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DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG für den Studiengang Physik - ZSB ...

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(2) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens am Ende der Vorlesungszeit desvierten Fachsemesters, die Meldung zur Diplomprüfung spätestens am Ende der Vorlesungszeitdes achten Fachsemesters erfolgen, und zwar durch Einreichen des schriftlichenAntrages auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 16) beim Prüfungsausschuß. DerKandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin vonFachprüfungen abmel<strong>den</strong>.(3) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen abgelegtwer<strong>den</strong>, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.§ 5 Prüfungsausschuß(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenenAufgaben bildet der Fachbereich <strong>Physik</strong> einen Prüfungsansschuß. Dieser besteht ausdem Vorsitzen<strong>den</strong>, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende,sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder wer<strong>den</strong> aus der Gruppe der Professoren,ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitgliederwer<strong>den</strong> aus der Gruppe der Stu<strong>den</strong>ten gewählt. Entsprechend wer<strong>den</strong> für die Mitgliederdes Prüfungsausschusses, mit Ausnahme des Vorsitzen<strong>den</strong> und dessen Stellvertreters,Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und ausder Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der stu<strong>den</strong>tischenMitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuß ist Behörde imSinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungeingehalten wer<strong>den</strong>, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Erberichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten,gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnungund legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschußkann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle seinem Vorsitzen<strong>den</strong> übertragen.(3) Die stu<strong>den</strong>tischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Beurteilung oderAnerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgabenund der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit. Der Prüfungsausschuß istbeschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzen<strong>den</strong> oder dessen Stellvertreter und zwei weiterenProfessoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Erbeschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen<strong>den</strong>.(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungenbeizuwohnen.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen derAmtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch <strong>den</strong>Vorsitzen<strong>den</strong> zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschussessind nicht öffentlich.§ 6 Prüfer und Beisitzer(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellungdem Vorsitzen<strong>den</strong> übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Professoren und Privatdozenten so-3

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