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GESELLSCHAFT EBA

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<strong>GESELLSCHAFT</strong><br />

<strong>EBA</strong><br />

Lehrmittel für die zweijährige<br />

berufliche Grundbildung<br />

Andrea Guthoff, Ruth Imseng<br />

2. Auflage


Vorwort<br />

Das Lehrmittel «Gesellschaft <strong>EBA</strong>» wurde 2011 für Berufslernende der<br />

zwei jährigen Lehre mit eidgenössischem Berufsattest (<strong>EBA</strong>) geschaffen. In<br />

einer verständlichen Sprache und mit übersichtlichen Darstellungen behandelt<br />

das Buch die relevanten Themen des Lernbereichs «Gesellschaft».<br />

Das Lehrmittel ist methodisch-didaktisch vielseitig einsetzbar und lässt<br />

der Lehrperson viel Freiraum, um auf die Heterogenität der Klasse einzugehen.<br />

Zahlreiche Verständnisfragen helfen, die Themen zu vertiefen<br />

und zu fes tigen.<br />

Für die vorliegende zweite Auflage wurde der Inhalt im Frühjahr 2012<br />

aktualisiert und leicht überarbeitet.<br />

Das Lehrmittel ist folgendermassen konzipiert:<br />

• Jeder Themenbereich bildet ein Kapitel. Die Kapitel beginnen stets mit<br />

einem Kapiteltitelblatt und einer Inhaltsübersicht, bevor der eigentliche<br />

Stoff folgt.<br />

• Zahlreiche Schaubilder fassen die Inhalte in klarer Darstellung zusammen.<br />

• Verständnisfragen am Schluss der Unterkapitel unterstützen die Lernenden<br />

bei der Selbstkontrolle.<br />

• Am Ende jedes Kapitels wird im Sinne einer Lernkontrolle rekapituliert,<br />

was die Lernenden gelernt haben müssen.<br />

• Die Wissens- und Vertiefungsaufgaben zu den Texten sind in einem<br />

separat erhältlichen Arbeitsheft aufgeführt. Die Lernenden können die<br />

Aufgaben somit neben die entsprechende Textpassage legen.<br />

• Das Handbuch für Lehrpersonen beinhaltet Lösungen zu den Verständnisfragen<br />

und zum Arbeitsheft, aber auch Arbeitsblätter zu den einzelnen<br />

Themen.<br />

Wir danken an dieser Stelle allen, die uns beim Erarbeiten dieses Buch<br />

geholfen haben: Rolf Thurnheer und Roger Odermatt von der Berufsbildungsschule<br />

Winterthur sowie Peter Strub-Tanner von der Berufsfachschule<br />

Gesundheit, Münchenstein, für wertvolle inhaltliche und didaktische<br />

Hinweise; unseren Berufskollegen der Berufsfachschule Oberwallis,<br />

insbesondere Carlo Schmidhalter und Gaston Heinzmann, für wertvolle<br />

Anregungen. Und nicht zuletzt Huberta Heinzmann für ihre kritischen<br />

Fragen und wertvollen Ratschläge.<br />

Mai 2012 – Autorinnen und Verlag<br />

VoRwoRt<br />

3


4 InhAltsVERzEIchnIs<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Berufliche Grundbildung 7<br />

1.1 Bildungslandschaft schweiz 9<br />

1.2 Die gesetzlichen Grundlagen und Vollzugsorgane 10<br />

1.3 Gleichstellung von Mann und Frau 11<br />

1.4 lern- und Arbeitstechniken 12<br />

Die vier Lerntypen 12<br />

Lernmethoden (Lerntipps) 13<br />

1.5 Überfachliche Kompetenzen (schlüsselkompetenzen) 15<br />

1.6 Die Grundlagen des Rechts 17<br />

Was ist Recht? 17<br />

Die Rechtsnormen 17<br />

Die Rechtsordnung 18<br />

Das Personenrecht 18<br />

1.7 Der lehrvertrag 20<br />

Vertragsrecht 20<br />

Der Lehrvertrag 20<br />

Pflichten der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 23<br />

Pflichten der Lernenden 23<br />

Rechte der Lernenden 24<br />

1.8 Mein lehrbetrieb 25<br />

1.9 Kommunikation am Arbeitsplatz 27<br />

Das Kommunikationsquadrat von Schulz von Thun 27<br />

Feedbackregeln 29<br />

Das haben sie gelernt 30


2 Geld und Kauf 31<br />

2.1 Bedürfnisse 32<br />

2.2 Angebot und nachfrage 35<br />

2.3 wirtschaftskreislauf 36<br />

Einfacher Wirtschaftskreislauf 36<br />

Erweiterter Wirtschaftskreislauf 37<br />

2.4 lohn 38<br />

2.5 Budget 39<br />

2.6 schulden 41<br />

2.7 Kaufen 42<br />

Der Kaufvertrag 42<br />

Ablaufschema zum Kaufvertrag 43<br />

2.8 Finanzierungsarten 46<br />

2.9 zahlungsmittel 48<br />

Das haben sie gelernt 50<br />

3 Risiko und sicherheit 51<br />

3.1 Risikomanagement 52<br />

3.2 Gesundheit und wohlbefinden 54<br />

Mach dich fit – Lebensmittel- und Bewegungspyramide 55<br />

Ich fühle mich gut – Selbstbewusstsein – Grenzen setzen 57<br />

3.3 Versicherungen 58<br />

Personenversicherungen 59<br />

Sachversicherungen 67<br />

Haftpflichtversicherungen 69<br />

Das haben sie gelernt 70<br />

4 wohnen und Partnerschaft 71<br />

4.1 wohnen 72<br />

Wohnungssuche 72<br />

Mietvertrag und Mietantritt 74<br />

Rechte und Pflichten der Mieterinnen und Mieter 75<br />

Das Mietende 76<br />

4.2 Partnerschaft 78<br />

Partnersuche 78<br />

Gewaltfreie Kommunikation 79<br />

Konkubinat 80<br />

Ehe 81<br />

Kindesverhältnis 84<br />

Erbrecht 85<br />

Das haben sie gelernt 88<br />

InhAltsVERzEIchnIs<br />

5


6 InhAltsVERzEIchnIs<br />

5 Arbeit und zukunft 89<br />

5.1 Einführung 90<br />

5.2 stellensuche 91<br />

Bewerbungsdossier 92<br />

Vorstellungsgespräch 96<br />

5.3 Die gesetzlichen Grundlagen eines Arbeitsvertrages 99<br />

5.4 Einzelarbeitsvertrag (EAV) 100<br />

Pflichten der Arbeitnehmenden 100<br />

Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden 101<br />

Arbeitszeit 102<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses 103<br />

5.5 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 106<br />

5.6 Arbeitslosigkeit 107<br />

Das haben sie gelernt 108<br />

6 leben in der schweiz 109<br />

6.1 Demokratie und Mitgestaltung 110<br />

Bundesstaat Schweiz 110<br />

Mitwirkungsrechte und Pflichten 116<br />

Stimmen und Wählen 117<br />

Referendum und Initiative 119<br />

Parteien und Verbände 121<br />

Steuern 123<br />

6.2 Die schweiz in Europa und der welt 124<br />

Globalisierung 124<br />

Die Schweiz und die Europäische Union (EU) 131<br />

Die Schweiz und die UNO 135<br />

Menschen in Bewegung 137<br />

Das haben sie gelernt 140<br />

stichwortverzeichnis 141


Berufliche<br />

1<br />

Grundbildung<br />

1.1 Bildungslandschaft schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

1.2 Die gesetzlichen Grundlagen und Vollzugsorgane . . . . . . . . . . . . . 10<br />

1.3 Gleichstellung von Mann und Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

1.4 lern- und Arbeitstechniken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

1.5 Überfachliche Kompetenzen (schlüsselkompetenzen) . . . . . . . . . . 15<br />

1.6 Die Grundlagen des Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

1.7 Der lehrvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

1.8 Mein lehrbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

1.9 Kommunikation am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

Das haben sie gelernt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30


1.1 Bildungslandschaft schweiz<br />

Viele Wege führen ins Berufsleben. Zwei Drittel der Schweizer Jugend-<br />

lichen wählen den Weg einer beruflichen Grundbildung. Dabei gibt es zwei<br />

Möglichkeiten: Die zweijährige Grundbildung (Attestlehre) wird mit dem<br />

eidg. Berufsattest (<strong>EBA</strong>) abgeschlossen. Die drei- oder vierjährige Grundbildung<br />

führt zum eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ). Inhaber eines Berufsattests<br />

können im Anschluss an ihre Lehre auch in eine drei- oder vierjährige<br />

Grundbildung wechseln und ein Fähigkeitszeugnis erwerben.<br />

Das Berufsbildungssystem wird von den Lehrbetrieben, den Berufsverbänden<br />

und den Berufsschulen getragen.<br />

Berufsbildungssystem<br />

Die praktische Ausbildung findet zum grössten Teil in Lehrbetrieben oder<br />

Lehrwerkstätten statt. Die Berufsfachschule vermittelt die fachkundlichen<br />

und allgemeinbildenden Hintergründe. In den überbetrieblichen Kursen<br />

(üK) werden grundlegende Fertigkeiten vermittelt. Diese Kurse ergänzen<br />

die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb. Sie schlagen zugleich eine Brücke<br />

zwischen Praxis und Schulstoff.<br />

Was in der praktischen Ausbildung gelernt werden soll, ist in den Bildungsverordnungen<br />

(BiVo) der einzelnen Berufe beschrieben und geregelt.<br />

A1<br />

lehrbetrieb<br />

Berufsfachschule Überbetriebliche Kurse üK<br />

A R B E I t s h E F t s. 6<br />

�<br />

BIlDunGslAnDschAFt schwEIz<br />

<strong>EBA</strong> / EFz<br />

Berufsbildungs system<br />

Ausbildungsorte<br />

BiVo<br />

9


10 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

1.2 Die gesetzlichen Grundlagen<br />

und Vollzugsorgane<br />

zuständigkeit Gesetz, Regelwerk<br />

Bund Die Berufsbildung ist gemäss Bundesverfassung<br />

Sache des Bundes. Er steuert die berufliche Grundbildung<br />

mit Gesetzen und Verordnungen.<br />

Kantone Die Kantone sorgen dafür, dass die eidgenössischen<br />

Gesetze umgesetzt werden. Sie sind für die<br />

Kontrolle verantwortlich.<br />

Berufsverbände Die Berufsverbände erarbeiten die Bildungsverordnungen<br />

(BiVo) und regeln die überbetrieblichen<br />

Kurse (üK).<br />

lehrbetrieb Der Lehrbetrieb schliesst mit der / dem Lernenden<br />

den Lehrvertrag ab. Die Betriebsordnung des Lehrbetriebs<br />

sorgt u. a. für den Schutz der Lernenden.<br />

Berufsfachschule In den Schullehrplänen werden die Lerninhalte<br />

festgelegt. Stundenplan, Hausordnung und andere<br />

Weisungen fördern erfolgreiches Lernen.<br />

Die Grundlagen des Rechts werden in Kapitel 1.6 behandelt.<br />

Verstanden<br />

1.1 Welche eidgenössischen Gesetzeswerke<br />

enthalten Bestimmungen über die Berufsbildung?<br />

• Bundesverfassung BV 63<br />

• Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG<br />

• Berufsbildungsverordnung BBV<br />

• Obligationenrecht OR (Arbeitsvertrag /<br />

Lehr vertrag)<br />

• Arbeitsgesetz ArG (Arbeitnehmerschutz)<br />

• Rahmenlehrplan ABU<br />

• Kantonales Berufsbildungsgesetz (BBG)<br />

• Vollzugsverordnung<br />

• Reglemente (z. B. Absenzen- und<br />

Disziplinar reglement)<br />

• Bildungsverordnungen BiVo<br />

• Reglemente zu üK<br />

• Lehrvertrag<br />

• Betriebsordnung<br />

• Schullehrplan<br />

• Stundenplan<br />

• Schul- und Hausordnung mit<br />

verschiedenen Weisungen


1.3 Gleichstellung von Mann und Frau<br />

Heute ist es für Frauen und Männer möglich, ihren Beruf geschlechterun-<br />

abhängig zu wählen. Frauen sollten zudem wie ihre männlichen Kollegen<br />

entlohnt werden.<br />

Dies war nicht immer so. Im 20. Jahrhundert hat die Frauenbewegung für<br />

das Frauenstimmrecht und die Überwindung der Geschlechterrollen gekämpft.<br />

Die Frauen sollten auch ausser Haus arbeiten dürfen und über ihr<br />

Leben selber bestimmen können. 1981 wurde ein Gleichstellungsartikel in<br />

die Bundesverfassung aufgenommen:<br />

Gleichstellungsartikel (BV 8)<br />

«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche<br />

und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung<br />

und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für<br />

gleichwertige Arbeit.»<br />

Das Gleichstellungsgesetz von 1995 / 96 stellt Diskriminierungen aufgrund<br />

des Geschlechts unter Strafe (z. B. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz,<br />

Benachteiligung einer Bewerberin bei gleicher Qualifikation aufgrund<br />

ihres Geschlechts).<br />

Die Chancengleichheit geht über das Berufsleben hinaus, auch in der Partnerschaft<br />

sind beide Partner gleichgestellt (vgl. dazu Kapitel 4).<br />

Verstanden<br />

1.2 Was besagt der Gleichstellungsartikel<br />

in der Bundesverfassung?<br />

Frauen und Männern stehen<br />

heute alle Berufe offen.<br />

GlEIchstEllunG Von MAnn unD FRAu<br />

Geschlechterrollen<br />

Gleichstellungsgesetz<br />

chancengleichheit<br />

11


12 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

1.4 lern- und Arbeitstechniken<br />

Das lernen lernen<br />

Kenntnisse (wissen)<br />

z. B. Kenntnisse<br />

über den Beruf, den Werkstoff,<br />

die Materialien<br />

Verfahren / Methoden<br />

lesender lerntyp<br />

Bildlicher / visueller lerntyp<br />

Um in der Ausbildung erfolgreich zu sein, gilt es, die umfangreichen Lern-<br />

inhalte zu verstehen. Dabei helfen auch Lernmethoden. Diese werden hier<br />

vorgestellt.<br />

+ =<br />

Verfahren (Methoden)<br />

Techniken und<br />

Strategien,<br />

z. B. Lerntechniken<br />

Lernen heisst also nicht nur, Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Zu<br />

den Lerninhalten gehört auch die Art und Weise, wie man lernt: die Verfahren<br />

oder «Methoden».<br />

Die vier lerntypen<br />

lerninhalte<br />

Vielleicht ist Ihnen auch schon aufgefallen, dass Sie auf unterschiedlichen<br />

Wegen, über unterschiedliche «Kanäle» lernen. Man unterscheidet vier<br />

verschiedene Lerntypen:<br />

Der lesende Lerntyp erfasst Lerninhalte am besten, wenn<br />

er Bücher oder Fachartikel zu einem Thema liest.<br />

Der bildliche / visuelle Lerntyp lernt am besten, wenn er<br />

zum Thema passende Schaubilder, Karten, Skizzen, Fotos<br />

oder Übersichten betrachtet. Auch Videos oder Dokumentationsfilme<br />

können beim Lernen helfen. Der Lernstoff<br />

sollte also bildlich dargestellt werden, damit man ihn sich<br />

besser einprägen kann. Hilfreich ist dabei die auf Seite 14 dargestellte<br />

Lern methode des Mindmapping.


Der hörende / auditive Lerntyp erfasst die Lerninhalte am<br />

besten durch aufmerksames Zuhören, z. B. bei einem Vor-<br />

trag. Hilfreich können auch das eigene laute Vorsprechen<br />

von Lerninhalten oder Audio-Aufnahmen sein. Dabei kann<br />

etwa das eigene Mobiltelefon zum Lernen genutzt werden.<br />

Lerninhalte werden einfach auf das Handy gesprochen und per Kopfhörer<br />

z. B. in der Mittagspause abgehört. Dieses Abhören sollte jeden Tag wiederholt<br />

werden, damit sich ein Lernerfolg einstellt.<br />

Der handelnde Lerntyp lernt am besten, wenn er Handlungsabläufe<br />

selber ausprobiert und sich die Themen «mit<br />

der Hand» erarbeitet, wenn er zum Beispiel Texte farbig<br />

markiert, Arbeitsmaterialien «ergreifen» kann oder wenn<br />

er dazu ein Lernplakat erstellt. Auch die Karteikartenmethode<br />

ist für handelnde Lerntypen ideal.<br />

In der Regel treten die Lerntypen nicht rein auf, vielfach herrscht ein<br />

«Mischtyp» vor. Bei vielen Menschen ist aber ein Lerntyp stärker ausgeprägt<br />

als die anderen. Für die vier Lerntypen gibt es Lerntipps, die Ihnen<br />

helfen können, Lerninhalte zu strukturieren und zu erfassen.<br />

A2<br />

A R B E I t s h E F t s. 6<br />

lernmethoden (lerntipps)<br />

Karteikartenmethode<br />

Eine Möglichkeit, Lerninhalte besser zu strukturieren und zu erfassen, ist<br />

die Karteikartenmethode. Karteikarten – z. B. im A6-Format – eignen sich<br />

gut, um insbesondere Wissensinhalte zu lernen. Auf die Vorderseite wird<br />

die Frage geschrieben und auf die Rückseite die Lösung. Dabei ist darauf zu<br />

achten, dass nur eine Frage pro Karte aufgeschrieben wird. Mit regelmässiger<br />

Wiederholung können Sie das Gelernte vertiefen.<br />

Diese Methode lässt sich z. B. auf dem Schulweg, im Bus oder im Zug ideal<br />

anwenden. Karteikarten, deren Fragen gelernt sind, werden beiseite gelegt<br />

und die Inhalte in regelmässigen Abständen wiederholt. Neue Inhalte werden<br />

solange geübt, bis die Antworten sicher beherrscht werden. Auch da<br />

trägt regelmässiges Wiederholen dazu bei, dass das Gelernte haften bleibt.<br />

�<br />

lERn- unD ARBEItstEchnIKEn<br />

hörender / auditiver lerntyp<br />

handelnder lerntyp<br />

«Mischtyp»<br />

13


14 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

Beispiel eines wochenplans<br />

Mindmapping<br />

Die Lernmethode des Mindmapping arbeitet gehirngerecht und fördert die<br />

eigene Kreativität. Eine Mindmap ist eine Art Landkarte, die einen Themenbereich<br />

bildhaft darstellt. In die Mitte eines A4-Papiers wird das Lernthema<br />

geschrieben, z. B. Holzarten und ihre Farbmerkmale. Dann werden<br />

Verbindungsäste gezogen und auf diesen die verschiedenen Farben eingetragen.<br />

Die Äste verzweigen sich weiter und nennen Holzarten dieser<br />

Farbe. Mittels einer Mindmap können Sie zu einem Lerngebiet bereits vorhandenes<br />

Wissen reaktivieren und mithilfe von Nomen Verästelungen erweitern.<br />

zeitmanagement<br />

Ein Wochenplan kann Ihnen zu einer besseren Zeiteinteilung für das Lernen<br />

und Ihre weitere Alltagsplanung verhelfen.<br />

Erstellen Sie für sich einen Wochenplan. Tragen Sie in diesen Plan feste<br />

Zeiten ein, zu denen Sie lernen wollen. Setzen Sie sich erreichbare Ziele<br />

und belohnen Sie sich, wenn Sie ein Ziel erreicht haben.<br />

zeit Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag samstag sonntag<br />

8 – 10 Arbeit Arbeit Schule Arbeit Arbeit<br />

10 – 12 " " " " " Turnier<br />

12 – 14 " " " " "<br />

14 – 16 " " " " "<br />

16 – 18 " " " " " lernen Hausaufgaben<br />

18 – 20 Sportverein Musikverein Training – Sportverein<br />

20 – 22 lernen Hausaufgaben<br />

Mindmap<br />

Ebenholz,<br />

Wenge …<br />

schwärzlich<br />

grünlich<br />

Pockholz<br />

Ahorn, Birke …<br />

weisslich<br />

holzarten<br />

Farbmerkmale<br />

rötlich<br />

Eibe, Erle …<br />

Fichte, Esche …<br />

gelblich<br />

bräunlich<br />

Eiche,<br />

Rotbuche …


1.5 Überfachliche Kompetenzen<br />

(schlüsselkompetenzen)<br />

Auf dem Arbeitsmarkt wird immer häufiger von überfachlichen Kom-<br />

petenzen bzw. Schlüsselkompetenzen gesprochen. Man bezeichnet sie<br />

deshalb als «überfachlich», weil sie nicht nur einen bestimmten fachlichen<br />

Bereich betreffen. Selbst- und Sozialkompetenz zum Beispiel sind<br />

Voraussetzung, um sowohl im Beruf als auch im Privatleben erfolgreich<br />

zu sein. Überfachliche Kompetenzen sind also in allen Schulfächern und<br />

Lebensbereichen relevant. Sie sind bei jedem Menschen unterschiedlich<br />

ausgeprägt. Dazu gehören Sozialkompetenz, Methodenkompetenz und<br />

Selbstkompetenz. Zusammen bilden sie die Handlungskompetenz eines<br />

Menschen.<br />

Überfachliche Kompetenzen (schlüsselkompetenzen)<br />

handlungskompetenz<br />

selbstkompetenz<br />

sachkompetenz<br />

berufliches Fachwissen<br />

sozialkompetenz<br />

ÜBERFAchlIchE KoMPEtEnzEn (schlÜssElKoMPEtEnzEn)<br />

Methodenkompetenz<br />

handlungskompetenz<br />

handlungskompetenz<br />

sozIAlKoMPEtEnz<br />

Fähigkeit, mit anderen<br />

Menschen zusammen zu<br />

arbeiten und zu leben.<br />

MEthoDEnKoMPEtEnz<br />

Fähigkeit, verschiedene<br />

Lern- und Arbeitstechniken<br />

anzuwenden, je<br />

nach Aufgabe.<br />

sElBstKoMPEtEnz<br />

Fähigkeit, selbstständig<br />

und verantwortlich zu<br />

handeln.<br />

hAnDlunGsKoMPEtEnz<br />

Fähigkeit, durch in verschiedenen<br />

Bereichen<br />

erworbene Fähigkeiten<br />

zu arbeiten / handeln.<br />

15


16 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

sozialkompetenz selbstkompetenz Methodenkompetenz<br />

teamfähigkeit<br />

Fähigkeit, in einer Gruppe gemeinsam<br />

Aufgaben zu lösen.<br />

Kooperationsfähigkeit<br />

Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten.<br />

Konfliktfähigkeit<br />

Fähigkeit, Unstimmigkeiten und<br />

Konflikte zu erkennen und zu lösen.<br />

Kommunikationsfähigkeit<br />

Fähigkeit, Botschaften klar zu formulieren<br />

sowie Mitteilungen anderer<br />

richtig zu interpretieren.<br />

Verstanden<br />

Diese Kompetenzen lassen sich folgendermassen aufschlüsseln:<br />

A3<br />

Kreativität<br />

Fähigkeit, Probleme durch neue,<br />

eigene Wege zu lösen.<br />

selbstständigkeit<br />

Eigenverantwortung einer Person,<br />

z. B. bzgl. Zeitmanagement,<br />

Leis tungs bereitschaft, Zuverlässigkeit,<br />

Engagement.<br />

Flexibilität<br />

Fähigkeit, sich neuen Situationen<br />

und Bedingungen anzupassen.<br />

A R B E I t s h E F t s. 7<br />

1.3 Erklären Sie je eine Sozial-, Selbst- und<br />

Methodenkompetenz an einem Beispiel<br />

aus Ihrem Berufsalltag.<br />

Arbeitsorganisation<br />

lern- und Arbeitstechnik<br />

strukturieren (ordnen)<br />

von Informationen<br />

Risikomanagement (vgl. Kap. 3)<br />

Fähigkeit, Risiken zu erkennen, einzuschätzen<br />

und zu vermeiden.<br />


1.6 Die Grundlagen des Rechts<br />

was ist Recht?<br />

Menschen haben sich schon vor vielen Tausend Jahren Regeln für ihr Zu-<br />

sammenleben gegeben. In heutigen Demokratien wie der Schweiz stellt<br />

der Staat für die Gesellschaft Regeln auf und sorgt für ihre Einhaltung. Das<br />

ist das Recht.<br />

Die Rechtsnormen<br />

Die einzelnen gesetzgebenden Regelwerke, die allgemein gültig sind, heissen<br />

Rechtsnormen.<br />

Die Rechtsnormen sind wie ein Haus aufgebaut. Das Fundament bildet in<br />

der Schweiz die Bundesverfassung (BV). Sie ist die Grundlage für die Gesetze.<br />

Diese wiederum münden in verschiedene Verordnungen.<br />

Alle Rechtsnormen werden von staatlichen Behörden, wie z. B. der Polizei,<br />

kontrolliert. Wenn ein Verstoss bemerkt wird, wird Anzeige erstattet.<br />

Rechtsnormenhaus<br />

Verordnungen<br />

Konkretisierung der einzelnen<br />

Gesetze. Ohne Gesetz keine Verordnung.<br />

Beispiel BBV Art. 20<br />

1 (…) Der Umfang von Freikursen und Stützkursen darf während der<br />

Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.<br />

Gesetze<br />

Konkretisierung der einzelnen Verfassungsartikel.<br />

Die Grundlage der Gesetze ist die Verfassung. Beispiel BBG Art. 22<br />

1 (…) Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt,<br />

kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen.<br />

Bundesverfassung (BV)<br />

Die Verfassung ist das Grundgesetz eines Staates. Sie beinhaltet die<br />

wichtigsten Leitlinien und die Menschenrechte. Keine andere Rechtsnorm<br />

darf der Verfassung widersprechen. Beispiel BV Art. 63<br />

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.<br />

2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.<br />

DIE GRunDlAGEn DEs REchts<br />

DEMoKRAtIE<br />

Im Staat gelten Gesetze<br />

und Grundrechte für alle.<br />

Es herrscht Gewaltenteilung,<br />

d. h., Gesetzgebung,<br />

Recht s prechung und<br />

Gesetzesaus übung sind<br />

getrennt. � Kapitel 6,<br />

Leben in der Schweiz<br />

Bundesverfassung (BV)<br />

17


18 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

natürliche Personen<br />

(zGB 11 ff.)<br />

Juristische Personen<br />

(zGB 52 ff.)<br />

Rechtsfähigkeit<br />

Die Rechtsordnung<br />

Die Rechtsordnung umfasst alle geltenden Regeln eines Landes. Ihre Auf-<br />

gabe ist es, das Zusammenleben für alle gleich und gerecht zu regeln.<br />

Rechtsordnung<br />

Öffentliches Recht Privates Recht<br />

• Verfassungsrecht<br />

• Verwaltungsrecht<br />

• Strafrecht usw.<br />

Das Personenrecht<br />

Das Personenrecht befasst sich mit den natürlichen und juristischen Per-<br />

sonen.<br />

• Zivilgesetzbuch (ZGB)<br />

• Obligationenrecht (OR)<br />

Natürliche Personen sind Menschen mit Geschlecht und<br />

Alter. Sie können grundsätzlich ihre Handlungen beurteilen,<br />

frei entscheiden und selbst handeln. Die Ausübung ihrer<br />

Rechte ist vom Alter abhängig.<br />

Juristische Personen sind keine Menschen (also nicht etwa<br />

Rechtsanwälte oder Notarinnen), sondern Verbindungen<br />

von mehreren Personen (z. B. Vereine, Aktiengesellschaften).<br />

Rechtlich gesehen, sind dies neue, eigenständige<br />

Personen. Sie handeln durch ihre Organe (z. B. der Verein<br />

durch den Vorstand, die Aktiengesellschaft durch den Verwaltungsrat).<br />

Das Personenrecht bestimmt, welche Rechte und Pflichten der Mensch in<br />

welchem Alter erhält.<br />

Ab der 12. Schwangerschaftswoche gilt der ungeborene Mensch als rechtsfähig,<br />

das heisst, dass er Rechte und Pflichten hat, die ihn ein Leben lang<br />

begleiten. Auf seinem weiteren Lebensweg gibt es personenrechtlich relevante<br />

Bestimmungen, wie das Schaubild auf der nächsten Seite aufzeigt.


Personenrechtliche Bestimmungen<br />

1.4 Welche Aufgabe hat die Rechts-<br />

VERstAn-<br />

ordnung?<br />

DEn<br />

1.5 Was ist die Grundlage der Gesetze?<br />

1.6 Erklären Sie den Unterschied zwischen<br />

natürlichen und juristischen Personen.<br />

1.7 Erklären Sie den Begriff der Handlungs-<br />

fähigkeit.<br />

DIE GRunDlAGEn DEs REchts<br />

Geburt tod<br />

A4<br />

Verstanden<br />

Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln,<br />

d. h., die Folgen der eigenen<br />

Handlungen richtig abzuschätzen.<br />

Das Gesetz legt kein genaues Alter<br />

fest.<br />

ca. 14 Jahre<br />

Rechtsfähigkeit (zGB 11)<br />

Jeder Mensch ist rechtsfähig, d. h.,<br />

dass er die Fähigkeit hat, Rechte<br />

und Pflichten zu haben (z. B. Recht<br />

auf einen Namen, Erbrecht, Schulpflicht,<br />

Steuerpflicht).<br />

Fähigkeit, durch eigenes Handeln<br />

Rechte und Pflichten wahr zunehmen.<br />

Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig<br />

und mündig ist. In dieser<br />

Selbstständigkeit können z. B. in<br />

eigener Verantwortung Verträge<br />

geschlossen werden (Vertragsfähigkeit).<br />

urteilsfähigkeit (zGB 16) Mündigkeit (zGB 14)<br />

A R B E I t s h E F t s. 7<br />

�<br />

handlungsfähigkeit (zGB 12 / 13)<br />

Mit 18 Jahren ist man mündig<br />

(volljährig), wenn man nicht<br />

bevormundet ist. Die Ehefähigkeit<br />

erreicht man zum selben Zeitpunkt.<br />

Religiöse und sexuelle Mündigkeit<br />

wird schon mit 16 Jahren erlangt.<br />

18 Jahre<br />

19


20 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

1.7 Der lehrvertrag<br />

Formvorschriften<br />

Vertragsrecht<br />

In einem Vertrag verpflichten sich zwei oder mehr Vertragspartner, gegen-<br />

seitig bestimmte Leistungen zu erfüllen. Vertragsparteien beim Lehrver-<br />

trag sind Berufsbildner und Lernende. Welche Pflichten beide Seiten mit<br />

dem Abschluss des Vertrags eingehen, wird unten erklärt.<br />

Es gibt Verträge, die schriftlich abgeschlossen werden müssen, so auch<br />

der Lehrvertrag. Andere Verträge können zum Beispiel auch mündlich geschlossen<br />

werden. Beispiel: der private Verkauf eines Velos an einen Nachbarn.<br />

Der lehrvertrag<br />

Der Lehrvertrag wird zwischen Berufsbildnerin oder Berufsbildner und<br />

Lernender oder Lernendem abgeschlossen. Er muss schriftlich abgefasst<br />

werden. Bei Lernenden, die noch nicht mündig (also 18 Jahre alt) sind,<br />

braucht es zusätzlich die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, also üblicherweise<br />

der Eltern.<br />

Das Besondere am Lehrvertrag ist, dass es dabei nicht in erster Linie um<br />

Arbeitsleistung und Lohn geht wie in einem Arbeitsvertrag, sondern um<br />

die fachgerechte Ausbildung der Lernenden. Die Arbeit soll also der Ausbildung<br />

dienen. Daher ist auch der Lehrlingslohn niedriger.<br />

Bevor der Lehrvertrag gültig wird, muss ihn das Kantonale Amt für Berufsbildung<br />

/ KAB genehmigen.<br />

Inhalt<br />

Grundsätzlich werden in einem Lehrvertrag die folgenden Fragen geregelt<br />

(OR 344 a):<br />

obligatorisch<br />

• Art und Dauer der beruflichen Ausbildung<br />

(genaue Berufs bezeichnung)<br />

• Dauer der Probezeit<br />

• Arbeitszeit<br />

• Lohn<br />

• Ferien


Zusätzlich empfiehlt es sich, die folgenden Punkte zu regeln:<br />

Freiwillig<br />

• Berufskleider und -werkzeuge<br />

• Lehrmittel<br />

• Unterkunft und /oder Verpflegung<br />

• Versicherungsprämien (NBU/Krankentaggeldversicherung)<br />

Probezeit<br />

Während der Probezeit haben beide Vertragsparteien Gelegenheit zu testen,<br />

ob sie mit ihrer Wahl zufrieden sind. Die Berufsbildnerin macht sich<br />

ein Bild über die Arbeitsweise des Lernenden. Und der Lernende kann feststellen,<br />

ob es ihm im gewählten Beruf und Betrieb gefällt.<br />

Die Probezeit dauert mindestens einen Monat und maximal drei Monate.<br />

Über eine Verlängerung können die Vertragsparteien in einem Gespräch<br />

vor Ablauf der Probezeit beschliessen. Die kantonale Behörde muss einer<br />

Verlängerung zustimmen. Die Probezeit kann allerdings höchstens sechs<br />

Monate dauern. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben<br />

Tage.<br />

Beendigung des lehrverhältnisses<br />

Bei einer Attestlehre wird der Lehrvertrag auf zwei Jahre abgeschlossen.<br />

Er endet automatisch am Ende der Lehrzeit. Der Vertrag muss also nicht<br />

extra gekündigt werden.<br />

Bei einer Weiterbeschäftigung in der Lehrfirma gelten die Lehrjahre als<br />

Anstellungsjahre. Dies ist wichtig für die Festlegung der Kündigungsfrist.<br />

Nach Ablauf der Probzeit kann ein Lehrverhältnis nur aufgelöst werden,<br />

wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.<br />

Mögliche Gründe für fristlose Kündigung<br />

• Die Berufsbildnerin kann den Vertrag kündigen, wenn die Leistungen<br />

des Lernenden ungenügend sind – oder z. B. bei Diebstahl.<br />

• Der Lernende kann kündigen, wenn die gebotene Ausbildung mangelhaft<br />

ist – oder z. B. bei sexueller Belästigung.<br />

Anders als bei einer Kündigung während der Probezeit müssen bei einer<br />

ausserordentlichen Kündigung keine Fristen beachtet werden. Wenn der<br />

Lehrbetrieb, zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen, geschlossen<br />

wird, muss das Kantonale Amt für Berufsbildung den Lernenden nach<br />

Möglichkeit eine neue Lehrstelle vermitteln.<br />

nBu<br />

DER lEhRVERtRAG 21<br />

Nichtberufsunfallversicherung<br />

� S. 62<br />

Dauer der Probezeit<br />

Fristlose Kündigung<br />

Ausserordentliche Kündigung


22<br />

Der lehrvertrag bildet die Grundlage jedes lehrverhältnisses.<br />

Verlängerung der lehrzeit<br />

Verstanden<br />

Wenn die Lernenden einen Teil ihrer Ausbildung wegen Krankheit, Un-<br />

fall oder Militärdienst versäumen, dürfen sie nicht zur Verlängerung der<br />

Lehrzeit gezwungen werden. Wenn jedoch klar ist, dass das Ausbildungsziel<br />

nicht erreicht wird (Bestehen des Qualifikationsverfahrens), kann die<br />

Lehrzeit verlängert werden. Das Kantonale Amt für Berufsbildung muss<br />

einer Verlängerung zustimmen.<br />

1.8 Welche Formvorschrift gilt für den Abschluss<br />

eines Lehrvertrages?<br />

1.9 Wer unterschreibt den Lehrvertrag?<br />

1.10 Welche Aufgaben hat das Kanto nale<br />

Amt für Berufsbildung (KAB / MBA)?<br />

1.11 Zählen sie vier Punkte auf, die im<br />

Lehr vertrag geregelt sein müssen.


Pflichten der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner<br />

Fachgerechte<br />

Ausbildung<br />

Lehrziel Die Lernenden müssen alles dafür tun, um das Lehrziel zu erreichen<br />

(OR 345).<br />

Unterricht Der Besuch des Pflichtunterrichts und der überbetrieblichen<br />

Kurse ist obligatorisch (BBG 23).<br />

Treuepflicht Schwarzarbeit ist nicht erlaubt, und Geschäftsgeheimnisse dürfen<br />

nicht weitergegeben werden (OR 321a).<br />

Sorgfaltspflicht Die Lernenden haften für Schäden, die sie ihrem Arbeit geber absichtlich<br />

oder fahrlässig zufügen (OR 321e).<br />

Überstunden Lernende haben Überstunden zu leisten, wenn diese betrieblich<br />

notwendig und zumutbar sind (OR 321c). Dabei gilt, dass Lernende<br />

nicht mehr als neun Stunden täglich arbeiten dürfen. Jugendliche<br />

unter 16 Jahren dürfen keine Überstunden leisten.<br />

Arbeitsbuch Die Lernenden führen ein Arbeitsbuch (je nach Bildungsverordnung).<br />

Verstanden<br />

Der Berufsbildner verpflichtet sich, den Lernenden fachgemäss<br />

unter fachkundiger Anleitung auszubilden (OR 345a).<br />

Lohnzahlung Die Lohnzahlung erfolgt gemäss den vertraglichen Angaben (OR<br />

322 / 323).<br />

Unfallversicherung Der Lehrbetrieb bezahlt die Berufsunfallsversicherung (BUV).<br />

Wer für die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung<br />

(NBUV) aufkommt, wird im Lehrvertrag geregelt.<br />

Sozialbeiträge Der Lehrbetrieb muss ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die oder<br />

der Lernende 18 Jahre alt wird, AHV, IV, EO und ALV einzahlen.<br />

Ferien Lernende bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben fünf Wochen<br />

Ferien zugute (OR 329a), wovon mindestens zwei Ferienwochen<br />

zusammenhängend sein müssen (OR 329c).<br />

Unterricht Für den Berufsschulunterricht und die überbetrieblichen Kurse<br />

muss der Berufsbildner den Lernenden ohne Lohn abzug frei geben<br />

(OR 345a). Das gilt auch für Stützkurse.<br />

Kostenübernahme<br />

üK<br />

Beim Besuch der überbetrieblichen Kurse dürfen dem Lernenden<br />

keine zusätzlichen Kosten entstehen (OR 345a).<br />

Arbeitszeugnis Lernende haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis/eine Arbeitsbestätigung<br />

(OR 346a / 330a).<br />

Weiterbeschäftigung<br />

nach dem QV<br />

Pflichten der lernenden<br />

Drei Monate vor dem Lehrende muss dem Lernenden mitgeteilt<br />

werden, ob er im Betrieb bleiben kann.<br />

1.12 Wer bezahlt die Berufsunfallversicherung<br />

(BUV)?<br />

1.13 Wie viele Wochen Ferien hat eine<br />

Lernende jährlich zugute?<br />

1.14 Was versteht das Gesetz unter Sorgfalts-<br />

und Treuepflicht?<br />

1.15 Wann können sich Lernende weigern,<br />

Überstunden zu leisten?<br />

DER lEhRVERtRAG<br />

AhV<br />

Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

� S. 59<br />

IV<br />

Invalidenversicherung<br />

� S. 60<br />

Eo<br />

Erwerbsersatzordnung<br />

� S. 61<br />

AlV<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

� S. 66<br />

23


24 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

Verstanden<br />

Rechte der lernenden<br />

Lohn Die Lernenden haben ein Recht auf Lohn (OR 344). Der<br />

13. Monatslohn ist nicht obligatorisch, kann aber im Lehrvertrag<br />

geregelt werden.<br />

Lohnfortzahlung Bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst haben die Lernenden<br />

während einer bestimmten Zeit (im ersten Lehrjahr<br />

z. B. drei Wochen) das Recht auf Lohnfortzahlung (OR 324a).<br />

Überstunden Überstunden müssen entweder durch Freizeit von gleicher<br />

Dauer kompensiert oder durch einen Lohnzuschlag von<br />

25 Prozent abgegolten werden (OR 321c).<br />

Ferien Ferien müssen bezogen werden und dürfen nicht durch<br />

Geldleistungen der Berufsbildnerin ausgezahlt werden. Die<br />

Berufsbildnerin legt die Ferien fest und nimmt dabei Rücksicht<br />

auf die Wünsche des Lernenden, insofern es die Organisation<br />

im Betrieb zulässt (OR 345).<br />

Schule – Arbeitszeit Obligatorischer Berufsfachschulunterricht gilt als Arbeitszeit.<br />

Stützkurse und<br />

Freikurse<br />

Stützkursunterricht und Freikurse dürfen ohne Lohnabzug<br />

besucht werden (der Berufsfachschulunterricht beträgt<br />

höchstens zwei Tage pro Woche).<br />

Qualifikationsverfahren Der Berufsbildner meldet die Lernenden zum Qualifikationsverfahren<br />

(QV, früher Lehrabschlussprüfung) an. In<br />

Fächern, in denen keine genügende Note erzielt wurde, darf<br />

die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Die<br />

Wiederholungsprüfung findet in der Regel im Rahmen des<br />

nächsten QV statt.<br />

A5 & A6<br />

1.16 Welche Regelung gilt für den<br />

13. Monatslohn?<br />

1.17 Wie werden Überstunden kompensiert?<br />

A R B E I t s h E F t s. 8 – 10<br />

�<br />

1.18 Gilt der obligatorische Berufsfachschulunterricht<br />

als Arbeitszeit?<br />

1.19 Wer muss den Lernenden zum<br />

Qualifika tionsverfahren (QV) anmelden?


1.8 Mein lehrbetrieb<br />

Jedes Unternehmen besteht aus verschiedenen Abteilungen und Teil-<br />

bereichen. Der Aufbau eines Unternehmens lässt sich grafisch darstellen.<br />

Eine solche Darstellung nennen wir «Organigramm».<br />

organigramm<br />

Produktion /<br />

Fertigung<br />

unternehmensleitung / Geschäftsführung<br />

Sekretariat<br />

z. B. Finanzen<br />

und Personal<br />

Vertrieb Werbung /<br />

Marketing<br />

An der Spitze steht die Unternehmensleitung oder Geschäftsführung;<br />

manchmal sind das auch gleich die Geschäftsinhaber. Sie leiten und koordinieren<br />

den ganzen Betrieb.<br />

Der Unternehmensleitung sind die verschiedenen Arbeitsbereiche oder<br />

Funktionen unterstellt, die in einem Unternehmen benötigt werden. Nicht<br />

alle Funktionen sind in jedem Unternehmen zu finden.<br />

Die Fertigung / Produktion stellt Güter her, sie produziert also Waren, z. B.<br />

Brot. Daneben gibt es den Vertrieb, der die Waren verkauft und bei Bedarf<br />

auch verschickt (Versand). In vielen Unternehmen gibt es auch ein Sekretariat,<br />

das für den Schriftverkehr des Betriebs zuständig ist. Eine Personalabteilung<br />

ist z. B. für die Einstellung von neuen Mitarbeitern zuständig,<br />

und die Buchhaltung regelt die Finanzen des Unternehmens.<br />

Grössere Firmen haben eine Marketingabteilung, welche die Nachfrage für<br />

Firmenprodukte oder Dienstleistungen analysiert und Werbung für das<br />

Unternehmen und dessen Produkte macht.<br />

MEIn lEhRBEtRIEB<br />

unternehmensleitung<br />

Funktionen (Arbeitsbereiche)<br />

25


26 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

Beispiel eines organigramms<br />

Produktion<br />

stefan<br />

heinzmann<br />

Produktionsleiter<br />

Michael Frei<br />

stellvertretender<br />

Produktionsleiter<br />

Geschäftsführung<br />

1.20 Erklären Sie die einzelnen Funktionen<br />

im obigen Schaubild.<br />

heinrich hürlimann<br />

Geschäftsleiter<br />

Vertrieb / Versand<br />

Verkauf<br />

Verstanden<br />

A7<br />

Elisabeth Eggen<br />

Mitglied der Geschäftsleitung<br />

thomas lüthi<br />

Mitglied der Geschäftsleitung<br />

sandra Brunner<br />

Abteilungsleiterin<br />

stefan lenz<br />

Abteilungsleiter<br />

christine Epiney<br />

Verkaufsleiterin<br />

sekretariat / Buchhaltung<br />

liliane hardegger<br />

Umweltbeauftragte<br />

Angelika<br />

Isenschmid<br />

Leiterin<br />

Sekretariat<br />

A R B E I t s h E F t s. 11<br />

�<br />

haustechnik<br />

lena Morandi<br />

Leiterin<br />

Haustechnik<br />

siegfried<br />

schaufelberger<br />

Leiter Reinigung


1.9 Kommunikation am Arbeitsplatz<br />

Miteinander reden ist nicht immer einfach, das wissen Sie sicherlich aus<br />

dem Alltag. Auch am Arbeitsplatz kann es zu Missverständnissen oder gar<br />

zu Konflikten kommen. Die Kommunikationsforschung hat Wege gefunden,<br />

wie wir im Alltag erfolgreicher miteinander kommunizieren können.<br />

Das Kommunikationsquadrat von schulz von thun<br />

Der deutsche Psychologe Friedemann Schulz von Thun hat gezeigt, dass<br />

Menschen immer auf vier Ebenen gleichzeitig kommunizieren.<br />

Eine vierfache Botschaft<br />

Selbstoffenbarung<br />

Sachinhalt<br />

Beziehung<br />

Appell<br />

Menschen kommunizieren auf vier Ebenen.<br />

• Sachebene: Jede Mitteilung<br />

enthält Sachinformationen.<br />

• Selbstoffenbarungsebene:<br />

Der Sprechende teilt dem<br />

Empfänger immer auch etwas<br />

über sich selbst mit.<br />

• Beziehungsebene: Der Sprechende<br />

teilt dem Empfänger mit,<br />

was er von ihm hält und wie er<br />

zu ihm steht.<br />

• Appellebene: Der Sprecher<br />

fordert den Empfänger zu etwas<br />

auf, will bei ihm etwas erreichen.<br />

KoMMunIKAtIon AM ARBEItsPlAtz<br />

Vier Botschaften<br />

27


28 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

«Vier ohren» Der Empfänger nimmt die Nachricht seinerseits auf diesen vier Ebenen<br />

wahr, er hört sozusagen mit «vier Ohren».<br />

Mimik, Gestik<br />

unterschiedliche sichtweisen<br />

Verstanden<br />

Beispiel «Vier ohren»<br />

© Mascha Greune, München<br />

Der Gesprächsverlauf hängt auch davon ab, mit welchem der «vier Oh-<br />

ren» der Empfänger eine Nachricht aufnimmt. Ist das Verhältnis gespannt,<br />

kann das Hören mit dem «Beziehungsohr» die Situation noch verschärfen.<br />

Doch nicht nur die Sprache alleine bestimmt die Kommunikation, auch die<br />

Mimik, die Gestik oder andere Signale wie z. B. die Kleidung sind wichtig.<br />

Bei der Arbeit herrscht, wie im Privatleben auch, nicht immer Harmonie.<br />

Auch im Lehrbetrieb gibt es unterschiedliche Sichtweisen. Manchmal<br />

kommt es auch zu Streit.<br />

A8<br />

1.21 Welche vier Botschaften senden wir<br />

mit unseren Äusserungen aus?<br />

A R B E I t s h E F t s. 12<br />

Ein Beifahrer sagt zu seiner Frau am<br />

Steuer: «Du, da vorne ist grün.»<br />

1. Sachohr:<br />

«Die Ampel ist grün.»<br />

2. Selbstoffenbarungsohr:<br />

«Er hat’s eilig.»<br />

3. Beziehungsohr:<br />

«Er meint, ich brauche seine Hilfe.»<br />

4. Appellohr:<br />

«Er möchte, dass ich Gas gebe.»<br />

�<br />

1.22 Mit welchen «vier Ohren» nehmen<br />

wir eine Nachricht auf?


Feedbackregeln<br />

In einem Gespräch ist es sinnvoll, dem Redner eine Rückmeldung (Feed-<br />

back) über das Gesagte und / oder sein Verhalten zu geben. Dabei ist es<br />

wichtig, sich an bestimmte Regeln zu halten.<br />

Regeln für das Geben von Feedback<br />

Ich sage einem Menschen, wie ich sein Verhalten oder sein Handeln sehe,<br />

ohne ihn dabei anzugreifen. Meine Rückmeldung soll ihm helfen, Fehler<br />

künftig zu vermeiden.<br />

Feedback sollte daher …<br />

• … in der Ich-Form gegeben werden. Wenn man von seinen eigenen Beobachtungen<br />

und Eindrücken spricht, fällt es dem anderen leichter, das<br />

Feedback anzunehmen.<br />

• … beschreibend bleiben, also Bewertungen und Interpretationen unterlassen.<br />

Meckern, Schimpfen und Beleidigen ist völlig unangebracht.<br />

Bleiben Sie bei Ihrer Kritik immer sachlich.<br />

• … eine konkrete Situation benennen. Durch Verallgemeinerungen und<br />

pauschale Aussagen weiss der Betreffende nicht, wie er das Problem beseitigen<br />

kann (Wörter wie «immer» oder «ständig» sollten Sie also vermeiden).<br />

• … sofort gegeben werden: Eine sofortige Rückmeldung gibt dem Empfänger<br />

die Möglichkeit, sich sein Verhalten oder seine Handlungen besser<br />

in Erinnerung zu rufen.<br />

Regeln für das Annehmen von Feedback<br />

Beim Entgegennehmen von Feedback ist der Empfänger passiv.<br />

Er sollte …<br />

• … den anderen ausreden lassen. Man kann nicht wissen, was der andere<br />

sagen will, bevor er nicht zu Ende gesprochen hat.<br />

• … sich nicht rechtfertigen oder verteidigen. Der Sprecher gibt seine Sicht<br />

der Dinge wieder. Man sollte die Meinung des anderen hinnehmen und,<br />

falls man möchte, auch daraus lernen. Wenn man etwas nicht versteht,<br />

fragt man nach.<br />

A9<br />

A R B E I t s h E F t s. 12<br />

�<br />

KoMMunIKAtIon AM ARBEItsPlAtz<br />

29


30 KAPItEl 1 • BERuFlIchE GRunDBIlDunG<br />

Das haben sie gelernt<br />

Bildungslandschaft schweiz<br />

• Wie das schweizerische Berufsbildungssystem<br />

aufgebaut ist.<br />

lern- und Arbeitstechniken<br />

• Welcher Lerntyp Sie sind.<br />

• Was Sie für ein erfolgreiches Lernen beachten<br />

müssen.<br />

Überfachliche Kompetenzen<br />

• Was überfachliche Kompetenzen sind.<br />

• Welche Handlungskompetenzen Sie besitzen.<br />

Die Grundlagen des Rechts<br />

• Wer für die grundsätzliche Regelung in der<br />

Berufsbildung zuständig ist und wer sie überwacht.<br />

• Welche Gesetze in der Berufsbildung eine Rolle<br />

spielen.<br />

Der lehrvertrag<br />

• Welches die wichtigsten Rechte und Pflichten<br />

der Lernenden sind.<br />

Mein lehrbetrieb<br />

• Was ein Organigramm verdeutlicht.<br />

• Welche Bereiche Ihr Lehrbetrieb umfasst.<br />

Kommunikation am Arbeitsplatz<br />

• Was das Kommunikationsquadrat von Schulz<br />

von Thun beinhaltet.<br />

• Welche Feedbackregeln Sie beachten sollten.

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