertragsparteien beim Lehrver-<br />
trag sind Berufsbildner und Lernende. Welche Pflichten beide Seiten mit<br />
dem Abschluss des Vertrags eingehen, wird unten erklärt.<br />
Es gibt Verträge, die schriftlich abgeschlossen werden müssen, so auch<br />
der Lehrvertrag. Andere Verträge können zum Beispiel auch mündlich geschlossen<br />
werden. Beispiel: der private Verkauf eines Velos an einen Nachbarn.<br />
Der lehrvertrag<br />
Der Lehrvertrag wird zwischen Berufsbildnerin oder Berufsbildner und<br />
Lernender oder Lernendem abgeschlossen. Er muss schriftlich abgefasst<br />
werden. Bei Lernenden, die noch nicht mündig (also 18 Jahre alt) sind,<br />
braucht es zusätzlich die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, also üblicherweise<br />
der Eltern.<br />
Das Besondere am Lehrvertrag ist, dass es dabei nicht in erster Linie um<br />
Arbeitsleistung und Lohn geht wie in einem Arbeitsvertrag, sondern um<br />
die fachgerechte Ausbildung der Lernenden. Die Arbeit soll also der Ausbildung<br />
dienen. Daher ist auch der Lehrlingslohn niedriger.<br />
Bevor der Lehrvertrag gültig wird, muss ihn das Kantonale Amt für Berufsbildung<br />
/ KAB genehmigen.<br />
Inhalt<br />
Grundsätzlich werden in einem Lehrvertrag die folgenden Fragen geregelt<br />
(OR 344 a):<br />
obligatorisch<br />
• Art und Dauer der beruflichen Ausbildung<br />
(genaue Berufs bezeichnung)<br />
• Dauer der Probezeit<br />
• Arbeitszeit<br />
• Lohn<br />
• Ferien
Zusätzlich empfiehlt es sich, die folgenden Punkte zu regeln:<br />
Freiwillig<br />
• Berufskleider und -werkzeuge<br />
• Lehrmittel<br />
• Unterkunft und /oder Verpflegung<br />
• Versicherungsprämien (NBU/Krankentaggeldversicherung)<br />
Probezeit<br />
Während der Probezeit haben beide Vertragsparteien Gelegenheit zu testen,<br />
ob sie mit ihrer Wahl zufrieden sind. Die Berufsbildnerin macht sich<br />
ein Bild über die Arbeitsweise des Lernenden. Und der Lernende kann feststellen,<br />
ob es ihm im gewählten Beruf und Betrieb gefällt.<br />
Die Probezeit dauert mindestens einen Monat und maximal drei Monate.<br />
Über eine Verlängerung können die Vertragsparteien in einem Gespräch<br />
vor Ablauf der Probezeit beschliessen. Die kantonale Behörde muss einer<br />
Verlängerung zustimmen. Die Probezeit kann allerdings höchstens sechs<br />
Monate dauern. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben<br />
Tage.<br />
Beendigung des lehrverhältnisses<br />
Bei einer Attestlehre wird der Lehrvertrag auf zwei Jahre abgeschlossen.<br />
Er endet automatisch am Ende der Lehrzeit. Der Vertrag muss also nicht<br />
extra gekündigt werden.<br />
Bei einer Weiterbeschäftigung in der Lehrfirma gelten die Lehrjahre als<br />
Anstellungsjahre. Dies ist wichtig für die Festlegung der Kündigungsfrist.<br />
Nach Ablauf der Probzeit kann ein Lehrverhältnis nur aufgelöst werden,<br />
wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.<br />
Mögliche Gründe für fristlose Kündigung<br />
• Die Berufsbildnerin kann den Vertrag kündigen, wenn die Leistungen<br />
des Lernenden ungenügend sind – oder z. B. bei Diebstahl.<br />
• Der Lernende kann kündigen, wenn die gebotene Ausbildung mangelhaft<br />
ist – oder z. B. bei sexueller Belästigung.<br />
Anders als bei einer Kündigung während der Probezeit müssen bei einer<br />
ausserordentlichen Kündigung keine Fristen beachtet werden. Wenn der<br />
Lehrbetrieb, zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen, geschlossen<br />
wird, muss das Kantonale Amt für Berufsbildung den Lernenden nach<br />
Möglichkeit eine neue Lehrstelle vermitteln.<br />
nBu<br />
DER lEhRVERtRAG 21<br />
Nichtberufsunfallversicherung<br />
� S. 62<br />
Dauer der Probezeit<br />
Fristlose Kündigung<br />
Ausserordentliche Kündigung
22<br />
Der lehrvertrag bildet die Grundlage jedes lehrverhältnisses.<br />
Verlängerung der lehrzeit<br />
Verstanden<br />
Wenn die Lernenden einen Teil ihrer Ausbildung wegen Krankheit, Un-<br />
fall oder Militärdienst versäumen, dürfen sie nicht zur Verlängerung der<br />
Lehrzeit gezwungen werden. Wenn jedoch klar ist, dass das Ausbildungsziel<br />
nicht erreicht wird (Bestehen des Qualifikationsverfahrens), kann die<br />
Lehrzeit verlängert werden. Das Kantonale Amt für Berufsbildung muss<br />
einer Verlängerung zustimmen.<br />
1.8 Welche Formvorschrift gilt für den Abschluss<br />
eines Lehrvertrages?<br />
1.9 Wer unterschreibt den Lehrvertrag?<br />
1.10 Welche Aufgaben hat das Kanto nale<br />
Amt für Berufsbildung (KAB / MBA)?<br />
1.11 Zählen sie vier Punkte auf, die im<br />
Lehr vertrag geregelt sein müssen.
Pflichten der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner<br />
Fachgerechte<br />
Ausbildung<br />
Lehrziel Die Lernenden müssen alles dafür tun, um das Lehrziel zu erreichen<br />
(OR 345).<br />
Unterricht Der Besuch des Pflichtunterrichts und der überbetrieblichen<br />
Kurse ist obligatorisch (BBG 23).<br />
Treuepflicht Schwarzarbeit ist nicht erlaubt, und Geschäftsgeheimnisse dürfen<br />
nicht weitergegeben werden (OR 321a).<br />
Sorgfaltspflicht Die Lernenden haften für Schäden, die sie ihrem Arbeit geber absichtlich<br />
oder fahrlässig zufügen (OR 321e).<br />
Überstunden Lernende haben Überstunden zu leisten, wenn diese betrieblich<br />
notwendig und zumutbar sind (OR 321c). Dabei gilt, dass Lernende<br />
nicht mehr als neun Stunden täglich arbeiten dürfen. Jugendliche<br />
unter 16 Jahren dürfen keine Überstunden leisten.<br />
Arbeitsbuch Die Lernenden führen ein Arbeitsbuch (je nach Bildungsverordnung).<br />
Verstanden<br />
Der Berufsbildner verpflichtet sich, den Lernenden fachgemäss<br />
unter fachkundiger Anleitung auszubilden (OR 345a).<br />
Lohnzahlung Die Lohnzahlung erfolgt gemäss den vertraglichen Angaben (OR<br />
322 / 323).<br />
Unfallversicherung Der Lehrbetrieb bezahlt die Berufsunfallsversicherung (BUV).<br />
Wer für die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung<br />
(NBUV) aufkommt, wird im Lehrvertrag geregelt.<br />
Sozialbeiträge Der Lehrbetrieb muss ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die oder<br />
der Lernende 18 Jahre alt wird, AHV, IV, EO und ALV einzahlen.<br />
Ferien Lernende bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben fünf Wochen<br />
Ferien zugute (OR 329a), wovon mindestens zwei Ferienwochen<br />
zusammenhängend sein müssen (OR 329c).<br />
Unterricht Für den Berufsschulunterricht und die überbetrieblichen Kurse<br />
muss der Berufsbildner den Lernenden ohne Lohn abzug frei geben<br />
(OR 345a). Das gilt auch für Stützkurse.<br />
Kostenübernahme<br />
üK<br />
Beim Besuch der überbetrieblichen Kurse dürfen dem Lernenden<br />
keine zusätzlichen Kosten entstehen (OR 345a).<br />
Arbeitszeugnis Lernende haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis/eine Arbeitsbestätigung<br />
(OR 346a / 330a).<br />
Weiterbeschäftigung<br />
nach dem QV<br />
Pflichten der lernenden<br />
Drei Monate vor dem Lehrende muss dem Lernenden mitgeteilt<br />
werden, ob er im Betrieb bleiben kann.<br />
1.12 Wer bezahlt die Berufsunfallversicherung<br />
(BUV)?<br />
1.13 Wie viele Wochen Ferien hat eine<br />
Lernende jährlich zugute?<br />
1.14 Was versteht das Gesetz unter Sorgfalts-<br />
und Treuepflicht?<br />
1.15 Wann können sich Lernende weigern,<br />
Überstunden zu leisten?<br />
DER lEhRVERtRAG<br />
AhV<br />
Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
� S. 59<br />
IV<br />
Invalidenversicherung<br />
� S. 60<br />
Eo<br />
Erwerbsersatzordnung<br />
� S. 61<br />
AlV<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
� S. 66<br />
23
24 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
Verstanden<br />
Rechte der lernenden<br />
Lohn Die Lernenden haben ein Recht auf Lohn (OR 344). Der<br />
13. Monatslohn ist nicht obligatorisch, kann aber im Lehrvertrag<br />
geregelt werden.<br />
Lohnfortzahlung Bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst haben die Lernenden<br />
während einer bestimmten Zeit (im ersten Lehrjahr<br />
z. B. drei Wochen) das Recht auf Lohnfortzahlung (OR 324a).<br />
Überstunden Überstunden müssen entweder durch Freizeit von gleicher<br />
Dauer kompensiert oder durch einen Lohnzuschlag von<br />
25 Prozent abgegolten werden (OR 321c).<br />
Ferien Ferien müssen bezogen werden und dürfen nicht durch<br />
Geldleistungen der Berufsbildnerin ausgezahlt werden. Die<br />
Berufsbildnerin legt die Ferien fest und nimmt dabei Rücksicht<br />
auf die Wünsche des Lernenden, insofern es die Organisation<br />
im Betrieb zulässt (OR 345).<br />
Schule – Arbeitszeit Obligatorischer Berufsfachschulunterricht gilt als Arbeitszeit.<br />
Stützkurse und<br />
Freikurse<br />
Stützkursunterricht und Freikurse dürfen ohne Lohnabzug<br />
besucht werden (der Berufsfachschulunterricht beträgt<br />
höchstens zwei Tage pro Woche).<br />
Qualifikationsverfahren Der Berufsbildner meldet die Lernenden zum Qualifikationsverfahren<br />
(QV, früher Lehrabschlussprüfung) an. In<br />
Fächern, in denen keine genügende Note erzielt wurde, darf<br />
die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Die<br />
Wiederholungsprüfung findet in der Regel im Rahmen des<br />
nächsten QV statt.<br />
A5 & A6<br />
1.16 Welche Regelung gilt für den<br />
13. Monatslohn?<br />
1.17 Wie werden Überstunden kompensiert?<br />
A R B E I t s h E F t s. 8 – 10<br />
�<br />
1.18 Gilt der obligatorische Berufsfachschulunterricht<br />
als Arbeitszeit?<br />
1.19 Wer muss den Lernenden zum<br />
Qualifika tionsverfahren (QV) anmelden?
1.8 Mein lehrbetrieb<br />
Jedes Unternehmen besteht aus verschiedenen Abteilungen und Teil-<br />
bereichen. Der Aufbau eines Unternehmens lässt sich grafisch darstellen.<br />
Eine solche Darstellung nennen wir «Organigramm».<br />
organigramm<br />
Produktion /<br />
Fertigung<br />
unternehmensleitung / Geschäftsführung<br />
Sekretariat<br />
z. B. Finanzen<br />
und Personal<br />
Vertrieb Werbung /<br />
Marketing<br />
An der Spitze steht die Unternehmensleitung oder Geschäftsführung;<br />
manchmal sind das auch gleich die Geschäftsinhaber. Sie leiten und koordinieren<br />
den ganzen Betrieb.<br />
Der Unternehmensleitung sind die verschiedenen Arbeitsbereiche oder<br />
Funktionen unterstellt, die in einem Unternehmen benötigt werden. Nicht<br />
alle Funktionen sind in jedem Unternehmen zu finden.<br />
Die Fertigung / Produktion stellt Güter her, sie produziert also Waren, z. B.<br />
Brot. Daneben gibt es den Vertrieb, der die Waren verkauft und bei Bedarf<br />
auch verschickt (Versand). In vielen Unternehmen gibt es auch ein Sekretariat,<br />
das für den Schriftverkehr des Betriebs zuständig ist. Eine Personalabteilung<br />
ist z. B. für die Einstellung von neuen Mitarbeitern zuständig,<br />
und die Buchhaltung regelt die Finanzen des Unternehmens.<br />
Grössere Firmen haben eine Marketingabteilung, welche die Nachfrage für<br />
Firmenprodukte oder Dienstleistungen analysiert und Werbung für das<br />
Unternehmen und dessen Produkte macht.<br />
MEIn lEhRBEtRIEB<br />
unternehmensleitung<br />
Funktionen (Arbeitsbereiche)<br />
25
26 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
Beispiel eines organigramms<br />
Produktion<br />
stefan<br />
heinzmann<br />
Produktionsleiter<br />
Michael Frei<br />
stellvertretender<br />
Produktionsleiter<br />
Geschäftsführung<br />
1.20 Erklären Sie die einzelnen Funktionen<br />
im obigen Schaubild.<br />
heinrich hürlimann<br />
Geschäftsleiter<br />
Vertrieb / Versand<br />
Verkauf<br />
Verstanden<br />
A7<br />
Elisabeth Eggen<br />
Mitglied der Geschäftsleitung<br />
thomas lüthi<br />
Mitglied der Geschäftsleitung<br />
sandra Brunner<br />
Abteilungsleiterin<br />
stefan lenz<br />
Abteilungsleiter<br />
christine Epiney<br />
Verkaufsleiterin<br />
sekretariat / Buchhaltung<br />
liliane hardegger<br />
Umweltbeauftragte<br />
Angelika<br />
Isenschmid<br />
Leiterin<br />
Sekretariat<br />
A R B E I t s h E F t s. 11<br />
�<br />
haustechnik<br />
lena Morandi<br />
Leiterin<br />
Haustechnik<br />
siegfried<br />
schaufelberger<br />
Leiter Reinigung
1.9 Kommunikation am Arbeitsplatz<br />
Miteinander reden ist nicht immer einfach, das wissen Sie sicherlich aus<br />
dem Alltag. Auch am Arbeitsplatz kann es zu Missverständnissen oder gar<br />
zu Konflikten kommen. Die Kommunikationsforschung hat Wege gefunden,<br />
wie wir im Alltag erfolgreicher miteinander kommunizieren können.<br />
Das Kommunikationsquadrat von schulz von thun<br />
Der deutsche Psychologe Friedemann Schulz von Thun hat gezeigt, dass<br />
Menschen immer auf vier Ebenen gleichzeitig kommunizieren.<br />
Eine vierfache Botschaft<br />
Selbstoffenbarung<br />
Sachinhalt<br />
Beziehung<br />
Appell<br />
Menschen kommunizieren auf vier Ebenen.<br />
• Sachebene: Jede Mitteilung<br />
enthält Sachinformationen.<br />
• Selbstoffenbarungsebene:<br />
Der Sprechende teilt dem<br />
Empfänger immer auch etwas<br />
über sich selbst mit.<br />
• Beziehungsebene: Der Sprechende<br />
teilt dem Empfänger mit,<br />
was er von ihm hält und wie er<br />
zu ihm steht.<br />
• Appellebene: Der Sprecher<br />
fordert den Empfänger zu etwas<br />
auf, will bei ihm etwas erreichen.<br />
KoMMunIKAtIon AM ARBEItsPlAtz<br />
Vier Botschaften<br />
27
28 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
«Vier ohren» Der Empfänger nimmt die Nachricht seinerseits auf diesen vier Ebenen<br />
wahr, er hört sozusagen mit «vier Ohren».<br />
Mimik, Gestik<br />
unterschiedliche sichtweisen<br />
Verstanden<br />
Beispiel «Vier ohren»<br />
© Mascha Greune, München<br />
Der Gesprächsverlauf hängt auch davon ab, mit welchem der «vier Oh-<br />
ren» der Empfänger eine Nachricht aufnimmt. Ist das Verhältnis gespannt,<br />
kann das Hören mit dem «Beziehungsohr» die Situation noch verschärfen.<br />
Doch nicht nur die Sprache alleine bestimmt die Kommunikation, auch die<br />
Mimik, die Gestik oder andere Signale wie z. B. die Kleidung sind wichtig.<br />
Bei der Arbeit herrscht, wie im Privatleben auch, nicht immer Harmonie.<br />
Auch im Lehrbetrieb gibt es unterschiedliche Sichtweisen. Manchmal<br />
kommt es auch zu Streit.<br />
A8<br />
1.21 Welche vier Botschaften senden wir<br />
mit unseren Äusserungen aus?<br />
A R B E I t s h E F t s. 12<br />
Ein Beifahrer sagt zu seiner Frau am<br />
Steuer: «Du, da vorne ist grün.»<br />
1. Sachohr:<br />
«Die Ampel ist grün.»<br />
2. Selbstoffenbarungsohr:<br />
«Er hat’s eilig.»<br />
3. Beziehungsohr:<br />
«Er meint, ich brauche seine Hilfe.»<br />
4. Appellohr:<br />
«Er möchte, dass ich Gas gebe.»<br />
�<br />
1.22 Mit welchen «vier Ohren» nehmen<br />
wir eine Nachricht auf?
Feedbackregeln<br />
In einem Gespräch ist es sinnvoll, dem Redner eine Rückmeldung (Feed-<br />
back) über das Gesagte und / oder sein Verhalten zu geben. Dabei ist es<br />
wichtig, sich an bestimmte Regeln zu halten.<br />
Regeln für das Geben von Feedback<br />
Ich sage einem Menschen, wie ich sein Verhalten oder sein Handeln sehe,<br />
ohne ihn dabei anzugreifen. Meine Rückmeldung soll ihm helfen, Fehler<br />
künftig zu vermeiden.<br />
Feedback sollte daher …<br />
• … in der Ich-Form gegeben werden. Wenn man von seinen eigenen Beobachtungen<br />
und Eindrücken spricht, fällt es dem anderen leichter, das<br />
Feedback anzunehmen.<br />
• … beschreibend bleiben, also Bewertungen und Interpretationen unterlassen.<br />
Meckern, Schimpfen und Beleidigen ist völlig unangebracht.<br />
Bleiben Sie bei Ihrer Kritik immer sachlich.<br />
• … eine konkrete Situation benennen. Durch Verallgemeinerungen und<br />
pauschale Aussagen weiss der Betreffende nicht, wie er das Problem beseitigen<br />
kann (Wörter wie «immer» oder «ständig» sollten Sie also vermeiden).<br />
• … sofort gegeben werden: Eine sofortige Rückmeldung gibt dem Empfänger<br />
die Möglichkeit, sich sein Verhalten oder seine Handlungen besser<br />
in Erinnerung zu rufen.<br />
Regeln für das Annehmen von Feedback<br />
Beim Entgegennehmen von Feedback ist der Empfänger passiv.<br />
Er sollte …<br />
• … den anderen ausreden lassen. Man kann nicht wissen, was der andere<br />
sagen will, bevor er nicht zu Ende gesprochen hat.<br />
• … sich nicht rechtfertigen oder verteidigen. Der Sprecher gibt seine Sicht<br />
der Dinge wieder. Man sollte die Meinung des anderen hinnehmen und,<br />
falls man möchte, auch daraus lernen. Wenn man etwas nicht versteht,<br />
fragt man nach.<br />
A9<br />
A R B E I t s h E F t s. 12<br />
�<br />
KoMMunIKAtIon AM ARBEItsPlAtz<br />
29
30 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />
Das haben sie gelernt<br />
Bildungslandschaft schweiz<br />
• Wie das schweizerische Berufsbildungssystem<br />
aufgebaut ist.<br />
lern- und Arbeitstechniken<br />
• Welcher Lerntyp Sie sind.<br />
• Was Sie für ein erfolgreiches Lernen beachten<br />
müssen.<br />
Überfachliche Kompetenzen<br />
• Was überfachliche Kompetenzen sind.<br />
• Welche Handlungskompetenzen Sie besitzen.<br />
Die Grundlagen des Rechts<br />
• Wer für die grundsätzliche Regelung in der<br />
Berufsbildung zuständig ist und wer sie überwacht.<br />
• Welche Gesetze in der Berufsbildung eine Rolle<br />
spielen.<br />
Der lehrvertrag<br />
• Welches die wichtigsten Rechte und Pflichten<br />
der Lernenden sind.<br />
Mein lehrbetrieb<br />
• Was ein Organigramm verdeutlicht.<br />
• Welche Bereiche Ihr Lehrbetrieb umfasst.<br />
Kommunikation am Arbeitsplatz<br />
• Was das Kommunikationsquadrat von Schulz<br />
von Thun beinhaltet.<br />
• Welche Feedbackregeln Sie beachten sollten.