11.07.2015 Aufrufe

DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Physik - ZSB ...

DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Physik - ZSB ...

DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Physik - ZSB ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(4) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidatrechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeiterfolgt über <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabeist aktenkundig zu machen.(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr geht eine Vorbereitungund Einarbeitung von drei Monaten voraus. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeitmüssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten wer<strong>den</strong>kann. Der Umfang der schriftlichen Arbeit soll höchstens 60 Seiten betragen. DasThema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeitzurückgegeben wer<strong>den</strong>. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschußmit Zustimmung des Betreuers der Diplomarbeit die Bearbeitungszeit ausnahmsweise umhöchstens vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischenThema um höchstens sechs Wochen, verlängern.(6) Die Diplomarbeit wird in der Regel im Rahmen einer Arbeitsgruppe eines Universitätsoderanderen Forschungsinstitutes erstellt. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidatschriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderenals die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses abzuliefern;der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit ohne zwingendeGründe nicht fristgemäß abgeliefert, so gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit„nicht ausreichend“ bewertet.(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu beurteilen. Einer der Prüfersoll der Themensteller der Arbeit seit. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzen<strong>den</strong> desPrüfungsausschusses bestimmt; der Betreuer und der Kandidat können <strong>den</strong> zweiten Prüfervorschlagen. Mindestens einer der Prüfer muß Mitglied des Fachbereichs <strong>Physik</strong> derUniversität Münster sein.(3) Die Einzelbewertungen der Diplomarbeit nach Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend § 13Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begrün<strong>den</strong>. Die Note der Diplomarbeit wird als a-rithmetisches Mittel aus <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Einzelbewertungen berechnet, sofern die Differenzweniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, so wird vom Prüfungsausschußein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird dieNote der Diplomarbeit als arithmetisches Mittel der drei Einzelbewertungen berechnet. Fürdie Zuordnung des gem. Satz 2 oder 4 errechneten arithmetischen Mittels zu einer Notenstufegilt §13 Abs. 3 entsprechend. Die Diplomarbeit kann in jedem Fall jedoch nur dannals „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wer<strong>den</strong>, wenn beide bzw. mindestens zweider drei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser lauten. Andernfalls wird dieDiplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet.(4) Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Studieren<strong>den</strong> nach spätestens acht Wochenmitzuteilen.13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!