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DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Physik - ZSB ...

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§ 23 Zeugnis(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestan<strong>den</strong>, so erhält er über die Ergebnisse einZeugnis. In das Zeugnis wer<strong>den</strong> aufgenommen:• 1. die Gesamtnote• 2. die in <strong>den</strong> Fachprüfungen erzielten Noten• 3. das Thema und die Note der Diplomarbeit• 4. die Namen der Prüfer.Die Noten nach Ziffer 2 und 3 sind einschließlich eventueller Differenzierungen gemäß §13 Abs. 1 Satz 3 anzugeben. Auf Antrag des Kandidaten wer<strong>den</strong> das Ergebnis der Prüfungin <strong>den</strong> Zusatzfächern (§ 20) und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigteFachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung (Fachprüfungoder ggf. Abgabe der Diplomarbeit) und ist vom Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusseszu unterzeichnen. Im übrigen gilt § 15 (2), (3) und (4) entsprechend.§ 24 Diplomurkunde(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datumdes Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2beurkundet.(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs <strong>Physik</strong> und vom Vorsitzen<strong>den</strong>des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs <strong>Physik</strong>versehen.IV. Schlußbestimmungen§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Notenfür diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat,entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestan<strong>den</strong> erklären.(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daßder Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigungdes Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.15

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